Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.277/2003
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2P.277/2003 /leb

Urteil vom 28. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Müller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Ervin Deplazes,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,

Einschätzung 1995,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 27. August 2003.

Sachverhalt:

A.
Der damals im Kanton Aargau wohnhafte X.________ nahm per 1. Januar 1995 im
Kanton Zürich unter der Einzelfirma Y.________ Versicherungs- und
Finanzberatung X.________ die Geschäftstätigkeit als Vermittler von
Versicherungen und Finanzgeschäften auf. Am 13. Dezember 1995 gründete er die
Y.________ Beratungen GmbH mit Sitz in Zürich. Mit Verfügung vom 11. Juli
2000, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Januar 2001, wurden seine
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die zürcherischen Staats-
und Gemeindesteuern des Steuerjahres 1995 nach pflichtgemässem Ermessen auf
Fr. 500'000.-- festgesetzt. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Juni 2002
ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Pflichtige
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die mit Entscheid
vom 27. August 2003 abgewiesen wurde.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür mit dem Antrag,
der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, eventuell sei die Sache
zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht bzw. an die entscheidende
Behörde zurückzuweisen.

Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht beantragen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift darzulegen,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind und inwiefern dies der Fall sein
soll. Das Bundesgericht untersucht im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt
verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz
die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss vielmehr deutlich dartun,
inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. statt vieler BGE 128 I 346 E.
1.2, mit Hinweisen; zum Willkürbegriff vgl. z.B. BGE 127 I 54 E. 2b). Die
vorliegende Beschwerdeschrift entspricht diesen Anforderungen nur mangelhaft,
indem sie sich weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpft. Soweit sich
ihr überhaupt taugliche Rügen entnehmen lassen, erweisen sich diese als
offensichtlich unbegründet:
1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Beschwerdeführers, der
steueramtliche Revisor habe es in seiner Auflage vom 1. Februar 1999 an der
Androhung einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne des im
vorliegenden Fall noch anwendbaren § 87 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes
über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 (aStG) fehlen lassen, als neu und
damit als unzulässig erachtet. In einer Eventualerwägung hat es sie aber auch
als aktenwidrig bezeichnet, weil im betreffenden Schreiben ausdrücklich auf
die einschlägigen Bestimmungen über die Verfahrenspflichten (die auf der
Rückseite des Formulars abgedruckt waren) und die im Säumnisfall drohenden
Nachteile hingewiesen worden war. Mit dieser Begründung setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt auch nicht näher dar, weshalb
eine Ermessenstaxation unzulässig sein soll, nachdem der Steuerkommissär
vorgängig einen Einschätzungsvorschlag gemacht hatte.

1.2 Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass der
Steuerkommissär die Buchhaltung der Einzelfirma zwar als unvollständig
bezeichnet, aber gleichwohl den Saldo der Erfolgsrechnung zum Ausgangspunkt
von zahlreichen Aufrechnungen gemacht habe. Er legt indessen nicht dar und es
ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen unzulässig sein soll, ist
es doch durchaus denkbar, dass eine Buchhaltung trotz festgestellter Mängel
wenigstens teilweise richtig ist und insoweit als Anhaltspunkt für die
ermessensweise Schätzung herangezogen werden kann. Dass eine
Steuerrekurskommission angeblich anders entschieden haben soll, lässt die
Praxis des Verwaltungsgerichts noch nicht als willkürlich erscheinen.

1.3 Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die
Aufrechnung der Provisionen 1995 im Gesamtbetrag von Fr. 740'000.-- unter
gleichzeitiger Berücksichtigung von Provisionsaufwand
(Unterprovisionszahlungen) von Fr. 210'000.-- führe zu einer den
Erfahrungszahlen völlig widersprechenden Bruttogewinnmarge von 71 %. Das
Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auf die Erwägungen der Rekurskommission
verwiesen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe.
Soweit der Beschwerdeführer Aufstellungen gemacht hatte, mit denen er die
durchschnittliche Höhe der eingenommenen und weitergeleiteten Provisionen
dartun wollte, hielt ihm das Verwaltungsgericht das Novenverbot entgegen. Aus
dem gleichen Grund hat es auch die erstmals im Verfahren vor
Verwaltungsgericht produzierten Abrechnungslisten der Krankenkassen
A.________ und B.________ nicht berücksichtigt. - Auch in diesem Zusammenhang
ist Willkür nicht erkennbar. In der Tat liess die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung mit der Begründung der
Rekurskommission vermissen. Auch vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer
übrigens nicht dar, inwiefern jene Begründung unhaltbar sein soll. Was das
Novenverbot anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf ein
publiziertes Präjudiz dargelegt, dass und weshalb auch unter der Herrschaft
des neuen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 im Beschwerdeverfahren neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden
können. Daraus hat es abgeleitet, dass der dem Steuerpflichtigen gemäss § 90
Abs. 3 aStG obliegende Nachweis der Unrichtigkeit einer Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr
erbracht werden könne, dass vor Verwaltungsgericht vielmehr nur geltend
gemacht werden könne, die Vorinstanzen hätten die Erbringung oder den
gehörigen Antritt des Unrichtigkeitsnachweises rechtsverletzend verneint. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, diesen - einleuchtenden -
Ausführungen seinen eigenen Standpunkt entgegenzuhalten, was zum Nachweis der
Willkür nicht ausreicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das
Verwaltungsgericht sich nicht näher mit den entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers befasste.

2.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: