Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.235/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.235/2003 /leb

Urteil vom 5. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.

A. und B.C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin  Monika Linder-Stiefel,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsdienst,
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.

Art. 127 Abs. 3 BV (interkantonale Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung des Steueramtes
der Stadt X.________ vom
6. August 2003 und gegen den Einspracheentscheid
der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom

19. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. A.C.________ und seine Ehefrau B.________, haben ihr
Hauptsteuerdomizil in der Stadt Basel. Seit 1998 ist der Gatte als Leitender
Arzt der Radiologischen Abteilung am Kantonsspital X.________ (TG)
angestellt, wo er auch zur Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit befugt
ist. Neben seinen unbestrittenen Einkünften aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit erzielte er im Jahre 2001 zusätzlich Einnahmen von brutto
Fr. 164'932.-- aus privatärztlicher Tätigkeit für ambulante
Patientenbehandlung.

B.
Mit Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2002 hielt die Steuerverwaltung
Basel-Stadt fest, dass A.C.________ für das Steuerjahr 2001 nur Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe und somit ausschliesslich an
seinem Hauptsteuerdomizil in Basel steuerpflichtig sei. Sein steuerbares
Einkommen belaufe sich auf Fr. 266'764.--. Eine dagegen gerichtete Einsprache
der Eheleute C.________ wies die Steuerverwaltung Basel-Stadt am 19. Februar
2003 ab.

Am 6. August 2003 veranlagte das Steueramt der Stadt X.________ A.C.________
in der Steuerperiode 2001 für ein am Geschäftsort im Kanton Thurgau
steuerbares Einkommen von Fr. 145'900.-- (zum Satze von Fr. 277'800.--) aus
selbständiger Erwerbstätigkeit (ambulante privatärztliche
Patientenbehandlung).

C.
Gegen die Veranlagungsverfügung des städtischen Steueramtes X.________ haben
die Eheleute C.________ mit Eingabe vom 8. September 2003
Doppelbesteuerungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellen im
Wesentlichen folgende Begehren:
Der Veranlagungsentscheid des Kantons Thurgau vom 6. August 2003 sei samt der
zugehörigen Steuerausscheidungsverfügung vom 6. August 2003 aufzuheben und
der Kanton Thurgau sei anzuweisen, von einer Beanspruchung der Steuerpflicht
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für die Dauer vom 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2001 für das im Jahr 2001 erzielte Einkommen des
Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 164'932.-- (steuerbares Einkommen Fr.
145'900.-- ) abzusehen. Geleistete Zahlungen seien samt Vergütungszinsen
zurückzuerstatten.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom
19. Februar 2003 aufzuheben und der Kanton Basel-Stadt anzuweisen, das
Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für die Dauer vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 aus Honoraren für ambulante
Patientenbehandlung im Betrag von brutto Fr. 164'932.-- in diesem Kanton von
der Besteuerung auszunehmen. Hierauf geleistete Zahlungen seien samt
Vergütungszinsen zurückzuerstatten.

D.
Die Steuerverwaltungen der beiden Kantone beantragen die Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde, soweit sie sich gegen den eigenen Kanton
richtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV) muss
der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden (Art. 86 Abs. 2 OG).
Vorliegend ist schon die Veranlagungsverfügung des städtischen Steueramtes
X.________ vor Bundesgericht angefochten worden. Das ist zulässig. Aus Art.
86 Abs. 2 OG ergibt sich im Übrigen, dass die  Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wegen Verletzung des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) hier nicht
in Betracht kommt. Zwar könnte sich fragen, ob dieses Rechtsmittel seit
Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes auch auf dem Gebiet der
interkantonalen Doppelbesteuerung zu ergreifen ist, namentlich auf Grund der
in Art. 3 StHG einheitlich geregelten unbeschränkten Steuerpflicht
natürlicher Personen (vgl. insb. den Wohnsitzbegriff in Art. 3 Abs. 2 StHG).
Indessen sieht Art. 73 StGH die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegenüber
letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden vor und hat das
Steuerharmonisierungsgesetz Art. 86 Abs. 2 OG nicht ausser Kraft gesetzt.
Vorliegend steht somit weiterhin - und ausschliesslich - die staatsrechtliche
Beschwerde offen (vgl. Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: La dernière
ligne droite, ASA 69 328; Peter Locher, Einführung in das interkantonale
Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 163; a.M. u.a. Ernst Höhn/Peter Mäusli,
Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, S. 564 ff.).
1.2 Mit der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegen die Steuerveranlagung des
zweitverfügenden Kantons kann innert der Beschwerdefrist auch die bereits
rechtskräftige Steuerveranlagung des erstverfügenden Kantons angefochten
werden (Art. 89 Abs. 3 OG). Deshalb kann hier mit der Thurgauer
Veranlagungsverfügung der Besteuerungsanspruch des Kantons Basel-Stadt
ebenfalls vollumfänglich überprüft werden (vgl. StE 2002 A 24.21 13 E. 1b-c
mit weiteren Hinweisen; Urteil 2P.14/2003 vom 10. Dezember 2003, E. 1.1;
Urteil 2P.182/2002 vom 17. März 2003, E. 1.1, Pra 2003 Nr. 172; BGE 123 I 289
E. 1a S. 291 f.).
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur
(BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96). Eine Ausnahme besteht
bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV); das
Bundesgericht kann zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes
eine Feststellung treffen und den beteiligten Kantonen eine verbindliche
Weisung hinsichtlich der verfassungskonformen Steuerausscheidung erteilen
(BGE 111 Ia 44 E. 1c S. 46, bestätigt mit Urteil vom 26. September 1997 i.S.
H., E. 1b, publiziert in Pra 87/1998 Nr. 33 S. 234; vgl. auch Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S.
402). Die Anträge der gemäss Art. 88 OG legitimierten Beschwerdeführer sind
daher grundsätzlich zulässig, auch wenn darin mehr verlangt wird als die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Nicht einzutreten ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit, als eine
Rückerstattung mit Vergütungszinsen verlangt wird. Ein etwaiger Anspruch auf
Verzinsung von zuviel bezahlten Staats- und Gemeindesteuern ist nicht im
Doppelbesteuerungsverbot begründet. Er richtet sich vielmehr nach dem
kantonalen Recht. Er kann vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde
nur nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges geltend gemacht werden;
das ist hier nicht geschehen (Art. 86 Abs. 1 OG; StE 2002 A 24.32 6 E. 1b u.
2a; 2001 A 24.35 2 E. 1b; Locher/Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III.
Teil: Interkantonale Doppelbesteuerung, § 12, III C, 2, Nr. 8).

2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf
ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht im vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Urteil 2P.14/2003 vom 10. Dezember 2003, E. 2.1;
Urteil 2P.182/2002 vom 17. März 2003, E. 2.1, Pra 2003 Nr. 172; Urteil
2P.439/1999 vom 27. Oktober 1999, E. 2a, StR 55, 182 ff. mit Hinweisen, vgl.
auch Locher/Locher, a.a.O., § 7, I B, Nr. 45).

Hier werden die Einkünfte des Beschwerdeführers, die er aus ambulanter
privatärztlicher Tätigkeit am Kantonsspital X.________ in der Steuerperiode
2001 erzielt hat, sowohl vom Kanton Basel-Stadt als auch vom Kanton Thurgau
erfasst. Es liegt damit eine aktuelle Doppelbesteuerung vor.

3.
3.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das in einer
Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, und das
dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen sind nach der Rechtsprechung zu
Art. 127 Abs. 3 BV am Geschäftsort zu versteuern. Umgekehrt ist das Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unabhängig davon, wo die Tätigkeit
ausgeübt wird, am Hauptsteuerdomizil steuerbar (BGE 121 I 259 E. 2b S. 261,
mit Hinweisen; Urteil 2P.145/1995 vom 24. Februar 1998 E. 2a, StR 53 [1998]
S. 346, vgl. auch Locher/Locher, a.a.O., § 5, I B Nr. 8). Ob eine
Erwerbstätigkeit steuerrechtlich als selbständig oder unselbständig zu
qualifizieren ist, hängt primär vom persönlichen und wirtschaftlichen
Freiraum ab (Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2.
Aufl. Bern 2003, S. 83). Eine selbständige Erwerbstätigkeit beruht im
Allgemeinen auf einer frei gewählten eigenen, erkennbaren Organisation und
wird auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt (Ernst Höhn/Peter Mäusli,
Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. Bern/Stuttgart/Wien 2000, N 5 ff. zu §
13 S. 186 f.; vgl. auch Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 2. Aufl. Basel/Genf/München, I/1, N 13 zu Art. 8 StHG; Bericht
des Bundesrates vom 14. November 2001 über eine einheitliche und kohärente
Behandlung von selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit im Steuer-
und im Sozialversicherungsabgaberecht, BBl 2002, 1126 ff., insbesondere S.
1139 f.). Dagegen ist die unselbständige Erwerbstätigkeit dadurch
gekennzeichnet, dass Arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Lohn in
Abhängigkeit von einem Arbeitgeber geleistet wird, an dessen Instruktionen
der Arbeitnehmer gebunden ist (BGE 121 I 259 E. 2b S. 263; Urteil 2P.145/1995
vom 24. Februar 1998 E. 2a, StR 53 [1998] S. 346, vgl. auch Locher/Locher,
a.a.O., § 5, I B Nr. 8; Höhn/Mäusli, a.a.O., N 6 zu § 12 S. 177 f.). Die
steuerrechtliche Qualifikation beurteilt sich nach den Umständen des
Einzelfalls; ausschlaggebend ist stets das Gesamtbild der Tätigkeit (Reich,
a.a.O., N 15 zu Art. 8 StHG; BBl 2002, 1142).

3.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Anstellungsvertrag vom 23. September 1997
seit dem 1. Januar 1998 als Leitender Arzt an der Radiologischen Abteilung
des Kantonsspitals X.________ angestellt. Dabei richten sich die
privatärztliche und die ambulante Tätigkeit nach der Verordnung des
Regierungsrates über die Rechtsstellung der Chefärzte, Leitenden Ärzte,
nebenamtlichen Spezialärzte, Belegärzte und Konsiliarärzte (im Folgenden:
Ärzte) an den kantonalen Krankenanstalten vom 21. Dezember 1993 (RB 810.41
des thurgauischen Rechtsbuchs). Aus dieser Verordnung ergibt sich, dass die
am Kantonsspital X.________ tätigen Ärzte in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehen (§ 1 Abs. 1). Soweit keine anders lautende Regelung
getroffen wird, richten sich ihre Rechte und Pflichten nach den
personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal (§ 1 Abs. 2). Zu den
Aufgaben der Ärzte gehört die optimale Erfüllung des medizinischen
Leistungsauftrages, die umfassende Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit
sowie die dauernde Gewährleistung des Verbundes von sozialem Auftrag und
marktwirtschaftlichem Handeln der kantonalen Krankenanstalten (§ 3 Abs. 1).
Die Ärzte sind verantwortlich für die Aus-, Weiter- und Fortbildung des
ärztlichen Personals und mitverantwortlich für die Schulung der übrigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Krankenanstalten (§ 3 Abs.
2). Die Ärzte haben das Recht zu privatärztlicher Tätigkeit, nämlich
einerseits zur ambulanten Behandlung von in der Regel zugewiesenen Patienten
und andererseits zur stationären Behandlung in der Privatabteilung (§ 2). Für
die im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit erbrachten Leistungen sind die
Ärzte nach Massgabe des Spitalleistungskataloges (ärztliche Leistungen) und
Anhang 3 der Taxordnung (Honorarrahmen) honorarberechtigt, wobei der vom
Regierungsrat genehmigte Taxpunktwert gilt (§ 6 Abs. 1). Die Verwaltungen der
Krankenanstalten stellen die Honorarforderungen in Rechnung und besorgen das
Inkasso (§ 6 Abs. 3). Für die Möglichkeit zur privatärztlichen Tätigkeit
sowie für die Gewährleistung der materiellen und personellen
Spitalinfrastruktur entrichten die honorarberechtigten Ärzte Abgaben von
48,7% der in Rechnung gestellten Honorareinnahmen (§ 9 Abs. 1). Darüber
hinaus können die honorarberechtigten Ärzte freiwillig zweckgebundene Gelder
ausrichten, die insbesondere für die wissenschaftliche Tätigkeit und für
Weiterbildung zu verwenden sind (§ 10).

3.3 Strittig ist im vorliegenden Fall einzig die privatärztliche Tätigkeit
für ambulante Patientenbehandlung. Dass es sich bei den übrigen Bezügen des
Beschwerdeführers um Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt,
ist allseits anerkannt.

Nach dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gelten die Bezüge der
Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte für die stationäre Behandlung der
Patienten der Privatabteilung im Rahmen eines öffentlichen Spitals
hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht als
unselbständige Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 281 E. 5 S. 285 ff.). In BGE 124 V
97 E. 6 S. 98 f. bestätigte es diese Rechtsprechung bezüglich stationärer
Behandlung von Patienten der Privatabteilung. Andererseits hielt es dafür,
dass die Honorare, welche Chefärzte für die Pflege beziehen, die sie ihren
ambulanten Patienten in einem vom Spital zur Verfügung gestellten privaten
Sprechzimmer zukommen lassen, sozialversicherungsrechtlich als Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien (vgl. auch das Urteil H
74/01 vom 20. August 2002 E. 3.2, StR 59 [2004] 205 S. 207). Der fragliche
Chefarzt durfte seine Privatpatienten persönlich in einem vom Spital zur
Verfügung gestellten Sprechzimmer behandeln und diesen seine Rechnungen in
eigenem Namen zukommen lassen. Dabei trug er einerseits das Risiko von
Honorarausfällen und musste andererseits für jede durchgeführte Konsultation
die pauschale Abgeltung für die Benützung der Spitalinfrastruktur leisten.
Diese den Kanton Genf betreffende Differenzierung relativierte allerdings das
Bundesgericht in einem Urteil vom 11. August 1998 (2P.158/1997 und
2P.159/1997, E. 3c/bb in fine, Pra 88 [1999] Nr. 3 S. 11). Im Zusammenhang
mit einer neuen Infrastrukturabgabe auf den Arzthonoraren an öffentlichen
Spitälern im Kanton Genf qualifizierte es beide Komponenten der
privatärztlichen Tätigkeit eines Chefarztes als unselbständige
Erwerbstätigkeit. Zum gleichen Schluss kam das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil H 201/00 vom 19. März 2002 E. 3 bei der
Beurteilung der privatärztlichen Tätigkeit eines Chefarztes für Radiologie an
einem Regionalspital im Kanton Bern.

Im Rahmen einer Doppelbesteuerungsbeschwerde beurteilte das Bundesgericht im
Jahre 1998 Honorareinnahmen für die privatärztliche Tätigkeit an einem
öffentlichen Spital als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
(Urteil 2P.145/1995 vom 24. Februar 1998 E. 2c, StR 53 [1998] S. 347, vgl.
auch Locher/Locher, a.a.O., § 5, I B Nr. 8). Dabei war von Bedeutung, dass
die Behandlung nicht in eigenen oder vom Spital gemieteten Räumen, sondern im
Rahmen des Spitals erfolgte. Es waren keine eigenen Organisationsmassnahmen
zu treffen, und es wurde kein eigenes Kapital eingesetzt, da - wenn auch
gegen pauschale Abgeltung - die Infrastruktur, die Räume und das Personal des
Spitals beansprucht wurden. Somit war kein eigentliches Unternehmerrisiko
gegeben. Die Rechnungen wurden über das Spital gestellt. Dass der Arzt für
die Honorare das Inkassorisiko trug und er durch das Spital nur auf der Basis
seines Grundgehalts gegen Unfall versichert bzw. bei Krankheit Leistungen
beanspruchen konnte, vermochte angesichts der engen vertraglichen Schranken
für die privatärztliche Tätigkeit und deren Ausübung im Rahmen des
Spitalbetriebes nichts an der Qualifizierung als unselbständige
Erwerbstätigkeit zu ändern, zumal der Arzt sozialversicherungsrechtlich für
seine gesamte Tätigkeit als unselbständig behandelt wurde (vgl. die
Entscheidzusammenfassung im Urteil 2P.325/1999 vom 15. Juni 2000 E. 2c, StE
2001 A 24.32 Nr. 5; Locher/Locher, a.a.O., § 5, II A Nr. 11).

3.4 Auch im vorliegenden Fall überwiegen die Gesichtspunkte zu Gunsten einer
einheitlichen Qualifizierung als unselbständige Erwerbstätigkeit und damit
einer Gleichstellung von stationärer und ambulanter privatärztlicher
Tätigkeit. Jedenfalls sind die Indizien, die in BGE 124 V 97 E. 6 S. 98 f.
für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprachen, hier nicht erfüllt. So
verfügt der Beschwerdeführer am Kantonsspital X.________ unbestrittenermassen
über kein eigenes Sprechzimmer zur ambulanten Patientenbehandlung. Er hat im
Weiteren keine eigenen Organisationsmassnahmen zu treffen und kein eigenes
Kapital einzusetzen, werden ihm doch Räume und Personal - gegen pauschale
Abgeltung - vom Spital zur Verfügung gestellt. Damit fehlt es am eigentlichen
Unternehmerrisiko, zumal die Rechnungen über das Spital gestellt werden,
welches ebenfalls das Inkasso besorgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte in den
Akten, dass das Spital nicht auch vollumfänglich das Risiko der
Uneinbringlichkeit der fakturierten Honorare trägt (vgl. Urteil H 201/00 vom
19. März 2002 E. 3b/cc). Die beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit und der
vom Arbeitgeber erhaltene Leistungsauftrag lassen nur wenig Freiraum, was
gegen eine selbständige Tätigkeit spricht. Sämtliche Bezüge des
Beschwerdeführers sind mithin als Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem vergleichbaren Fall
entschieden hat (vgl. Urteil H 201/00 vom 19. März 2002 E. 3b/bb), vermag
daran nichts zu ändern, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer bereits
bei der Anstellung in Aussicht stellte, er sei für das Einkommen aus
privatärztlicher Tätigkeit gegenüber der Ärzteausgleichskasse als
Selbständigerwerbender abrechnungspflichtig. Entsprechend sind auf dem vom
Kantonsspital X.________ ausgefüllten Lohnausweis (sic!) sämtliche Bezüge des
Jahres 2001 aufgeführt. Allerdings werden die paritätischen
Sozialversicherungsbeiträge nur von dem Teil in Abzug gebracht, der
unbestrittenermassen als unselbständiges Erwerbskommen gilt (vgl. E. 3.3).
Dieses Vorgehen ist nicht zuletzt aus dem Umstand zu erklären, dass der
Beschwerdeführer schon bei seiner Anstellung dazu verpflichtet wurde, seinen
Wohnsitz innerhalb angemessener Frist in den Kanton Thurgau zu verlegen, was
aber zumindest in der Steuerperiode 2001 noch nicht geschehen ist. Nun möchte
der Arbeitskanton wenigstens allfällige Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit seiner Steuerhoheit unterwerfen. Das ist an sich
verständlich. Indessen genügt es nicht, bestimmte Einkünfte des
Beschwerdeführers in solche aus selbständiger Tätigkeit umzuqualifizieren.

4.
Nach dem Gesagten sind die gesamten Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahre
2001 als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und
somit am Hauptsteuerdomizil in Basel-Stadt zu besteuern. Deshalb ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen den Kanton Basel-Stadt richtet.
Gegenüber dem Kanton Thurgau ist sie gutzuheissen und die
Veranlagungsverfügung des Steueramtes X.________ aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kanton Thurgau kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153a
OG; Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Basel-Stadt wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Thurgau wird gutgeheissen,
und die Veranlagungsverfügung des Steueramtes der Stadt X.________ vom 6.
August 2003 wird aufgehoben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Thurgau auferlegt.

4.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Thurgau und der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: