Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.286/2003
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2P.286/2003 /kil

Urteil vom 14. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Widerhandlung gegen das Taxi-Reglement,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 1. Oktober 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2003 wies die Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn die von A.________ gegen seine Verurteilung zu einer Busse
von Fr. 120.-- wegen wiederholten Führens eines Taxis ohne entsprechende
Bewilligung erhobene Kassationsbeschwerde ab. Hiergegen ist dieser am 11.
November 2003 an das Bundesgericht gelangt mit dem sinngemässen Antrag, den
entsprechenden Entscheid aufzuheben.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der
Beschwerdeführer ist gestützt auf kantonales bzw. kommunales
Übertretungsstrafrecht (§ 5 Abs. 1 des Taxireglements der Stadt B.________)
gebüsst worden, weshalb gegen den entsprechenden letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
offen steht (vgl. Art. 269 BStP). Dieses Rechtsmittel muss die wesentlichen
Tatsachen und - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen
Entscheid - eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern durch diesen verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 110 Ia 1 E. 2 S.
3 f.). Eine solche Begründung fehlt hier; die Eingabe erschöpft sich in
unzulässiger appellatorischer Kritik, weshalb darauf nicht einzutreten ist
(vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 107 Ia 186 E. b). Der Beschwerdeführer nimmt auf
die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Urteil keinen Bezug, sondern
beanstandet einzig die Art und Weise, wie er kontrolliert worden ist; zudem
kritisiert er die Umstände seiner inzwischen offenbar erfolgten Entlassung.
Inwiefern der angefochtene Entscheid als solcher verfassungswidrig sein soll,
legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Soweit er darauf hinweist, dass
er über einen gesamtschweizerisch gültigen Führerausweis der Kategorie D
verfüge (Motorwagen zur gewerbsmässigen Personenbeförderung bis 3500 kg
Gesamtgewicht), verkennt er, dass ihn dieser nicht von der Einholung der für
die Berufsausübung allenfalls zusätzlich erforderlichen kantonalen oder
kommunalen gewerbepolizeilichen Bewilligungen befreit. Eine solche wurde ihm
im Frühjahr 2002 in B.________ rechtskräftig verweigert. Wenn er im August
2002 dort dennoch - unbestrittenermassen - in 13 Fällen ein Taxi geführt hat,
fiel er unter § 5 Abs. 1 des Taxireglements, welcher das Führen eines Taxis
nur Personen erlaubt, die neben dem entsprechenden Führerausweis auch über
die erforderliche (gewerbepolizeiliche) Bewilligung der Stadtpolizei
verfügen.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht, Strafkammer, des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: