Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.251/2003
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2P.251/2003 /dxc

Urteil vom 14. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen, Vorstadt 45, 8200 Schaffhausen,
Departement des Innern des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Art. 9, 12, 29 Abs. 1-3 und 36 BV (Sozialhilfe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 22. August 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 10. April 2002 sprach die Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen
X.________ (geb. 1960) einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von Fr. 830.--
zu, zuzüglich "effektive Leistungen". Die Zahlung machte sie von der Auflage
abhängig, dass X.________ am städtischen Taglohnprogramm teilnehme.

Einen von X.________ gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs hiess das
Departement des Innern des Kantons Schaffhausen am 14. Oktober 2002 teilweise
gut und legte den Anspruch von X.________ auf Sozialhilfe rückwirkend ab 22.
Februar 2002 auf Fr. 611.10 (Grundbedarf Fr. 873.--, abzüglich 30 %, d.h. Fr.
261.90) monatlich fest. Eine höhere Unterstützungsleistung machte es vom
Besuch des Taglohnprogramms abhängig.

Mit Entscheid vom 30. Dezember 2002 wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 12. Februar 2003 sprach die Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen
X.________ ab dem 1. Februar 2003 einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von
Fr. 623.70 (d.h. Fr. 891.--, gekürzt um 30 % gemäss dem rechtskräftigen
Urteil des Obergerichts vom 30. Dezember 2002), zuzüglich effektive
Leistungen, zu. Dies wiederum mit der Auflage, ab 1. März 2003 an
Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen; falls er dies
weiterhin verweigere, werde die Unterstützung vollständig eingestellt.

Einen von X.________ dagegen gerichteten Rekurs wies das Departement des
Innern des Kantons Schaffhausen am 18. Juni 2003 ab.

Gegen diesen Entscheid wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons
Schaffhausen, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2003
abwies, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. September 2003 beantragt X.________
dem Bundesgericht zur Hauptsache, den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 22. August 2003 aufzuheben.
Das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat unter Hinweis auf seinen
angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Sozialhilfekommission der Stadt Schaffhausen hat keine Vernehmlassung
eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich und in Anwendung
von kantonalem Recht ergangen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich
gemäss Art. 84 und 86 Abs. 1 OG grundsätzlich als zulässig. Der
Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen
(vgl. Art. 12 BV, Art. 13 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17.
Juni 2002 [KV/SH] und Art. 22 ff. des Gesetzes vom 21. November 1994 des
Kantons Schaffhausen über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz;
SHG/SH]) und deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG).

1.2 Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde - wegen der
rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit
Hinweis) - jedoch insoweit, als mehr als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids verlangt wird. Auch soweit die Beschwerdeschrift den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt,
namentlich bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil enthält, ist
darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 107 Ia 186 E. b; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.
und seitherige konstante Rechtsprechung).

2.
2.1 Das Obergericht hatte in seinem Entscheid vom 30. Dezember 2002 erkannt,
der Beschwerdeführer, der im Dachgeschoss des Hauses seiner Mutter wohnt,
habe nach den massgebenden kantonalen Richtlinien des Departements des Innern
ab 22. Februar 2002 grundsätzlich Anspruch auf monatliche
Sozialhilfeleistungen von Fr. 873.-- (Grundbedarf I und II), zuzüglich
effektive Leistungen. Diese dürften jedoch gestützt auf Art. 24 Abs. 3 SHG/SH
um 30 %, d.h. auf Fr. 611.10, gekürzt werden.

2.2 Im nun angefochtenen Entscheid hat das Obergericht festgestellt, diese
Kürzung der Unterstützungsleistungen um 30 % sei rechtskräftig beurteilt,
weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.3 Der Beschwerdeführer ist dadurch und durch die Auflage, die ihn
verpflichtet, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen, in
seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Dies gilt ebenso für die
gleichzeitig für den Fall der weiteren Verweigerung der Teilnahme angedrohte
vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen (vgl. Urteil
2P.7/2003). Diese bewirkt für den Beschwerdeführer zwar (noch) keine
unmittelbaren Nachteile, doch könnte das Obergericht dereinst - wenn die
Sozialhilfe androhungsgemäss eingestellt wird - den Standpunkt vertreten,
über die grundsätzliche Zulässigkeit der vollständigen Einstellung der
Leistungen sei bereits rechtskräftig entschieden worden und es gehe nur noch
um den blossen Vollzug der Auflage. Damit besteht ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Auflage im vorliegenden
Zusammenhang.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die angedrohte, über die gesetzlich
vorgesehene Kürzung von maximal 30 % hinausgehende vollständige Streichung
der Unterstützungsleistungen verletze willkürlich einen klaren Rechtssatz und
das Legalitätsprinzip. Zugleich werde sein Grundrecht auf Hilfe in der Not
gemäss Art. 22 SHG/SH, Art. 13 KV/SH sowie Art. 12 BV verletzt. Im Übrigen
sei für ihn die Teilnahme am Taglohnprogramm nicht zumutbar, zumal er nicht
wisse, was dieses für Arbeiten beinhalte und wie hoch die Entschädigung sei.
Das Programm sei keine normale Arbeit, die ihm ein reguläres Einkommen
bringen würde.

4.
4.1 Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich
zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht
ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein
menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen
Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 121 I 367 E. 2c S. 373; Urteil
2P.148/2002 vom 4. März 2003 E. 2.3). Die Formulierung "wer in Not gerät und
nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" wurde erst in der
parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der Verfassungskommissionen der
eidgenössischen Räte eingefügt  (BBl 1998 I 372 und 441). Sie soll - wie
schon das Marginale (in der Botschaft des Bundesrates noch "Recht auf
Existenzsicherung" [BBl 1997 I 149]) - klarstellen, dass für das "Recht auf
Hilfe in Notlagen" der Grundsatz der Subsidiarität gilt. Der Anspruch umfasst
zudem nur ein Minimum, d.h. einzig die in einer Notlage im Sinne einer
Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung,
Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (Sten.Bull.
1998 S 39 f.; N 688 f.). Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen
Anspruches auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" (Sten.Bull. 1998
S 39) bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen (Jörg Paul
Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 178). Durch das
ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips hat der Verfassungsgeber
somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert (Sten.Bull. 1998 N 690).

4.2 Dasselbe gilt für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 13 KV/SH,
wonach, wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, Anspruch auf
die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe hat: Die kantonale
Verfassungsgarantie geht damit offensichtlich nicht über diejenige der
Bundesverfassung hinaus.
In Konkretisierung dieser Bestimmungen legt Art. 22 Abs. 1 SHG/SH fest, dass,
wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann, grundsätzlich Anspruch auf materielle Hilfe
hat.

4.3 Bundes- und Kantonsverfassung sowie Gesetz knüpfen somit bereits den
grundsätzlichen Anspruch auf Hilfe in Notlagen an bestimmte Voraussetzungen,
indem sie klarstellen, dass der in Not Geratene nur Anspruch auf
entsprechende Leistungen des Staates hat, wenn er nicht in der Lage ist -
d.h. wenn es ihm rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist -, selber für
sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht,
obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme
einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben
erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; denn solche Personen stehen
nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen
zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den
Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sich in solchen Fällen die Prüfung
erübrigt, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfüllt
sind, namentlich, ob ein Eingriff in dessen Kerngehalt vorliegt, denn dies
setzt einen rechtmässigen Anspruch voraus. Ebensowenig ist in dieser
Konstellation zu untersuchen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des
Unterstützungsbedürftigen vorliegt, welches allenfalls eine vollständige
Verweigerung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen könnte (Urteil
2P.147/2002 vom 4. März 2003 E. 3.5.3; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 179 f.;
vgl. auch Margrith Bigler-Eggenberger, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, N 13 f. zu Art. 12;
Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2001, N 915 ff.; Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in
der Schweiz, Basel 1999, S. 40 ff., insb. S. 43 und 59).
Das Urteil 2P.147/2002 vom 4. März 2003 ist zwar in der Doktrin kritisiert
worden mit der Begründung, bei Ablehnung zumutbarer Arbeit fehlten nicht die
Anspruchsvoraussetzungen, sondern es seien - gestützt auf eine gesetzliche
Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips - lediglich
Sanktionen, z.B. (befristete) Leistungskürzungen, zulässig, ohne dass der
absolut geschützte, unerlässliche Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV
angetastet werden dürfe (Kathrin Amstutz, Einstellung von
Sozialhilfeleistungen bei Ablehnung zumutbarer Arbeit, in: ZeSo 2003, S. 97
f.). Diese Auffassung trägt indessen dem Grundsatz der Subsidiarität bzw. dem
Vorrang der Selbsthilfe, dem der Verfassungsgeber, wie oben dargelegt,
zentrale Bedeutung eingeräumt hat, nicht genügend Rechnung und überzeugt
daher nicht. Im Übrigen hat die Autorin an anderer Stelle selber eingeräumt,
der Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Unterstützungsleistungen präge
das Sozialhilferecht; das Grundrecht auf Existenzsicherung entlaste den
Einzelnen nicht davon, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst seine
Eigenkräfte zu mobilisieren (Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf
Existenzsicherung, Bern 2002, ASR H. 664, S. 169 und 172). Am kritisierten
Entscheid ist somit festzuhalten.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Auflage, an
Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen bzw. -programmen teilzunehmen.

5.2 Die Auflage stützt sich auf Art. 24 Abs. 1 lit. d SHG/SH. Nach dieser
Bestimmung können Unterstützungsleistungen u.a. mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die geeignet sind, die Lage der unterstützten Person und
ihrer Angehörigen zu verbessern, wie insbesondere Bestimmungen über die
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit.

5.3 Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang unter Verweisung auf die
entsprechenden Erwägungen seines Urteils vom 30. Dezember 2002 (E. 3b)
entschieden, es sei zulässig, die Ausrichtung materieller Hilfe mit der
Auflage zu verknüpfen, am Taglohnprogramm teilzunehmen. Denn der in Art. 12
BV normierte Grundsatz der Subsidiarität sei in Art. 22 Abs. 1 SHG/SH
übernommen worden. Danach habe eine Person, die in der Lage sei, sich selber
zu helfen und ein hinreichendes Einkommen zu erzielen, keinen Anspruch auf
Sozialhilfe. Die in Frage stehende, auf Art. 24 Abs. 1 lit. d SHG/SH
gestützte Auflage beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage, sei im
öffentlichen Interesse und verhältnismässig. Sie stimme mit dem Zweck des
Sozialhilfegesetzes überein, da die berufliche Integration ein wesentliches
Ziel der Sozialhilfe sei. Unterstützte Personen seien zudem nach dem
Grundsatz der Selbsthilfe verpflichtet, eine ihnen zumutbare Arbeit
aufzunehmen; dass es sich beim Taglohnprogramm um eine unzumutbare Arbeit
handle, könne nicht gesagt werden. Im Übrigen verbleibe dem Beschwerdeführer
neben dem Taglohnprogramm (welches nach den Akten fünf Stunden Arbeit ab 9.00
Uhr umfasst) noch genügend Zeit, um sein (während einigen Jahren betriebenes)
Selbststudium im Computerbereich fortzusetzen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese Auslegung und
Anwendung des kantonalen Rechts nicht als willkürlich erscheinen. Sie
entspricht zugleich der verfassungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts auf
dem Gebiet der Sozialhilfe: Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der
Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen
dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu
unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine
zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit
liegt es nahe, die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16
Abs. 2 AVIG) hilfsweise heranzuziehen. Danach muss eine Arbeit den berufs-
und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die
Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und
ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein.
Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der
betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert
werden. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich
zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf
Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (Urteil
2P.275/2003 vom 6. November 2003 E. 5.1 und 5.2).
5.4 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen
für den Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar ist.

Mit Massnahmen und Programmen wie den in Frage stehenden soll erreicht
werden, dass der Hilfsbedürftige in die Lage versetzt wird, für seinen
Unterhalt jedenfalls teilweise selbst aufzukommen; zumindest sollen die
Aussichten auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert
werden. Dabei ist insbesondere bei Personen mit reduzierter
Leistungsfähigkeit nicht erforderlich, dass das erzielte Einkommen den Betrag
der Unterstützungsleistung übertrifft, denn auch die Ergänzung eines nicht
existenzsichernden Einkommens durch Unterstützungsleistungen erweist sich als
sinnvoll (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern
1999, S. 110).
Das auf einen Artikel von Kurt Weiss (in: impact [Informationszeitschrift des
Basler Instituts für Sozialforschung und Sozialplanung] Nr. 4 vom 10.
Dezember 2001) gestützte Argument des Beschwerdeführers, die
Integrationswirkung von - angeblich nachgewiesenermassen stigmatisierend
wirkenden - Beschäftigungsprogrammen sei unbelegt bzw. zumindest umstritten,
vermag nichts daran zu ändern, dass das Obergericht ohne Willkür die
Verpflichtung zur Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen
grundsätzlich als zumutbare Massnahme im Sinne von Art. 24 SHG/SH betrachten
durfte, die geeignet ist, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Dies
kann im Übrigen als gerichtsnotorisch bezeichnet werden (vgl. auch Rita Baur,
Existenzsicherung zwischen erstem und zweitem Arbeitsmarkt, S. 53 ff., insb.
S. 56 f.; Rosmarie Ruder, Existenzsicherung durch Sozialhilfe?/Die Bedeutung
der SKOS-Richtlinien, S. 123; Ueli Tecklenburg, Leistungs- und
Gegenleistungsmodelle auf kantonaler Ebene, und Hans Rudolf Schuppisser,
Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit; alle in: Sozialalmanach 1999,
Existenzsicherung in der Schweiz, Caritas-Verlag Luzern 1999, S. 137 f. und
68 ff.).
Diese Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts entspricht  überdies den
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Ausgabe Dezember 2000; im
Folgenden: Richtlinien; vgl. Urteil 2P.59/2001 vom 11. September 2001 E. 2b),
die vom Beschwerdeführer selber angerufen werden. Es handelt sich bei diesen
zwar nur um Empfehlungen.  Die gestützt auf Art. 22 Abs. 3 SHG/SH erlassenen
Richtlinien des Kantonalen Sozialamtes vom 20. November 2001 für die
Bemessung der materiellen Hilfe für das Jahr 2002 verweisen jedoch,
allerdings beschränkt auf die Richtsätze, auf diese Richtlinien, womit ihnen
eine gewisse Verbindlichkeit zukommt. Die Richtlinien halten als Grundsatz
fest, die immaterielle und materielle Hilfe sei so auszugestalten, dass die
Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und damit
die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert würden
(Richtlinien A.2-1). Um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu
begegnen, stelle die Sozialhilfe kompensierende Angebote zum sich verengenden
Arbeitsmarkt bereit. Dazu entwickle sie insbesondere Integrationsprogramme,
die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und fördere
Anreize, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen (A.3-2). Der
Hilfsbedürftige habe insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen
Hilfsquellen, wozu namentlich der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehöre,
und der Sozialhilfe (Richtlinien A.4-1). Zugleich seien die Programme
Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung
seiner Unterstützungsbedürftigkeit, wonach er alles in seiner Kraft Stehende
unternehmen müsse, um seine Notlage zu lindern oder zu beheben (Richtlinien
A.5-3). Solche Auflagen erwiesen sich lediglich als Konkretisierung des
Subsidiaritätsprinzips und seien somit zumutbar (vgl. Richtlinien A.8-2 und
A.4-2). Als Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration gälten neben
beruflichen Qualifizierungsmassnahmen und Integrationshilfen namentlich auch
Beschäftigungsprogramme und Freiwilligenarbeit (Richtlinien D.3-1; vgl. dazu
auch Rosmarie Ruder, a.a.O., S. 123).
Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt die Stadt Schaffhausen mit ihrem
Taglohnprogramm über ein Angebot auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt (sog.
Marktplatz für alle öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Angebote für
bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten), dessen Projekte einerseits der
beruflichen Integration der Arbeitslosen, u.a. durch das stufenweise
Angewöhnen an einen geregelten Arbeitsalltag, andererseits dem öffentlichen
Interesse an der Vermeidung von auf längerer Sicht sozialhilfeabhängigen
Personen dienen; unter Einbezug der Sozialhilfeleistungen kann dabei ein
Einkommen erzielt werden, welches nahezu demjenigen in bestimmten Branchen
entspricht (Rekursentscheid des Departements des Innern des Kantons
Schaffhausen vom 14. Oktober 2002).
Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Was er vorbringt, genügt nicht, um
aufzuzeigen, dass die Teilnahme an den in Frage stehenden Beschäftigungs- und
Integrationsprogrammen für ihn von vornherein unzumutbar wäre. Vielmehr
besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich nach Mitwirkung
an einem solchen Programm mit grösseren Erfolgsaussichten auf dem
Arbeitsmarkt bewerben kann (vgl. Urteil 2P.7/2003 vom 14. Januar 2003 E.
2.3). Es besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse daran,
unterstützte Personen mittels Beschäftigungsprogrammen aus der
Hilfsbedürftigkeit in die Selbständigkeit zu führen. Bei der Stellensuche
wirkt sich die Teilnahme an solchen Angeboten erfahrungsgemäss positiv aus,
da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit
vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben werden können. Der allein mit
dem Hinweis auf die Äusserung eines Stadtrates begründete Einwand des
Beschwerdeführers, am Beschäftigungsprogramm nähmen Personen mit schweren
Alkohol- und Drogenproblemen teil, steht dem nicht entgegen, denn es liegt
auf der Hand, dass vermehrt Personen aus diesen Kreisen Sozialhilfe
benötigen. Gerade diese Gruppe ist auf die in den Angeboten regelmässig
gewährleistete fachkundige Anleitung angewiesen, um wieder zu einem
geregelten Arbeitsalltag und damit zumindest einer gewissen Selbständigkeit
zu finden.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es sei ihm aus
körperlichen und psychischen Gründen nicht möglich, zu 100 % zu arbeiten oder
an einem Taglohnprogramm teilzunehmen. Er habe ein "Problem mit
militärisch-behördlichen Zwangsorganisationen". Das von ihm dazu vor
Bundesgericht erstmals vorgelegte psychiatrische Gutachten des
Waffenplatzpsychiaters vom 11. November 1980, welches ihm - insbesondere
wegen der Unfähigkeit, "in einem aggressiven und autoritären Milieu zu leben"
und wegen fehlender militärischer Belastbarkeit - Militärdienstuntauglichkeit
attestiert, bezieht sich auf das Jahr 1980 und ist schon aus diesem Grund
ungeeignet, die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, in dessen Rahmen
selbstverständlich auf die Gesundheit der Unterstützungsbedürftigen Rücksicht
zu nehmen ist, heute von vornherein auszuschliessen bzw. als unzumutbar
erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für die nicht durch ärztliches Zeugnis
belegte Behauptung des Beschwerdeführers, er leide an Rheuma. Beide Argumente
durfte das Obergericht somit im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Willkür als
nicht belegt und wenig glaubhaft betrachten.

5.5 Konkret hat sich der Beschwerdeführer mit den in Frage stehenden
Beschäftigungsprogrammen, die grundsätzlich als eine für ihn zumutbare Arbeit
anzusehen sind, nicht auseinander gesetzt. Nach dem Gesagten verletzt somit
die gestützt auf Art. 24 SHG/SH auferlegte Verpflichtung, an Beschäftigungs-
und Integrationsprogrammen teilzunehmen, weder Art. 12 BV noch Art. 13 KV/SH.

6.
Da der Beschwerdeführer mit seiner grundsätzlichen Weigerung, an den
Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen der Stadt Schaffhausen
teilzunehmen, nach dem in Erwägung 4 hiervor Ausgeführten mangels einer
Notlage die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 22 SHG/SH nicht erfüllt,
verstösst auch die angedrohte vollständige Einstellung der
Unterstützungsleistungen weder gegen Art. 24 Abs. 3 SHG/SH noch gegen Art. 12
BV bzw. Art. 13 KV/SH.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm vom Obergericht Kosten
auferlegt wurden.

7.2 Das Obergericht hat die Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgeführt,
gestützt auf welche es den Beschwerdeführer mit Kosten belastet hat. Mit
diesen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Inbesondere legt er
nicht dar, inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts durch das
Obergericht willkürlich sein soll. Die Beschwerde genügt insoweit den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb in
diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
BV) rügt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, da er vor Obergericht kein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat.

8.
8.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

8.2 Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen
werden, da die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos bezeichnet
werden müssen (Art. 152 OG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer aufer-legt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement des Innern und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: