Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.274/2003
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2P.274/2003 /kil

Urteil vom 5. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanz-Departement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Gerichtsgebühr/Erlass,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom

18. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ stellte am 15. April 2003 beim Finanzdepartement des Kantons
Solothurn ein Erlassgesuch für vom Steuergericht des Kantons Solothurn
auferlegte Gerichtskosten von Fr. 305.-- bzw. Fr. 100.--. Das
Finanzdepartement leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das
Steuergericht weiter, welches A.________ einen Fragebogen zum Erlassgesuch
zustellte und eine Frist bis 22. Mai 2003 zu dessen Rücksendung ansetzte,
unter Androhung des Nichteintretens bei Nichteinhaltung der Frist. A.________
beantragte am 15. Mai 2003 eine Fristerstreckung bis Mitte Juli 2003. Das
Steuergericht erstreckte die Frist mit Verfügung vom 15. Mai 2003 bis zum 14.
Juli 2003, wobei es eine weitere Fristerstreckung ausschloss. Am 13. Juli
2003 beantragte A.________ per Telefax eine weitere Fristerstreckung bis Ende
Juli 2003. Mit Urteil vom 18. August 2003 trat das Steuergericht auf das
Erlassgesuch nicht ein.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2003 erteilte das Richteramt B.________,
Zivilabteilung, dem Staat Solothurn definitive Rechtsöffnung für den Betrag
von Fr. 405.-- (Forderung gegen A.________) nebst Zins sowie für die Kosten
des Zahlungsbefehls.

Mit einer Eingabe vom 28. Oktober 2003 wandte sich A.________ ans
Bundesgericht, worin er sich sowohl über das Urteil des Steuergerichts als
auch über das Rechtsöffnungsurteil des Richteramtes B.________ beschwerte.
Soweit sich die Eingabe auf das Rechtsöffnungsurteil bezieht, ist sie von der
II. Zivilabteilung des Bundesgerichts als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen worden (Verfahren 5P.389/2003); mit Urteil vom 31. Oktober
2003 wurde sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Soweit die Eingabe
sich gegen das Urteil des Steuergerichts wendet, hat die II.
öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sie als staatsrechtliche
Beschwerde entgegengenommen (Verfahren 2P.274/2003).

2.
Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat in der Beschwerdeschrift
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das
angefochtene Urteil verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem Gegenstand und der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinander.

2.1 Für die Rüge, die Richter des Steuergerichts seien befangen, fehlt
jegliche sachbezogene Begründung. Auf diese letztlich rechtsmissbräuchliche
Rüge ist nicht einzutreten.

2.2 Gegenstand des angefochtenen Urteils ist einzig die prozessualrechtliche
Frage, ob auf das Erlassgesuch hätte eingetreten werden müssen. Sich nicht
auf diese Problematik beziehende Ausführungen, wie jene über das Grundrecht
auf Existenzsicherung, sind nicht zu hören.

Das Steuergericht ist auf das Gesuch nicht eingetreten, weil innert der
verlängerten Frist zur Einreichung des Formulars zum Erlassgesuch bloss mit
einer Telefax-Eingabe um eine weitere Fristerstreckung ersucht worden war.
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich überspitzten Formalismus; er macht
geltend, Eingaben per Telefax seien nicht grundsätzlich ungültig, vielmehr
komme es auf den Einzelfall an; im vorliegenden Fall hätten keine Zweifel an
der Identität des Absenders bestanden.

Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Regel, wonach prozessuale Eingaben
grundsätzlich mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen sind,
verfassungswidrig sein könnte. Dass beim Bestehen einer solchen Regel eine
Frist mit blosser Telefax-Eingabe nicht gewahrt werden kann, hat das
Bundesgericht im vom Steuergericht erwähnten Urteil (BGE 121 II 252)
umfassend dargelegt. Das Vorgehen des Steuergerichts, das sich bei der
Anwendung des kantonalen Prozessrechts an der publizierten, in freier
Kognition ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichlautenden
bundesrechtlichen Normen orientiert, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht
nicht zu beanstanden.

2.3 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als
offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen von Akten),
abzuweisen.

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Finanz-Departement des
Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: