Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.257/2003
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2P.257/2003 /kil

Urteil vom 14. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, Münstergasse 3,
3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Amtliche Liegenschaftsbewertung per 1. Januar 1999,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

27. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ ist Eigentümerin eines abparzellierten Teils eines ehemaligen
Säumerhauses in B.________. Im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung der
Grundstücke wurde der amtliche Wert ihrer Liegenschaft, welche neben dem
Wohnhaus eine Garage und einen Wintergarten umfasst, von der Steuerverwaltung
des Kantons Bern auf Fr. 199'260.-- festgesetzt. Im Rechtsmittelverfahren
reduzierte die kantonale Steuerrekurskommission den amtlichen Wert auf
162'460 Franken (Entscheid vom 17. Dezember 2002), was das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern auf Beschwerde von A.________ hin schützte (Entscheid vom
27. August 2003).

2.
Am 21. und 25./26. September 2003 gelangte A.________ an das kantonale
Verwaltungsgericht, dem es sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 27.
August 2003 beantragte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verwies sie
an das Bundesgericht, welchem sie in der Folge die selben Schreiben
einreichte. Diese sind als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen, weil
eine amtliche Grundstücksbewertung für die Kantonssteuern und mithin
kantonales Recht im Streit steht, so dass auf Bundesebene kein anderes
Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerde ist
indessen offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder
Vernehmlassungen einzuholen wären: Eine staatsrechtliche Beschwerde muss
neben den wesentlichen Tatsachen insbesondere eine kurz gefasste Darlegung
darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein
kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1
E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Diesen
Begründungsanforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht zu
genügen: Sie beschränkt sich darauf, den Entscheid und die diesem
zugrundeliegende Sachverhaltsermittlung zu kritisieren, ohne darzulegen,
inwiefern das Verwaltungsgericht gegen die Bundesverfassung verstossen haben
soll.

3.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die staatsrechtliche
Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre, wenn auf die Rügen
der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte: Im vorliegenden
Zusammenhang kommt einzig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) in
Frage. Gegen dieses verfassungsmässige Recht verstösst ein Entscheid nicht
bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er geradezu unhaltbar ist (vgl. BGE 123
I 1 E. 4a S. 5; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Diese Voraussetzung ist hier
offensichtlich nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem
ausführlich begründeten Entscheid einlässlich mit jenen Einwendungen
auseinandergesetzt, welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht
wiederholt. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Ausführungen falsch,
geschweige denn geradezu willkürlich sein sollten: Insbesondere lässt sich
nicht beanstanden, dass dem offenbar über zweihundertjährigen Haus ein
"wirtschaftliches Alter" von bloss 46 Jahren zugeschrieben wird, auch wenn
dieser Umstand auf den ersten Blick verwirrlich erscheinen mag: Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei der betreffenden Altersangabe
um eine rein rechtliche Grösse handelt, die nur sehr bedingt vom effektiven
Alter des Gebäudes abhängig ist. Nicht erstaunlich ist sodann, dass der
amtliche Wert der Liegenschaft im Laufe der Jahre zu- und nicht abgenommen
hat. Neben dem allgemeinen Kaufkraftzerfall sind dafür vorab die
verschiedenen baulichen Verbesserungen verantwortlich, welche die
Beschwerdeführerin am Haus vorgenommen hat; ins Gewicht fallen dabei vor
allem die neu erstellten Anbauten (Garage und Wintergarten), welche zusammen
immerhin knapp 40 Prozent zum amtlichen Wert der Liegenschaft beitragen.
Schliesslich kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ursprünglich nicht
die amtliche Bewertung der Liegenschaft anfechten, sondern sich zur Frage der
Festsetzung des Eigenmietwerts äussern wollte: Das Rechtsmittelverfahren hat
für sie insoweit positive Auswirkungen gezeitigt, als sie eine Reduktion des
amtlichen Werts des Wohnhauses um immerhin gut 27 Prozent erreicht hat (die
Bewertung von Garage und Wintergarten war nie umstritten). Im Übrigen hat sie
den für sie günstigen Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission
unbestrittenermassen an das Verwaltungsgericht weitergezogen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl.
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: