Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.234/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.234/2003 /grl
2A.407/2003

Urteil vom 9. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Max Auer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden, Marktgasse 2, 9050
Appenzell,
Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, Unteres
Ziel 20, 9050 Appenzell.

Staats-, Bezirks-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2001
(Ermessensveranlagung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 1. April 2003.

Sachverhalt:

A.
A.  ________ ist selbständiger Landwirt. Daneben betätigt er sich als
Spengler
mit eigenem Betrieb. Er deklarierte für das Steuerjahr 2001 ein steuerbares
Einkommen von Fr. 55'900.--. Wegen des Wechsels zur Gegenwartsbemessung auf
den 1. Januar 2001 und der damit verbundenen Bemessungslücke verglich die
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden die Vermögensentwicklung
vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Januar 2002 mit den deklarierten Einkommen. Da
das Vermögen in diesem Zeitraum von Fr. 71'010.-- auf Fr. 287'704.-- zunahm,
forderte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen auf, die Differenz zu den
deklarierten Einkünften (1999: Fr. 43'882.--, 2000: Fr. 57'464.--, 2001: Fr.
58'446.--) zu begründen. Der Steuerpflichtige verzichtete auf eine
Stellungnahme, worauf die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung vornahm.
An dieser Ermessensveranlagung hielt sie im Einspracheentscheid vom 21.
Oktober 2002 fest. Die Einschätzungen lauteten auf ein Einkommen von Fr.
138'100.-- für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuer und Fr. 139'000.--
für die direkte Bundessteuer.

B.
Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen wies das Kantonsgericht Appenzell
Innerrhoden am 1. April 2003 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Steuerpflichtige, der
Entscheid des Kantonsgerichts und die Ermessensveranlagung seien hinsichtlich
der direkten Bundessteuer aufzuheben und die Veranlagung gemäss
Selbstdeklaration vorzunehmen.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt der Steuerpflichtige entsprechende
Anträge auch für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern.

Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden und die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen mit Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid, die Beschwerden abzuweisen. Das Kantonsgericht Appenzell
Innerrhoden verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Direkte Bundessteuer

1.
Soweit der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden
die direkte Bundessteuer betrifft, handelt es sich um ein auf Steuerrecht des
Bundes gestütztes letztinstanzliches Urteil, das mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann
(Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie
Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer, DBG, SR 642.1). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die auch
den weiteren formellen Anforderungen genügt, ist einzutreten.

2.
Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Sie kann
dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des
Steuerpflichtigen berücksichtigen.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG).
Dieser Nachweis ist umfassend zu führen, namentlich wenn der Steuerpflichtige
aufgrund der Vermögensentwicklung veranlagt werden muss, und kann nicht nur
einzelne Positionen der Veranlagung betreffen. Der Steuerpflichtige muss die
bisher versäumten Handlungen nachholen und die nicht eingereichte
Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen
erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw., vgl.
Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III 210; ferner ASA 58
670 E. 3c). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der
Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die
Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf.

Dieser Unrichtigkeitsnachweis muss zudem nach Art. 132 Abs. 3 DBG mit der
Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Die
von Art. 132 Abs. 3 DBG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine
Ermessensveranlagung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
Prozessvoraussetzung dar (BGE 123 II 552 E. 4c; Urteil 2A.442/2001 vom 19.
Juni 2002, E. 2.2). Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen
der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen
veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die
Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, ist daher
nicht einzutreten.

3.
Die Steuererklärung 2001a dient der Feststellung der ausserordentlichen
Einkünfte, die in der Bemessungslücke beim Übergang zur Gegenwartsbesteuerung
erzielt wurden, sie gibt aber, namentlich was das Vermögen betrifft, nur
partiell Auskunft (vgl. Art. 218 Abs. 1 und 2 DBG). Aus diesem Grund nahm die
Steuerverwaltung beim Beschwerdeführer einen den Zeitraum vom 1. Januar 1999
bis 1. Januar 2002 umfassenden Vermögensstandsvergleich vor. Dieser ergab
eine Vermögenszunahme von Fr. 236'694.-- (1. Januar 1999: Fr. 71'010.--; 1.
Januar 2002: Fr. 287'704.--; bereinigt um die Buchwerterhöhung bei der
Liegenschaft von Fr. 5'000.-- und den Börsenverlust von Fr. 15'000.-- ).
Dieser Vermögenszunahme standen im gleichen Zeitraum deklarierte Einkünfte
von lediglich Fr. 159'792.-- (1999: Fr. 43'882.--, 2000: Fr. 57'464.--, 2001:
Fr. 58'446.--) gegenüber. Die Steuerverwaltung forderte daher den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2002 auf, zu erklären, wie es zu
dieser Vermögenszunahme kam, und die entsprechenden Belege einzureichen. Auf
diese Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer nicht. Es stand somit nicht
fest, mit welchen Quellen der Beschwerdeführer (abgesehen von den
deklarierten Einkommen) sein Vermögen vermehrt hatte.

Dieser Unsicherheit im Sachverhalt konnte nur mit einer ermessensweisen
Festsetzung des Einkommens begegnet werden. Das wurde dem Beschwerdeführer
für den Säumnisfall denn auch angedroht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Ermessensveranlagung waren damit erfüllt. Fragen kann sich nur, ob der
Beschwerdeführer nachträglich - im Einspracheverfahren - seine
Mitwirkungspflicht erfüllt und den Unrichtigkeitsnachweis geleistet hat. Die
Beweislast für diese Tatsache liegt nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer.

4.
Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache ein und anerkannte damit, dass
der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren seiner Mitwirkungspflicht
nachgekommen sei. Sie betrachtete jedoch - wie nunmehr auch die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid - die beigebrachten Erklärungen und vorgelegten
Beweise nicht als schlüssig und geeignet, um die Ermessensveranlagung
umzustossen. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

4.1  Der Beschwerdeführer führte in der Einsprache durch seinen Treuhänder
wie
auch in der Beschwerde an die Vorinstanz aus, die Standeskommission habe
(offenbar im Hinblick auf Beiträge an eine Stallneubaute) verlangt, dass mit
Wirkung ab 1. Januar 2001 je eine separate Buchhaltung für den
Landwirtschaftsbetrieb und den Spenglereibetrieb geführt werde. Es habe daher
per 1. Januar 2001 eine Übernahmebilanz (Eröffnungsbilanz) erstellt werden
müssen, aus welcher sämtliche Werte hervorgingen. Es ergebe sich daraus
nachvollziehbar und beweismässig gesichert, dass der Vermögensvorschlag für
das Jahr 2001 lediglich Fr. 24'748.-- betragen habe.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit der Jahresrechnung 2001
lässt sich der Nachweis, dass das Einkommen lediglich Fr. 24'748.-- betragen
habe, nicht führen. Sie ist kein taugliches Beweismittel, weil sie nicht den
gesamten von der Ungewissheit über die Vermögensentwicklung betroffenen
Zeitraum, nämlich die Jahre 1999 - 2001, erfasst. Es ist auch nicht
nachvollziehbar, dass bei einer Vermögenszunahme von Fr. 236'694.-- in drei
Jahren das Einkommen 2001 lediglich Fr. 24'748.-- betragen haben soll. Die
Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2001 könnte für die sichere Feststellung des
auf das Jahr 2001 entfallenden Anteils am gesamten Vermögenszuwachs nur dann
herangezogen werden, wenn bereits für die Jahre 1999 und 2000 Bücher geführt
worden wären. Das ist offenbar nicht der Fall. Die Daten für die
Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2001 mussten denn auch im Wesentlichen dem
"Fragebogen für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung" sowie
demjenigen für Landwirte der Jahre 1999 und 2000 entnommen werden, die der
Beschwerdeführer mit der Steuererklärung 2001a eingereicht hatte. Da es um
den Beweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung geht, der nach den
allgemeinen Erwägungen zur Ermessenseinschätzung (vorstehende E. 2) dem
Steuerpflichtigen obliegt, hilft dem Beschwerdeführer auch der Einwand nicht,
er sei in den Jahren 1999 und 2000 zur Buchführung nicht verpflichtet
gewesen.

4.2  Die Höhe des Einkommens des Jahres 2001 musste folglich mangels
beweiskräftiger Unterlagen geschätzt werden. Wenn lediglich der
Vermögensstand am Anfang und am Ende der Periode bekannt ist, kann sich die
Veranlagungsbehörde auf den Vermögenszuwachs stützen und die privaten
Aufwendungen sowie den geschätzten Lebensaufwand hinzufügen, um das
steuerbare Einkommen zu bestimmen (Art. 130 Abs. 3 DBG; Urteil 2A.387/1997
vom 16. März 1999, RDAF 2000 II S. 41 E. 2d; s. auch Urteil 2A.201/1993 vom
22. Dezember 1993, StR 49/1994 S. 262 E. 3a).

Im vorliegenden Fall stehen dem (bereinigten) Vermögensvorschlag von Fr.
236'694.-- der Jahre 1999 - 2001 deklarierte Einkommen von insgesamt Fr.
159'792.-- gegenüber. Von diesem Einkommen musste der Beschwerdeführer einen
Teil für seinen Lebensaufwand verwenden, der somit für die
Vermögensvermehrung nicht zur Verfügung stand und den die Steuerverwaltung
auf Fr. 30'000.-- pro Jahr veranschlagte. Somit verbleibt eine Differenz von
Fr. 166'902.-- beim Vermögensvorschlag, für die keine Erklärung besteht und
keine Belege vorliegen. Von diesem Betrag verlegte die Steuerverwaltung
ermessensweise Fr. 80'000.-- in das Jahr 2001. Mit dieser ungleichen
Verteilung auf die drei Jahre berücksichtigte sie u.a., dass sich der
Spenglereibetrieb damals noch im Aufbau befand und Schwankungen unterlag.

4.3  Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die
Ermessensveranlagung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen: Entgegen
den Behauptungen des Beschwerdeführers war der Aufbau der
Nebenerwerbstätigkeit "Spenglerei" am 31. Dezember 1998 noch nicht
abgeschlossen, wie die starken Umsatzsteigerungen der folgenden Jahre zeigt.
Wenn der Beschwerdeführer ferner einwendet, per 31. Dezember 2000 hätten
angefangene Arbeiten sowie offene Kundenguthaben in der Höhe von Fr.
109'993.-- bestanden, was von der Steuerverwaltung bei der Verteilung auf die
drei Jahre zu berücksichtigen gewesen wäre, so handelt es sich um einen
Teilnachweis, der nicht den gesamten betroffenen Sachverhalt umfasst und
nicht geeignet ist, die Schätzung in Zweifel zu ziehen (vgl. vorn E. 2).
Unbegründet ist ferner der Einwand, mit Fr. 30'000.-- pro Jahr habe die
Steuerverwaltung den Lebensaufwand des Beschwerdeführers unangemessen hoch
berücksichtigt. Der Betrag liegt nahe dem Existenzminimum und ist keineswegs
zu hoch, auch wenn der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im gleichen
Haushalt lebt und zugunsten der Arbeit auf Ferien verzichtet. Sofern der
Grossteil der Lebenshaltungskosten durch eigene Produktion (Fleisch, Butter,
Gemüse) gedeckt werden kann, wie er geltend macht, hätte er den
Eigenverbrauch als Einkommen versteuern müssen. Auch mit diesem Einwand lässt
sich die Annahme der Steuerverwaltung hinsichtlich des Vermögenszuwachses
nicht als offensichtlich unrichtig dartun.
II. Kantonale Steuern

5.
Soweit der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden
die Ermessenseinschätzung für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern 2001
betrifft, geht es um eine Materie, die im zweiten und fünften Titel des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geregelt ist. Gegen
solche Entscheide kann gemäss Art. 73 StHG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht geführt werden. Die Frist des Art. 72 Abs. 1 StHG, die den
Kantonen zur Anpassung ihrer Gesetzgebungen an die Vorgaben des
Steuerharmonisierungsgesetzes offen stand und während welcher die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht ergriffen werden konnte (BGE 123 II
588 E. 2d, 124 I 145 E. 1a), war im Steuerjahr 2001 abgelaufen. Das schliesst
die staatsrechtliche Beschwerde aus (BGE 128 II 56 E. 1c S. 59 f.). Zulässig
ist vorliegend hinsichtlich der Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern allein
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher hinsichtlich der kantonalen Steuern
als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Sie
genügt den Erfordernissen, die Art. 108 Abs. 2 OG an die Begründung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt. Es kann mit dieser Beschwerde die
Verletzung von Bundesrecht, hier der Vorschriften des
Steuerharmonisierungsgesetzes, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Das
Bundesgericht prüft dabei mit freier Kognition, ob das kantonale Recht und
dessen Anwendung mit den Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes
übereinstimmen. Soweit das Steuerharmonisierungsgesetz den fraglichen Bereich
nicht erfasst, richtet sich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden
Grundsätzen, auch wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das richtige
Rechtsmittel ist (BGE 130 II 202 E 3.1 S. 205 f., 128 II 56 E. 2b S. 60).

6.
Die Artikel 139 Abs. 3 und 143 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons
Appenzell Innerrhoden vom 25. April 1999 regeln die Voraussetzungen für eine
Ermessensveranlagung und die Anforderungen an die Einsprache gegen eine
Veranlagung nach Ermessen gleich wie das Steuerharmonisierungsgesetz (vgl.
Art. 46 Abs. 3 und 48 Abs. 2 StHG). Diese Vorschriften stimmen zudem mit
denjenigen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer überein (vgl. Art.
130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG). Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich
die Ermessensveranlagung hinsichtlich der direkten Bundessteuer als
rechtmässig und ist auch deren Höhe nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts
vorgebracht, was nicht bereits Gegenstand der Beschwerde betreffend die
direkte Bundessteuer ist. Wenn daher das Kantonsgericht die
Ermessensveranlagung hinsichtlich der kantonalen direkten Steuern bestätigt
hat, so hat es das kantonale Recht zutreffend angewendet und keinen Grundsatz
der Steuerharmonisierung verletzt.

7.
Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind
abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.407/2003 und 2P.234/2003 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegengenommen und abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Appenzell Innerrhoden, dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: