Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.246/2003
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2P.246/2003 /leb

Urteil vom 17. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000, Zwischenveranlagung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ nahm am 1. Juni 1996 seine Erwerbstätigkeit auf und arbeitete
zunächst als Auditor/Sekretär am Bezirksgericht Z.________ und später als
Gerichtssekretär am Y.________gericht des Kantons Zürich. Am 1. Februar 1998
verlegte er seinen Wohnsitz von Zürich nach Baden. Für die Vorbereitung der
zürcherischen Anwaltsprüfung bezog er im Jahre 1999 unbezahlten Urlaub von
knapp 3 ½ Monaten (1.02. - 10.05.) und im Jahre 2000 von rund fünf Monaten
(17.01. - 9.06.) und zwei Monaten (4.09. - 3.11.).

Am 18. Juni 1998 veranlagte die Steuerkommission Baden X.________ ab 1.
Februar 1998 für den Rest des Steuerjahres 1998 aufgrund des im Jahre 1997
erzielten zürcherischen Einkommens.

Mit Verfügung vom 25. November 1999 wurde er für die Steuerperiode 1999/2000
gestützt auf das in den Jahren 1997 und 1998 im Kanton Zürich erzielte
Einkommen definitiv veranlagt. Dieser Verfügung waren etliche Telefonate und
Schreiben vorausgegangen, mit denen der Steuerpflichtige das Steueramt Baden
ersuchte, den Erwerbsausfällen der Jahre 1999 und 2000 Rechnung zu tragen.

B.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2000 an das Steueramt der Stadt Baden stellte
X.________ wegen Nichtberücksichtigung der unbezahlten Urlaube ein
"Revisionsbegehren, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventuell Begehren
um Zahlungserleichterungen".

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 teilte die Abteilung Steuern der Stadt
Baden dem Steuerpflichtigen mit, aufgrund der Übergangsregelung (Wechsel von
der zweijährigen zur einjährigen Besteuerung mit Gegenwartsbemessung per 1.
Januar 2001) bestehe ein Anspruch auf Zwischenveranlagung in der
Steuerperiode 1999/2000, dies jedoch nur bei einem zusammenhängenden
Erwerbsunterbruch von mindestens sechs Monaten.

Mit Verfügung vom 8. August 2001 wies die Steuerkommission Baden das
Zwischenveranlagungsgesuch ab, da ein zusammenhängender, mindestens sechs
Monate dauernder Erwerbsunterbruch nicht vorliege. Sie stützte sich dabei auf
ein Merkblatt des Steueramtes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1998.
Die Einsprache gegen diese Verfügung wies die Steuerkommission mit Entscheid
vom 26. September 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Nichteintreten
bezog sich auf die Anträge betreffend die direkte Bundessteuer und die
Wehrpflichtersatzabgabe. Das Revisionsbegehren wurde stillschweigend dem
Begehren um Vornahme einer Zwischenveranlagung gleichgestellt.

Einen Rekurs von X.________ wies das Steuerrekursgericht mit Urteil vom 21.
März 2002 in Bezug auf die Frage der Zwischenveranlagung ab. Auf die übrigen
Anfechtungen trat das Gericht nicht ein.

C.
X.________ führte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2003 ab, soweit darauf
einzutreten war.

D.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht stellt X.________ folgende
Rechtsbegehren:

"1. Dem Beschwerdeführer sei Schadenersatz im Betrag von Fr. 35'736.-- durch
das Bundesgericht zuzusprechen.

2.  Es sei die Nichtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau vom 23. Mai 2003, des Steuerrekursgerichts vom 21. März 2002 und der
Steuerkommission Baden vom 26. September 2001 sowie aller erstinstanzlichen
"Veranlagungen" als solche festzustellen;
eventualiter sei das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts (Staats- und
Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer) und des Steuerrekursgerichts
(Wehrpflichtersatz) vollumfänglich aufzuheben.

3.  Die Kosten der Beschwerden vor Bundesgericht seien dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen; eventualiter sei von einer Kostenauflage abzusehen.
Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls eine Parteientschädigung für die
bundesgerichtlichen Verfahren zuzusprechen; im von dieser nicht gedeckten
Umfange sei der Beschwerdegegner eventuell zu Ziff. 1 zur Leistung einer
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für die kantonalen Verfahren zu
verpflichten."

Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden nicht eingeholt, sondern nur die
Akten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Formelles

1.
Gegenstand des Verfahrens vor dem kantonalen Verwaltungsgericht war einzig
die Verfügung der Steuerkommission vom 8. August 2001, mit welcher das Gesuch
um Zwischenveranlagung in der Steuerperiode 1999/2000 wegen
Erwerbsunterbruchs abgewiesen wurde, sowie der diese Verfügung bestätigende
Entscheid des kantonalen Steuerrekursgerichts vom 21. März 2002. Nur über die
kantonale Steuer hatte das Verwaltungsgericht zu befinden. Zulässig ist die
staatsrechtliche Beschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) kommt hier nicht zum Zug,
da es um Steuern der Jahre 1999 und 2000 geht, die in die Anpassungsfrist
gemäss Art. 72 Abs. 1 StHG fallen und für welche nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht offen steht (BGE
123 II 588 E. 2d; 124 I 145 E. 1a; ferner 128 II 56 E. 1 a contrario).

2.
Der Beschwerdeführer beantragt mit der staatsrechtlichen Beschwerde, dass
(nebst dem Entscheid des Verwaltungsgerichts) der Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 21. März 2002, der Einspracheentscheid der
Steuerkommission Baden vom 26. September 2001 sowie alle erstinstanzlichen
Veranlagungen als nichtig erklärt bzw. aufgehoben werden.

Auf das Begehren ist nicht einzutreten. Das Verwaltungsgericht konnte den
angefochtenen Entscheid des Steuerrekursgerichts im Rahmen der
Beschwerdeanträge in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht
vollumfänglich prüfen (§ 56 Abs. 3 des aargauischen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968). Es stand ihm hinsichtlich der
erhobenen Rügen jedenfalls keine engere Kognition zu, als das Bundesgericht
sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde besitzt. Unter diesen
Umständen sind die Voraussetzungen zur Mitanfechtung von unteren kantonalen
Entscheiden zusammen mit dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid mit
staatsrechtlicher Beschwerde nicht erfüllt (vgl. BGE 126 II 377 E. 8b S. 395;
125 I 492 E. 1a/bb). Das gilt erst recht für Entscheide, die mit der
Steuerveranlagung 1999/2000 nichts zu tun haben. Die staatsrechtliche
Beschwerde gegen einen bestimmten, kantonal letztinstanzlichen Entscheid kann
nicht zur Anfechtung beliebiger Entscheide dienen, auch wenn die (angebliche)
Nichtigkeit dieser Entscheide von Amtes wegen berücksichtigt werden muss.

3.
Das Verwaltungsgericht trat - als zuständige obere kantonale
Beschwerdeinstanz für die Veranlagung der direkten Bundessteuer - auf die bei
ihm erhobene Beschwerde nicht ein, soweit der Beschwerdeführer die
Veranlagung für die direkten Bundessteuern angefochten haben wollte. Es
erwog, dass die Veranlagungsverfügung vom 25. November 1999 nur die
kantonalen Steuern betreffe und die Bundessteuerveranlagung 1999/2000 am 28.
Februar 2000 erfolgt und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (gemäss
Auskunft der Steuerabteilung der Stadt Baden). Mit diesem
Nichteintretensentscheid hat das Verwaltungsgericht keinen Entscheid zur
direkten Bundesteuer getroffen, wie der Beschwerdeführer meint, sondern nur
festgestellt, dass es an einem Anfechtungsobjekt für diese Steuer fehlt.
Sollte die Veranlagung dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht eröffnet worden
sein, wie dieser rügt, so hätte er das beim kantonalen Steueramt oder der
Steuerabteilung der Stadt Baden geltend machen können. Im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde sind keine Bundessteuerveranlagungen zu prüfen.

Dasselbe gilt für den Wehrpflichtersatz. Einzige kantonale Beschwerdeinstanz
in dieser Sache ist das kantonale Steuerrekursgericht (§ 2 der kantonalen
Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 11. Februar 1998). Das
Verwaltungsgericht war daher nicht gehalten, über die Wehrpflichtersatzabgabe
zu befinden.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - kassatorischer Natur, das heisst, es kann mit ihr nur die
Aufhebung des angefochtenen kantonalen Hoheitsaktes verlangt werden (BGE 127
II 1 E. 2c; 125 I 104 E. 1b). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als
die Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichts, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden. Das betrifft namentlich die Begehren um
"Schadenersatz" für zu viel bezahlte Steuern, Parteiaufwand und dergleichen.
Sollte sich der angefochtene Entscheid als verfassungswidrig erweisen, so
müsste dieser aufgehoben werden, womit das kantonale Verfahren wieder hängig
wäre und die kantonale Instanz - unter Beachtung der Erwägungen des
Bundesgerichts - neu zu entscheiden hätte. Damit kann der verfassungsmässige
Zustand wieder hergestellt werden, ohne dass es hierfür weiterer, positiver
Anordnungen des Bundesgerichts bedarf.

II. Materielles

5.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren
fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht
den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere
verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft (Art. 84 OG). Das wirkt sich
auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden
sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen
(statt vieler BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).

Die angefochtene Besteuerung beruht zudem auf kantonalem Recht, dessen
Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür prüft. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht
bereits dann vor, wenn der angefochtene Entscheid diskutabel oder gar falsch
ist. Willkürlich ist der Entscheid der kantonalen Instanz erst, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(was in der Beschwerde dazulegen ist; vgl. BGE 126 III 438 E. 3 S. 440; 125
II 10 E. 3a; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).

Nur in diesem Rahmen ist der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene
Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts im Folgenden zu prüfen.

6.
6.1 Die Verfügung für die definitive Veranlagung 1999/2000 vom 25. November
1999 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wendete
bereits im kantonalen Verfahren ein, die Veranlagung sei nichtig. Einer
nichtigen Veranlagungsverfügung ginge zum vornherein jegliche Verbindlichkeit
und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit wäre jederzeit und von allen
Instanzen - so auch vom Verwaltungsgericht - von Amtes wegen zu beachten (BGE
118 Ia 336 E. 2a S. 340; 116 Ia 215 E. 2a mit Verweisung). Nach der Praxis
wird allerdings Nichtigkeit nur angenommen, wenn der Mangel der Verfügung
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 118 Ia 336 E. 2a S.
340; 116 Ia 215 E. 2c S. 219; 104 Ia 172 E. 2c S. 177). In der Regel sind
fehlerhafte Verwaltungsakte nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie
werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f.).
Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler
sowie die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht. Dagegen haben inhaltliche
Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur
Folge (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 118 Ia 336 E. 2a S. 340 mit Hinweisen).

6.2 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Veranlagung vom
25. November 1999/2000 auf Nichtigkeitsgründe hin untersucht, konnte solche
aber nicht feststellen:

Es erwog, der Beschwerdeführer habe am 1. Juni 1996 seine Erwerbstätigkeit im
Kanton Zürich aufgenommen und sei am 1. Februar 1998 in den Kanton Aargau
gezogen. Bis und mit dem Jahre 2000 habe im Kanton Aargau noch die
zweijährige Veranlagungsperiode mit Praenumerandobesteuerung gegolten. Der
Beschwerdeführer habe seine Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres 1996
aufgenommen, weshalb die Steuerkommission Baden für die Veranlagungsperiode
1997/98 (ab 1. Februar 1998) gemäss § 54 Abs. 2 Satz 2 des hier noch
anwendbaren Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 (aStG) auf das im ersten
vollen Jahr (1997) erzielte zürcherische Einkommen habe abstellen müssen.
Eine ordentliche Vergangenheitsbemessung aufgrund der Bemessungsperiode
1995/96 (§ 53 Abs. 1 aStG in Verbindung mit § 54 Abs. 4 Satz 1) habe nicht
vorgenommen werden können. In der Steuerperiode 1999/2000 sei dann die
ordentliche Vergangenheitsbemessung aufgrund des Einkommens der Jahre 1997/98
zum Tragen gekommen (§ 53 Abs. 1 aStG). Die Veranlagung 1999/2000 lasse daher
keinen Mangel erkennen, schon gar nicht einen besonders schweren und
offensichtlichen, der auf Nichtigkeit schliessen liesse.

Das Verwaltungsgericht hat namentlich auch begründet, weshalb diese
Besteuerung nicht gegen das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot
verstosse: Das Einkommen des Beschwerdeführers sei nach seinem Zuzug in den
Kanton Aargau im Jahre 1998 gegenüber dem im Kanton Zürich erzielten
Einkommen 1997 angestiegen, weshalb das Abstellen auf das zürcherische
Einkommen für den Beschwerdeführer keine höhere Steuerbelastung zu Folge
gehabt habe. Unter dieser Voraussetzung sei es nach den vom Bundesgericht zum
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätzen
zulässig, auf die ausserkantonale Bemessungsgrundlage abzustellen (vgl. dazu
BGE 80 I 6 E. 3 S. 11; ASA 60 153 E. 3c).

6.3 Diese Begründung des angefochtenen Entscheids ist anhand der zitierten
Gesetzesbestimmungen nachvollziehbar und lässt nicht auf einen schweren
inhaltlichen Mangel schliessen, der die Veranlagungsverfügungen als nichtig
erscheinen liesse. Was der Beschwerdeführer dem entgegenzusetzen hat, ist
eine andere Gesetzesauslegung und seine eigene Sicht der Dinge. Er verficht
im Hauptstandpunkt die Auffassung, sein Fall liege besonders -
Erwerbsaufnahme ausserkantonal im Jahre 1996, Zuzug in den Kanton im Jahre
1998 -, weshalb der Fall vom Gesetz gar nicht geregelt sei und eine
Besteuerungslücke vorliege. In einem Nebenstandpunkt macht er geltend, die
ausserordentlichen Erwerbsausfälle in den Jahren 1999 und 2000 hätten gemäss
§ 54 Abs. 3 aStG mindestens in einer Steuerperiode, nämlich 1999/2000, zum
Abzug zugelassen werden müssen. Er sieht in diesem Zusammenhang eine Reihe
verfassungsmässiger Rechte verletzt (wie den Anspruch auf rechtliches Gehör,
das Rechtsverweigerungsverbot oder den Grundsatz der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit). Damit sind indessen keine schwerwiegenden inhaltlichen
Mängel dargetan, welche im Sinne der Rechtsprechung die Nichtigkeit der
Verfügung zur Folge haben könnten. Solche Mängel der Veranlagung sind
vielmehr auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Was die formelle Seite der - rechtskräftigen - Steuerveranlagung 1999/2000
betrifft, holt der Beschwerdeführer zu einem eigentlichen Rundumschlag aus:
Aus der Verfügung gehe die Zusammensetzung der Steuerkommission nicht hervor,
die Verfügung enthalte nicht alle Angaben und keine Begründung zur
Steuerveranlagung oder eine zu klein gedruckte Rechtsmittelbelehrung auf der
Rückseite, die Steuerberechnung hätte durch die Finanzverwaltung der Gemeinde
erfolgen müssen, ein separates Blatt sei nicht unterschrieben worden, die
Verfügung sei entgegen ihrer Bezeichnung keine definitive Veranlagung,
sondern nur eine provisorische usw. In Bezug auf das Verfahren wird
namentlich gerügt, die Steuerbehörde habe den Beschwerdeführer im
Veranlagungsverfahren wie auch nach der Hauptveranlagung nicht über die
möglichst günstige Besteuerung beraten oder belehrt. Damit sind indessen
keine in die Augen springenden schwerwiegenden Verfahrensfehler dargetan,
welche die rechtskräftige Hauptveranlagung 1999/2000 von vornherein und als
absolut nichtig erscheinen lassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht
willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht von der Rechtsgültigkeit der
Veranlagung 1999/2000 ausging.

7.
7.1 Da kein Grund vorlag, der die Veranlagung 1999/2000 als nichtig erscheinen
liess, prüfte das Verwaltungsgericht, ob den Erwerbsunterbrüchen des
Beschwerdeführers im Rahmen einer Zwischenveranlagung in der Steuerperiode
1999/2000 Rechnung zu tragen sei.

Das Gericht erwog, die Zwischenveranlagung wegen Änderung der
Erwerbsgrundlagen gemäss § 57 Abs. 1 lit. d aStG setze voraus, dass das
Erwerbseinkommen durch das Ereignis eine dauernde und wesentliche Änderung
erfahren habe. Bei Erwerbsunterbrüchen gelte eine Änderung des
Erwerbseinkommens nur dann als dauernd, wenn sie mindestens drei Jahre
wirksam werde (§ 34 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Juli 1984 zum Steuergesetz,
aStGV). Im Hinblick auf den Systemwechsel per 1. Januar 2001 (Übergang von
der zweijährigen zur einjährigen Besteuerung mit Gegenwartsbemessung) habe
das kantonale Steueramt für die Steuerperiode 1999/2000 im Merkblatt vom 18.
Dezember 1998 eine Lockerung dieser Regel vorgenommen und angeordnet, dass
eine Zwischenveranlagung bereits bei einem Erwerbsunterbruch von mehr als
sechs Monaten vorgenommen werden könne. Die Verwaltungspraxis sei eingeführt
worden, um Härtefälle zu vermeiden, die sich aufgrund der Jahresbesteuerung
und der damit verbundenen Bemessungslücke in der Steuerperiode 1999/2000
ergeben können. Diese Praxis entspreche dem Gesetz zwar nicht, sei aber im
Hinblick auf die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip auch nicht
abzulehnen und könne befolgt werden. Im vorliegenden Fall verlange der
Beschwerdeführer indessen nicht eine Behandlung gemäss dem Merkblatt, da er
keinen zusammenhängenden, mindestens sechs Monate dauernden Erwerbsunterbruch
aufzuweisen habe. Mit seinem Begehren um Zwischenveranlagung gehe es ihm
vielmehr um eine weitere Lockerung des Kriteriums der dauerhaften Änderung
des Erwerbseinkommens. Das sei weder sachlich geboten, noch habe der
Beschwerdeführer darauf Anspruch.

7.2 Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht das Begehren um
Vornahme einer Zwischenveranlagung ab. Was der Beschwerdeführer in seiner
ungebührlich weitschweifigen Beschwerdeschrift gegenüber dem Entscheid
vorbringt, ist appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in einem
Berufungsverfahren, wo die Rechtsmittelbehörde den angefochtenen Entscheid
frei prüft, zum Erfolg führen mag. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) ist
eine derartige Begründung hingegen unzulässig (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und
dazu vorstehende E. 5). - Die einzige einigermassen substanziierte Rüge
findet sich auf Seite 55 der Beschwerdeschrift, im zweitletzten Absatz. Dort
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Rechtsgleichheit sei
verletzt, weil sein Sachverhalt aus der Reihe der der Zwischenveranlagung
zuzuführenden Tatbestände ausgegliedert worden sei, und es sei willkürlich,
einen Einkommensausfall von weit mehr als sechs Monaten nicht zu
berücksichtigen. Diese Rüge ist zu prüfen.

7.3 Nach dem Wortlaut des Merkblatts wäre es nicht ausgeschlossen, einen
Erwerbsunterbruch von insgesamt sechs Monaten (statt von ununterbrochenen
sechs Monaten) ebenfalls der erleichterten Zwischenveranlagung zu
unterstellen. Indessen sind auch die Gründe der Behörde zu beachten. Mit der
erleichterten Zwischenveranlagung ging es dem Steueramt darum,
ausgesprochenen Härtefällen Rechnung zu tragen. Deshalb wird ein
zusammenhängender Erwerbsunterbruch von mindestens sechs Monaten verlangt. In
der Regel wirken sich Erwerbsunterbrüche von sechs Monaten und länger
einschneidend auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen aus, weil sie
oft mit Arbeitslosigkeit verbunden sind. Bei vorübergehenden
Erwerbsunterbrüchen wie auch bei blossen Reduktionen des Arbeitspensums ist
die soziale Indikation nicht oder nicht im gleichen Ausmass gegeben. Deshalb
verlangt die Verwaltungspraxis einen zusammenhängenden Erwerbsunterbruch von
mindestens sechs Monaten und bezeichnet das Merkblatt (Ziff. IV) bei
Pensumsreduktionen bis 50 % die erleichterte Zwischenveranlagung als nicht
zulässig. Diese Überlegungen kommen im Falle des Beschwerdeführers mit
wiederholten Erwerbsunterbrüchen in analoger Weise zur Anwendung: Seine
Situation ist einer Pensumsreduktion eher vergleichbar als einem dauerhaften
Erwerbsunterbruch. Es kann daher nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer
sei die erleichterte Zwischenveranlagung in willkürlicher Weise verweigert
worden oder die Steuerbehörden hätten mit dem Erfordernis der dauerhaften
Einkommensänderung für die erleichterte Zwischenveranlagung in der
Übergangsperiode ein unsachliches, die Ungleichbehandlung nicht
rechtfertigendes Kriterium eingeführt. Die Rüge wegen Willkür und
rechtsungleicher Behandlung ist unbegründet.

8.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist,
und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die
Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a, 156
Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: