Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.239/2003
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2P.239/2003 /leb

Urteil vom 17. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8201
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, 8201 Schaffhausen.

Art. 9 und 127 Abs. 1 BV (definitive Staats- und Gemeindesteuerveranlagung
1997-2000),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 8. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gestützt auf einen Unterhaltsvertrag zahlte A.________ der Mutter seines am
**. ** 1996 geborenen Sohnes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.--,
welche er in der Steuererklärung 1997/98 vom steuerbaren Einkommen in Abzug
brachte. Als A.________ am 15. April 1999 die Steuererklärung 1999/2000
einreichte, ersah die Steuerverwaltung Schaffhausen daraus, dass er seit 1.
Januar 1997 mit Mutter und Kind zusammenlebt; bei den Kantonssteuern nahm sie
in der Folge auf diesen Zeitpunkt hin eine Zwischenveranlagung vor, weil die
Zahlungsverpflichtung gemäss Unterhaltsvertrag weggefallen sei. Mit
Verfügungen vom 24. Juli 2000 stellte die Steuerverwaltung A.________
Rechnung für die Kantonssteuern 1997 - 2000. Hiergegen erhob A.________
erfolglos Einsprache und anschliessend Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Schaffhausen, wobei er sich insbesondere dagegen zur Wehr setzte,
dass seine Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt wurden und per 1. Januar
1997 eine Zwischenveranlagung vorgenommen worden war.

2.
Gegen den abschlägigen Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2003 hat
A.________ am 6. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann, ohne dass
Vernehmlassungen einzuholen wären:
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV),
soweit das Obergericht die Zwischenveranlagung gestützt auf Art. 41c Abs. 2
lit. d und Abs. 6 des alten Schaffhauser Steuergesetzes vom 17. Dezember 1956
(aStG/SH) zugelassen habe, obschon die Unterhaltsbeiträge mit rechtskräftiger
Veranlagungsmitteilung 1997/98 vom 18. November 1997 zum Abzug zugelassen
worden waren. Er macht geltend, das Obergericht treffe eine unhaltbare
Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30), wenn es davon
ausgehe, die Steuerverwaltung habe bei Erlass der in Rechtskraft erwachsenen
Veranlagungsmitteilung 1997/98 nicht gewusst, dass er mit Mutter und Kind
zusammenwohne. Zur Begründung bringt er vor, die Kopie des
Unterhaltsvertrags, welche er der Steuerverwaltung zusammen mit seiner
Steuererklärung eingereicht habe, sei behördenintern an den für die
Einschätzung seiner heutigen Ehefrau zuständigen Sachbearbeiter
weitergeleitet worden. Durch diesen Vorgang ist indessen - was der
Beschwerdeführer verkennt - lediglich erstellt, dass der Steuerverwaltung der
Umzug seiner (heutigen) Ehefrau von Zürich nach Schaffhausen bekannt war;
daraus ergibt sich aber keineswegs zwingend, dass die Behörde auch um das
Zusammenleben von Eltern und Kind wusste. Der Umstand, dass das fragliche
Dokument von der Steuerverwaltung intern weitergeleitet worden ist, lässt die
Erwägungen des Obergerichts, auf welche hier verwiesen werden kann (Art. 36a
Abs. 3 OG), deshalb nicht offensichtlich unrichtig erscheinen.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Anwendung des
kantonalen Rechts, weil das Obergericht Naturalleistungen, wie er sie seit
dem Zusammenleben mit Frau und Kind erbringe, nicht gleich wie
Unterhaltsleistungen in Geldform behandle. Gestützt auf das kantonale
Steuerrecht sei eine unterschiedliche Behandlung von Natural- und
Geldleistungen insoweit unhaltbar. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. b
aStG/SH sind "die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen
elterlicher Gewalt stehenden Kinder" vom steuerbaren Einkommen abzuziehen"; §
26 der Verordnung vom 23. November 1982 über die direkten Steuern (aStV/SH)
präzisiert, dass "als abzugsfähige Unterhaltsbeiträge nur nachweisbare,
regelmässige Leistungen, nicht aber Kapitalabfindungen gelten". In der Tat
liessen sich diese beiden vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen ohne
weiteres so auslegen, dass auch Naturalleistungen unter den Begriff des
"Unterhaltsbeitrags" subsumiert würden. Deswegen erscheint es indessen noch
nicht als willkürlich, Naturalleistungen des nicht sorgeberechtigten
Elternteils an sein unmündiges, mit ihm und dem andern Elter zusammenlebendes
Kind nicht als abzugsfähigen Unterhaltsbeitrag im Sinne der dargestellten
Bestimmungen zu betrachten. Ein Entscheid ist nicht schon willkürlich, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 127 I 60 E.
5a S. 70; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen), was vorliegend nicht der
Fall ist. Ob die Argumentation des Obergerichts, welches offenbar davon
ausgegangen ist, das Forderungsrecht aus dem Unterhaltsvertrag sei
untergegangen, im Einzelnen überzeugt, kann bei diesem Ergebnis ebenso offen
bleiben, wie die Frage, ob im vorliegenden Zusammenhang eine Gleichbehandlung
von Konkubinats- und Ehepaaren gegen Art. 8 BV oder Art. 127 Abs. 1 BV
verstossen würde.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerkommission
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: