Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.279/2003
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2P.279/2003 /kil

Urteil vom 11. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B.________, vertreten durch den Gemeinderat,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36, 8021
Zürich.

Art. 9 und 29 BV (Kanalisationsanschlussgebühren; Elektrizitätsgebühren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

22. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ liess in der Gemeinde B.________ ein Mehrfamilienhaus erstellen.
Die Bauabteilung der Gemeinde stellte ihm in diesem Zusammenhang am 27. März
2001 verschiedene öffentliche Abgaben (insbesondere die Anschlussgebühren für
Wasser und Kanalisation sowie den "Netzkostenbeitrag
Elektrizitätsversorgung") in der Höhe von insgesamt Fr. 109'852.35 in
Rechnung. Nachdem der Bezirksrat C.________ diese Rechnung weitestgehend
geschützt und den Rekurs von A.________ lediglich im Umfang von Fr. 2'712.85
gutgeheissen hatte, gelangte Letzterer an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Dieses hiess seine Beschwerde in einem Nebenpunkt (Rechnung über Fr.
5'237.15 für Baustrom) teilweise gut, wies die Sache insoweit zur
Neuberechnung an den Gemeinderat von B.________ zurück und wies die
Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. August
2003, versandt am 30. September 2003).

2.
Am 31. Oktober 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid, soweit es
bestimmte im kantonalen Verfahren gestellte Anträge betreffe, aufzuheben. Er
rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und wirft dem Verwaltungsgericht überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) vor.

3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht
einzutreten, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären:
3.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können vorab kantonal letztinstanzliche
Endentscheide angefochten werden; Zwischenentscheide unterliegen
grundsätzlich nur dann der staatsrechtlichen Beschwerde, wenn sie für den
Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art.
87 OG). Als Zwischenentscheid gilt dabei jeder Akt, der das Verfahren nicht
abschliesst, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid
darstellt und dies unabhängig davon, ob er eine Verfahrensfrage oder eine
Frage des materiellen Rechts betrifft (BGE 123 I 325 E. 3b S. 327; 122 I 39
E. 1a/aa S. 41 f., mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
handelt es sich bei Rückweisungsentscheiden um Zwischenentscheide (vgl.
Urteil 2P.252/2001 vom 12. März 2002, in StR 57/2002 S. 340; BGE 117 Ia 251
E. 1a S. 253, mit Hinweisen). Ein blosser Zwischenentscheid im Sinne von Art.
87 OG ist auch ein Entscheid, der streitige Einzelpositionen teils materiell
abschliessend beurteilt, teils zur Neubeurteilung zurückweist, sofern es sich
- wie vorliegend - um Streitpunkte handelt, die ursprünglich als
Gesamtforderung formell Gegenstand einer einzigen Verfügung gebildet hatten.
Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Einzelpositionen einer getrennten
Beurteilung an sich zugänglich wären. Durch die Regel von Art. 87 OG soll
erreicht werden, dass sich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach
Möglichkeit nur ein einziges Mal mit der gleichen Angelegenheit befassen
muss. Der mit einem Rückweisungsbeschluss verbundene materielle Teilentscheid
kann daher - vorbehältlich eines drohenden unheilbaren Nachteils - auch dann
nicht sofern gesondert mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden,
wenn sich die erhobenen Rügen nur gerade gegen den bereits ergangenen
materiellen Teilentscheid richten, da die Möglichkeit, dass in der Folge auch
noch der Rest-Teilentscheid angefochten wird, nicht ausgeschlossen werden
kann.

3.2 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers
teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid bezüglich der
Rechnung für den Baustrom an die Gemeinde zurückgewiesen. Hieraus erwächst
dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, den das
Bundesgericht im Anschluss an den kantonalen Endentscheid nicht mehr zu
beseitigen vermöchte, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig ist.

3.3 Der Beschwerdeführer sei noch darauf hingewiesen, dass er gegen den vom
Gemeinderat zu fällenden Entscheid alsdann erneut kantonale Rechtsmittel oder
direkt die staatsrechtliche Beschwerde ergreifen kann. Letzteres ist
zulässig, soweit er ausschliesslich Rügen erhebt, die sich der Sache nach
gegen das Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. August 2003 richten;
diesbezüglich bildet der Entscheid des Gemeinderats zusammen mit dem
Verwaltungsgerichtsurteil einen Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG.
Demgegenüber wäre der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen, soweit sich die
Rügen auch gegen die Neuberechnung der für Baustrom geschuldeten Gebühren
richten.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde B.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: