Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.240/2003
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2P.240/2003/kil

Urteil vom 2. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Viktor Kletzhändler, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Kündigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

9. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (geb. 1949) trat am 15. März 1989 als Kanzleisekretärin in der
Einwohner- und Fremdenkontrolle (heute Personenmeldeamt) in den Dienst der
Stadt Zürich und wurde im gleichen Jahr auf Amtsdauer gewählt. Sie war
zunächst im Kreisbüro 8 und in der Abteilung Internationale Kundschaft tätig
und wechselte 1995 in das Büro für Daten- und Adressauskünfte. In den Jahren
1999 und 2000 wurden die Arbeitsleistungen A.________s vor allem im Bereich
der schriftlichen Auskunftserteilung als mengenmässig ungenügend beanstandet.
Ab dem zweiten Halbjahr 1999 litt A.________ an Depressionen und musste sich
zudem im Jahre 2000 einer Bandscheibenoperation unterziehen. Dies führte in
diesem Jahr zu einer längeren Krankheitsabwesenheit.

Am 1. Dezember 2000 vereinbarte der Vorgesetzte A.________s mit ihr die
Bearbeitung von mindestens 50 schriftlichen Auskünften pro Halbtag als
Leistungsziel. In der Mitarbeiterbeurteilung vom 1. März 2001 wurde
festgehalten, dass die Leistungen von A.________ nach der Vereinbarung vom 1.
Dezember 2000 gesteigert werden konnten, was aber mit einem sehr hohen
Kontrollaufwand des Vorgesetzten verbunden gewesen sei. Die Vorgaben seien
ausserdem nur teilweise erfüllt worden. A.________ akzeptierte diese
Beurteilung nicht, worauf der Dienstchef des Bevölkerungsamtes der Stadt
Zürich am 9. März 2001 eine schriftliche Mahnung gemäss Art. 33 Abs. 2 der
Verordnung vom 15. Juli 1993 über die Arbeitsverhältnisse des Personals der
Stadt Zürich (aPR; in Kraft bis 1. Juli 2002) erliess. Darin wurde A.________
unter anderem - unter Androhung der Kündigung - aufgefordert, ihr nicht
tolerierbares Verhalten (eine mehrfach demonstrierte, ablehnende Haltung
gegen die Anordnungen und Arbeitszuweisungen durch die Vorgesetzten) und die
ungenügende Arbeitsleistung zu verbessern. Nochmals wurde mit A.________ für
die Zeitperiode vom 1. März 2001 bis 31. Mai 2001 eine Zielvereinbarung
getroffen, wonach sie "mindestens 50 schriftliche Adressauskünfte (inkl.
Nachforschungen auf Rolle) pro Halbtag" erledigen sollte. Aufgrund einer
längeren krankheitsbedingten Abwesenheit wurde die Frist zur Erfüllung der
geforderten Leistung bis Ende Dezember 2001 erstreckt.

Als A.________ die vereinbarte Mindestanforderung nach Beurteilung ihres
Vorgesetzten nicht erreichte, beschloss der Stadtrat von Zürich am 8. Mai
2002, das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 36 aPR auf den 30. November 2002 einseitig aufzulösen. Er erklärte unter
anderem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als nicht unverschuldet im
Sinne der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 22. Dezember
1993 (im Folgenden: Statuten) und stellte A.________ bis 30. November 2002
frei, wobei festgehalten wurde, dass mit der Lohnzahlung während der
Freistellung sämtliche allfälligen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis per
saldo aller Ansprüche abgegolten seien.

B.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte A.________ am 21. Juni 2002 beim
Bezirksrat Zürich. Sie beantragte die Feststellung, dass die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses rechtswidrig und ihrerseits unverschuldet erfolgt sei.
Weiter sei die Stadt zu verpflichten, ihr unter dem Titel Schadenersatz und
Genugtuung einen dem Lohnanspruch für die restliche Amtsdauer entsprechenden
Betrag zu bezahlen, mindestens jedoch einen Betrag in der Höhe eines
Jahreslohnes (eventuell sei die Stadt Zürich zu einer unbefristeten Leistung
im Sinne von Art. 64 der Statuten zu verpflichten). Mit Entscheid vom 9.
Januar 2003 wies der Bezirksrat den Rekurs vollumfänglich ab. Er erwog im
Wesentlichen, die Kündigung beruhe auf sachlichen Gründen, nämlich auf den
A.________ wiederholt vorgehaltenen ungenügenden Leistungen und dem
ungenügenden Verhalten.

Die von A.________ gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 9. Januar 2003
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 9. Juli 2003 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. September 2003 beantragt A.________,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das
"Geschäft an die Vorinstanzen" zurückzuweisen. Ausserdem sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Der Bezirksrat und der Stadtrat von Zürich haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den im Bund nur die staatsrechtliche
Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84
Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin, deren Entlassung durch den angefochtenen
Entscheid geschützt wird, ist hiezu legitimiert, macht doch das
stadtzürcherische Recht (Art. 31 Abs. 1 aPR) die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses von materiellen Voraussetzungen abhängig (vgl. BGE 126 I
33 E. 1 S. 34, mit Hinweis).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit
Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene, und soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 129 I
129 E. 1.2.2 - 1.2.4 S. 131 ff., 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Wird
eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es
nicht, wenn die Beschwerdeführerin bloss den angefochtenen Entscheid
kritisiert, wie sie dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei
dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Sie
muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannte
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Soweit die
vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich -
über weite Strecken - in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht
einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht und der
Bezirksrat hätten den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die
beiden Rechtspflegeinstanzen nicht ein einziges Mal auf die Einwände, wonach
sich aus den Erhebungen der Arbeitgeberin kein "Leistungsungenügen" (vgl. S.
9 der Beschwerdeschrift) ergebe, eingegangen seien. Ebenso seien die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente, welche ihre Leistungen während
eines längeren Zeitabschnitts (als nur während eines solchen von sieben
Tagen) belegten, unberücksichtigt geblieben. A.________ bringt weiter vor,
das Verwaltungsgericht und der Bezirksrat hätten ihren Entscheid auf
unbewiesene Parteibehauptungen der Arbeitgeberin gestützt und hätten
angebotene Beweismittel nicht abgenommen.

2.2
2.2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen
Verfahrensvorschriften umschrieben. Unabhängig davon greifen die unmittelbar
aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des
rechtlichen Gehörs Platz. Da die Beschwerdeführerin keine Verletzung
kantonaler Verfahrensvorschriften rügt, ist einzig - und zwar mit voller
Kognition - zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Regeln
missachtet worden sind (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 124 I 241 E. 2 S. 242
f., je mit Hinweisen).

2.2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des
Entscheides zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242 f., je mit
Hinweisen). Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er auf
Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II
464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann die Pflicht der
Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung ist so abzufassen,
dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei ist
nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinander setzt. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 121 I 54 E. 2c
S. 57; 119 Ia 264 E. 4d S. 269, je mit Hinweisen).

2.3 Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgte vorliegend in erster Linie
mit der Begründung, die von der Beschwerdeführerin geforderte Arbeitsleistung
sei trotz mehrfacher Mahnung nicht erbracht worden. Zusätzlich wurde die
Entlassung damit begründet, die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber ihren
Vorgesetzten uneinsichtig und ablehnend verhalten, was die Zusammenarbeit
stark belastet haben soll. Rechtsrelevant sind deshalb diejenigen
Beweismittel, die sich auf die genannten Kündigungsgründe beziehen (vgl. Art.
32 Abs. 1 aPR).

2.4
2.4.1Das Verwaltungsgericht hat erwogen, es treffe zu, dass die Einwände der
Beschwerdeführerin vom Bezirksrat nicht detailliert aufgegriffen worden
seien. Die Argumente der Rekursschrift habe der Bezirksrat aber
offensichtlich zur Kenntnis genommen, was auf eine entsprechende
Beweiswürdigung schliessen lasse. Allein daraus, dass diese Beweiswürdigung
der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin widerspreche, lasse sich
keine Gehörsverletzung konstruieren (S. 14 des angefochtenen Entscheides).

2.4.2 Schon in ihrem Rekurs an den Bezirksrat hatte die Beschwerdeführerin
die von der Stadt Zürich vorgebrachten Kündigungsgründe grundsätzlich
bestritten und detaillierte Kritik an den von der Arbeitgeberin vorgenommenen
Erhebungen bezüglich der Leistungsfähigkeit geäussert. Zudem hatte die
Beschwerdeführerin eine eigene Aufstellung (vom 9. Juni 2002) über die von
ihr erteilten telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 6. März 2001 bis
27. Mai 2002 eingereicht. Unter diesen Umständen rügt sie mit einer gewissen
Berechtigung, dass die kantonalen Behörden auf die zunächst plausibel
erscheinenden, durch eigene Erhebungen dokumentierten Einwände in bezug auf
die Leistungsfähigkeit nicht näher eingegangen sind bzw. den Sachverhalt
diesbezüglich nicht näher untersucht haben. Indessen ist der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bereits verletzt,
wenn die Behörde eine zweckmässige Beweismassnahme nicht durchgeführt hat,
solange durch andere Beweismassnahmen hinreichend Klarheit geschaffen werden
kann (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 376).
In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufstellung vom 9. Juni 2002
fehlen indessen unter anderem Angaben über ihre Arbeitsleistungen im Zeitraum
vom 9. Oktober 2001 bis 17. Dezember 2001. Dagegen hat die Stadt Zürich vom
5. November 2001 bis 30. November 2001 eigene Erhebungen betreffend die von
der Beschwerdeführerin erledigte Anzahl schriftlicher Auskünfte getroffen,
welche von der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzten unterschriftlich
bestätigt wurden. Aus den Aufzeichnungen der Stadt Zürich ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin lediglich an 4 von 15 berücksichtigten Arbeitstagen
ihr Plansoll von 50 schriftlichen Auskünften pro Halbtag erledigt hatte.
Erachteten die kantonalen Behörden den von ihnen geprüften Kündigungsgrund
damit aber, d.h. mit diesen in dieser Periode ungenügenden Leistungen,
bereits als gegeben, mussten sie diesbezüglich keine weiteren Abklärungen
mehr treffen. Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit dem Ungenügen in
der relativ kurzen Überwachungsperiode die geforderten Arbeitsleistungen
nicht erbracht, erscheint im übrigen nicht willkürlich, durfte doch
angesichts der wiederholt ausgesprochenen Ermahnungen bzw. der formellen
schriftlichen Mahnung vom 9. März 2001 und der verlängerten Bewährungszeit
von ihr erwartet werden, dass sie die Zielvereinbarung erfüllen werde.
Inwieweit eine zusätzliche Beweiserhebung das an sich unbestrittene
Leistungsdefizit der Beschwerdeführerin in dieser Phase noch hätte
relativieren können, legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht dar, solches
ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen konnten der Bezirksrat und
das Verwaltungsgericht ohne Willkür davon ausgehen, dass weitere
Beweisabnahmen hinsichtlich der Leistungen der Beschwerdeführerin nur die im
wesentlichen bekannten Standpunkte bekräftigen würden. Unter Berücksichtigung
der in den Personalakten dokumentierten Arbeits- und Verhaltensweise der
Beschwerdeführerin ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht
in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kam, die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte These, ihre Arbeitsbedingungen seien von
langer Hand sukzessive erschwert worden, um ihr die Arbeit zu "verleiden" und
sie zur Kündigung zu bewegen, erscheine konstruiert und haltlos. Gleiches
gilt für die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei allzu leistungsfähig und
aus diesem Grund den Vorgesetzten ein "Dorn im Auge" gewesen. Weitere
Beweisvorkehren erübrigten sich demzufolge auch hierzu.

2.4.3 Ist es somit nicht verfassungswidrig, dass das Verwaltungsgericht und
der Bezirksrat in diesem Punkt keine weiteren Beweismassnahmen durchführten,
kann auch nicht beanstandet werden, dass sich die kantonalen
Rechtsmittelinstanzen auf die in den Akten vorhandenen Unterlagen -
insbesondere die von der Arbeitgeberin ins Recht gelegten Dokumente
betreffend die Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin - abstützten. Dies
gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Echtheit dieser Dokumente
nicht anzweifelt. Die Folgerungen, welche das Verwaltungsgericht aus dem so
erstellten Sachverhalt zog, betreffen Fragen der Beweiswürdigung, die das
Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf Willkür
überprüft (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A.
Bern 1994, S. 171, mit Hinweisen). Die weitgehend appellatorischen
Ausführungen der Beschwerdeführerin legen indessen nicht dar, inwiefern die
Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes willkürlich sein soll.

Dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit jedem Einwand der
Beschwerdeführerin ausdrücklich auseinander gesetzt hat, begründet keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. 2.2.2, am Ende),
ebenso wenig der blosse Umstand, dass die Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichts der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin
widerspricht.

2.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht ihrem
Antrag auf Befragung der Ärztin Dr. med.  B.________ nicht Folge gegeben
habe.

2.5.1 Die Beschwerdeführerin hat sowohl im Verfahren vor Bezirksrat als auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Einvernahme ihrer Psychiaterin als
Zeugin beantragt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Gespräche des
Vorgesetzten mit der Ärztin unter Verletzung des Arztgeheimnisses erfolgt
seien. Trotzdem habe der Bezirksrat darauf abgestellt. Sodann habe Frau Dr.
med. B.________ angeblich widersprüchliche Aussagen gemacht: Gegenüber der
Arbeitgeberin solle die Ärztin ausgesagt haben, die Beschwerdeführerin sei
arbeitsscheu, gegenüber der Beschwerdeführerin habe sie aber geäussert, ihre
depressive Erkrankung rühre von den Verhältnissen am Arbeitsplatz her.

2.5.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hinweist (vgl. S. 10/11 des
angefochtenen Entscheides), wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen,
ihre Genugtuungsforderung mit Arztzeugnissen oder anderen geeigneten
Beweismitteln zu belegen. Es mag zutreffen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht mehr möglich war, ein entsprechendes Zeugnis bei ihrer (ehemaligen)
Psychiaterin direkt einzuholen. Indessen wäre es ihr zumutbar gewesen, für
eine entsprechende Untersuchung einen anderen Arzt aufzusuchen. Hinzu kommt,
dass sich in den Akten der Arbeitgeberin zwei vertrauensärztliche Gutachten
zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitszeit als
städtische Angestellte befinden. Wie sich dem Zeugnis des Vertrauensarztes
Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
29. September 2000 entnehmen lässt, lag bei der Beschwerdeführerin am 29.
September 2000 keine Invalidität vor; vielmehr attestierte ihr der Arzt nach
akuter Krankheit und längerer Arbeitsunfähigkeit wieder volle
Arbeitsfähigkeit. Eine weitere in den Akten befindliche vertrauensärztliche
Abklärung durch Dr. med. D.________ vom 23. Oktober 2001 kam ebenfalls zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. September 2001 normal
arbeitsfähig sei. Angesichts dieser Umstände erscheint daher ein Verzicht auf
die Zeugeneinvernahme von Frau Dr. B.________ nicht als willkürlich, so dass
die Rüge der Gehörsverletzung diesbezüglich ebenfalls ins Leere stösst.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Bezirksrat habe auf ein Gespräch
zwischen Frau Dr. B.________ und ihrem damaligen Vorgesetzten, welches unter
Verletzung des Arztgeheimnisses zustande gekommen sei, abgestellt, so
verkennt sie, dass dieser Punkt für die Entscheidfindung nicht relevant war,
zumal sich die Begründung des Bezirksrates nicht auf medizinische Gründe
stützt.

2.6 Nach dem Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen betreffend Verletzung des
rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der in diesem Zusammenhang gleichzeitig
erhobenen Willkürrüge kommt - soweit sie überhaupt den Anforderungen an die
Begründung genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - keine eigenständige Bedeutung
zu; sie fällt mit der Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches
Gehör zusammen und ist daher unter diesem Aspekt nicht mehr zu prüfen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Bezirksrat habe seine
Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, was vom Verwaltungsgericht
geschützt worden sei. Damit sei dieses in Willkür verfallen.

3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einem unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56).

3.2 Eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung an sich mit
freier Prüfung zu entscheiden hat, kann ihre Kognition ohne Verstoss gegen
Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) einschränken, soweit die Natur der Streitsache
einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht
(BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6). Besteht in einem Bereich Gemeindeautonomie, so
kommt den Rekursinstanzen im Allgemeinen nur beschränkte Überprüfungsbefugnis
zu (Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, §
20 N. 18 f.).
3.3 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass der Bezirksrat seine Kognition
zu eng umschrieben habe. Indessen habe sich der Bezirksrat zu Recht darauf
berufen, dass die Stadt Zürich hier in einem Gebiet gehandelt habe, dessen
Regelung in ihren Autonomiebereich falle, woraus sich nach Praxis und Lehre
eine Einschränkung der Ermessenskontrolle ergebe. Warum diese Beschränkung
gerade für das Personalrecht nicht gelten solle, wie dies die
Beschwerdeführerin geltend mache, sei nicht ersichtlich. Von einer rechts-
bzw. gehörsverweigernden Nichtausschöpfung der Kognition könne nur dann
gesprochen werden, wenn diese auch faktisch nicht ausgeschöpft werde. Dies
sei jedoch vorliegend nicht der Fall.

3.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist - soweit sie dies
überhaupt in einer tauglichen, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügenden Art und Weise tut - nicht geeignet, die Erwägungen des
Verwaltungsgerichtes als willkürlich zu erscheinen lassen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die kantonalen
Behörden den Sachverhalt in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
bzw. willkürlich festgestellt haben (vgl. vorstehend E. 2.4 - 2.6). Wie das
Verwaltungsgericht sodann zu Recht erwog, hat der Bezirksrat in bezug auf die
Sachverhaltsfeststellung seine Kognition faktisch nicht eingeschränkt.

4.
Dies führt zur Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht. Sie verfügt nicht über die Mittel, um ihre Interessen in einem
Prozess zu wahren, ohne auf den für sie erforderlichen Notbedarf greifen zu
müssen (BGE 119 Ia 11 E. 3 a S. 12). Sie erscheint damit im Sinne von Art.
152 OG bedürftig. Zudem erscheint die Beschwerde nicht als zum Vornherein
aussichtslos (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Gesuch ist somit zu entsprechen; es
werden keine Kosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird in der Person
von Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
beigegeben. Dessen Honorar richtet sich nach dem Tarif über die Entschädigung
an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht (SR 173.119.1, vgl.
insbesondere Art. 9). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art.
159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin ernannt, und es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse
ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat von Zürich, dem
Bezirksrat Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: