Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.25/2003
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2P.25/2003 /bie

Urteil vom 4. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

1. A.X.________,

2. B.X.________,

3. C.X.________,

4. D.X.________,
alle whft. Stauffacherstrasse 29, 3014 Bern, Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Postfach 7820, 3001
Bern,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3011 Bern.

Aufenthaltsbewilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Bern vom 18. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der mazedonische Staatsangehörige A.X.________, geb. 1970, arbeitete ab 1991
als Saisonnier in der Schweiz. Im Jahr 1994 wurde ihm eine
Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Am 17. Oktober 1995 heiratete er in
Mazedonien eine Landsfrau, geb. 1975, welche im August 1996 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz kam. Das Ehepaar hat zwei Kinder, geb. 1997
und 2000. Gleich wie A.X.________ haben seine Ehefrau und Kinder die
Aufenthaltsbewilligung.

Nachdem A.X.________ vorerst wegen Verstössen gegen die
Stassenverkehrsgesetzgebung (1998 zu einer Busse, 1999 zu einer
Gefängnisstrafe von fünf Tagen) verurteilt worden war, erkannte ihn das
Kreisgericht VIII Bern-Laupen am 14./15. Juli 2000 der mehrfach und
mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
schuldig und verurteilte ihn zu einer - bedingten - Gefängnisstrafe von 17
Monaten und 25 Tagen als Zusatzsstrafe zur bedingten Gefängnisstrafe von fünf
Tagen sowie zu einer bedingt aufgeschobenen Landesverweisung von drei Jahren.
In Berücksichtigung dieser Verurteilung lehnte es die Fremdenpolizei der
Stadt Bern mit Verfügung vom 21. November 2000 ab, die
Aufenthaltsbewilligungen von A.X.________ sowie von dessen Frau und Kindern
zu erneuern. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern blieb erfolglos, und am 18. Dezember 2002 wies der Regierungsrat des
Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid der Direktion erhobene
Beschwerde ab, wobei er der Familie die Ausreisefrist auf den 31. Januar 2003
festsetzte.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30/31. Januar (Eingang beim
Bundesgericht am 3. Februar) 2003 beantragen A.X.________ und seine Ehefrau
für sich und für ihre Kinder, der Beschluss des Regierungsrats vom 18.
Dezember 2002 sei aufzuheben.

2.
2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig
gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.

Die Beschwerdeführer verfügen bloss über die Aufenthaltsbewilligung, und die
Behörde kann über die Bewilligung ihres Aufenthalts nach freiem Ermessen
(Art. 4 ANAG) entscheiden. Sie haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da sie sich auf keine besondere Norm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen können (BGE 127 II 161 E.
1a S. 164, mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere fällt Art. 8 EMRK als
anspruchsbegründende Norm ausser Betracht, nachdem jedes Familienmitglied
bloss über eine periodisch der Erneuerung bedürfende Aufenthaltsbewilligung
verfügt (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 384, mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführer werfen die Frage eines Härtefalles auf (Ziff. III/26 S. 13
der Beschwerdeschrift); auch die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) verschaffen
keinen Bewilligungsanspruch (BGE 122 II 186 E. 1a S. 188). Unbehelflich ist
der Hinweis auf BGE 116 Ib 113; in jenem Fall bestand ein Rechtsanspruch auf
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Staatsvertrag (Italienerabkommen),
und nur aus diesem Grunde war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig und
musste dort eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Als Rechtsmittel an das Bundesgericht steht damit - höchstens - die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung, wie die Beschwerdeführer selber
anerkennen.

2.2 Da die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung haben, sind sie zur staatsrechtlichen Beschwerde
insofern nicht legitimiert, als sie die materielle Bewilligungsfrage zum
Gegenstand ihrer Rügen machen. Durch die Verweigerung einer Bewilligung, auf
deren Erteilung oder Erneuerung kein Anspruch besteht, erleidet der Ausländer
nämlich keine Rechtsverletzung, was gemäss Art. 88 OG Voraussetzung der
Legitimiation zur staatsrechtlichen Beschwerde wäre. Das Bundesgericht hat
dies erst kürzlich in einem Grundsatzentscheid bestätigt (BGE 126 I 81 E. 3b
S. 85 ff. mit Hinweisen). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass,
insbesondere nicht im Lichte der Ausführungen in Ziff. II.8 S. 4 unten der
Beschwerdeschrift: der dort aus einem bundesgerichtlichen Urteil
wiedergegebene Passus betrifft die schon im Hinblick auf die Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entscheidende Fragestellung, ob zumindest ein
nahes Familienmitglied ein festes (auf einem Rechtsanspruch beruhendes)
Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe; diese Voraussetzung ist vorliegend
gerade nicht erfüllt.

Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer hingegen
zur staatsrechtlichen Beschwerde berechtigt, soweit er die Verletzung von ihm
im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung
eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.;
127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Nicht zu
hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung
des Bewilligungsentscheids abzielen (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E.
7b S. 94). Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die Feststellung und
Beurteilung des Sachverhalts durch den Regierungsrat und die von diesem
vorgenommene Interessenabwägung zu kritisieren. Damit aber rügen sie, gleich
wie mit ihren Hinweisen auf Vergleichsfälle (diesbezüglich scheinen sie
ohnehin zu übersehen, dass ein Ausländer mit Bewilligungsanspruch sich zum
Vornherein nicht mit einem Ausländer vergleichen lässt, der über keinen
Anspruch verfügt), die materielle Entscheidbegründung im angefochtenen
Beschluss. Sie erheben keine im beschriebenen Sinn zulässigen Rügen, und sie
sind zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert; die Beschwerde
erweist sich als offensichtlich unzulässig.

2.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist, im vereinfachten Verfahren (Art.
36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen kantonaler
Akten), nicht einzutreten.

Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die Ausreisefrist gestellte Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und 153a OG). Dabei haben die Beschwerdeführer 1 und 2 nebst den auf sie
selber auch die auf die minderjährigen, nur durch sie handelnden Kinder
entfallenden Kosten zu übernehmen; sie sind ihnen je zur Hälfte unter
Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur
Hälfte unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: