Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.22/2003
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2P.22/2003 /bmt

Urteil vom 7. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

AHV Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn.

Prämienverbilligung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom

4. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 M.________ beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr
2001. Mit Verfügung vom 6. September 2001 sprach ihm die Ausgleichskasse eine
Prämienverbilligung von Fr. 1'260.-- zu. Dagegen erhob M.________ Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, die
Prämienverbilligung sei ihm ohne Abzug eines Selbstbehaltes zuzusprechen. Mit
Urteil vom 4. Dezember 2002 wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn die Beschwerde ab.

1.2 Mit handschriftlicher, als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneter
Eingabe vom 27. Januar 2003 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ficht
M.________ das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4.
Dezember 2002 an. Darin beantragt er im Wesentlichen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, ihm den
Betrag von Fr. 828.-- nachzuzahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat die Eingabe zuständigkeitshalber an die II. öffentlichrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts weitergeleitet.

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das kantonale Recht,
welches den in Art. 65 KVG enthaltenen Grundsatz der individuellen
Prämienverbilligung konkretisiert, autonomes kantonales Recht dar, dessen
Verletzung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (BGE
124 V 19 E. 2a S. 21). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (unter
Einschluss des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts) durch Anordnungen,
die sich auf kantonales Recht stützen, kann einzig mit staatsrechtlicher
Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE 123 I 313 E. 1b S. 315 f.). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unzulässig; hingegen steht gegen den
angefochtenen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde offen. Dafür ist die
II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts und nicht das
Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig.

2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer
mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf
daher nicht eingetreten werden.

2.3 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden
sind. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer übt weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid. Soweit er einen Verstoss gegen das eidgenössische
Krankenversicherungsgesetz und gegen das solothurnische Verordnungsrecht
rügt, legt er nicht dar, inwieweit er dadurch in verfassungsmässigen Rechten
verletzt worden sein soll. Insoweit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde
daher nicht eingetreten werden. Nur am Rande beruft sich der Beschwerdeführer
auf die persönliche Freiheit und den verfassungsmässigen Schutz seines
Privatlebens. Er legt allerdings auch insoweit nicht dar, inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen diese Grundrechte bzw. gegen die von ihm
angerufenen Art. 2, 3, 4 und 8 EMRK, Art. 10 BV und Art. 8 der
solothurnischen Kantonsverfassung verstossen soll. Namentlich tut er nicht
dar, inwieweit diese Rechte ihn im Hinblick auf die ihm zugesprochene
Prämienverbilligung bzw. die Anrechnung eines Eigenanteils schützen. Es ist
bereits sehr fraglich, ob aus den angerufenen Grundrechten überhaupt ein
Anspruch auf staatliche Leistungen, worum es sich bei Prämienverbilligungen
letztlich handelt, abgeleitet werden kann. Dazu äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Er macht jedoch geltend, es fehle für die Anrechnung
eines Eigenanteils an einer gesetzlichen Grundlage, an einem öffentlichen
Interesse sowie an der Verhältnismässigkeit. Wieweit diese für Eingriffe in
Freiheitsrechte konzipierten Voraussetzungen (gemäss Art. 36 BV) auch auf die
Kürzung staatlicher Leistungen anwendbar sind (vgl. dazu BGE 2P.81/2002 und
2P.297/2002, beide vom 7. November 2002), führt der Beschwerdeführer aber
ebenfalls nicht aus.

3.
Selbst wenn auf die erhobene Rüge einzutreten wäre, erwiese sich diese als
offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Entscheid findet seine Grundlage
in §§ 15 ff. der Verordnung des Kantonsrats von Solothurn vom 3. April 1996
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung sowie in der Verordnung des
Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 1. September 1997 über die
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. Das Versicherungsgericht hat
sich dabei insbesondere auf das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers,
wie es aus der Staatssteuerveranlagung für das Jahr 2000 hervorgeht,
abgestützt und das Vorliegen eines Sonderfalles nach § 19 der
kantonsrätlichen Verordnung verneint. Bei der Berechnung der
Prämienverbilligung einschliesslich des anzurechnenden Eigenanteils des
Beschwerdeführers ist das Versicherungsgericht den entsprechenden Regeln der
regierungsrätlichen Verordnung gefolgt. Der angefochtene Entscheid beruht
damit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die vom Verordnungsrecht
und vom angefochtenen Entscheid angestrebte Kohärenz von Steuerbelastung und
Prämienverbilligung entspricht dem öffentlichen Interesse. Schliesslich
belegt der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass
der angefochtene Entscheid unverhältnismässig wäre. Vielmehr bildet er die
Konsequenz seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Steuerveranlagung, wie
sie sich aus dem Verfahren ergeben hat, das mit dem Nichteintretensentscheid
des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2002 (Verfahren 2P.247/2002), welcher dem
Beschwerdeführer bekannt ist, seinen Abschluss gefunden hat.

4.
4.1 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit
sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, wobei bei der Festlegung der Gerichtsgebühr dessen angespannten
finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann (Art. 156 Abs. 1,
Art. 153 und 153a OG).

4.2 Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Es wurde ihm freilich vom Bundesgericht auch kein Kostenvorschuss
auferlegt. Es rechtfertigt sich daher der Hinweis darauf, dass ein solches
Gesuch ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren hätte abgewiesen
werden müssen (vgl. 152 OG).

4.3 Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige
weitere Eingaben der vorliegenden Art in derselben Angelegenheit vom
Bundesgericht nicht mehr förmlich behandelt, sondern ohne weitere Bearbeitung
abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der AHV Ausgleichskasse sowie dem
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: