Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.262/2003
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2P.262/2003
2P.263/2003 /kil

Urteil vom 10. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

2P.262/2003
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Sameli,

und

2P.263/2003
Y.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Sameli,

gegen

Schulkommission der Kantonsschule A.________,
Schulrekurskommission des Kantons Zürich,
c/o Bildungsdirektion, Walchetor, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8021
Zürich.

Art. 8, 9 und 29 BV (Überführung des Dienstverhältnisses von Lehrbeauftragten
an den kantonalen Mittelschulen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom

20. August 2003.
Sachverhalt:

A.
Das am 1. Juli 1999 in Kraft getretene neue Zürcher Personalgesetz kennt
keinen Beamtenstatus mehr; der Kanton Zürich beschäftigt seine öffentlichen
Bediensteten heute grundsätzlich nur noch im Rahmen von befristeten oder
unbefristeten öffentlichrechtlichen Angestelltenverhältnissen (vgl. §§ 3, 7
und 13 des Zürcher Gesetzes vom 27. September 1998 über das Arbeitsverhältnis
des Staatspersonals; PG). Demzufolge war auch die Anstellung der
verschiedenen Kategorien von Lehrkräften neu zu regeln, für welche das
Personalgesetz ausdrücklich den Vorrang besonderer Bestimmungen vorsieht (§ 1
Abs. 2 PG).

B.
Das bisherige Recht unterschied für die Mittelschule zwischen Hauptlehrern,
die auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt waren (§ 2 der Verordnung vom
7. Dezember 1988 über das Dienstverhältnis der Lehrer an Mittelschulen, an
Seminaren und am Technikum Winterthur Ingenieurschule
[Mittelschullehrerverordnung; MSLV]), und vier verschiedenen Kategorien von
teils befristet angestellten und teils auf Amtsdauer ernannten
Lehrbeauftragten (vgl. § 6 MSLV). Die vom Regierungsrat des Kantons Zürich am
7. April 1999 beschlossene Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
(Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und
Berufsschulen; MBVO) sieht neu einerseits befristet angestellte
"Lehrbeauftragte" und andererseits unbefristet angestellte "Mittel- und
Berufsschullehrpersonen" - mit oder ohne besondere Aufgaben (mbA bzw. obA) -
vor (§ 3 MBVO; vgl. E. 3). Die "Überführung" der Lehrkräfte in die Kategorien
des geltenden Rechts erfolgte auf Beginn des Schuljahres 2000/2001: Die
Hauptlehrer sowie die ebenfalls beamteten Lehrbeauftragten III und IV (vgl. §
6 Abs. 1 lit. c und lit. d MSLV) wurden als "Mittel- und
Berufsschullehrpersonen mbA" angestellt. Demgegenüber werden die bisher
befristet angestellten Lehrbeauftragten I und II (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a und
lit. b MSLV), wenn sie über die gemäss § 3 Abs. 3 MBVO für eine unbefristete
Anstellung erforderliche Ausbildung verfügen, als "Mittel- und
Berufsschullehrpersonen (obA)" und andernfalls (befristet) als
"Lehrbeauftragte" beschäftigt (§ 15 MBVO).

C.
X.________ arbeitet seit 1976 als Lehrerin an der Kantonsschule A.________,
wo sie Französisch und Italienisch unterrichtet, zuletzt mit einem Pensum von
durchschnittlich 70 Prozent. Nachdem sie als "Lehrbeauftragte I" unter der
Geltung der Mittelschullehrerverordnung jeweilen nur auf ein Semester
befristet angestellt war (§ 6 Abs. 1 lit. a MSLV), wurde sie per 1. September
2000 als "Mittelschullehrperson" im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b MBVO (ohne
besondere Aufgaben) mit einem garantierten Beschäftigungsgrad von 33,33
Prozent unbefristet angestellt; eingereiht wurde sie in die Lohnklasse 21
(Verfügung vom 22./23. August 2000).

D.
Y.________ arbeitet - mit Unterbrüchen - seit 1970 als Lehrerin an der
Kantonsschule A.________, wo sie Französisch unterrichtet, zuletzt mit einem
Pensum von durchschnittlich gut 80 Prozent. Nachdem sie als "Lehrbeauftragte
I" unter der Geltung der Mittelschullehrerverordnung jeweilen nur auf ein
Semester befristet angestellt war (§ 6 Abs. 1 lit. a MSLV), wurde sie per 1.
September 2000 als "Mittelschullehrperson" im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b
MBVO (ohne besondere Aufgaben) mit einem garantierten Beschäftigungsgrad von
33,33 Prozent unbefristet angestellt; eingereiht wurde sie in die Lohnklasse
21 (Verfügung vom 22./23. August 2000).

E.
Sowohl X.________ als auch Y.________ beschwerten sich erfolglos bei der
Schulrekurskommission des Kantons Zürich, wo sie je die Anstellung mit einem
Beschäftigungsgrad von mindestens 70 Prozent und die Einreihung in die
Lohnklasse 22 verlangten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte
die abschlägigen Entscheide der Rekurskommission auf Beschwerde hin, wobei es
aber auf die eingereichten Rechtsschriften - mangels Zuständigkeit -
überwiegend nicht eintrat (Entscheid vom 14. August 2002).

F.
Am 29. August 2002 gelangten X.________ (2P.191/2002) und Y.________
(2P.190/2002) je ein erstes Mal an das Bundesgericht; sie verlangten beide
die Wiederherstellung der Frist zur staatsrechtlichen Beschwerde sowie die
Aufhebung des sie betreffenden Entscheids der Schulrekurskommission. In der
Folge ersuchten sie um Sistierung dieser bundesgerichtlichen Verfahren und
reichten am 18. September 2002 auch gegen die Verwaltungsgerichtsentscheide
vom 14. August 2002 je staatsrechtliche Beschwerde ein (2P.210/2002 und
2P.211/2002). Am 25. September 2002 entsprach das Bundesgericht den
Sistierungsgesuchen in den ersten beiden Verfahren (2P.191/ 2002 und
2P.190/2002). Am 31. März 2003 hiess es in den anderen beiden Verfahren
(2P.210/2002 und 2P.211/2002) die Beschwerden gut und hob die angefochtenen
Verwaltungsgerichtsentscheide wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und
Art. 9 BV auf (BGE 129 I 207). Am 20. Mai 2003 zogen X.________ und
Y.________ die staatsrechtlichen Beschwerden 2P.191/2002 bzw. 2P.190/2002
zurück, worauf diese Verfahren - ohne Kostenfolgen - als erledigt
abgeschrieben wurden (Präsidialverfügungen vom 6. Juni 2003).

G.
Am 20. August 2003 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich neu über die
Beschwerden von X.________ und Y.________ entschieden. Es hat sie insofern
teilweise gutgeheissen, als es die Entscheide der kantonalen
Schulrekurskommission die Lohnfestsetzung betreffend aufhob und die Sache zum
Entscheid darüber an den Regierungsrat weiterleitete; im Übrigen wies das
Verwaltungsgericht die Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.

H.
Hiergegen haben X.________ (2P.262/2003) und Y.________ (2P.263/2003) am 17.
Oktober 2003 erneut je staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht und beide die Aufhebung des sie betreffenden Entscheids verlangt.
Sie rügen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV).

I.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 vereinigte der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung antragsgemäss die Verfahren 2P.262/2003 und
2P.263/2003.

J.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne, während die
Schulrekurskommission des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Endentscheide, die sich
auf kantonales Recht stützen und gegen die auf Bundesebene nur die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerinnen sind zu diesem
Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG).

1.2 Staatsrechtliche Beschwerden müssen die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen
Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun
könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen
kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit
Hinweis). Die weitschweifigen Beschwerdeschriften genügen diesen
Anforderungen über weite Strecken nicht und erschöpfen sich in
appellatorischer Kritik; insofern ist auf sie nicht näher einzugehen.

2.
Die vorliegende Streitigkeit betrifft vermögensrechtliche Ansprüche aus einem
bestehenden öffentlichen Dienstverhältnis, weshalb die Beschwerdeführerinnen
- gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 43 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom
24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) - Anspruch auf
Zugang zum kantonalen Verwaltungsgericht haben (BGE 129 I 207 E. 5.2 S. 215
f.). An sich hätte das Zürcher Verwaltungsgericht deshalb einen umfassenden
Sachentscheid fällen müssen, der sich auch zur aufgeworfenen Lohnfrage
äussert. Es ist jedoch der Auffassung, nach der kantonalen Kompetenzordnung
sei nicht die Schulrekurskommission, sondern der Regierungsrat oder
allenfalls das Mittelschul- und Berufsbildungsamt zuständig, die Entlöhnung
der Beschwerdeführerinnen unterinstanzlich zu überprüfen; deshalb hat es die
Gehaltsfrage von seiner Beurteilung ausgeklammert und die Entscheide der
Schulrekurskommission insoweit aufgehoben. Der Entscheid des Regierungsrats
kann - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 43 Abs. 2 VRG (vgl. BGE 129 I
207) - an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, weshalb diesem
dannzumal gegebenenfalls auch die Lohnfrage unterbreitet werden kann.
Inwiefern diese Spaltung des Rechtswegs verfassungswidrig sein soll, wird von
den Beschwerdeführerinnen nicht (rechtsgenüglich) dargetan. Im vorliegenden
Verfahren ist deshalb nur die Verfassungsmässigkeit der "Überführung" der
Arbeitsverhältnisse als solche sowie der Beschäftigungsgrad der
Beschwerdeführerinnen zu überprüfen. Mit diesen Fragen hat sich das
Verwaltungsgericht - wenn auch knapp und auf nicht leicht verständliche Art
und Weise - befasst, so dass insoweit vom Vorliegen eines letztinstanzlichen
Sachentscheids ausgegangen werden kann; die Streitigkeit ist angesichts der
ausführlichen Entscheide der kantonalen Schulrekurskommission liquid. Auf die
(weiteren) formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen braucht nicht näher
eingegangen zu werden, verlangen diese doch ausdrücklich eine materielle
Behandlung des Rechtsstreits und lehnen eine erneute Kassation der
Verwaltungsgerichtsentscheide aus formellen Gründen nachdrücklich ab.

3.
§ 10 Abs. 1 des Zürcher Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG) sieht für
Lehrer - wie das Personalgesetz für die Staatsangestellten im allgemeinen
(vgl. § 3 und § 13 PG) - neben unbefristeten auch befristete
Arbeitsverhältnisse vor, wobei der unbefristeten Anstellung als "Lehrperson"
in der Regel eine einjährige, befristete Beschäftigung als "Lehrbeauftragter"
vorangeht. Bei den unbefristet angestellten Lehrern wird zwischen solchen mit
und solchen ohne besondere Aufgaben unterschieden (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 2
MBVO). Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben (mbA) übernehmen im Rahmen der
Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben,
wobei (in der Regel) ein Beschäftigungsgrad von 50 Prozent vorausgesetzt wird
(§ 4 Abs. 1 MBVO). Sie werden in die Lohnklasse 22 eingereiht, während
Lehrkräfte ohne besondere Aufgaben (obA) in die Lohnklasse 21 eingereiht
werden (§ 6 MBVO in Verbindung mit dem Einreihungsplan im Anhang der
Verordnung).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen eine Gleichstellung von Lehrern mit
und ohne besondere Aufgaben, wobei sie nicht primär die Anwendung der
dargestellten personalrechtlichen Regelung in ihrem Fall rügen, sondern vor
allem geltend machen, diese verstosse selbst gegen die Verfassung.
Entsprechende Vorbringen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
zulässig, da die Rüge der Verfassungswidrigkeit eines Erlasses noch im
Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungsakt erhoben werden kann (sog.
akzessorische Normenkontrolle). Diesfalls prüft das Bundesgericht die
beanstandete Norm jedoch nicht in allen möglichen Konstellationen auf ihre
Verfassungsmässigkeit hin, sondern nur mit Blick auf den konkreten Fall.
Erweist sich eine Rüge als begründet, hebt es den angefochtenen Entscheid,
nicht aber auch die beanstandete Vorschrift als solche auf (BGE 128 I 102 E.
3 S. 105 f.).
4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die (formellgesetzliche)
Regelung von § 10 MSG sei insofern abschliessend, als sie nur zwei Arten von
Anstellungsverhältnissen zulasse: befristete und unbefristete. Es sei
unzulässig, wenn in § 3 Abs. 1 lit. b und lit. c MBVO auf Verordnungsstufe
eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der unbefristet
angestellten Lehrkräfte eingeführt werde, indem zwischen Lehrern mit und ohne
besondere Aufgaben unterschieden werde. Diese Vorbringen dürfte den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. E. 1.2) kaum
genügen, machen die Beschwerdeführerinnen doch nur am Rande eine
Verfassungsverletzung geltend, indem sie sich - lediglich in allgemeiner Form
- auf das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit
Hinweisen) berufen. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob dennoch auf die
Rüge eingetreten werden kann, zumal sie ohnehin unbegründet ist.

4.3 Weder mit Blick auf den Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung
erscheint es zwingend, § 10 Abs. 1 Satz 1 MSG ("Der Lehrkörper setzt sich
zusammen aus Lehrpersonen mit unbefristeter und mit befristeter Anstellung.")
im Sinne der Beschwerdeführerinnen auszulegen. Im Gegenteil: Es liegt näher,
mit der Schulrekurskommission anzunehmen, der fragliche Passus beschränke
sich darauf, klarzustellen, dass die Lehrer - wie das übrige Staatspersonal -
befristetet angestellt werden können. Der zweite Satz von § 10 Abs. 1 MSG
("Der unbefristeten geht in der Regel eine befristete Anstellung voraus.")
äussert sich anschliessend zum Verhältnis zwischen den beiden
Beschäftigungsformen. Dabei wird die nähere Regelung des
Anstellungsverhältnisses der Lehrer dem Regierungsrat überlassen (§ 40 Abs. 1
MSG; § 56 PG), ohne dass weitere Differenzierungen innerhalb der Gruppe der
befristet oder unbefristet Angestellten zum Vornherein ausgeschlossen würden.
Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, werden doch im
öffentlichen Dienstrecht herkömmlicherweise nicht gleich hohe Anforderungen
an die gesetzliche Grundlage gestellt wie ausserhalb von besonderen
Rechtsverhältnissen. Abgesehen von schweren Eingriffen in die Freiheitsrechte
ist es üblich und verfassungsrechtlich zulässig, Rechte und Pflichten der
Beamten auf untergesetzlicher Stufe zu konkretisieren (Urteil 2P.369/1998,
in: ZBl 102/2001 S. 268, E. 2f). Im Übrigen schafft die Mittel- und
Berufsschullehrerverordnung auch nicht, wie die Beschwerdeführerinnen
glauben, "zwei qualitativ sehr unterschiedliche Klassen von unbefristeten
Anstellungsverhältnissen". Die Rechtsstellung der beiden Kategorien von
"Lehrpersonen" unterscheidet sich lediglich darin dass die in § 4 MBVO
genannten Zusatzaufgaben grundsätzlich den Lehrern mbA vorbehalten sind,
wofür diese um eine Lohnklasse höher eingestuft werden als die Lehrer obA.
Die von den Beschwerdeführerinnen kritisierten Ungleichheiten - insbesondere
bezüglich des Beschäftigungsgrads (vgl. unten E. 5) - sind keine Folge der
gesetzlichen Regelung; sie ergeben sich vielmehr aus der Art und Weise, wie
ihr Angestelltenverhältnis als "Lehrbeauftragte" im Sinne von § 6 Abs. 1 lit.
a MSLV praktisch in das neue Recht überführt worden ist.

5.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, für die Unterscheidung von
"Lehrpersonen" mit und ohne besondere Aufgaben gebe es keinerlei sachliche
Gründe, weshalb § 3 Abs. 1 MBVO sowohl das Willkürverbot als auch das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7)
verletze. Sie verkennen dabei, dass die streitige Unterscheidung an den
Umstand anknüpft, dass die Lehrer mbA nach der Konzeption der Mittel- und
Berufsschullehrerverordnung neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit,
anders als die Lehrer obA, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen haben (vgl. § 4
MBVO). Sollte dieser Unterschied - wie hier geltend gemacht - in Wirklichkeit
nicht bestehen und die Aufgaben, welche im Zusammenhang mit Klassen- und
Schulführung sowie der Schulverwaltung anfallen, gleichermassen Lehrern mit
oder ohne besondere Aufgaben übertragen werden, so würden diese Gegebenheiten
nicht die gesetzliche Regelung als solche, sondern allenfalls deren
Handhabung durch die Schulbehörden in Frage stellen. Nachdem im vorliegenden
Zusammenhang allein die Verfassungsmässigkeit der streitigen Normen zu
beurteilen ist, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Gleiches
gilt bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Höhe der
Entschädigung, welche die Lehrer obA angeblich für übernommene Zusatzaufgaben
erhalten.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden sodann, dass die Lehrer obA bei der
Anpassung des Angestelltenverhältnisses an die neue Mittel- und
Berufsschullehrerverordnung bezüglich des Beschäftigungsgrads anders als die
Lehrer mbA behandelt worden sind. Der Umstand, dass Erstere grundsätzlich nur
für ein nicht ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad entsprechendes (kleines)
Teilpensum fest angestellt seien und die restlichen Lektionen nur auf Zusehen
unterrichten könnten, während Letztere auch unter dem neuen Recht für ihr
ganzes bisheriges Pensum fest angestellt worden seien, verletzt nach ihrer
Auffassung Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot.

6.2 Die Schulrekurskommission hat hierzu ausgeführt, Gesetz- und
Verordnungsgeber hätten eine flexible Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse
angestrebt, weshalb der Beschäftigungsgrad jedes Lehrers frei festgelegt
werden könne. Dabei sei zu unterscheiden zwischen dem als Pflichtpensum
garantierten Beschäftigungsgrad, wie er im Rahmen der "mitwirkungsbedürftigen
Anstellungsverfügung" vereinbart worden sei, und dem tatsächlich
unterrichteten Pensum, das unter Umständen wesentlich über dem Pflichtpensum
liege. Gemäss § 18 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom
26. Mai 1999 (MBVVO) könne die Schulleitung einem Lehrer mit Teilpensum auf
Beginn des jeweiligen Semesters Zusatzlektionen zuteilen. So könne der
vereinbarte Beschäftigungsgrad für die Dauer eines Semesters erhöht werden,
wobei jedoch kein Rechtsanspruch auf Zusatzlektionen bestehe. Deren Zuteilung
sei vornehmlich eine Frage der Organisation, welche namentlich durch die
Schülerzahlen bestimmt werde. Die Möglichkeit, Zusatzlektionen zu verteilen,
solle der Schule die "grösstmögliche Flexibilität zwecks Anpassung an die
fluktuierenden Schülerzahlen sichern". Dass die daraus resultierenden
Schwankungen des Beschäftigungsgrads vornehmlich die Lehrer obA träfen, liege
daran, dass diese mehr als die Lehrer mbA - welche grundsätzlich mindestens
ein halbes Pensum versehen müssten (§ 4 Abs. 1 MBVO) - Teilzeit arbeiteten
und Letztere zudem als "Stützen der Schule" weniger entbehrlich seien. Sei
eine Lehrkraft mit dem Umfang des garantierten Pensums nicht zufrieden, so
könne sie an einer anderen Schule eine zusätzliche Teilzeitstelle annehmen
oder überhaupt eine Stelle mit höherem Beschäftigungsgrad suchen.

6.3 Das Vorgehen der Behörden, wie es von der Schulrekurskommission erläutert
wird, erscheint grundsätzlich nicht verfassungswidrig (vgl. aber unten E. 7).
Bei der Ausgestaltung der öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse verfügen
die Kantone über einen weiten Spielraum, der gerade in Organisations- und
Besoldungsfragen besonders gross ist. Mit Blick auf Willkürverbot und
Rechtsgleichheitsgebot ist lediglich erforderlich, dass eine unterschiedliche
Behandlung verschiedener Gruppen öffentlicher Bediensteter auf sachlich
haltbaren Gründen beruht (vgl. BGE 123 I 1 E. 6 S. 8; 129 I 161 E. 3.2 S.
165). Dies ist vorliegend der Fall: Unbestrittenermassen besteht ein
Bedürfnis der Schulen nach flexiblem Einsatz des Lehrpersonals, weil die
Anzahl der Lektionen, die pro Fach und Semester zu unterrichten sind,
variiert. Dieses Anliegen ist sachlicher Natur, wie das Bundesgericht bereits
im Urteil 2P.325/1992 vom 10. Dezember 1993 (E. 3c) festgehalten hat. Weiter
bestehen im Bereich der Zusatzaufgaben funktionelle Unterschiede zwischen
Lehrern obA und Lehrern mbA, wobei auch allein Letztere gesetzlich zur
Übernahme eines mindestens hälftigen Pensums verpflichtet sind. Bei diesen
Gegebenheiten leuchtet es ein, dass zuerst jene Lehrkräfte, welche neben der
reinen Unterrichtstätigkeit auch Aufgaben der Klassen- und Schulführung sowie
der Schulverwaltung zu übernehmen haben, mit ihrem bisherigen (mindestens 50
Prozent betragenden) Beschäftigungsgrad ins neue Recht überführt werden. Die
Schwankungen des effektiven Pensums, zu welchen das System der
Zusatzlektionen führt, dürfen ohne Verfassungsverletzung primär jenen Lehrern
zugemutet werden, denen keine - oder zumindest weniger - administrative
Zusatzaufgaben zukommen. Im Übrigen sind auch die Lehrer mbA von solchen
Schwankungen betroffen, soweit sie über ihr bisheriges Pensum hinaus
Zusatzlektionen übernehmen. Schliesslich durfte bei der Überführung
berücksichtigt werden, dass sich bis anhin die Rechtsstellung der beamteten
Hauptlehrer und der semesterweise befristet angestellten Lehrbeauftragten I
wesentlich unterschied, was vom Bundesgericht in zwei Entscheiden als
(grundsätzlich, vgl. E. 7) verfassungskonform beurteilt worden ist (BGE 121 I
102 sowie das Urteil 2P.325/1992 vom 10. Dezember 1993). Insbesondere mussten
die ehemaligen Lehrbeauftragten - im Unterschied zu den Hauptlehrern - schon
bisher Schwankungen im Beschäftigungsgrad hinnehmen, so dass das streitige
Vorgehen insoweit zu keiner Verschlechterung ihrer Rechtsstellung führt.
Diese wird vielmehr durch das neue Recht verbessert, auch wenn die Behörden
an sich schon unter Geltung des alten Rechts nicht mehr von einer Abfolge von
befristeten Dienstverhältnissen ausgegangen sind, sondern eine unbefristete
Anstellung angenommen haben. Abgesehen vom gesetzlich verlangten
Mindestpensum und der lohnmässigen Einreihung (Unterschied von einer Klasse)
sind die Lehrer obA nämlich heute den Lehrern mbA gleichgestellt.

7.
7.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, es verletze das
Rechtsgleichheitsgebot bzw. das Willkürverbot, dass sie nicht als Lehrerinnen
mbA angestellt worden sind, ist die Beschwerde unbegründet. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihnen ein Rechtsanspruch auf Anstellung in dieser
Funktion zukommen sollte. Auf die Rüge, sie müssten (funktionsunabhängig) in
die Lohnklasse 22 eingereiht werden, ist nicht einzutreten, fehlt es doch
insoweit an einem letztinstanzlichen Entscheid (vgl. E. 2); im Übrigen
vermöchte die entsprechende Begründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG ohnehin nicht zu genügen.

7.2 Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, die "Überführung" der
Beschwerdeführerinnen sei hinsichtlich des Beschäftigungsgrads
verfassungswidrig: Deren Stellung hat sich durch die angefochtenen
Verfügungen im Vergleich zu früher wesentlich verbessert, indem sie nunmehr
dauerhaft mit einem garantierten Mindestpensum angestellt sind. Das
garantierte Minimum von 33,33 Prozent mag in Anbetracht der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerinnen faktisch schon seit geraumer Zeit (auch unter
Geltung des neuen Rechts) ein im Durchschnitt mehr als doppelt so hohes
Pensum zugewiesen erhielten, sehr niedrig erscheinen. Primärer
Vergleichsmassstab bildet aber der frühere Zustand mit der formellen
zeitlichen Beschränkung des Angestelltenverhältnisses; mit Blick hierauf
erscheint es nicht unhaltbar, wenn die Anstellungsbehörde im Zeitpunkt der
"Überführung" der Arbeitsverhältnisse - um der Schule weiterhin eine
möglichst grosse Flexibilität zu bewahren - bei der Bestimmung des
Mindestpensums grosse Zurückhaltung walten liess. Letztlich geht es dabei
auch nicht etwa um eine Herabsetzung des bisherigen effektiven
Beschäftigungsgrads, sondern bloss um die Bestimmung des bei jeder
Bedarfslage garantierten Minimums. Zudem bilden nicht die faktischen
Schwankungen der Arbeitspensen Stein des Anstosses, überschreiten sie doch -
wie aus den bisherigen Verhältnissen zu schliessen ist - ein vernünftiges
Mass nicht; die Ursache der vorliegenden Streitigkeit liegt vielmehr in den
mit der jetzigen Regelung weiterbestehenden Unsicherheit, die sich aber (im
Gegensatz zur früheren Rechtslage) nicht mehr auf die Anstellung als solche,
sondern nur mehr auf die Zahl der Zusatzlektionen bezieht, welche den
Betroffenen über das Minimum hinaus zugeteilt werden. Dass die
Beschwerdeführerinnen auch diese Unsicherheit beseitigen möchten, ist
verständlich; indes kann in der streitigen Neuregelung ihres
Dienstverhältnisses nach dem Gesagten keine Verfassungsverletzung erblickt
werden.

7.3 Fragen könnte sich höchstens, wie lange nach erfolgter "Überführung" in
ein auch formell unbefristetes Dienstverhältnis ein weit unter dem
tatsächlichen Pensum liegender minimaler Beschäftigungsgrad
verfassungskonform ist. Ob und ab welchem Zeitpunkt einer solchen Diskrepanz
zwischen Verfügungsinhalt und effektivem Arbeitspensum verfassungsrechtliche
Schranken entgegen stehen könnten - eine Frage, wie sie sich unter altem
Recht für die Schlechterstellung der "Lehrbeauftragten" hinsichtlich
Besoldung und Altersentlastung auf ähnliche Art und Weise gestellt hat (vgl.
Urteil 2P.325/1992 vom 10. Dezember 1993, E. 3c u. E. 5) -, braucht hier
nicht erörtert zu werden, nachdem jedenfalls die Überführungsverfügung als
solche, die vorliegend allein zu beurteilen ist, einer verfassungsrechtlichen
Prüfung standhält.

8.
Nach dem Gesagten erweisen sich die staatsrechtlichen Beschwerden als
unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführerinnen auferlegt (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung
mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten
(Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen
je zur Hälfte, d.h. mit je Fr. 1'500.--, auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Schulkommission der
Kantonsschule A.________, der Schulrekurskommission und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: