Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.253/2003
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2P.253/2003 /mks

Urteil vom 13. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

1. Gewerbeverband Basel-Stadt,
2.Pro Innerstadt,
3.X.________ AG,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Prof. Dr. Frank Vischer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Wirtschafts- und
Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel.

Art. 27 und 49 BV (Änderung der Ruhetags- und Ladenschlussverordnung des
Kantons Basel-Stadt),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Änderung der kantonalen Ruhetags- und
Ladenschlussverordnung vom 5. August 2003.

Sachverhalt:

A.
Das basel-städtische Gesetz vom 13. Oktober 1993 betreffend die öffentlichen
Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen
(Ruhetags- und Ladenschlussgesetz; im Folgenden: RLG/BS) sieht in § 6
(Fassung vom 24. Juni 1998) vor, dass die Verkaufslokale werktags von 1830
Uhr bis 0600 Uhr geschlossen zu halten bzw. an Vorabenden der öffentlichen
Ruhetage um 1700 Uhr zu schliessen sind. Sodann bestimmen § 11 Abs. 2 und 3
RLG/BS (letztgenannter Absatz in der Fassung vom 24. Juni 1998):
"2 Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungswege Ausnahmebestimmungen
festlegen für Messen und Märkte, für die Fasnacht, sowie für besondere
Anlässe oder bei ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen.

3 Ferner haben für das Stadtgebiet der Regierungsrat und für die
Landgemeinden der jeweilige Gemeinderat folgende Befugnisse:

- die Öffnungszeiten der Verkaufslokale von Montag bis und mit Freitag bis
längstens 20.00 Uhr und an einem dieser Tage bis längstens 21.00 Uhr generell
zu erweitern, sofern die beteiligten Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen mit dieser Änderung einverstanden sind;

- [...]."

B.
Am 5. August 2003 beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, die
Verordnung vom 7. Dezember 1993 zum Gesetz betreffend die öffentlichen
Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen
(Ruhetags- und Ladenschlussverordnung; im Folgenden: RLV/BS) wie folgt zu
ändern (effektiv geänderte Passagen in Kursivschrift):
"§ 7 Abs. 1 enthält folgende neue Fassung:

§ 7. An Werktagen, die keine öffentlichen Ruhetage im Sinne von § 3 des
Gesetzes sind und auch nicht Vortage vor solchen Ruhetagen, dürfen gemäss §
11 Abs. 3 des Gesetzes, aufgrund des Gesamtarbeitsvertrages für den
Abendverkauf im Kanton Basel-Stadt vom 1. Mai 2002 und in Beachtung dieses
Gesamtarbeitsvertrages, die Verkaufslokale ausserhalb der beiden
Landgemeinden wie folgt geöffnet haben:
[a)an Donnerstagen bis längstens 21.00 Uhr;
b)von Montag bis Mittwoch und freitags bis längstens 19.00 Uhr.]
§ 7a enthält folgende neue Fassung:

§ 7a. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kann bei
ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen im Sinne von § 11 Abs. 2 des
Gesetzes an Werktagen, die keine öffentlichen Ruhetage im Sinne von § 3 des
Gesetzes und auch nicht Vortage vor solchen Ruhetagen sind, bewilligen, dass
die Verkaufslokale von Montag bis Mittwoch und am Freitag bis 20.00 Uhr, am
Donnerstag bis 21.00 Uhr geöffnet bleiben dürfen, sofern:
a)Die Verkaufslokalitäten ausserhalb von Wohnquartieren sind und keine
Beeinträchtigung des Wohnens und der Erholung der Bevölkerung stattfindet und
b)die betroffenen Lokalitäten eine räumlich abgrenzbare Einheit, bzw. Zentrum
bilden und
c)die betroffenen Zentren in direkter Konkurrenz zu solchen stehen, welche
diesem Gesetz nicht unterstehen und
d)dem Verkaufspersonal mindestens die gleichen Bedingungen analog dem
Gesamtarbeitsvertrag für den Abendverkauf im Kanton Basel-Stadt vom 1. Mai
2002 gewährt werden.
Es wird folgender § 7b neu eingefügt:

Bewilligungsverfahren bei ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen

§ 7b. [...]"
Die geänderten Verordnungsbestimmungen unterscheiden sich inhaltlich in
zweierlei Hinsicht von ihrer bisherigen Fassung: Einerseits sieht die
Regelung betreffend die verlängerten Ladenöffnungszeiten bei
ausserordentlichen örtlichen Verhältnissen neu ein Bewilligungsverfahren vor
(§ 7a Ingress sowie neu eingefügter § 7b), wogegen bisher ein behördlicher
Entscheid über das Vorliegen der Voraussetzungen nur "im Zweifel"
erforderlich war. Andererseits wurden die Voraussetzungen, um von den
verlängerten Öffnungszeiten profitieren zu können, generell in der Weise
angepasst, dass nunmehr (in § 7 Abs. 1 Ingress bzw. in § 7a lit. d RLV/BS)
auf den "Gesamtarbeitsvertrag für den Abendverkauf im Kanton Basel-Stadt vom
1. Mai 2002" Bezug genommen wird; bisher hatten die Bestimmungen auf eine von
den Sozialpartnern am 18. März 1998 abgeschlossene "Vereinbarung über die
Ausweitung der Ladenöffnungszeiten am Abend" verwiesen. Nicht Gegenstand der
Änderungsvorlage bildete die zeitliche Festlegung der verlängerten
Öffnungszeiten in lit. a und b von § 7 Abs. 1 RLV/BS (oben in Klammern
wiedergegeben), welche demzufolge unverändert bleiben sollten.

Der Regierungsrat setzte diese Verordnungsänderung auf den 1. November 2003
in Kraft.

C.
Mit Eingabe vom 26. September 2003 erheben der Gewerbeverband Basel-Stadt,
der Verein Pro Innenstadt sowie die X.________ AG, alle mit Sitz in Basel,
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der
am 5. August 2003 beschlossenen Änderung von § 7 Abs. 1 und § 7a lit. d
RLV/BS beantragen. Sie beanstanden, dass die in diesen Bestimmungen
vorgesehenen verlängerten Öffnungszeiten von der Einhaltung der Bedingungen
eines - von ihnen als inakzeptabel erachteten - Gesamtarbeitsvertrages
abhängig gemacht werden, und erblicken hierin einen Verstoss gegen den
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV)
sowie eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).

D.
Dem von den Beschwerdeführern gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung
wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 21. Oktober 2003 entsprochen.

E.
Der Vorsteher des Wirtschafts- und Sozialdepartements (im Auftrag des
Regierungsrates) des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Vernehmlassung vom 13.
Januar 2003 (recte: 2004), die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

In ihrer am 27. Februar 2004 eingereichten Ergänzung zur Beschwerde (Art. 93
Abs. 2 OG) halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. Ebenso
bestätigt der Vorsteher des Wirtschafts- und Sozialdepartements mit
Vernehmlassung zur Beschwerdeergänzung vom 1. April 2004 die seitens des
Regierungsrates gestellten Anträge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG kann gegen kantonale Erlasse wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte staatsrechtliche Beschwerde geführt
werden. Bei der angefochtenen Verordnungsänderung (§ 7 Abs. 1 sowie § 7a lit.
d RLV/BS in der Fassung vom 5. August 2003) handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Hoheitsakt, gegen den als eidgenössisches
Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art.
84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG).

1.2
1.2.1Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass auf dem
Wege der abstrakten Normenkontrolle ist legitimiert (Art. 88 OG), wer durch
die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar oder zumindest virtuell, d.h. mit
einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal, in seinen
rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (BGE 130 I 26 E. 1.2.1. S. 29
f., 82 E. 1.3 S. 85; 125 I 71 E. 1b/aa S. 75, 173 E. 1b S. 174; 125 II 440 E.
1c S. 442, je mit Hinweisen). Das Anrufen bloss tatsächlicher oder
allgemeiner öffentlicher Interessen genügt zur Begründung der Legitimation
nicht; auch zur Anfechtung von Erlassen ist ein drohender Eingriff in
rechtlich geschützte eigene Interessen erforderlich (BGE 123 I 41 E. 5b S. 42
f.; 122 I 44 E. 2b S. 45 f. mit weiteren Hinweisen).

Im selben Rahmen kann auch ein als juristische Person konstituierter Verband
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten seiner Mitglieder geltend
machen, soweit er nach den Statuten die entsprechenden Interessen zu wahren
hat und die Mehrheit oder zumindest eine Grosszahl der Mitglieder durch die
angefochtene Regelung direkt oder virtuell betroffen sind (sog. "egoistische
Verbandsbeschwerde": BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 30, 82 E. 1.3 S. 85; 125 I 71

E. 1b/aa S. 75, je mit Hinweisen).

1.2.2  Die beschwerdeführenden, als Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit
Sitz in Basel konstituierten beiden Verbände (Beschwerdeführer 1 und 2)
vertreten eine Grosszahl von Mitgliedern, denen als Inhabern von
Verkaufsgeschäften die Inanspruchnahme der verlängerten Öffnungszeiten
verwehrt ist, falls sie die Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages für den
Abendverkauf vom 1. Mai 2002 (im Folgenden: Gesamtarbeitsvertrag 2002), dem
sie nicht angeschlossen sind, nicht befolgen. Sie werden damit in ihrer durch
Art. 27 BV geschützten wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Die
Legitimation der nicht dem genannten Gesamtarbeitsvertrag angeschlossenen
Verkaufsbetriebe ist nicht nur in Bezug auf § 7 Abs. 1 RLV/BS (generelle
Verlängerung der Öffnungszeiten, Abendverkauf), sondern auch in Bezug auf §
7a RLV/BS (zusätzliche Verlängerung bei ausserordentlichen örtlichen
Verhältnissen) zu bejahen, genügt doch im Rahmen einer abstrakten
Normenkontrolle bereits die Möglichkeit, dass der einzelne Ladeninhaber als
im Kanton Basel-Stadt niedergelassener Gewerbetreibender - sei es aufgrund
seines jetzigen Betriebsstandortes, sei es durch Verlegung seines Betriebes
oder durch Eröffnung eines zusätzlichen Betriebes - eines Tages in die Lage
kommen könnte, die für ausserordentliche örtliche Verhältnisse vorgesehene
Sonderregelung zu beanspruchen. Die erforderliche unmittelbare oder virtuelle
Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen erscheint jedenfalls für
eine Grosszahl der Verbandsmitglieder gegeben, womit die Legitimation auch
den beiden Verbänden selber zusteht, zumal die Wahrung dieser Interessen zu
deren statutenmässigen Aufgaben gehört. Ob der Beschwerdeführer 1, wie in der
Beschwerde geltend gemacht, als tariffähiger Arbeitgeberverband im Sinne von
Art. 356 Abs. 1 OR durch die streitigen Bestimmungen auch in seiner eigenen
Rechtsstellung (Beeinträchtigung der Freiheit zum Abschluss von
Gesamtarbeitsverträgen) betroffen und unter diesem Titel selbständig zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert wäre, kann, da auf seine Beschwerde
ohnehin einzutreten ist, offen bleiben. Die Beschwerdeführerin 3, welche im
Stadtzentrum von Basel eine Buchhandlung betreibt, ist zwar am
Gesamtarbeitsvertrag für den Buchhandel der deutschsprachigen Schweiz, nicht
jedoch am für die Arbeitnehmer vorteilhafteren Gesamtarbeitsvertrag 2002
beteiligt, und kann demzufolge von den verlängerten Ladenöffnungszeiten
gemäss § 7 Abs. 1 RLV/BS nicht profitieren, weshalb sie ebenfalls als zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert erscheint.

1.2.3  Seitens des Kantons wird das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführer
in Frage gestellt mit dem Hinweis, dass sie ungeachtet des Wortlautes der
angefochtenen Verordnungsbestimmungen aufgrund bundesrechtskonformer
Auslegung derselben faktisch ebenfalls in den Genuss der verlängerten
Öffnungszeiten gelangten und dass die Beschwerdeführer bei Aufhebung dieser
Bestimmungen sich wieder an die im Gesetz vorgesehenen kürzeren ordentlichen
Öffnungszeiten zu halten hätten. Dass der Kanton heute bei der Anwendung der
streitigen Bestimmungen den bundesrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen
versucht, ändert nichts an der Befugnis der Beschwerdeführer, die
Verfassungs- und Bundesrechtskonformität dieser in ihre Rechtsstellung
eingreifenden neuen Verordnungsvorschriften überprüfen zu lassen, unabhängig
davon, ob und wieweit sie durch die Ordnung, welche bei Aufhebung der
beanstandeten Vorschriften allenfalls Platz greifen könnte, schlechter
gestellt wären als nach der gegenwärtigen kantonalen Praxis. Das muss
vorliegend umso mehr gelten, als auch die Verfassungsmässigkeit der sowohl
der bisherigen wie der neuen Verordnungsregelung zugrunde liegenden
Gesetzesbestimmung (§ 11 Abs. 3 RLG/BS) bestritten wird und vorfrageweise
ebenfalls zu prüfen ist. Im Übrigen übersieht der Kanton, dass die
tatsächliche Auslegung, welche die angefochtenen Bestimmungen in der
bisherigen Behördenpraxis erfahren hat, für die verfassungsrechtliche
Beurteilung nicht massgebend sein kann, wenn sie mit Wortlaut und Sinn der
Norm nicht vereinbar ist; eine Norm ist aufzuheben, wenn sie einer
verfassungskonformen Auslegung vertretbarerweise nicht zugänglich ist (vgl.
BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 f., 82 E. 2.1 S. 86; 129 I 12 E. 3.2 S. 15; 128 I
327 E. 3.1 S. 334 f. mit Hinweisen).

1.3  Die angefochtene Verordnungsänderung vom 5. August 2003 wurde am 30.
August 2003 unter Festlegung des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens im
amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht (Kantonsblatt Basel-Stadt,
2003/206 Jg., Nr. 65, S. 1224 f.). Die vorliegende Beschwerde vom 26.
September 2003 wurde damit rechtzeitig erhoben (Art. 89 Abs. 1 OG).

1.4  Wird ein Erlass nur teilweise revidiert, so können mit staatsrechtlicher
Beschwerde grundsätzlich nur diejenigen Bestimmungen im Rahmen der abstrakten
Normenkontrolle angefochten werden, die bei der Revision geändert worden
sind. Für Normen, die unverändert bleiben oder ohne Änderung aus der
bisherigen Regelung übernommen werden, ist die Beschwerdefrist abgelaufen;
eine Anfechtung kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Frage (vgl. BGE
122 I 222 E. 1b/aa S. 224 f. mit Hinweisen). Die beiden angefochtenen
Verordnungsbestimmungen (§ 7 Abs. 1 sowie § 7a lit. d RLV/BS in der Fassung
vom 5. August 2003) sehen zwar die erweiterten Öffnungszeiten unverändert im
bisherigen Umfange vor, nehmen jedoch nunmehr Bezug auf einen neu
abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag mit (gegenüber der früheren
sozialpartnerschaftlichen Vereinbarung von 1998) umfassenderer Regelung der
Arbeitsbedingungen des angestellten Verkaufspersonals. Es kann daher im
Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle ihre Aufhebung verlangt werden.
Demgegenüber ist eine direkte Anfechtung der ihnen zugrunde liegenden, im
Jahre 1993 verabschiedeten bzw. 1998 revidierten Gesetzesbestimmung (§ 11
Abs. 3 RLG/BS) ausgeschlossen. Sollte sie sich im Rahmen einer vorfrageweisen
Überprüfung ihrerseits als verfassungswidrig erweisen, so könnte sie im
vorliegenden Verfahren nicht aufgehoben werden, doch bliebe ihr in Bezug auf
die angefochtene Verordnung die Anwendung versagt, d.h. sie könnte als
Grundlage derselben nicht herangezogen werden.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1  Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV).

Geltend gemacht wird einerseits ein Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 13.
März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz,
ArG; SR 822.11), welches den Arbeitnehmerschutz umfassend und abschliessend
regle, weshalb für zu diesem Zweck erlassene kantonale
Ladenschlussvorschriften kein Raum mehr bestehe. Vor diesem Hintergrund sei
die vorliegend zur Diskussion stehende Regelung bereits auf Gesetzesstufe
unzulässig, könne doch gemäss § 11 Abs. 3 RLG/BS die Verlängerung der
Öffnungszeiten der Verkaufslokale nur dann gestattet werden, wenn "die
beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen" damit einverstanden
seien. Auch beziehe sich der anvisierte Arbeitnehmerschutz nicht auf die dem
Arbeitsgesetz nicht unterstellten Personen und sei die Regelung nicht
polizeilich begründet (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe). Indem die
Verordnung zudem auf einen bestimmten Gesamtarbeitsvertrag abstelle und
dessen Einhaltung voraussetze, werde von den Ladeninhabern verlangt, dass sie
ihren Angestellten die entsprechenden Lohn- und Überstundenregelungen
gewähren müssten, um die verlängerten Öffnungszeiten in Anspruch nehmen zu
können. Damit sei aber offensichtlich, dass die Regelung ausschliesslich den
Arbeitnehmerschutz im Auge habe, was in unzulässiger Weise in einen durch
Bundesrecht abschliessend geregelten Bereich eingreife.

Andererseits bringen die Beschwerdeführer vor, die beanstandeten Vorschriften
seien auch mit der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen nicht vereinbar.

2.2  Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
BV) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend
geregelt hat, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die
das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche
Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts
verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 130 I
82 E. 2.2 S. 86 f.; 129 I 330 E. 3.1 S. 334, 346 E. 3.1 S. 350, 402 E. 2 S.
404; 128 I 46 E. 5a S. 54, 295 E. 3b S. 299; 127 I 60 E. 4a S. 68 mit
Hinweisen).

Das Bundesgericht überprüft die Verfassungsmässigkeit eines angefochtenen
Erlasses im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle mit freier Kognition,
jedoch nicht unter allen denkbaren Titeln, sondern beschränkt auf die von den
Beschwerdeführern erhobenen Rügen, wobei es sich mit Rücksicht auf die
verfassungsmässige Kompetenzordnung im föderalistischen Bundesstaat allgemein
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 f., 82

E. 2.1 S. 86, je mit Hinweisen).

2.3
2.3.1Kantonale oder kommunale Ladenschlussvorschriften dürfen, wie das
Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung erkannt hat, seit Inkrafttreten
des eidgenössischen Arbeitsgesetzes nur noch dem Schutz der Nacht- und
Feiertagsruhe (vgl. Art. 71 lit. c ArG) bzw. - aus sozialpolitischen
Überlegungen - allenfalls jenem der nicht dem Arbeitsgesetz unterstellten
Personen (Geschäftsinhaber und ihre Familienangehörigen, gewisse leitende
Angestellte) dienen, nicht aber dem Schutz des Verkaufspersonals, welcher
durch das Arbeitsgesetz abschliessend geregelt ist (BGE 122 I 90 E. 2c S. 93;
119 Ib 374 E. 2b/bb S. 379; 101 Ia 484 E. 7a S. 486; 98 Ia 395 E. 3 S. 400
f.; 97 I 499 E. 3b/3c S. 503 f. sowie E. 5b S. 507; 125 I 431,
unveröffentlichte E. 1b/aa; Urteile 2P.270/1996 vom 21. März 1997, publ. in:
Praxis 1997 S. 545 ff., E. 2c; P.1155/1986 vom 3. April 1987, publ. in: ZBl
88/1987 S. 451 ff., E. 6a; 2P.31/1992 vom 29. Juni 1992, E. 2a, sowie
2P.50/2003 vom 7. August 2003, E. 2.2).
2.3.2  Indem nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 RLV/BS die gestützt auf § 11
Abs. 3 RLG/BS generell verlängerten Öffnungszeiten nur bei "Beachtung" des
Gesamtarbeitsvertrages vom 1. Mai 2002 in Anspruch genommen werden dürfen,
wird diese Regelung als Druckmittel für Anliegen des Arbeitnehmerschutzes
eingesetzt. Der erwähnte Gesamtarbeitsvertrag bezweckt - was an sich zulässig
ist - einen gegenüber dem eidgenössischen Arbeitsgesetz erweiterten
Arbeitnehmerschutz (so sieht er u.a. eine Zeitgutschrift von 25 % für die
Arbeit ab 1830 Uhr vor [Art. 26 GAV], wogegen das Arbeitsgesetz
Zeitgutschriften grundsätzlich nur für Nachtarbeit [d.h. von 23-0600 Uhr] und
zudem lediglich im Umfang von 10 % vorschreibt [Art. 17b in Verbindung mit
Art. 10 ArG]). Die streitige Öffnungszeitenregelung statuiert mittelbar eine
Pflicht zur Einhaltung dieser erweiterten Schutzbestimmungen des
Gesamtarbeitsvertrages. Dasselbe gilt für § 7a lit. a RLV/BS, wonach die
Möglichkeit verlängerter Öffnungszeiten infolge ausserordentlicher örtlicher
Verhältnisse (Berücksichtigung der direkten Konkurrenz ausserkantonaler
Betriebe mit längeren Öffnungszeiten) auf Verkaufsbetriebe beschränkt wird,
welche ihrem Personal mindestens "die gleichen Bedingungen" wie der erwähnte
Gesamtarbeitsvertrag gewähren. Beide Verordnungsbestimmungen verfolgen
offensichtlich in erster Linie Ziele des Arbeitnehmerschutzes und sind damit
mit der Ordnung des eidgenössischen Arbeitsgesetzes, welches diesen Bereich
abschliessend regelt, unvereinbar; sie verstossen gegen den Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Davon scheint im Ergebnis auch der
Kanton auszugehen, wenn er laut seiner Vernehmlassung die Bestimmung von § 7
Abs. 1 RLV/BS bereits bisher als "rechtlich problematisch" und gegenüber den
Verkaufsgeschäften nicht durchsetzbar einstufte bzw. - hinsichtlich § 7a lit.
d RLV/BS - auf die Androhung von Sanktionen im Falle von Verstössen gegen die
Vereinbarung verzichtet hatte. Dass die angefochtenen Vorschriften
hauptsächlich zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder jenem der dem
eidgenössischen Arbeitsgesetz nicht unterstellten Personen erlassen worden
sind, wird vom Kanton jedenfalls mit Grund nicht behauptet. Demzufolge sind §
7 Abs. 1 sowie § 7a lit. d RLV/BS aufzuheben.

Die unstatthafte Verknüpfung der Öffnungszeitenregelung mit Anliegen des
Arbeitnehmerschutzes ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht hervorheben, im
Kern bereits im Gesetz verankert, indem dieses in § 11 Abs. 3 die
Zulässigkeit genereller Verlängerungen der Öffnungszeiten durch den
Verordnungsgeber von der Zustimmung der "beteiligten Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen" abhängig macht. Der Argumentation des Kantons,
wonach es sich bei der genannten Bedingung um eine dem sozialen Frieden
dienende, d.h. sozialpolitisch motivierte und damit zulässige Regelung
handle, kann nicht gefolgt werden. Wohl dürfen Eingriffe in die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch sozialpolitischen Zielen dienen (vgl. noch zu Art. 31 aBV: BGE 97 I 499
E. 4 und 5 S. 504 ff.; 125 I 417 E. 4a S. 422; 123 I 12 E. 2a S. 15; 121 I
129 E. 1b S. 131 f. mit weiteren Hinweisen; zu Art. 27 BV: Urteil 2P.52/2001
vom 24. Oktober 2001, publ. in: ZBl 103/2002 S. 322 ff., E. 4b; vgl. auch BGE
130 I 26 E. 6.2 S. 50; Botschaft zur neuen Bundesverfassung, in: BBl 1997 I
175; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2001, N. 663, 670 sowie 672; René Rhinow, Grundzüge des
schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, S. 513, Rz. 2916 f.; Klaus A.
Vallender, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Lachen SZ 2002,
Rz. 34 zu Art. 27 BV). Diese Möglichkeit besteht aber nur, soweit die
einschlägigen Sachnormen des Bundesrechts hiefür Raum lassen, was vorliegend
nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Das im Gesetz statuierte Erfordernis,
wonach eine Verlängerung der ordentlichen Ladenöffnungszeiten u.a. die
Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmerorganisationen voraussetzt, verknüpft
die Regelung des Ladenschlusses in unzulässiger Weise mit Anliegen des
Arbeitnehmerschutzes. Ob es überhaupt in der Befugnis des kantonalen
Gesetzgebers steht und mit den Grundsätzen demokratischer Gesetzgebung
vereinbar ist, die Festlegung der Ladenöffnungszeiten, d.h. das Ausmass
hoheitlicher Eingriffe in die Freiheit des Bürgers, von der Zustimmung
privater Organisationen abhängig zu machen, braucht hier nicht untersucht zu
werden. Die betreffende Klausel in § 11 Abs. 3 RLG/BS vermag schon im
Hinblick auf die abschliessende Sachregelung des eidgenössischen
Arbeitsgesetzes keine Rechtswirkung zu entfalten, weshalb sie als Grundlage
der angefochtenen Verordnungsbestimmungen nicht mehr herangezogen werden kann
(oben E. 1.4).
2.4  Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bewirken, wie die
Beschwerdeführer im Weiteren mit Recht vorbringen, einen Zwang zum Abschluss
bzw. zur Befolgung eines bestimmten Gesamtarbeitsvertrages ohne Einhaltung
der für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
geltenden bundesrechtlich vorgegebenen formellen und materiellen
Voraussetzungen (vgl. Art. 110 Abs. 2 BV sowie Art. 2 f. und 7 ff. des
Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]; BGE 128 II 13 E. 5a S.
19). Es ist davon auszugehen, dass die fragliche Regelung auch unter diesem
Aspekt gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
verstossen würde (vgl. BGE 124 I 107 E. 2e S. 111 f.). Die Frage braucht
indessen nach dem Gesagten nicht vertieft geprüft zu werden. Im Übrigen kann
auch offen bleiben, wieweit die angefochtenen Bestimmungen den allgemeinen
Anforderungen an Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 in Verbindung
mit Art. 36 BV) zu genügen vermögen, nachdem sie schon aus einem anderen
Grund aufzuheben sind.

2.5  Zusammenfassend ergibt sich somit, dass § 7 Abs. 1 sowie § 7a lit. d
RLV/BS gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art.
49 Abs. 1 BV) verstossen und demzufolge in Gutheissung der staatsrechtlichen
Beschwerde aufzuheben sind.

Die Beschwerdeführer beantragen zwar lediglich die Aufhebung der "Änderung
von § 7 Abs. 1 und § 7a lit. d" RLV/BS. Bei § 7 Abs. 1 RLV/BS ist indessen
die als verfassungswidrig erkannte Bedingung im Ingress zentrale
Voraussetzung für die Gewährung der in lit. a und b desselben Absatzes
festgelegten verlängerten Öffnungszeiten, weshalb es sich rechtfertigt, § 7
Abs. 1 insgesamt, d.h. unter Einschluss von lit. a und b aufzuheben.
Demgegenüber genügt es bei § 7a RLV/BS, lediglich lit. d aufzuheben, wird
doch die Öffnungszeitenregelung bei ausserordentlichen örtlichen
Verhältnissen durch die Streichung dieser einzelnen Bewilligungsvoraussetzung
ihres Sinnes nicht entleert, solange die (im neu geschaffenen Verfahren
gemäss § 7b RLV/BS zu überprüfenden) zusätzlichen Sachvoraussetzungen von §
7a lit. a bis c RLV/BS in Kraft bleiben.

Welche rechtlichen Konsequenzen die Aufhebung von § 7 Abs. 1 RLV/BS in Bezug
auf die generellen Öffnungszeiten zur Folge hat, ob damit alle Ladenbetriebe
wieder der Grundordnung gemäss § 6 RLG/BS unterworfen sind, wie der
Regierungsrat annimmt, oder ob es, wie die Beschwerdeführer geltend machen,
mangels eines zulässigen polizeilichen Interesses an einer Verkürzung der
jetzigen Öffnungszeiten, bei der gegenwärtigen faktischen Ordnung bleiben
muss, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Es ist nötigenfalls
Sache des Verordnungsgebers, neue, die Vorgaben des Bundesrechts
respektierende Vorschriften zu erlassen.

3.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind, da der Kanton
Basel-Stadt vorliegend nicht in Vermögensinteressen betroffen ist, keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Der Kanton Basel-Stadt
hat die Beschwerdeführer indessen angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und § 7 Abs. 1 sowie § 7a
lit. d RLV/BS werden aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: