Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.237/2003
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2P.237/2003/zga

Urteil vom 29. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Aufsichtskommission
über die Rechtsanwälte des Kantons Zug,
c/o Obergerichtskanzlei, Aabachstrasse 3,
Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, 2. Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3,
Postfach 760, 6301 Zug.

Art. 27 BV (Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug
vom 2. September 2003.

Sachverhalt:

A.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR
935.61) schuf der Kanton Zug das "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte" vom 25. April 2002 (EG BGFA). Art.
29 EG BGFA lautet:
"Eintragung im Anwaltsregister

Diejenigen Personen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verzeichnis
der im Kanton Zug praktizierenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
registriert sind, werden nicht automatisch ins neue Anwaltsregister
aufgenommen. Sie können sich eintragen lassen, sofern
a)sie im Kanton Zug ihre Geschäftsadresse haben,
b)sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen
c)gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und
d)sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art. 8 Abs. 1
lit. d BGFA).
Für den Nachweis gemäss Abs. 1 genügt in der Regel eine schriftliche
Erklärung der betroffenen Rechtsanwältin bzw. des betroffenen Rechtsanwaltes;
es erfolgt eine Aufforderung mittels Publikation."
Mit dem Erlass dieses Gesetzes änderte der Kanton Zug auch § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
vom 3. Juni 1946 (Beurkundungsgesetz); die geänderte Bestimmung lautet wie
folgt:
"B) Ermächtigung der Rechtsanwälte

Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, die das zugerische Anwaltspatent besitzen und im Kanton Zug
Wohnsitz haben, werden auf Gesuch hin von der Aufsichtskommission zur
öffentlichen Beurkundung ermächtigt.

..."
Diese Gesetze traten per 1. Juni 2002 in Kraft.

B.
X.________ erwarb am 14. September 1982 das Anwaltspatent des Kantons Zug und
damit die Befähigung zur öffentlichen Beurkundung. Er betreibt in Zug und in
Y.________ ein Anwaltsbüro. Nach seiner Übersiedlung in den Kanton Zug wurde
er im Jahr 1991 vom Obergericht des Kantons Zug zur öffentlichen Beurkundung
ermächtigt und praktizierte seither auch als Urkundsperson in diesem Kanton.
Als er sich auf das Inkrafttreten des Anwaltsgesetzes hin nicht selber um
Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zug beworben hatte, machte ihn
die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit Schreiben vom 4. Oktober
2002 darauf aufmerksam, dass ein Rechtsanwalt im zugerischen Anwaltsregister
eingetragen sein müsse, damit er als Urkundsperson tätig sein dürfe. Sie gab
ihm Gelegenheit, innert zehn Tagen ein Gesuch um Eintragung in das Zuger
Anwaltsregister zu stellen, ansonsten sie durch Verfügung feststellen werde,
dass die Beurkundungsbefugnis mit Wirkung ab 1. Juni 2002 erloschen sei. In
der Folge ergab sich ein längerer Schriftenwechsel zwischen X.________ und
der Aufsichtskommission. Dabei reichte X.________ verschiedene Unterlagen
ein.

In seiner Verfügung vom 26. November 2002 erwog der Präsident der
Aufsichtskommission, X.________ habe die nötigen Nachweise zur Eintragung in
das zugerische Anwaltsregister erbracht; hingegen seien die eingereichten
Unterlagen nicht zum Nachweis geeignet, dass der Lebensmittelpunkt von
X.________ im Kanton Zug liege. Da X.________ in das Anwaltsregister
eingetragen werde, rechtfertige sich ein rückwirkendes Erlöschen der
Beurkundungsbefugnis nicht; hingegen sei festzustellen, dass diese Befugnis
mit sofortiger Wirkung erloschen sei.

C.
X.________ beschwerte sich am 12. Dezember 2002 beim Obergericht des Kantons
Zug gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung, soweit sie die
Beurkundungsbefugnis betraf. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil
vom 2. September 2003 ab und stellte das Erlöschen der Beurkundungsbefugnis
fest.

D.
Mit Eingabe vom 9. September 2003 führt X.________ staatsrechtliche
Beschwerde mit dem Hauptantrag, das Urteil des Obergerichts vom 2. September
2003 aufzuheben.

E.
Mit Verfügung vom 15. September 2003 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung ein Gesuch von X.________ um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

F.
Am 6. Oktober 2003 reichte X.________ eine Beschwerdeergänzung ein. Er rügt
Willkür, die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, der Rechtsgleichheit, des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Wirtschaftsfreiheit.

G.
Der Präsident der Aufsichtskommission und das Obergericht des Kantons Zug
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

H.
In einer unaufgeforderten Eingabe vom 12. Dezember 2003 nimmt der
Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen der kantonalen Instanzen Stellung
und reicht neue Aktenstücke ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich. In der Sache geht es um
die Anwendung kantonalen Rechts. Als Rechtsmittel an das Bundesgericht kommt
daher lediglich die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 OG in Betracht.

1.2 Die Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2003 ist innert der 30-tägigen
Beschwerdefrist nach Art. 89 Abs. 1 OG eingegangen. Insoweit steht dem
Eintreten auch auf diese Eingabe nichts entgegen.

1.3 Die weitere Eingabe vom 12. Dezember 2003 wurde unaufgefordert und nach
Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 93
Abs. 2 und 3 OG) wurde nicht verlangt und nicht angeordnet. Auf die Eingabe
vom 12. Dezember 2003 ist daher nicht einzutreten.

1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Es genügt
nicht, dass der Beschwerdeführer wie in einem appellatorischen Verfahren
lediglich seine eigene Rechtsauffassung oder Beweiswürdigung derjenigen des
angefochtenen Entscheides gegenüberstellt. Das Bundesgericht prüft im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b, mit
Hinweisen).

Der Beschwerdeführer erhebt eine Reihe von appellatorischen Rügen. Das trifft
etwa zu, wenn er behauptet, er sei wie ein erstmaliger Bewerber behandelt
worden, oder wenn er sich zu seinen früheren Adressen und zu seinem
Bekanntenkreis äussert oder wenn er ausführt, weshalb er seine Wohnsituation
nicht "unnötigerweise" habe "publik machen" wollen. Bei anderen Rügen fehlt
es am erforderlichen Detaillierungsgrad. Insoweit kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

1.5 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue Vorbringen - von
hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht zulässig (vgl. BGE 129 I
49 E. 3, S. 57; 128 I 354 E. 6c S. 357 f.; je mit Hinweisen). Dies gilt etwa
für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass und weshalb er nicht über
einen Mietvertrag für die Wohnung verfüge, in der er lebt, sowie für die mit
der staatsrechtlichen Beschwerde neu eingereichten Akten, die bereits früher
hätten geltend gemacht oder wenigstens in substanziierter Weise zum Beweis
angerufen werden können, wie etwa neu eingereichte Steuerakten. Gleiches gilt
für neue Vorbringen über sein privates Umfeld, soweit diese überhaupt
massgeblich sind.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sinngemäss Befangenheit und
mangelnde richterliche Unabhängigkeit vor. Diese Rüge ist neu. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Rechtsuchende Mängel des Verfahrens
oder eine unrichtige Besetzung des urteilenden Gerichts sofort nach deren
Kenntnis zu rügen, weil es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche,
solche Einwände erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides in einem
anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben, da sie bei rechtzeitiger
Geltendmachung noch im vorangegangenen Verfahren hätten behoben werden können
(BGE 120 Ia 19 E. 2c/aa, mit Hinweisen).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer mangelnde richterliche Unabhängigkeit des
Obergerichts sinngemäss darin erblickt, dass die Aufsichtskommission Teil des
Obergerichts bilde und ihr Sekretär auch Gerichtsschreiber des Obergerichts
sei, macht er Umstände geltend, die dem veröffentlichten Rechenschaftsbericht
des Obergerichts ohne weiteres zu entnehmen waren und deshalb schon im
kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Darauf ist nicht
einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auch aus der Prozessleitung und dem
Entscheid des Obergerichts auf Befangenheit schliesst, fehlen substanziierte
Vorbringen, insbesondere zur Frage, weshalb und inwieweit aus dem nicht den
Erwartungen des Beschwerdeführers entsprechenden, behauptetermassen
unrichtigen Entscheid des Obergerichts auf Befangenheit zu schliessen sei.
Soweit darauf einzutreten ist, erweist sich diese Rüge daher als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei ihm in verschiedener Hinsicht das
rechtliche Gehör verweigert worden.

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör gibt
den Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich
vor Fällung eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die
Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen,
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder
seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu
erbringen (BGE 124 I 241 E. 2, mit Hinweisen). Der Umfang des Anspruchs auf
rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften
umschrieben. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV
folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht,
es sei nicht belegt, dass dem Obergericht die erstinstanzlichen Akten
vorlagen. Diese Rüge ist unbegründet. Es ist ohne weiteres glaubhaft, dass
die Akten der Aufsichtskommission zusammen mit deren Vernehmlassung an die
Beschwerdeinstanz übermittelt worden sind, wie dies dem gesamtschweizerisch
üblichen Vorgehen entspricht. Die eingehende Bezugnahme des angefochtenen
Entscheides auf diese Akten bestätigt diese Beurteilung.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zusätzlich rügt, dass ihm
die abermalige Einsicht in diese Akten nach Ergehen des angefochtenen
Entscheides verweigert worden sei, betrifft dies einen erst nach dem
angefochtenen Entscheid eingetretenen und deshalb im Rahmen der Überprüfung
dieses Hoheitsaktes an sich unbeachtlichen Umstand; im Übrigen hätte es dem
Beschwerdeführer freigestanden, beim Bundesgericht nochmals um Einsicht zu
ersuchen, nachdem die Akten dorthin überwiesen worden waren.

3.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, dieses sei auf
seine Ausführungen zu den Wohnverhältnissen nicht bzw. nicht rechtsgenüglich
eingegangen, habe seine Beweisanträge ungeprüft gelassen und bei der
Einwohnerkontrolle ungenügende Abklärungen vorgenommen.

Soweit sich die Angaben des Beschwerdeführers auf frühere Wohnverhältnisse
und auf persönliche Beziehungen zu Einzelpersonen seiner Verwandtschaft oder
seines Bekanntenkreises bezogen, durfte sie das Obergericht ohne weiteres als
für die zu prüfende Frage untauglich erachten. Auch die in polemischem Ton
gehaltene "Einladung" des Beschwerdeführers im Brief vom 17. Oktober 2002 an
den Präsidenten der Aufsichtskommission brauchte nicht als ernsthafter
Beweisantrag gewertet zu werden. Unbegründet ist ferner der Vorwurf
mangelnder Abklärung des Obergerichts bei der Einwohnerkontrolle; diese
konnte sich lediglich über die ihr vom Beschwerdeführer angegebene Adresse -
d.h. dessen Büroadresse - und über die (dem zuständigen Beamten nicht mehr
erinnerlichen) Umstände äussern, unter denen die vom Beschwerdeführer
nachträglich veränderte bzw. ergänzte Wohnsitzbescheinigung ausgestellt
worden war.

3.4 Auch der unter dem Titel der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erhobene
Vorwurf, das Obergericht habe einerseits eine Anfrage, ob es noch weitere
Auskünfte benötige, abschlägig beantwortet, dem Beschwerdeführer aber
gleichwohl ungenügende Angaben zu seiner Wohnsitzsituation vorgeworfen und
ihm zugleich die Ansetzung einer Nachfrist verweigert, ist, soweit darauf
eingetreten werden kann, nicht stichhaltig. Einerseits ist die Rüge kaum
substanziiert; insbesondere wird nicht dargetan, dass und inwieweit konkret
gegen verfassungsrechtlich geschützte Verfahrensgrundsätze verstossen wurde.
Andererseits verletzt es auch im öffentlichen Verfahrensrecht weder das
Verbot der Rechtsverweigerung noch das Willkürverbot, wenn die zuständige
Behörde annimmt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der
Beurkundungsermächtigung - etwa das Wohnsitzerfordernis - grundsätzlich von
derjenigen Partei nachzuweisen sind, die an der Erteilung oder Weitergeltung
der entsprechenden Ermächtigung interessiert ist (vgl. BGE 128 II 139 E. 2b
S. 142 ff., mit Hinweis).
Genauso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Obergericht davon ausging, dass
die nachteiligen Folgen eines misslungenen Nachweises entsprechend der in
Art. 8 ZGB für das Privatrecht kodifizierten, aber in der ganzen
Rechtsordnung geltenden Beweislastregelung von demjenigen zu tragen sind, der
daraus Rechte ableitet. Sodann mochte die vom Beschwerdeführer dem
instruierenden Mitglied des Obergerichts gestellte Frage, ob dieses noch
weitere Auskünfte benötige, einem erstinstanzlichen Verfahren angemessen
sein; im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens folgt daraus selbst dann noch
nicht ohne weiteres eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wenn die
Beschwerde auch mit der Begründung abgewiesen wird, es habe an tauglichen
Vorbringen zur strittigen Wohnsitzfrage gefehlt. Aus diesem Grund ist auch
die - nicht näher begründete - Kritik an der Erwägung des Obergerichts, dass
dem Beschwerdeführer keine Nachfrist anzusetzen sei, nicht stichhaltig, zumal
der Beschwerdeführer nicht einmal dartut, dass er dem Obergericht ein
entsprechendes Gesuch gestellt hat.

4.
4.1 Die öffentliche Beurkundung, die nach dem Bundeszivilrecht
Gültigkeitserfordernis verschiedener Rechtsgeschäfte ist, stellt eine
Handlung der sogenannten freiwilligen oder nichtstreitigen Gerichtsbarkeit
dar. Ihre Organisation ist eine staatliche Aufgabe, die nach Art. 55 des
Schlusstitels des Zivilgesetzbuches (ZGB) den Kantonen obliegt. Die
öffentliche Beurkundung ist eine amtliche, hoheitliche Tätigkeit und die
Urkundsperson ein staatliches Organ. Dies gilt unabhängig davon, ob mit der
Beurkundung nach kantonalem Recht ein Beamter oder ein freierwerbender Notar
oder Anwalt beauftragt ist. (BGE 128 I 280 E. 3 S. 281 f.; Urteil 2P.151/1995
vom 12. Dezember 1996, in: RDAT 1997 II Nr. 10 S. 14, E. 3b; Urteil
2P.311/1993 vom 9. Mai 1994, in: ZBGR 77/1996 S. 110, E. 3; BGE 90 II 274 E.
1 S. 277 f., mit Hinweisen; Max Guldener, Grundzüge der freiwilligen
Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 22 f.; Hans Marti,
Notariatsprozess, Bern 1989, S. 55; Christian Brückner, Schweizerisches
Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 152 ff.).
4.2 Da die vom Kanton verliehene Beurkundungsbefugnis den Charakter einer
übertragenen hoheitlichen Funktion hat, steht diese Tätigkeit nicht unter dem
Schutz der Wirtschaftsfreiheit (BGE 73 I 366 E. 2 S. 371; 124 I 297 E. 3a S.
298; Urteil 2P.433/1997 vom 30. Juni 1998, in: ZBGR 81/2000 S. 72 ff.; Urteil
2P.436/1997 vom 5. Februar 1999, in: ZBGR 81/2000 S. 64 ff.; je mit
Hinweisen). Entsprechend ist darauf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über
den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) nicht anwendbar (vgl.
Art.1 Abs. 3 BGBM; Urteil des Bundesgerichts 2P.433/1997 vom 30. Juni 1998,
in: ZBGR 81/2000 S. 72 ff.). Dasselbe gilt für das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA; SR 0.142.112.681). Dieses Abkommen belässt den Vertragsstaaten die
Befugnis, nicht nur das Recht auf Beschäftigung in der öffentlichen
Verwaltung zu verweigern, wenn diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse
umfasst (Art. 10 Anhang I), sondern auch die selbständige Erwerbstätigkeit,
die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden
ist. (Art. 16 Anhang I). Dabei ist massgebend, dass die Tätigkeit für sich
genommen eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung
öffentlicher Gewalt mit einschliesst. Das trifft für Urkundspersonen nach dem
Gesagten zweifellos zu. Aus vergleichbaren Erwägungen hat das Bundesgericht
auch die Statuierung einer Wohnsitzpflicht für Urkundspersonen durch den
kantonalen Gesetzgeber als mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV)
zulässig erklärt (BGE 128 I 280 E. 4 S. 282 ff.). Der Beschwerdeführer
bestreitet dies zu Recht nicht.

5.
5.1 Nach § 29 Abs. 1 EG BGFA werden diejenigen Personen, die im Verzeichnis
der im Kanton Zug praktizierenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
registriert sind, nicht automatisch, sondern nur dann in das neue
Anwaltsregister eingetragen, wenn sie die dort erwähnten Voraussetzungen
erfüllen. Der Gesetzgeber hat somit die Einführung des Anwaltsgesetzes zum
Anlass genommen, bei allen Anwälten das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen zu überprüfen; § 29 Abs. 2 EG BGFA sieht im Hinblick darauf
vor, dass eine Aufforderung durch Publikation zu erfolgen habe.

Gemäss dem neu gefassten § 2 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes werden die im
kantonalen Anwaltregister eingetragenen Rechtsanwälte, die als Inhaber des
zugerischen Anwaltspatents zur öffentlichen Beurkundung befähigt sind und im
Kanton Wohnsitz haben, auf Gesuch hin zur öffentlichen Beurkundung
ermächtigt. Wie das Obergericht im angefochtenen Entscheid darlegt, bezweckte
der Gesetzgeber, auf dieser Grundlage wie bei den Anwälten auch bei den
bisher zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Personen allgemein zu
prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen noch bestehen.

5.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Gesetzgeber zur
Anordnung einer solchen Überprüfung verfassungsrechtlich nicht ermächtigt
war; er trägt auch nicht vor, das Obergericht habe gegen verfassungsmässige
Rechte verstossen, indem es § 2 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes in Verbindung
mit § 29 Abs. 1 EG BGFA so interpretiert hat, dass auch bisher zur
öffentlichen Beurkundung ermächtigte Personen die entsprechenden
Voraussetzungen - namentlich das in § 2 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes
vorgesehene Wohnsitzerfordernis - erneut nachzuweisen hatten. Der
Beschwerdeführer tut weiter nicht dar, der in § 29 Abs. 2 EG BGFA erwähnte
Aufruf sei nicht erfolgt. Damit greift insbesondere die - ohnehin
appellatorische - Kritik des Beschwerdeführers, dass er "wie ein(...)
erstmalige(r) Gesuchsteller" behandelt worden sei bzw. dass richtigerweise
der Staat einen allfälligen ausserkantonalen Wohnsitz hätte beweisen müssen,
fehl (vgl. dazu auch E. 3.4). Zu prüfen bleibt daher einzig, ob das
Obergericht bei der Anwendung der so ausgelegten Bestimmungen des
Einführungsgesetzes zum Anwaltsgesetz und des revidierten
Beurkundungsgesetzes gegen Verfassungsrecht verstossen hat, wie der
Beschwerdeführer behauptet.

6.
Der Beschwerdeführer erachtet in verschiedener Hinsicht die Würdigung von
Tatsachen und Beweisen als willkürlich und offensichtlich aktenwidrig.
Namentlich erhebt er diese Rüge im Zusammenhang mit der Feststellung des
Obergerichts, er habe keine genügenden Angaben zu seiner Wohnsitzsituation
gemacht.

6.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkür
in der Feststellung von Tatsachen oder in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn
die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation oder mit den Akten in klarem Widerspruch stehen, oder
sonst wie offenkundig fehlerhaft sind. Dabei genügt es nicht, wenn der
angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine
Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig
ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 I 38 E. 2a S. 41; je mit Hinweisen).

6.2 Das Obergericht legt in nicht zu beanstandender Weise dar, dass der
Beschwerdeführer von der Aufsichtskommission mehrfach aufgefordert wurde, die
für die Eintragung im zugerischen Anwaltsregister und für die Tätigkeit als
Urkundsperson nötigen Voraussetzungen nachzuweisen. Nach anfänglichem
Widerstand vermochte der Beschwerdeführer denn auch mit verschiedenen
Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass sich sein beruflicher Schwerpunkt
im Kanton Zug befindet. Er verkennt jedoch, dass von ihm im Hinblick auf § 2
Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes auch ein aktueller Nachweis darüber gefordert
wurde, dass sich sein Lebensmittelpunkt im Kanton Zug befindet, was in aller
Deutlichkeit aus verschiedenen ihm zugestellten Schreiben der
Aufsichtskommission hervorgeht und ihm deshalb klar sein musste. Dass das
Obergericht erwägt, die Aufsichtskommission habe die vom Beschwerdeführer
vorgelegte Wohnsitzbescheinigung der Stadt Zug, die lediglich die Adresse
seines rund 52 m2 grossen Büros aufführte, nicht als tauglichen Nachweis
eines aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers akzeptieren
müssen, erscheint nicht unhaltbar. Was der Beschwerdeführer unter dem
Gesichtspunkt der Willkür gegen diese Erwägungen vorbringt, ist unbehelflich,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

6.3 Das Obergericht selber hat den Wohnsitz auch unter Berücksichtigung des
vom Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren neu Vorgebrachten als
nicht nachgewiesen erachtet. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt,
lässt die Beweiswürdigung des Obergerichts ebenfalls nicht als willkürlich
erscheinen. Der Beschwerdeführer verkennt zunächst nach wie vor, dass der
Nachweis, dass er auch im Jahr 2002 noch Wohnsitz im Kanton Zug hatte, ihm
oblag. Wie das Obergericht willkürfrei festhält, musste ihm als Jurist
aufgrund des erstinstanzlichen Entscheides klar sein, dass er im
Beschwerdeverfahren substanziierte Belege zu seiner Wohnsitzsituation
vorlegen musste. Der Beschwerdeführer hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

Hinweise auf frühere Wohnadressen und auf Beziehungen zu Verwandten und
Bekannten konnten in einem Rechtsmittelverfahren klarerweise nicht genügen,
ebenso wenig die blosse unbelegte Angabe einer Privatadresse. Insbesondere
ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht die bei ihm neu eingereichte,
vom Beschwerdeführer mit Schreibmaschine um seine behauptete Wohnadresse in
Zug ergänzte Wohnsitzbescheinigung vom 20. November 2002 nicht als
beweistauglich erachtete. Auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer von
seiner Ehefrau getrennt lebe, ist - wie die Vorinstanz willkürfrei dartut -
zweitinstanzlich bloss behauptet, aber nicht näher belegt worden.

6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die von ihm bereits vor
dem Obergericht angerufene Steuerausscheidung belege seinen Wohnsitz im
Kanton Zug. Dabei übersieht er indessen, dass aus den Steuerunterlagen von
vornherein nicht zwingend auf den rechtlichen Wohnsitz gemäss dem
Beurkundungsgesetz geschlossen werden muss.

6.5 Insgesamt erweist sich die Beweiswürdigung des Obergerichts demnach im
Rahmen der zu prüfenden, prozessual rechtsgenüglich erhobenen Rügen nicht als
willkürlich.

7.
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Treu und Glauben und damit als
Verstoss gegen Art. 9 BV, früher - d.h. 1991, als ihm die Ermächtigung zur
öffentlichen Beurkundung eingeräumt worden sei, sowie 1997 und 1998 im
Zusammenhang mit Praxisänderungen der Aufsichtsbehörde - sei sein Wohnsitz im
Kanton Zug stets unbestritten geblieben. Auch diese Rüge genügt den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Abgesehen davon verkennt
der Beschwerdeführer, dass sich die Rechtslage mit dem Erlass des
Einführungsgesetzes zum Anwaltsgesetz und der damit verbundenen Änderung von
§ 2 des Beurkundungsgesetzes geändert hatte und - wie er nicht bestreitet -
die zuständigen Behörden berechtigt waren, die gesetzlichen Voraussetzungen
neu zu überprüfen. Als bisher zur Beurkundung Ermächtigter konnte er sich
daher nicht ohne weiteres auf die vorbestandene Situation berufen.

8.
War das Vorgehen der zugerischen Behörden im Lichte der vorstehenden
Erwägungen vor den angerufenen verfassungsmässigen Rechten zulässig, so
erweist sich auch die Rüge, der Beschwerdeführer sei gegenüber Kollegen in
rechtsungleicher Weise benachteiligt worden, als unbegründet. Ist nämlich der
Standpunkt des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer seinen zugerischen
Wohnsitz nicht in stichhaltiger Weise nachgewiesen habe, nicht willkürlich,
so bedeutet die Feststellung des Erlöschens seiner Beurkundungsermächtigung
keine - im Sinne von Art. 8 Abs.1 BV massgebliche - Ungleichbehandlung
gegenüber Urkundspersonen, die diesen Nachweis erbracht haben.

9.
9.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der gemäss seiner Darstellung Ausnahmen von
der Residenzpflicht oder zumindest eine grosszügige Auslegung des Begriffs
"Lebensmittelpunkt" verlange. Auch diese Rüge genügt den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht und erweist sich daher als unzulässig.

9.2 Im Übrigen stellt das Verhältnismässigkeitsprinzip kein eigenständiges
Grundrecht dar (BGE 125 I 161 E. 2b S. 163; 124 I 107 E. 4c/aa S. 115; je mit
Hinweis). Soweit es nicht im Zusammenhang mit spezifischen Grundrechten
angerufen wird, kann es von vornherein nur im Rahmen des Willkürverbots
überprüft werden. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf das
Gleichheitsgebot (Art. 4 aBV; heute: Art. 8 Abs. 1 BV) und die Handels- und
Gewerbefreiheit (Art. 31 aBV; heute: Wirtschaftsfreiheit; Art. 27 BV). Die
Wirtschaftsfreiheit ist jedoch nicht berührt (vgl. E. 4.2), und was der
Beschwerdeführer mit der Notwendigkeit eines "verhältnismässigen Eingriffs in
die Rechtsgleichheit" geltend machen will, fällt vorliegend mit der
Willkürrüge zusammen. Der angefochtene Entscheid erscheint jedoch nicht
unhaltbar. Ohnehin unterlässt der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zur
Frage, welche spezifischen Umstände gerade in seinem Fall aus
Verhältnismässigkeitserwägungen eine Ausnahme begründen sollten. Zudem
widerspricht seine Argumentation in diesem Punkt seiner hauptsächlichen
Begründung, die kantonalen Instanzen hätten zu Unrecht angenommen, dass er
keinen Wohnsitz im Kanton Zug habe.

10.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten der
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug sowie dem
Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: