Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.26/2003
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2P.26/2003 /bmt

Urteil vom 1. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Uebersax.

V.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Frey, Gartenstrasse 6,
3113 Rubigen,

gegen

Hochschule für Gestaltung, Kunst und Konservierung, Schänzlihalde 31, 3000
Bern 25,
Beschwerdegegner,
Rekurskommission der Berner Fachhochschule, c/o Fürsprecher Dr. Dino
Degiorgi, Präsident, Schwanengasse 9, 3011 Bern,
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Art. 9 BV (Nichtaufnahme ins Hauptstudium),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern vom 18. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
V. ________ begann im Wintersemester 1999/2000 das Studium an der Berner
Fachhochschule für Gestaltung, Kunst und Konservierung (im Folgenden:
Fachhochschule). Im Herbst 2001 trat er das erste Mal zur Vordiplomprüfung
an, welche in der Folge als ungenügend bewertet wurde. Am 12. Dezember 2001
erreichte er bei der Wiederholung der Prüfung im Fach Kunsttechnologie und
Konservierung die ungenügende Note 2,5. Am 15. Januar 2002 eröffnete die
Fachhochschule V.________, dass er die Vordiplomprüfung wiederum nicht
bestanden habe und deshalb nicht ins Hauptstudium aufgenommen werden könne.
Gegen diese Verfügung erhob V.________ Beschwerde, welche mit Entscheid vom
19. September 2002 durch die Rekurskommission der Berner Fachhochschule
abgewiesen wurde.

B.
Gegen den Entscheid der Beschwerdekommission erhob V.________ mit Eingabe vom
23. Oktober 2002 Verwaltungsbeschwerde bei der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern und beantragte, die Verfügung der Fachhochschule sowie der
Entscheid der Rekurskommission seien aufzuheben und er sei zum Hauptstudium
zuzulassen, eventuell sei ihm zu gestatten, die Vordiplomprüfung im Fach
Kunsttechnologie und Konservierung vor unabhängigen Experten zu wiederholen.

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 wies die Erziehungsdirektion die
Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. In der Sache stellte sie fest, dass
zwar an der Nachprüfung vier Prüfende und eine externe Expertin anwesend
gewesen seien, was gegen Art. 30 Abs. 1 der Studienordnung vom 23. Oktober
2000 des Fachhochschulstudienganges Konservierung und Restaurierung
(nachfolgend: Studienordnung) verstosse; es sei jedoch nicht erstellt, dass
bei Beachtung von Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz der Studienordnung das Ergebnis
der ungenügenden Beurteilung anders ausgefallen wäre. Ebenso verwarf die
Beschwerdeinstanz weitere Rügen von V.________, so unter anderem die
Vorbringen, die Prüfenden seien befangen gewesen, das Protokoll sei nicht
ordnungsgemäss geführt und V.________ sei rechtsungleich behandelt worden.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Januar 2003 an das Bundesgericht
stellt V.________ den Antrag, der Entscheid der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern vom 18. Dezember 2002 sei aufzuheben; eventuell sei er zum
Hauptstudium an der Fachhochschule für Gestaltung, Kunst und Konservierung
zuzulassen. Gleichzeitig beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend,
die Erziehungsdirektion habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt,
weil entgegen den klaren Vorschriften der Studienordnung die zulässige
Expertenzahl an der Prüfung und Nachprüfung überschritten worden sei, der
Nachweis des Bedarfs zum Beizug externer Experten gefehlt habe, die
Prüfungsexperten nicht unabhängig gewesen seien und schliesslich das
Protokoll nicht korrekt geführt worden sei.

Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern und die Rekurskommission der Berner
Fachhochschule schliessen mit Stellungnahmen vom 14. Februar bzw. 3. März
2003 auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, der sich ausschliesslich auf kantonales
Recht stützt. Die behauptete Rechtsverletzung kann nicht sonst wie durch
Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde
gerügt werden. Dem Beschwerdeführer als direktem Adressaten des angefochtenen
Entscheids wird die Zulassung zum Hauptstudium verweigert, womit er in
rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung
berechtigt ist. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher
grundsätzlich als zulässig (vgl. insbes. Art. 84, 86 und 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweis).
Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, insbesondere soweit er im Eventualbegehren die Zulassung zum
Hauptstudium beantragt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten
werden.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wirft der
Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe mit ihrer Anwendung des
kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn er einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr die
Rechtsnorm, die in unhaltbarer Weise angewendet worden sein soll, zu
bezeichnen und die behauptete qualifizierte Unrichtigkeit der Auslegung und
Anwendung zu belegen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).

Die Erziehungsdirektion bestreitet, dass die Beschwerdeschrift diese
Anforderungen erfülle. Indessen nennt der Beschwerdeführer die angeblich
willkürlich gehandhabte Norm und legt auch dar, weshalb sie in unhaltbarer
Weise angewendet worden sein soll. Mehr kann von ihm nicht verlangt werden,
weshalb sich die Beschwerde insoweit als zulässig erweist.

2.
2.1 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung
von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften -  auf entsprechende,
ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. E. 1.3) - nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das gesetzlich
vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Minimalgarantien durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts
2P.223/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2, mit Hinweisen auf mehrere
unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts). Eine besondere Zurückhaltung
auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst
einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz
offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr
Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar
und damit als willkürlich erscheint (BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488
E. 4c S. 495; 106 Ia 1 E. 3c S. 4). Die materielle Notengebung ficht der
Beschwerdeführer indes nicht an. Er erhebt einzig verfahrensrechtliche Rügen,
bei denen kein Grund für besondere Zurückhaltung besteht.

2.2 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a).

3.
3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Studienordnung wird die Vordiplomprüfung von der
Promotionskonferenz abgenommen und bewertet. Die einzelnen Prüfungen werden
durch zwei Prüfende abgenommen. Bei Bedarf können externe Experten beigezogen
werden. Mündliche Prüfungen werden protokolliert. Nach Art. 30 Abs. 2 der
Studienordnung ergibt sich die Prüfungsnote aus dem Mittel der Bewertung der
beiden Prüfenden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, an der ersten Prüfung im Fach
Kunsttechnologie und Konservierung im Herbst 2001 seien insgesamt sieben
Personen anwesend gewesen, wovon vier geprüft hätten. Bei der Nachprüfung am
12. Dezember 2001 seien fünf Personen anwesend gewesen, wobei der
Beschwerdeführer von vier Prüfenden befragt worden sei. Dies ergäbe sich ohne
weiteres aus dem Prüfungsprotokoll vom 12. Dezember 2001.

Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern hält in ihrem Entscheid vom 18.
Dezember 2002 fest, dass drei Dozierende als Prüfende an der Nachprüfung im
Fach Kunsttechnologie und Konservierung mitgewirkt hätten, verstosse gegen
die Verfahrensvorschrift von Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz der Studienordnung.
Diese Bestimmung diene dazu, die Bewertung der Prüfungsleistung durch die
Teilnahme von zwei Prüfenden zu objektivieren. Eine solche Objektivierung
werde durch die Teilnahme von mehr als zwei Prüfenden indessen nicht
erschwert oder gar verunmöglicht. Das Abweichen von Art. 30 Abs. 1 zweiter
Satz der Studienordnung bedeute deshalb keine krasse Verletzung der genannten
Norm. Dennoch wies die Erziehungsdirektion in der Folge die Fachhochschule
an, künftig Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz der Studienordnung zu beachten.

3.3 Wie bereits die Erziehungsdirektion zu Recht festgestellt hat, ist Art.
30 Abs. 1 der Studienordnung klar: Die Vordiplomprüfung wird durch zwei
Prüfende abgenommen. Der Zuzug eines externen Experten ist möglich. Dies
bedeutet aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts, dass zwei Prüfende
Fragen stellen, wobei ein externer Experte als Zuhörer beigezogen werden
kann. Diese klare und eindeutige Auslegung ergibt sich sodann auch aus Abs. 2
der genannten Bestimmung, wonach die Prüfungsnote im einzelnen Prüfungsfach
sich aus dem Mittel der Bewertung der beiden Prüfenden ergibt. Auch daraus
ist ersichtlich, dass nur zwei Prüfende die mündliche Prüfung mit Noten
bewerten. Die externen Experten wirken somit nur beratend, nicht aber bei der
Notengebung selbst mit.

Aus dem Protokoll vom 12. Dezember 2002 über die Nachprüfung von V.________
ergibt sich, dass insgesamt vier Prüfende, worunter der Protokollführer, den
Beschwerdeführer befragt haben. Bei den Nachfragen des Protokollführers
handelte es sich, wie die Erziehungsdirektion feststellte, um Fragen, die
"über rein akustische Verständnisfragen zwecks Erstellung des Protokolls"
hinausgingen und eigentliche eigenständige Examensfragen darstellten. Der
Beschwerdeführer macht somit zu Recht geltend, Art. 30 der Studienordnung sei
verletzt worden.

3.4 Bei der Bestimmung über die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums handelt
es sich um eine wichtige Verfahrensregel, die klar formuliert ist und im
Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit streng zu
befolgen ist. Dabei ist nicht von Belang, ob sich die unzulässige Anzahl von
Prüfenden konkret auf das Ergebnis ausgewirkt hat oder nicht, was sich
ohnehin kaum je mit genügender Sicherheit nachträglich feststellen lässt. Die
eindeutige Verfahrensregel ist als solche einzuhalten. Indem sich die
Fachhochschule im vorliegenden Fall nicht daran gehalten hat, hat sie die
Studienordnung willkürlich angewendet. Der angefochtene Entscheid erweist
sich schon aus diesem Grund als verfassungswidrig.

Nur der Ergänzung halber sei darauf hingewiesen, dass das Nichteinhalten
eines gesetzlichen Quorums auch eine formelle Rechtsverweigerung (so BGE 127
I 128 E. 4b S. 131) bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
darstellt (so Reinhold Hotz, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
Zürich/Basel/Genf/ Lachen 2002, Art. 29, Rz. 40 f.). Jeder
Verfahrensbeteiligte hat in Anwendung von Art. 29 BV Anspruch auf richtige
Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde bzw. darauf, dass diese vollständig
und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet, was das Bundesgericht
grundsätzlich frei prüft (vgl. BGE 127 I 128 E. 3c S. 130 und 4b S. 131, mit
Hinweisen). Da der Beschwerdeführer sich indessen nicht auf Art. 29 BV
beruft, hat dies hier grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (vgl. E. 1.3), was
ihm aber insofern nicht schadet, als das Vorgehen der Fachhochschule konkret
auch eine willkürliche Anwendung der Studienordnung bedeutet.

3.5 Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern wendet dagegen allerdings ein,
nachdem bereits bei der ersten Prüfung im Fach Kunsttechnologie und
Konservierung im Herbst 2001 mehr als die reglementarisch vorgesehe Anzahl
von Examinatoren den Beschwerdeführer geprüft hätten und er diese Praxis
nicht gerügt habe, bevor er zur Nachprüfung angetreten sei, habe er die
vorschriftswidrige Verfahrensweise zu spät beanstandet.

Die Zusammensetzung der Prüfungskommission bei der ersten Prüfung im Herbst
2001 ist im vorliegenden Streitfall nur insoweit wesentlich, als sich die
Frage stellt, ob angesichts der gemachten Erfahrungen der Beschwerdeführer
verpflichtet gewesen wäre, vorsorglich auf die richtige Besetzung
hinzuweisen. Indessen musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass
entgegen dem klaren Wortlaut der Studienordnung die Prüfungskommission
regelmässig bzw. in seinem Fall bereits zum zweiten Mal vorschriftswidrig
zusammengesetzt werde. Sodann kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
von einem Prüfungskandidaten nicht erwartet werden, dass er angesichts der
Prüfungssituation zu Beginn einer Prüfung Einspruch gegen die anwesenden
Experten erhebt, was ihn zumindest subjektiv befürchten lassen muss, er werde
in der Folge bei der Prüfung einen Nachteil zu erleiden haben. Insbesondere
ist einem Prüfungskandidaten nicht zuzumuten, gegen die Fragestellungen eines
dritten Experten und des Protokollführers Einspruch zu erheben bzw. deren
Beantwortung mit Hinweis auf die zulässige Zahl der prüfenden Examinatoren zu
verweigern. Die Rechtslage bei einer Prüfung unterscheidet sich insofern in
massgeblicher Weise von derjenigen, bei der es um die richtige
Zusammensetzung bzw. die Beachtung der Ausstandsregeln bei einer Beschwerde-
oder Gerichtsbehörde geht. Während es in solchen Fällen unter Folge der
Verwirkung der entsprechenden Rechte unerlässlich ist, diese Rechte
unverzüglich, und gegebenenfalls bevor die Behörde ihren Entscheid fällt,
geltend zu machen (vgl. BGE 124 I 121 E. 2 S. 123; 119 Ia 221 E. 5a S. 228
f.; 118 Ia 282 E. 3a S. 284), erscheint die gleiche Folgerung bei der
besonderen Situation von Prüfungen unzumutbar.

4.
Erweist sich die Rüge der fehlerhaften Zusammensetzung der Prüfungskommission
und die Nichteinhaltung der Prüfungsbedingungen als zutreffend, so ist die
Beschwerde schon aus diesen Gründen gutzuheissen, und es muss auf die übrigen
Rügen nicht mehr im Detail eingegangen werden. Im Hinblick auf kommende
Verfahren rechtfertigen sich immerhin einige kurze Hinweise.

4.1 Die in Art. 30 Abs. 1 der Studienordnung vorgesehene Möglichkeit, "bei
Bedarf" externe Experten beizuziehen, setzt nicht voraus, dass im Einzelfall
ein Bedarfsnachweis geführt werden muss. Vielmehr liegt es im pflichtgemässen
Ermessen der Prüfungsbehörden, wenn besonderes Fachwissen notwendig ist oder
nicht genügend eigene Fachkräfte vorhanden sind, externe Experten beizuziehen
(vgl. Johannes F. Fulda, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen,
in ZBl 84/1983, S. 145 ff., insbesondere S. 155).

4.2 Der Umstand, dass bereits bei der ersten Prüfung die gleichen Prüfenden
mitgewirkt haben, bewirkt nicht die Befangenheit der eingesetzten
Examinatoren. Dass der gleiche Experte bereits die erste Prüfung als
ungenügend bewertete und der Kandidat deswegen den Verdacht hegt, der
Examinator könnte voreingenommen sein, begründet noch keine
verfassungsrechtliche Ausstandspflicht (vgl. BGE 121 I 225 E. 3 S. 230).

4.3 Nach Art. 30 Abs. 1 der Studienordnung werden die mündlichen Prüfungen
protokolliert. Dies schliesst nicht aus, das Protokoll erst im Anschluss an
die Prüfung aufgrund der gemachten Handnotizen definitiv zu verfassen und zu
den Prüfungsakten zu legen. Vielmehr ist ein solches Vorgehen durchaus üblich
(vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2001 vom 7. Februar
2002, insbes. E. 3b).

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten
werden kann, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das bedeutet
freilich nicht, dass der Beschwerdeführer die Prüfung bestanden hat und zum
Hauptstudium zuzulassen ist. Vielmehr werden die zuständigen kantonalen
Instanzen über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben, wobei namentlich
eine nochmalige Wiederholung der fraglichen Prüfung in Frage kommen dürfte.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
OG). Der Kanton Bern hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159
Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 18.
Dezember 2002 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission der Berner
Fachhochschule und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: