Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.272/2003
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2P.272/2003 /leb

Urteil vom 4. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Krankenversicherung, Würzenbachstrasse 8, Postfach,
6000 Luzern 15,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Prämienverbilligung für das Jahr 2003,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 29. September 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss § 12 Abs. 1 und 2 des Luzerner Gesetzes vom 24. Januar 1995 über die
Verbilligung der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz, PVG) haben
Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, spätestens bis Ende
April des Jahres, für welches der Anspruch geltend gemacht wird, das
Anmeldeformular mitsamt den notwendigen Beilagen bei der AHV-Zweigstelle der
Wohnsitzgemeinde einzureichen. Gemäss § 12 Abs. 3 PVG kann die
Ausgleichskasse auf Gesuche eintreten, die aus wichtigen Gründen nach Ablauf
der Frist, jedoch spätestens Ende Juli des massgeblichen Jahres eingereicht
werden.

2.
Am 16. Juli 2003 ging bei der Ausgleichskasse Luzern ein vom 27. März 2003
datiertes Gesuch um individuelle Prämienverbilligung von A.________ für sich
und seine Familie ein, von wo aus es an die AHV-Zweigstelle der Stadt Luzern
weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 stellte die
Ausgleichskasse Luzern fest, dass kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung
für das Jahr 2003 bestehe, weil das Gesuch verspätet bei der Behörde
eingetroffen sei und kein wichtiger Grund für diese Verspätung vorliege.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. August 2003 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Er machte geltend, er habe am 16. Juli
2003 nur eine Kopie des Gesuchs nachgereicht; dieses sei bereits am 27. März
2003 im Original eingereicht worden. Das Verwaltungsgericht holte eine
Vernehmlassung der Ausgleichskasse Luzern ein, zu welcher A.________ am 15.
September 2003 Stellung nahm. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit
Urteil vom 29. September 2003 ab.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 ans Verwaltungsgericht erklärte A.________,
dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Insbesondere wies er darauf
hin, dass das Formular für ihn von einer Drittperson noch im März 2003
ausgefüllt und rechtzeitig zur Post gegeben worden sei; diese Person könne
als Zeuge aussagen. In seiner Antwort vom 13. Oktober 2003 wies das
Verwaltungsgericht A.________ darauf hin, dass es nach Abschluss des
Verfahrens keine Korrespondenz darüber führe und dass gegen das Urteil vom
29. September 2003 ausschliesslich noch staatsrechtliche Beschwerde ans
Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden
könne.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 gelangte A.________ ans Bundesgericht. Er
erklärte, mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden zu sein.
Im Schreiben berief er sich im Wesentlichen auf eine diesem beigelegte
schriftliche Bestätigung von X.________, wohnhaft in Luzern, wonach diese das
fragliche Formular am 23. März 2003 eigenhändig ausgefüllt, kopiert und in
Luzern in den Briefkasten geworfen habe. Am 28. Oktober 2003, innert der ihm
hiefür angesetzten Frist, reichte A.________ das angefochtene Urteil ein.

Das Verwaltungsgericht hat die kantonalen Akten eingereicht. Ein
Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.

3.
3.1 Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat in der Beschwerdeschrift
darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das
angefochtene Urteil verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.2 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, der Beweis dafür, dass das
Gesuch, wie behauptet, bereits Ende März 2003 eingereicht worden sei, obliege
dem Beschwerdeführer; dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Nach
feststehender Rechtsprechung ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB,
wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss,
der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. So trifft die
Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren
grundsätzlich diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 92
I 253 E. 3 S. 257); dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe
noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E.
3b S. 184/185; Urteil 2A.500/2001 vom 30. Januar 2002, E. 2b, publiziert in
StR 57/2000 668). Davon im vorliegenden Fall abzuweichen, hatte das
Verwaltungsgericht keinen Anlass, da es dem Beschwerdeführer ohne weiteres
möglich gewesen wäre, die rechtzeitige Gesuchseinreichung nachzuweisen,
entweder durch die Postaufgabe des Gesuchs als eingeschriebene Sendung oder
durch die Benennung eines Zeugen. Von der Möglichkeit der Einschreibesendung
hat er nicht Gebrauch gemacht. Im Verlaufe des kantonalen Verfahrens sodann
hat er konkret keinen Zeugen benannt, obwohl ihm ausreichend Gelegenheit
eingeräumt worden war, zur Frage der Rechtzeitigkeit Stellung zu nehmen. Erst
in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 9. Oktober 2003, nach
Abschluss des kantonalen Verfahrens, erwähnte er erstmals eine Zeugin, und
eine entsprechende schriftliche Erklärung hat er seiner staatsrechtlichen
Beschwerde beigelegt. Neue tatsächliche Behauptungen bzw. neue Beweismittel
sind indessen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig
(BGE 127 I  145 E. 5c/aa; 124 I 208 E. 4b S. 212).

Die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachte Zeugenaussage erweist sich als
unzulässiges Novum. Inwiefern das Verwaltungsgericht, welches von dem
möglichen Beweismittel der Zeugenaussage nicht Kenntnis hatte, durch die
Annahme, die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung sei nicht bewiesen
worden, verfassungsmässige Rechte haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Feststellung im angefochtenen Urteil, in den
Akten finde sich keine Stütze für die Notwendigkeit, im Sinne von § 12 Abs. 3
PVG eine Notfrist bis Ende Juli 2003 anzusetzen.

Eine Verfassungsverletzung ist in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG genügenden Weise nicht dargetan worden. Auf die staatsrechtliche
Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

3.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung
der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) kann insbesondere seiner finanziellen
Lage Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: