Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.265/2003
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2P.265/2003 /leb

Urteil vom 24. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, 8027
Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Art. 9, 11 und 29 BV (Aufenthaltsbewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des
Kantons Zürich vom 17. September 2003.

Nach Einsicht
- in den Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 17.
September 2003, mit dem die von der kantonalen Direktion für Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) verfügte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für A.________ und seine Familie bestätigt wird,
- in die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Oktober 2003,
mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsentscheides sowie
die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidbefindung beantragt wird,
verbunden mit einem Gesuch um aufschiebende Wirkung und einem Begehren um
Erhebung von Beweisen (psychiatrisches Gutachten),

wird in Erwägung gezogen,
- dass der Rekursentscheid des Regierungsrates, soweit ein Anspruch auf die
streitigen Aufenthaltsbewilligungen behauptet wird, gemäss der publizierten
Rechtsprechung (BGE 127 II 161) zuerst mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich anzufechten ist, bevor das Bundesgericht (mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde) angerufen werden kann,
- dass eine staatsrechtliche Beschwerde nur dann sofort direkt gegen den
Rekursentscheid des Regierungsrates zulässig ist, soweit es um die
Geltendmachung von Verfahrensgarantien geht, deren Verletzung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt und unabhängig von der Legitimation in der Sache
gerügt werden kann (BGE 127 II 161 E. 2c S. 166 f. und 3b S. 167; 114 Ia 307
E. 3c S. 312 f.),
- dass auf die vorliegende Beschwerde, soweit darin unter Hinweis auf Art. 8
EMRK und Art. 13 BV sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip Ansprüche auf eine
Anwesenheitsbewilligung geltend gemacht werden, demnach nicht eingetreten
werden kann, da hierüber zuerst das - von den Beschwerdeführern ebenfalls
angerufene - kantonale Verwaltungsgericht zu befinden hat,
- dass mit der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates keine
Verfahrensrügen erhoben werden, welche unabhängig von der Legitimation in der
Sache zulässig wären, sondern - unter dem Titel des rechtlichen Gehörs - nur
Einwendungen gegen das Beweisverfahren, welche untrennbar mit der Beurteilung
der behaupteten Ansprüche verknüpft sind und daher im vorliegende Verfahren
nicht gehört werden können (BGE 117 Ia 90 E. 4A S. 95),
- dass auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde daher im Verfahren
nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen)
nicht einzutreten ist,
- dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 152 OG),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: