Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.260/2003
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2P.260/2003

Urteil vom 13. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiberin Diarra.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Bacchus Consulting,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Postfach, 8087
Zürich,
Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21,
8090 Zürich,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 441, 8401 Winterthur.

Art. 5, 8, 9 und 29 BV,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom

5. September 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Am 31. März 1998 ersuchte X.________ die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich um Gewährung der ihm gesetzlich zustehenden
Krankenkassenprämienverbilligungsbeiträge für die Jahre 1996 und 1997. Er
wies auf die am 25. August 1997 für das Jahr 1995 und am 20. Februar 1998 für
das Jahr 1996 erfolgten nachträglichen Berichtigungen der Steuerrechnungen
hin. Die Sozialversicherungsanstalt lehnte das Begehren mit Verfügung vom 14.
April 1998 ab, weil massgebend die am Stichtag (für das Jahr 1996 der 30.
Juni 1996 und für das Jahr 1997 der 31. Dezember 1996) letztbekannten
Steuerfaktoren seien; die am 25. August 1997 revidierten Steuerfaktoren
könnten nicht mehr berücksichtigt werden, der Anspruch pro 1996 sei überdies
verwirkt. Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies die Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich am 25. August 1998 ab. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 verlangte X.________ bei der
Gesundheitsdirektion die Revision des Entscheides vom 25. August 1998 und die
Gewährung der Prämienverbilligungen für die Jahre 1996 und 1997. Die
Gesundheitsdirektion wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2001
ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich wies dieses mit Urteil vom 5. September 2003 ab.

2.
X.________ hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2003 gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Diese erweist sich jedoch als offensichtlich
unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung zu
erledigen (Art. 36a OG).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat dargelegt, dass eine
Revision des Entscheides über die Prämienverbilligung nur gestützt auf neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel möglich wäre, die im früheren
Verfahren nicht beigebracht werden konnten (§ 86a lit. b des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Der Beschwerdeführer brachte zur
Stützung seines Revisionsgesuchs zunächst vor, erst aus einem späteren
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts habe sich ergeben, dass eine
verwirkte Frist der Wiederherstellung zugänglich sei. Dabei handelt es sich
indessen, wie das Sozialversicherungsgericht zu Recht ausgeführt hat, um eine
Rechtsfrage und nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel.
Ferner stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass bei einer Mandantin, die
er in einem Steuerverfahren vertreten habe, die Steuerfaktoren im
Zwischeneinschätzungsverfahren sofort gemäss der Selbstdeklaration berichtigt
worden seien. Auch hierbei handelt es sich jedoch keineswegs um eine neue
Tatsache oder ein neues Beweismittel. Welches die "letztbekannten
Steuerfaktoren" im Sinne von § 4 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 6.
Dezember 1995 zum Krankenversicherungsgesetz sind und ob diese im Falle einer
Zwischenveranlagung sofort aufgrund der Selbstdeklaration zu korrigieren und
entsprechend für die Prämienverbilligung massgebend sind, bildet eine
Rechtsfrage, die im ursprünglichen Verfahren zu beantworten war. Das
Sozialversicherungsgericht hat weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch eine
andere Verfassungsbestimmung verletzt, wenn es in den Vorbringen des
Beschwerdeführers keinen Revisionsgrund zu erkennen vermochte.

Ebenfalls musste der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
nicht aufgrund einer öffentlichen Verhandlung gefällt werden; denn auf
Verfahren, in denen über die Revision oder die Wiederaufnahme eines
Verfahrens entschieden wird, ist die Bestimmung von Art. 6 EMRK zum
Vornherein nicht anwendbar (Haefliger/ Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 147; Mark E.
Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 257; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., 1996, S. 195). Unerfindlich ist schliesslich, inwiefern das
Folterverbot verletzt sein könnte.

3.
Der Beschwerdeführer hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt, das infolge der Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens aber
abzuweisen ist (Art. 152 OG). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr wird den
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen (Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialversicherungsanstalt, der
Direktion des Gesundheitswesens und dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: