Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.231/2003
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2P.231/2003 /kil

Urteil vom 28. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Frick,

gegen

Z.________ AG, Hoch- und Tiefbau, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Peter Rechsteiner,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Bau- und
Umweltdirektion, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
4410 Liestal.

Art. 9 und 29 BV (Submission),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 2. April
2003.

Sachverhalt:

A.
Ein kantonales Bauprojekt für den Umbau der Prattelerstrasse in Muttenz, sah
vor, diese im Bereich des Ortseingangs aus Richtung Pratteln durch den Einbau
von Baumrabatten auf eine "übliche Spurbreite" zu redimensionieren und
gleichzeitig die Lärmbelastung für die Anwohner durch die Verwendung eines
Splittmastixasphalts zu reduzieren. Die entsprechenden Tiefbauarbeiten (1.
Etappe) wurden im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Mai 2002
öffentlich ausgeschrieben. Als Zuschlagskriterien wurden publiziert:
Angebotspreis (60 Prozent), Bauprogramm/Bauzeit (30 Prozent) und
Baustellenorganisation/Qualifikation des Schlüsselpersonals (10 Prozent).

B.
Mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 13. August
2002 erhielt die Z.________ AG (A.________) zu einem Preis von Fr. 666'343.85
den Zuschlag. Hiergegen erhob eine der zehn unterlegenen Mitkonkurrentinnen
Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft: Die X.________ AG
(B.________) hatte mit Fr. 610'398.60 die kostengünstigste Offerte
eingereicht, aber eine Bauzeit von 43 Arbeitstagen vorgesehen, was mehr als
das Doppelte der von der Z.________ AG eingeplanten Zeitspanne von 17 Tagen
ausmachte. Ihr Angebot war deswegen insgesamt ganz knapp - um 0,16 Punkte -
schlechter bewertet worden als jenes der Z.________ AG. Das Kantonsgericht
erteilte der Beschwerde der X.________ AG die aufschiebende Wirkung
(Verfügung vom 25. September 2002) und führte am 2. April 2003 eine
Parteiverhandlung durch und wies die Beschwerde ab.

C.
Am 28. August 2003 hat die X.________ AG beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
aufzuheben. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Grundsatzes von
Treu und Glauben (je Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie
verschiedener Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November
1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.4) sowie des
basel-landschaftlichen Gesetzes über öffentliche Beschaffungen vom 3. Juni
1999 (BeG).

Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, während die Z.________ AG und das Kantonsgericht
des Kantons Basel-Landschaft auf Vernehmlassung verzichtet haben.

D.
Am 10. September 2003 wurde der Werkvertrag zwischen dem Kanton
Basel-Landschaft und der Z.________ AG abgeschlossen, welche die Bauarbeiten
in der Folge Ende Oktober/Anfang November ausführte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich
auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin war am vorliegenden
Submissionsverfahren beteiligt, weshalb sie zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen den die Vergabe schützenden Entscheid des Kantonsgerichts legitimiert
ist (vgl. Art. 88 OG; BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; 125 I 406 E. 1 S. 408).
Dieses Rechtsmittel steht gegen einen Zuschlagsentscheid auch dann offen,
wenn mit dem ausgewählten Bewerber - wie vorliegend - bereits ein Vertrag
abgeschlossen worden ist. Zwar wird die Gültigkeit dieses Vertrages durch die
Gutheissung der Beschwerde eines Konkurrenten nicht berührt, doch behält der
übergangene Bewerber insofern ein aktuelles praktisches Interesse am
Verfahren, als das Bundesgericht auf Grund der speziellen Regelung von Art. 9
Abs. 3 BGBM in diesem Falle wenigstens die Bundesrechtswidrigkeit des
angefochtenen Entscheids festzustellen hat, um dem Betroffenen die allfällige
Geltendmachung von Schadenersatz zu ermöglichen (BGE 125 II 86 E. 5b S. 97
f.). Der Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ist nach dem
Gesagten als Begehren um Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit des
angefochtenen Entscheids entgegenzunehmen (vgl. Urteil 2P.4/2000 vom 26. Juni
2000, in: ZBl 102/2001 S. 217, E. 1c).

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit es den erhobenen Rügen
an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein
kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1
E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung
des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz
die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche
Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen
Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen
(BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen
Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist
auf sie nicht einzugehen.

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde sodann, soweit die
Beschwerdeführerin eine Verletzung der interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen rügt: Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
diese auf die vorliegende Streitigkeit keine Anwendung findet, weil der
massgebende Schwellenwert nicht erreicht wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a IVöB). Der vom 15. März 2001 datierenden
Neufassung des Konkordats, welche für Vergabeverfahren "im von
Staatsverträgen (GATT/WTO-Abkommen, bilaterale Verträge mit der EU) nicht
erfassten Bereich" tiefere Schwellenwerte vorsieht (vgl. Art. 7 Abs. 1bis in
Verbindung mit dem Anhang 2, SR 172.056.5), ist der Kanton Basel-Landschaft
noch nicht beigetreten. Das Kantonsgericht hat zwar die interkantonale
Vereinbarung für die Beantwortung der von ihm behandelten Rechtsfragen
beigezogen; dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich auf
kantonales Submissionsrecht gestützt hat, auch wenn es dieses im Lichte der
Praxis zum Konkordat ausgelegt haben mag.

1.4 Das Bundesgericht prüft die Anwendung von eidgenössischem und kantonalem
Verfassungsrecht frei, jene von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht
indessen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das Transparenzgebot - welches
sich für das kantonale Submissionsrecht aus § 1 lit. a sowie § 9 lit. a BeG
ergibt - sei willkürlich gehandhabt worden. Die Vergabebehörde habe die
Bewertungsskalen für Preis und Bauzeit erst nach Eingang der Offerten
bestimmt, obschon die fraglichen Skalen aus Gründen der Transparenz bereits
mit der Ausschreibung hätten publiziert werden müssen. Weil die Bewerber so
nicht hätten wissen können, wieviel sie in baubeschleunigende Massnahmen
investieren sollten, sei das Vergabeverfahren zur "Lotterie" geworden.

2.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob diese Vorbringen verspätet sind,
weil die Beschwerdeführerin die angeblichen Mängel bereits aus der
Ausschreibung und den zugehörigen Unterlagen ersehen konnte. Da die
Ausschreibung als solche nicht zu den in § 31 BeG aufgezählten
"Beschwerdegegenständen", gehört, erscheint zumindest fraglich, ob die
Beschwerdeführerin ihre Einwendungen bereits mit einem Rechtsmittel gegen die
Ausschreibung hätte erheben können und müssen (vgl. BGE 125 I 203). Dessen
ungeachtet wäre sie jedoch nach Treu und Glauben gehalten gewesen, auf die
vermeintlichen Mängel frühzeitig hinzuweisen und diese nicht erst im
Beschwerdeverfahren gegen den entgangenen Zuschlag zu rügen (vgl. Robert
Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die
Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 10).
Allerdings ist das Kantonsgericht seinerseits vorbehaltlos auf die Vorbringen
der Beschwerdeführerin eingetreten. Letztlich kann offen bleiben, ob die
fraglichen Rügen verspätet und damit unzulässig sind, weil die Beschwerde
insoweit ohnehin unbegründet ist.

2.3 Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt
(BGBM; SR 943.02) bestimmt, dass bei öffentlichen Beschaffungen von Kantonen
und Gemeinden die Kriterien für Teilnahme und Zuschlag amtlich zu publizieren
sind. Das basel-landschaftliche Beschaffungsgesetz verlangt die Wiedergabe
der Zuschlagskriterien "in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend
ihrer Gewichtung" in den Ausschreibungsunterlagen (§ 22 Abs. 1 BeG). Die Bau-
und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft hat sowohl die
Zuschlagskriterien als auch deren relative Gewichtung publiziert (vgl. oben
Lit. A) und mithin den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin wurde auch das Transparenzgebot respektiert
(vgl. BGE 125 II 86 E. 7c S. 101 ff.), ist doch aus diesem bis anhin weder
von Lehre noch Praxis eine allgemeine Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe von
detaillierten Benotungsskalen abgeleitet worden. Einzig dann, wenn die
Vergabebehörde bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung ein Schema mit festen
prozentualen Gewichtungen (konkret) formuliert und festgelegt hat, das sie
für die Bewertung der Offerten auch anzuwenden gedenkt, muss sie dieses im
voraus publizieren (Urteil 2P.299/2000 vom 24. August 2001, E. 2c). Es kann
mithin von einem Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I
60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen) keine Rede sein, wenn das Kantonsgericht zum
Schluss kommt, die vorgängige Bekanntgabe von Benotungsskalen sei nicht
erforderlich. Daran ändert nichts, dass die Offerenten dergestalt nicht genau
ersehen konnten, wie sich eine Reduktion der Bauzeit, welche allenfalls zu
einer Verteuerung der Offerte führte, im Detail auf ihre Chancen auswirken
würde. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtswinkel der
Gleichbehandlung (Art. 8 BV), wobei offen bleiben kann, ob die entsprechenden
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2)
zu genügen vermögen.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Art und Weise, in welcher die Bauzeit
bewertet worden sei, verletze das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot,
Treu und Glauben sowie den Grundsatz, wonach der Zuschlag dem wirtschaftlich
günstigsten Angebot erteilt wird (vgl. § 26 Abs. 1 BeG). Bezüglich letzterem
Vorbringen tut die Beschwerdeführerin nicht dar, worin eine
Verfassungsverletzung liegen sollte, weshalb mangels rechtsgenüglicher
Begründung nicht darauf einzugehen ist (vgl. E. 1.2). Nicht einzutreten ist
auch auf die Rüge, das Vorgehen der Vergabebehörde verstosse insoweit gegen
Treu und Glauben, weil die Beschwerdeführerin dies erstmals vor Bundesgericht
geltend macht und mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich keine neuen
rechtlichen Einwendungen erhoben werden können (sog. Novenverbot; BGE 118 Ia
20 E. 5a S. 26).

3.1 Die Bau- und Umweltdirektion hat in den Ausschreibungsunterlagen (Ziff.
150) ein "finanzielles Anreizsystem" vorgesehen, welches die Einhaltung der
offerierten Bauzeit bei der anschliessenden Werkerstellung absichern soll:
Unterschreitet das beauftragte Unternehmen die vertraglich vereinbarte
Bauzeit, so erhält es dafür einen Bonus von 1'000 Franken pro eingesparten
Arbeitstag (Ziff. 153.100). Für Überschreitungen der Bauzeit werden
demgegenüber pro Arbeitstag 1'000 Franken vom vereinbarten Preis in Abzug
gebracht (Ziff. 153.200). Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass
dieser Betrag unter dem "Wert" eines Arbeitstags liegt, wie er sich aus dem
Vergleich ihrer Offerte mit jener der Z.________ AG ergibt: Letztere habe den
Zuschlag erhalten, weil sie den Preisunterschied von knapp 56'000 Franken
aufzuwiegen vermochte, indem sie eine um 26 Tage kürzere Bauzeit offeriert
habe. Im Rahmen der Angebotsbewertung sei einem Arbeitstag somit ein "Wert"
von rund Fr. 2'150.-- zugekommen, was weit über den 1'000 Franken des
finanziellen Anreizsystems liege.

3.2 Es mag zunächst befremden, dass sich der frankenmässige "Wert" von einem
Tag Bauzeit gemäss Bewertung der Angebote derart stark vom Betrag
unterscheidet, der anschliessend beim Bonus-/Malussystem für die Erstellung
des Bauwerks verwendet wird. Es ist aber keineswegs - weder im Allgemeinen
noch mit Blick auf das Transparenzgebot - geradezu unhaltbar, wenn das
Kantonsgericht die für die Bauzeit verwendete Bewertungsskala geschützt hat.
Die Implikationen bei der Bewertung der eingereichten Offerten sind
wesentlich andere als jene bei der späteren Vertragserfüllung, nach
abgeschlossenem Submissionsverfahren.

3.2.1 Im Stadium der Bewertung sind die verschiedenen Offerten zu
vergleichen, um anhand der formulierten Zuschlagskriterien das
vorteilhafteste Gesamtangebot zu ermitteln. Dabei darf die Vergabebehörde
grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bewerber in ihren Offerten
wahrheitsgetreue Angaben machen, so auch im vorliegenden Fall bezüglich der
veranschlagten Bauzeiten. Diese werden für die einzelnen Bewerber primär
durch deren personelle und technische Ressourcen (und allenfalls durch
bereits eingegangene andere Verpflichtungen) bestimmt; sie lassen sich
deshalb bis zu einem gewissen Grad aufgrund des einzureichenden Bauprogramms
sowie der Angaben zu Maschinenpark und Betriebsgrösse überprüfen. Weil zudem
keinem Bewerber bekannt ist, was die Konkurrenten für Preise und Bauzeiten
offerieren und wie sich entsprechende Unterschiede im Ergebnis auf die
Bewertung auswirken, erscheint ein erfolgreiches Taktieren mit bewusst zu
tief angesetzten Bauzeiten schwierig. Jedenfalls drängt es sich nicht auf,
allein wegen entsprechender Befürchtungen für die Bewertung der Offerten
zwingend den gleichen Frankenbetrag pro Arbeitstag vorzusehen wie für das
finanzielle Anreizsystem.

3.2.2 Nach dem Vertragsschluss stehen sich die Submissionsbehörde und der
erfolgreiche Bewerber als Vertragspartner gegenüber. Im Rahmen dieses
Verhältnisses kann es wünschenswert erscheinen, die Einhaltung der
vertraglichen Verpflichtungen abzusichern, was grundsätzlich nach eigenen,
vom Vergabeverfahren unabhängigen Überlegungen erfolgen darf. Unter der
zulässigen Annahme, dass der berücksichtigte Anbieter die vereinbarte Bauzeit
grundsätzlich einzuhalten in der Lage ist, dient ein Bonus-/Malussystem nur
noch der Schaffung eines zusätzlichen Anreizes, die Arbeiten in der
vereinbarten Zeit auszuführen. Diese Situation ist eine wesentlich andere als
bei der vergleichenden Bewertung verschiedener Angebote. Es ist deshalb nicht
unabdingbar, dass die Vergabebehörde pro Arbeitstag den gleichen Betrag
einsetzt, wie er sich im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten
Angebots aus einem Vergleich der Skalen für den Preis und die Bauzeit ergibt.
Dies umso weniger, wenn in Betracht gezogen wird, dass der von der
Beschwerdeführerin errechnete Betrag von 2'150 Franken pro Tag eben nur
aufgrund eines solchen Vergleichs erkennbar wurde. Er konnte deshalb, weil
die Vergabebehörde die Bewertungsskalen zulässigerweise erst nach Eingang der
Angebote erstellt hat, nicht bestimmt werden, bevor die Vergabebehörde die
offerierten Preise und Bauzeiten kannte.

3.2.3 Entscheidend ist schliesslich, dass bei der Bewertung der Offerten auf
eine angemessene, der publizierten Gewichtung entsprechende Berücksichtigung
der einzelnen Kriterien zu achten war. Werden die Angebote der
Beschwerdeführerin und der Z.________ AG mit Blick hierauf verglichen,
durften Unterschiede in der Bauzeit keinesfalls weniger stark zu Buche
schlagen, als dies gemäss der streitigen Bewertungsmethode der Fall ist. Das
Angebot der Z.________ AG war nämlich lediglich um rund 9 Prozent teurer als
jenes der Beschwerdeführerin, während Letztere eine um 153 Prozent längere
Bauzeit offerierte als Erstere. Sollte der Gewichtung, wie sie in der
Ausschreibung veröffentlicht wurde und gemäss welcher der Bauzeit immerhin
die Hälfte der Bedeutung des Preises zukommt (vgl. oben Lit. A), auch nur
annähernd entsprochen werden, so musste ein derart eklatanter Unterschied in
der Bauzeit den nicht unbedeutenden aber prozentual wesentlich geringeren
Preisunterschied aufwiegen.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Zusammenhang weiter eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S.
7). Wenn ein Bewerber eine zu kurze Bauzeit offeriere, könne er den Zuschlag
erhalten, auch wenn er im Endeffekt für die Arbeiten gleich lang brauche wie
seine Konkurrenten. Weil zudem der Malus pro zusätzlichen Arbeitstag weniger
hoch sei als ein allfälliger durch die kürzere Bauzeit aufgewogener
Mehrpreis, könne ein solches Angebot im Endeffekt sogar teurer sein als jene
der Konkurrenten, die eine (korrekte) höhere Bauzeit offeriert hätten. Diese
Rüge ist bereits deswegen unbegründet, weil eben nicht gleiche, eine
Gleichbehandlung erfordernde Verhältnisse vorliegen, wenn eine Offerte die
kürzere Bauzeit vorsieht als die andere bzw. wenn eine Offerte korrekt und
die andere fehlerhaft ist. Im Übrigen käme die Z.________ AG auch bei einer
massiven Überschreitung der vereinbarten 17 Tage noch längst nicht auf eine
der Offerte der Beschwerdeführerin entsprechende Bauzeit von 43 Tagen.
Schliesslich dürften allzu grosse Terminüberschreitungen in der Praxis kaum
vorkommen, selbst wenn Fälle auftreten mögen, in denen Bauarbeiten - auch
ohne unvorhersehbare Hindernisse - mehr Zeit in Anspruch nehmen als
vereinbart. Ein Unternehmen, das sich einen Auftrag in einem
Submissionsverfahren durch Versprechungen bezüglich der Speditivität sichert
und diesen anschliessend nicht nachkommt, ruiniert sich seinen Ruf rasch und
nachhaltig.

4.
Das Kantonsgericht erachtete die "Nachvollziehbarkeit des
submissionsrechtlichen Entscheides" - was die Bewertung der Bauzeit angeht -
für ungenügend. Weil sich aber nachträglich in "rechtsstaatlich
befriedigender Weise ermitteln" lasse, wie der Entscheid zustande gekommen
sei, rechtfertige sich eine Heilung dieses Versäumnisses. Die
Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.): Weil
das Bauprogramm der Z.________ AG nur rudimentäre Angaben enthalte, habe
dieses nicht auf seine Plausibilität überprüft werden können; angesichts der
Wichtigkeit des Kriteriums "Bauzeit" und der ungewöhnlichen Kürze der von der
Z.________ AG offerierten Arbeiten hätte eine Expertise über die Frage
eingeholt werden müssen, ob eine Bauzeit von 17 Tagen realistisch sei. Dabei
beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf kantonale
Verfahrensvorschriften, sondern stützt ihren Anspruch direkt auf die
Bundesverfassung. Es kann sich deshalb einzig fragen, ob die
verfahrensrechtlichen Mindestgarantien, wie sie unmittelbar aus Art. 29 Abs.
2 BV abgeleitet werden, missachtet worden sind (vgl. BGE 118 Ia 17 E. 1b S.
18; 122 I 153 E. 3 S. 158, mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall: Der Bau-
und Umweltschutzdirektion war bekannt, wie die Z.________ AG die Arbeiten
abzuwickeln gedachte; sie wusste bei ihrem Entscheid sowohl in welcher Woche
welche Arbeiten ausgeführt werden würden, als auch wieviele Tage dafür
veranschlagt waren. Diese Angaben betrachtete sie als realistisch, eine
Einschätzung, welche das Tiefbauamt teilte. Bei diesen Gegebenheiten
brauchten weder die Vergabebehörde noch das Kantonsgericht einen Experten
beizuziehen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bau- und
Umweltschutzdirektion und das dieser zugehörige Tiefbauamt über ausreichende
Sachkenntnis verfügen, um die Plausibilität der streitigen Bauzeit von 17
Tagen zu beurteilen; die von der Z.________ AG gemachten Angaben erscheinen
weiter genügend detailliert, um eine entsprechende Beurteilung zuzulassen.
Mehr als eine solche Plausibilitätsprüfung war nicht erforderlich, dürfen
doch die Behörden grundsätzlich davon ausgehen, dass die Angaben in den
Offerten wahrheitsgetreu sind; zudem hat die Z.________ AG offenbar ihre
Bauprogramme bisher immer eingehalten und teils Arbeiten sogar schneller
abgeschlossen als vertraglich zugesagt. Auch wenn es sich um ein Novum
handelt, das im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden kann
(vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160), sei nebenbei
doch erwähnt, dass die Z.________ AG nach Angaben in der Vernehmlassung der
Bau- und Umweltschutzdirektion die hier streitigen Arbeiten inzwischen
ebenfalls terminkonform ausgeführt haben soll. Im Übrigen hatte die Bau- und
Umweltschutzdirektion den Vertreter der Beschwerdeführerin mit Fax vom 2.
September 2002 (mithin vor Anhebung des Rechtsmittelverfahrens) hinreichend
über das Bauprogramm der Z.________ AG informiert. Damit war der
Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des Zuschlags möglich,
weshalb auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Unbegründet ist schliesslich auch die Kritik an der Begründung des
angefochtenen Entscheids: Die Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs.
2 BV) bedeutet nicht, dass die Behörde alle Äusserungen und Überlegungen
wiederzugeben oder auf alle Vorbringen im einzelnen einzugehen hätte. Sie
kann sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken, solange
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
diesen sachgerecht anfechten kann (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 117 Ib 481 E.
6b/bb S. 492).

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten, zumal sich die
Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht nicht hat vernehmen lassen (vgl. Art.
159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: