Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.252/2003
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2P.252/2003 /bmt

Urteil vom 3. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, Dekanat, Rämistrasse
71, 8006 Zürich,
Rekurskommission der Universität Zürich, Walchetor, 8090 Zurich.

Art. 8, 9, 29 und 30 BV (Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat
II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
der Rekurskommission der Universität Zürich vom 21. August 2003.

Sachverhalt:

A.
Nachdem X.________ im Herbst 2002 eine ungenügende Prüfungsleistung erzielt
hatte, wiederholte sie im Frühjahr 2003 den schriftlichen Teil der
juristischen Lizentiat II-Prüfungen an der Universität Zürich. Mit Schreiben
vom 16. April 2003 teilte ihr der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
mit, sie habe die Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Sie sei damit von
weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich ausgeschlossen.

Gegen diesen Entscheid wandte sich X.________ mit Rekurs vom 15. Mai 2003 an
die Rekurskommission der Universität Zürich. Deren Präsident wies mit
Verfügung vom 30. Juli 2003 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Mit
Beschluss vom 21. August 2003 wies die Rekurskommission der Universität
Zürich den Rekurs ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. September 2003 beantragt  X.________
dem Bundesgericht zur Hauptsache, die Präsidialverfügung vom 30. Juli und den
Beschluss vom 31. August 2003 aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide der Rekurskommission der Universität Zürich über das Ergebnis
von Prüfungen und Promotionen sind endgültig; ihre übrigen Entscheide sind
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht
weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über die Universität Zürich vom
15. März 1998, Universitätsgesetz). Gemäss § 43 lit. f des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ZH) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht unter anderem unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse
von Universitätsprüfungen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide. Der
angefochtene Beschluss der Rekurskommission ist somit ein letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG und zugleich ein
Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG, der sich ausschliesslich auf kantonales
Recht stützt und nur noch mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden kann.

1.2 Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Präsidialverfügung vom 30.
Juli 2003, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen worden ist. Diese
Präsidialverfügung ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid,
gegen den nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde sofort
gesondert zulässig ist, weil solche Entscheide in der Regel einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin hat indessen von dieser Beschwerdemöglichkeit nicht
Gebrauch gemacht, weshalb sie die Präsidialverfügung mit ihrer Beschwerde
gegen den Endentscheid vom 21. August 2003 ebenfalls anfechten kann (Art. 87
Abs. 3 OG).

2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Auf die über die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin
(Rückweisung an die Rekurskommission mit der Vorgabe, den Entscheid der
Fakultät vom 16. April 2003 betreffend das Nichtbestehen der Prüfungen
aufzuheben und eine Neubeurteilung "unter Beizug einer unabhängigen
Begutachtung der Prüfungsleistungen" vorzunehmen; Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Verfahren)
ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.2).
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 und 30 BV.

2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe mit der
Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn
er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat
vielmehr die Rechtsnorm, die in unhaltbarer Weise angewendet worden sein
soll, zu bezeichnen und die behauptete qualifizierte Unrichtigkeit der
Auslegung und Anwendung zu belegen. Es genügt insbesondere auch nicht, wenn
der Beschwerdeführer sich auf eine blosse Wiederholung seiner vor der letzten
kantonalen Instanz erhobenen Rügen gegen den Entscheid der unteren kantonalen
Instanz beschränkt. Er muss sich vielmehr mit der Begründung des
angefochtenen Entscheides in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Einzelnen
auseinandersetzen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische
Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c; 125 I 492 E. 1a
und b). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten
sein (BGE 125 I 492 E. 1a/cc).

2.4 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a).

2.5 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung
von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften durch die kantonalen Behörden
- auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin - nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das gesetzlich
vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Minimalgarantien durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts
2P.264/2002 vom 6. August 2003, E. 5, mit Hinweisen auf weitere
unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts), und es auferlegt sich auch bei
der materiellen Beurteilung eine besondere Zurückhaltung, indem es erst
einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz
offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr
Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar
und damit als willkürlich erscheint; diese Zurückhaltung auferlegt sich das
Bundesgericht auch dann, wenn es auf Grund seiner Fachkenntnisse - wie hier -
sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225 E.
4b S. 230, mit Hinweis). Denn es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein,
gewissermassen die Prüfung selbst zu wiederholen (BGE 105 Ia 190 E. 2a). Die
Feststellung des Sachverhaltes prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf
Willkür hin (BGE 126 I 112 E. 3b S. 116; Walter Kälin,  Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994,  S. 171).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausgestaltung des Rekursverfahrens
an der Universität Zürich verletze Art. 30 Abs. 1 und 3 BV sowie den
Grundsatz der Gewaltenteilung.

3.2 Sie rügt in diesem Zusammenhang, die Rekurskommission der Universität
Zürich sei in Bezug auf die Anfechtung von Prüfungsentscheiden zwar ein
Gericht, aber als solches auf Grund der Bestimmungen von § 1 Abs. 1, § 3, 4
und 9 der Verordnung vom 19. Oktober 1998 über Organisation und Verfahren der
Rekurskommission (VoRekK/ZH) nicht unabhängig, weshalb diese Art. 30 Abs. 1
BV verletzten. Falls die Rekurskommission kein Gericht sei, wäre der sich aus
Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf gerechte Behandlung verletzt, der
den Anspruch auf Unabhängigkeit einschliesse. § 3 VoRekK/ZH verletze zudem
den Grundsatz der Gewaltenteilung, indem die Rekurskommission nicht selber
ihr Sekretariat bestimme; damit werde die mit der Delegationsnorm von § 46
des Universitätsgesetzes eingeräumte Kompetenz, die nur die Zusammensetzung
der Rekurskommission selber erfasse, überschritten. Schliesslich sei § 10
Abs. 3 VoRekK/ZH als rechtswidrig zu erklären, da der pauschale Ausschluss
der Öffentlichkeit Art. 30 Abs. 3 BV verletze.

3.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Verletzung ihres Anspruches auf eine
unabhängige Beurteilung erstmals in der vorliegenden Beschwerde, was sie
selber bestätigt (Beschwerde S. 19).

Die Rüge, der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung bzw. auf Beurteilung
durch eine unabhängige Behörde werde missachtet, muss grundsätzlich bereits
im kantonalen Verfahren vorgebracht werden (vgl. BGE 123 I 87 E. 2d). Indem
die Beschwerdeführerin dies offensichtlich nicht getan hat (vgl. auch E. 8d
des angefochtenen Beschlusses), wäre von einem Verzicht auf die Rüge
auszugehen und darauf nicht einzutreten. Diese Frage kann indessen offen
gelassen werden, da sich die Rüge ohnehin als unbegründet erweist.

3.4 Die Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV gilt nur für Verfahren, für die das
positive Recht die Zuständigkeit eines Gerichts vorsieht, sowie für
Verfahren, für die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Richter angerufen werden
können muss (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.2). Ob eine kantonale Behörde ein
Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist, bestimmt sich nach dem im konkreten
Fall anwendbaren kantonalen Recht, dessen Auslegung und Anwendung das
Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes prüft (vgl. BGE
126 I 68 E. 3a/b).

Art. 30 BV vermittelt indessen keinen Anspruch auf eine gerichtliche
Beurteilung bestimmter Sachverhalte in Sinne einer Rechtsweggarantie (vgl.
BGE 126 II 377 E. 8d/bb S. 396; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 853; Reinhold Hotz, Die
schweizerische Bundesverfassung, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Zürich 2002, N 15 zu Art.
30 BV; Urteil 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999 E. 3e, zu Art. 58 Abs. 1 aBV); dies
gilt auch für Art. 29 Abs. 1 BV (zur Publikation bestimmtes Urteil 2P.31/2003
vom 7. Juli 2003 E. 5). Der grundsätzliche Ausschluss einer unabhängigen
gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über Ergebnisse von Prüfungen
und Promotionen verletzt auch nicht Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da diese nicht in
den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen (BGE 128 I 288 E. 2.7 S. 294
mit Hinweis auf das Urteil 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999 E. 6).

3.4.1 Gemäss § 46 des Universitätsgesetzes wählt der Universitätsrat (gemäss
§ 28 ff. des Universitätsgesetzes oberstes Organ der Universität) eine
Rekurskommission, deren Zusammensetzung und Verfahren er regelt. Gestützt
darauf erliess der Universitätsrat die Verordnung über Organisation und
Verfahren der Rekurskommission (VoRekK/ZH; im Folgenden: Verordnung). Nach
deren § 1 Abs. 2 wählt der Universitätsrat die Mitglieder sowie den
Präsidenten und den Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die
Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur
an das Gesetz gebunden (§ 2 VoRekK/ZH). Ihr Sitz befindet sich beim
Universitätsrat (§ 4 VoRekK/ZH). Gemäss § 3 VoRekK/ZH bestimmt der
Universitätsrat das Sekretariat der Rekurskommission und deren Leiter; es
kann der Bildungsdirektion übertragen werden. Der Präsident der
Rekurskommission bezeichnet für den Rekurs in Absprache mit dem Leiter des
Sekretariats den verantwortlichen juristischen Sekretär, der namens des
Referenten den Schriftenwechsel leitet und zu dessen Handen die schriftlichen
Anträge und die Entscheidbegründung ausarbeitet (§ 6 Abs. 4, § 9  VoRekK/ZH).
Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich
(§ 10 Abs. 3 VoRekK/ZH). Am 19. Oktober 1998 übertrug der Universitätsrat das
Sekretariat der Bildungsdirektion des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht hat im Urteil 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999 (teilweise
publiziert in ZBl 101 [2000] 665) auf Grund dieser rechtlichen Ausgestaltung
erkannt, die Rekurskommission der Universität Zürich sei keine
verwaltungsunabhängige Rechtsmittelinstanz und damit kein Gericht im Sinne
von Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3). Was die
Beschwerdeführerin vorbringt, steht dem nicht entgegen, sondern zeigt
vielmehr auf, dass die Rekurskommission der Universität Zürich kein von der
Verwaltung unabhängiges Gericht ist.

Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV erweist sich somit mangels
Anwendbarkeit dieser Bestimmung als offensichtlich unbegründet.

3.4.2 Da die Rekurskommission kein Gericht ist, ist auch die weitere Rüge,
die Verordnung verletze das Gewaltenteilungsprinzip, unbegründet. Das
Bundesgericht hat im oben erwähnten Urteil insbesondere mit Blick auf die
Entstehungsgeschichte erkannt, § 46 des Universitätsgesetzes lasse sich
willkürfrei dahin auslegen, dass die nach dieser Bestimmung zu schaffende
Rekurskommission lediglich eine von den Universitätsorganen unabhängige und
nicht eine unabhängige gerichtsähnliche Rekurskommission sein müsse. Die
Verordnung sei daher mit dem Universitätsgesetz vereinbar und verletze auch
das Gewaltenteilungsprinzip nicht. Der Universitätsrat habe deshalb eine
Ordnung schaffen dürfen, die durch die Möglichkeit der Übertragung des
Sekretariats an die Bildungsdirektion eine gewisse Verbindung zwischen
Rekurskommission und Verwaltung herstelle. Die Befugnis des Universitätsrates
für die Bestellung des Sekretariates und dessen Übertragung an die
Bildungsdirektion erscheine nicht willkürlich (E. 2d).

3.4.3 Da Art. 30 BV nach dem Ausgeführten nicht anwendbar ist, kann auch von
einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes (Art.
30 Abs. 3 BV) nicht die Rede sein. Im Übrigen gibt Art. 30 Abs. 3 BV kein
Recht auf eine öffentliche Verhandlung in gerichtlichen Verfahren; er
verlangt nur, dass allfällige Verhandlungen öffentlich sein müssen (BGE 128 I
288 E. 2.6).
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt für diesen Fall vor, der von ihr geltend
gemachte "Anspruch auf Unabhängigkeit" ergebe sich auch aus Art. 29 Abs. 1
BV, der einen mit Art. 30 Abs. 1 BV vergleichbaren Anspruch auf unabhängige
und unparteiische Verwaltungsbehörden mit enthalte.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nach gefestigter Rechtsprechung
hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden
je nach den Umständen und je nach Verfahrensart unterschiedliche Massstäbe
gelten (BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.). Dabei fällt die Beurteilung der
Unabhängigkeit regelmässig weniger streng aus, wenn eine Verwaltungsbehörde
entscheidet.

Inwiefern die Verordnung die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden, weniger
strengen Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit und Unbefangenheit
entscheidender Verwaltungsbehörden verletzen soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Rekurskommission habe grosse Teile
ihrer Eingaben ganz oder praktisch ganz unberücksichtigt gelassen und auch
nicht alle ihre Einwände wiedergegeben (Beschwerdebeilage 2b, S. 20;
Beschwerdebeilage 3b, S. 24). Sie sei zudem inhaltlich nicht auf alle ihre
gegen die Bewertung erhobenen Einwände eingegangen und habe sich nicht damit
auseinandergesetzt. Darin liege eine Verletzung ihres Anspruches auf
rechtliches Gehör.

Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie  sich  auf  die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit
Hinweisen).
Die Rekurskommission hat sich einlässlich mit den Vorbringen der
Beschwerdeführerin befasst. Dass sie dabei zum Teil auf die Stellungnahmen
der einzelnen Examinatoren bzw. der Fakultät verwiesen hat, die sie als
überzeugend und schlüssig bezeichnete, ist nicht zu beanstanden, da diese der
Beschwerdeführerin bekannt sind. Insgesamt genügt der angefochtene Entscheid
den von Verfassungs wegen an die Begründung zu stellenden Anforderungen, ohne
dass die Rekurskommission verpflichtet gewesen wäre, sich mit sämtlichen
Argumenten der Beschwerdeführerin im Einzelnen auseinanderzusetzen. Eine
Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. der sich
daraus ergebenden Begründungspflicht ist nicht zu erkennen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihrer wiederholten
schriftlichen Lizentiat-II-Prüfungen in den Fächern Handels- und
Wirtschaftsrecht (Note 3,5), Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht (Note 3,5) sowie Öffentliches Recht II (Note 3).

5.2 Gemäss § 21 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich vom 30. August 1994 ist die Prüfungsleistung
ungenügend, wenn in den drei Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger
als 12 erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Die
von der Beschwerdeführerin erzielte Prüfungsleistung ist somit nach beiden
Kriterien ungenügend. Dass dies in der Wiederholungsprüfung der Fall war, hat
zudem den Ausschluss der Beschwerdeführerin von weiteren Prüfungen an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zur Folge.

5.3 Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in
das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die Promotionsordnung
ausser § 16 keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der
schriftlichen Klausuren enthält, liegt diese im pflichtgemässen Ermessen der
Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien
des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das
Willkürverbot, zu halten haben (vgl. Urteil 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001
E. 6a; BGE 105 Ia 190 E. 2a).

5.4 Die Rekurskommission der Universität Zürich kann gemäss § 46 Abs. 4 des
Universitätsgesetzes angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen
nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften
überprüfen, während die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen ist. Die
Rekurskommission hat dazu ausgeführt, sie überprüfe auf Grund dieser Regelung
nur, ob im Rahmen der Beurteilung von Prüfungsergebnissen die angefochtene
Note willkürlich erteilt worden sei. Willkür sei anzunehmen, wenn eine
Leistung offensichtlich unterbewertet worden sei. Eine Überprüfung der
strittigen Bewertung einer Klausurarbeit könne deshalb nicht in allen
Einzelheiten nachvollzogen werden, sondern müsse summarisch erfolgen. Es sei
nicht ihre Aufgabe, Prüfungsbewertungen selber vorzunehmen und die
Richtigkeit der Antworten zu überprüfen. Es sei lediglich zu prüfen, ob sich
aus der Korrektur und den verschiedenen Stellungnahmen Hinweise auf eine
willkürliche Bewertung ergäben bzw. ob die Bewertung auf sachfremden
Kriterien beruhe.

Diese Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts erscheint nach
den oben stehenden Ausführungen nicht unhaltbar.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Nichtberücksichtigung ihrer
Fremdsprachigkeit - ihre Muttersprache sei Vietnamesisch und sie habe bis zum
18. Altersjahr in Vietnam gelebt - bei der Korrektur und Bewertung verletze
Art. 8 Abs. 1 (Gleichbehandlungsgebot) und Abs. 2 (Diskriminierungsverbot)
sowie Art. 9 BV (Willkürverbot). Die Examinatoren seien bei der Korrektur
ihrer Arbeiten praktisch immer wie bei denjenigen von deutschsprachigen
Kandidaten vorgegangen. Auch bei Nicht-Fremdsprachigen sei es üblich, formal
ungenaue Antworten zu deren Gunsten auszulegen. Dass sprachliche
Ungenauigkeiten in ihrem Fall grosszügig interpretiert und nicht allzu viel
Wert auf ihren sprachlichen Ausdruck gelegt worden seien, genüge nicht, um
ihre Fremdsprachigkeit genügend zu berücksichtigen (Beschwerdebeilage 3B, S.
1). Es sei zudem durch Prüfungsauszüge anderer Kandidaten zu belegen, dass
bei Nicht-Fremdsprachigen ein anderer Massstab angelegt worden sei
(Beschwerdebeilage 3b, S. 1).

Die Rekurskommission hat dazu ausgeführt, fremdsprachige Studierende der
Universität hätten schon auf Grund von § 23 des Reglements über die Zulassung
zum Studium an der Universität Zürich ausreichende Deutschkenntnisse
nachzuweisen. Daraus ergebe sich, dass sie grundsätzlich auch in der Lage
sein müssen, Prüfungen in deutscher Sprache abzulegen. Es dürften deshalb an
sie prinzipiell nicht geringere Prüfungsanforderungen gestellt oder
Prüfungsleistungen milder beurteilt werden. Es deute nichts darauf hin, dass
nicht in korrekter Weise einzig die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin geprüft und bewertet worden seien.
Was die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, ist nicht geeignet, die von ihr
behauptete Verfassungsverletzung darzutun. Insbesondere ergibt sich kein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf bessere Bewertung mangels ausreichender
Sprachkenntnisse, da diese nach der Universitätsordnung bereits für die
Zulassung zum Studium vorausgesetzt werden. Ein solcher wäre insbesondere mit
dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren, das in diesem Fall für alle
Prüfungskandidaten gleichermassen gelten muss (vgl. BGE 122 I 130 E. 3c/aa S.
136). Dass im Übrigen ihre Fremdsprachigkeit für die ungenügenden Noten
kausal war, vermag sie nicht aufzuzeigen. Wie die Beschwerdeführerin zudem
selber ausführt, wurde ihre Fremdsprachigkeit für die gesamte Prüfung mit
einem zusätzlichen Punkt bewertet, womit ihres Erachtens allerdings das
"sprachliche Problem" unzureichend berücksichtigt worden sei
(Beschwerdebeilage 1b, S. 2).

6.2 Die Rekurskommission hat den Antrag der Beschwerdeführerin, Professoren
nach ihrer Praxis der Bewertung von sprachlichen Ungenauigkeiten zu befragen
und Prüfungsauszüge anderer Kandidaten vorzulegen, abgelehnt. Dies mit der
Begründung, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die sprachlichen
Ungenauigkeiten seien sogar grosszügig interpretiert worden.

Die Rekurskommission durfte diese Anträge in antizipierter Beweiswürdigung,
ohne in Willkür zu verfallen, abweisen, nachdem das Studium an der
Universität Zürich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt
und jegliche Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin
gegenüber anderen Studierenden fehlen. Denn auf den Antrag auf Beizug der
Prüfungsarbeiten anderer Kandidaten hätte die Rekurskommission nur eingehen
müssen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung
aufgezeigt worden wären (BGE 121 I 225 E. 2c S. 228). Die entsprechenden
vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen dazu nicht.

Auch die Sachverhaltsfeststellung der Rekurskommission erweist sich damit
nicht als willkürlich. Sie wäre ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zu
ergänzen.

7.
Die Rekurskommission hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Begutachtung
ihrer Arbeit im Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
durch Prof. A.________ abgelehnt.

Die Rekurskommission durfte auch diesen Antrag in vorweggenommener
Beweiswürdigung abweisen, da die Frage der willkürlichen Bewertung entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin - die dafür keine einleuchtende
Begründung anführt - durchaus von der Rekurskommission beurteilt werden kann
(vgl. angefochtener Entscheid E. 7b); darin liegt auch keine unhaltbare
Sachverhaltsabklärung (Beschwerdebeilage 3b, S. 24).

8.
Die Beschwerdeführerin rügt, die pauschale Verweigerung von Zusatzpunkten
verletze Art. 8 und 9 BV. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend,
grundsätzlich müssten auch für nicht in der Musterlösung enthaltene
Antworten, die nicht falsch seien, Punkte vergeben werden.

Die Rekurskommission hat dazu festgehalten, ob einem Kandidaten ein
Zusatzpunkt erteilt werde, liege im pflichtgemässen Ermessen des Examinators;
ein Anspruch auf Zusatzpunkte bestehe nicht. Im Übrigen verzerrten
Zusatzpunkte, die nicht in der Musterlösung vorgesehen seien und nur bei
ausserordentlich guten Überlegungen vergeben werden sollten, das
Punkteschema.

Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt,  erschöpft sich
weitgehend in einer appellatorischen Kritik an den jeweiligen Musterlösungen
sowie deren punktemässigen Bewertung und Gewichtung. Es ist indessen nicht
geeignet, die Nichtvergabe von Zusatzpunkten als willkürlich erscheinen zu
lassen.

9.
9.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV.
Diese erblickt sie darin, dass ihre Prüfungsleistung willkürlich und
rechtsungleich bewertet worden sei. Zur Begründung legt sie verschiedene
Tabellen bei (Beschwerdebeilagen 1a-4b).

9.2 Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Teilprüfung B.________, das
Punkteschema der Lösungsskizze sei ungenügend detailiert; dies widerspreche
dem Fakultätsbeschluss vom 2. Februar 2000 über "Transparenz der
Prüfungskorrekturen". Dieser sehe vor, dass, wenn kein detailliertes
Punkteschema verwendet werde, in der Regel mehrere schriftliche
Korrekturbemerkungen pro korrigierte Seite anzubringen seien; in ihrer Arbeit
finde sich indessen durchschnittlich nur ca. eine Korrekturbemerkung pro
Seite. Die Rekurskommission hätte deshalb den Examinator verpflichten müssen,
eine detaillierte Begründung der Punktevergabe nachzuliefern. Dies sei nicht
geschehen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Die Rekurskommission hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, das von der
Vorinstanz vorgelegte Prüfungsschema sei ausreichend detailliert, um den
Ansprüchen des Fakultätsbeschlusses zu genügen; dazu sei nicht erforderlich
anzugeben, wie viele Punkte nun genau für die Erwähnung welchen Wortes
verteilt würden. Der Lehrstuhl B.________ sei daher nicht verpflichtet, eine
detaillierte Begründung nachzuliefern.

Was die Beschwerdeführerin dagegen ausführt, ist nicht geeignet, diese
Ausführungen als unhaltbar erscheinen zu lassen bzw. eine Verletzung ihres
Anspruches auf rechtliches Gehör darzutun.

9.3 Die Beschwerdeführerin scheint im Umstand, dass einzelne ihrer Antworten
unbewertet geblieben sind, während die nach der Musterlösung vorgesehenen
Punkte bewertet wurden, eine rechtsungleiche Behandlung zu erblicken
(Beschwerdebeilage 2b, S. 14).

Die Musterlösung dient dazu, dass die Prüfungskandidaten nach einem
einheitlichen Massstab beurteilt werden können. Die Rekurskommission betont
zu Recht, dass bei Prüfungen insbesondere das Gleichheitsprinzip zu beachten
ist. Bei der Frage, welche Teile der Musterlösung mit wie viel Punkten zu
bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht
enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind, kommt den Examinatoren ein
grosser Ermessensspielraum zu. Hat der Examinator einmal eine Musterlösung
und ein Punkteschema aufgestellt, so ist er aus Gründen der Rechtsgleichheit
gehalten, dieses auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7c).

Soweit die Beschwerdeführerin das Bewertungsschema insbesondere in Bezug auf
seine Vollständigkeit und die Gewichtung einzelner Musterantworten als
rechtswidrige Ermessensausübung beanstandet (Beschwerdebeilage 2b, S.10 f.),
ist die Beschwerde unbegründet. Denn im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung
aller Kandidaten ist es angezeigt, eine Musterlösung zu erarbeiten und die
jeweiligen Lösungen mit einer bestimmten Anzahl Punkte zu bewerten bzw. einen
Punkterahmen vorzugeben. Die Nichtberücksichtigung von in der Musterlösung
nicht enthaltenen Antworten ist dabei jedenfalls nicht unhaltbar. Denn es ist
nicht zu erkennen, dass die Musterlösung insofern als nicht sachgerecht
bezeichnet werden müsste.

Inwieweit das Vorenthalten von Punkten als "zu starres Verhaften an der
Musterlösung" eine Gleichbehandlung von Ungleichem darstellt
(Beschwerdebeilage 2b, S. 7), ist deshalb nicht zu sehen.

9.4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Rekurskommission in Bezug auf die
Teilprüfungen ihre Pflicht zur Überprüfung von Rechtsverletzungen nicht
wahrgenommen habe. Denn sie habe sich nicht inhaltlich mit ihren Ausführungen
auseinandergesetzt, sondern sich auf die Bewertungen des Lehrstuhls gestützt.
Insbesondere beanstandet sie, dass die Rekurskommission dem Examinator die
Entscheidung darüber überlasse, was relevant sei (Beschwerdebeilage 2b, S.
19; Beschwerdebeilage 3b, S. 24). Die Rüge ist unbegründet, denn die
Rekurskommission hat sich in dieser Hinsicht mit den Ausführungen der
Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Examinatoren auseinandergesetzt.

Die notwendige Prüfung, ob sich der Examinator jedenfalls nicht von
sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen habe
leiten lassen, hat die Rekurskommission in den Erwägungen 2, 3, 4 und 8 durch
Abwägen der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Fakultät ohne Willkür
sehr ausführlich und sorgfältig durchgeführt. Dass sie sich ihrerseits von
sachfremden oder sonst ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätte
leiten lassen, ist nicht zu erkennen. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 und
9 BV erweist sich damit als unbegründet.

10.
10.1Die Beschwerdeführerin rügt, die Präsidialverfügung vom 29. Juli 2003,
mit welcher ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert
worden sei, verletze Art. 29 Abs. 3 BV.

10.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in
erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon
besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die
Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht
unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die
Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in
rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der
kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt
(BGE 129 I 129 E. 2.1 mit Hinweisen).

10.3 Der Präsident der Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid in
Anwendung von § 16 VRG/ZH die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung und dabei insbesondere die Erfolgsaussichten
des Rekurses der Beschwerdeführerin umfassend geprüft. Er hat sodann
ausführlich begründet, inwiefern der Rekurs der Beschwerdeführerin als
aussichtslos zu betrachten sei.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die
Aussichten ihres Rekurses in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV durch die angefochtene
Präsidialverfügung ist nicht zu erkennen.

11.
11.1Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

11.2 Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden
muss, kann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt werden (Art. 159 Abs. 1 OG). Den offensichtlich beschränkten
finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin wird indessen bei der Bemessung
der Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich und der Rekurskommission der Universität
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: