Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.225/2003
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2P.225/2003 /bmt

Urteil vom 29. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich,
Plattenstrasse 11, 8032 Zürich,
Rekurskommission der Universität Zürich, Walchetor, 8090 Zürich.

Art. 29 BV (Verweigerung des Eintritts in das 4. Studienjahr [Revision] und
Verweigerung des Studienplatzes),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlüsse der Rekurskommission der
Universität Zürich vom 12. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
S. ________ absolvierte 2001/2002 am Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Zürich (im Folgenden: Zentrum ZMK) ein
einjähriges Vorbereitungsstudium auf die eidgenössische Abschlussprüfung für
ausländisch ausgebildete Zahnärzte. Mit Verfügung vom 18. Januar 2002 teilte
ihm der Vorsteher des Zentrums ZMK mit, die Direktorenkonferenz könne ihn auf
Grund seiner Zwischenqualifikation auf das Sommersemester 2002 nicht in den
klinischen Kurs (Jahreskurs IV) übertreten lassen. Nach einer erneuten
Evaluation hielt die Direktorenkonferenz mit Schreiben vom 8. Februar 2002 an
diesem Entscheid fest. Ein Wiedererwägungsgesuch von S.________ wurde am 24.
April 2002 abgewiesen.
Dagegen wandte sich S.________ an die Rekurskommission der Universität
Zürich, die den Rekurs mit Beschluss vom 22. August 2002 abwies. Auf die von
S.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom 2./4. Oktober
2002 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. November 2002 nicht ein
(Verfahren 2P.231/2002).

B.
Am 9. April 2003 stellte S.________ bei der Rekurskommission der Universität
Zürich ein Gesuch um Revision ihres Entscheides vom 22. August 2002.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2003 trat die Rekurskommission der Universität
Zürich auf das Revisionsgesuch nicht ein.

C.
Am 21. Oktober 2001 teilte der Vorsteher des Zentrums ZMK  S.________ mit,
die Direktorenkonferenz stelle ihm gemäss Beschluss vom 15. Oktober 2002
keinen Studienplatz mehr zur Verfügung.

Den gegen diesen Entscheid von S.________ erhobenen Rekurs vom 19. November
2002 wies die Rekurskommission der Universität Zürich mit Beschluss vom 12.
Juni 2003 ab, soweit sie darauf eintrat.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. August 2003 beantragt S.________ dem
Bundesgericht im Hauptantrag, beide Beschlüsse der Rekurskommission der
Universität Zürich vom 12. Juni 2003 aufzuheben. Zudem sei ihm Schadenersatz
zuzusprechen "wegen unerlaubter Handlung".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat gegen die beiden angefochtenen Beschlüsse eine
einzige staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die beiden
Beschwerdeverfahren in einem Urteil zu erledigen. Wegen des von ihm
dargelegten engen Zusammenhanges der beiden Verfahren ist diesem Antrag zu
entsprechen.

2.
2.1 Entscheide der Rekurskommission der Universität Zürich über das Ergebnis
von Prüfungen und Promotionen sind endgültig; ihre übrigen Entscheide sind
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht
weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über die Universität Zürich vom
15. März 1998). Gemäss § 43 lit. f des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ZH) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht unter anderem unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse
von Universitätsprüfungen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide.

2.2 Der angefochtene, in Anwendung von § 86a ff. VRG/ZH ergangene Beschluss
der Rekurskommission über das Revisionsbegehren ist eine Anordnung über einen
Zulassungsentscheid, der gemäss § 43 lit. f VRG/ZH nicht der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht unterliegt.

2.3 Dasselbe gilt für den Beschluss der Rekurskommission, mit welchem sie den
Rekurs des Beschwerdeführers gegen die in Anwendung von zwei Reglementen der
Universität Zürich verfügte Verweigerung eines Studienplatzes abgewiesen hat.

2.4 Es handelt sich somit um letztinstanzliche kantonale Entscheide im Sinne
von Art. 86 Abs. 1 OG, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen
und nur noch mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden können.

2.5 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung von Beschlüssen der Direktorenkonferenz
verlangt: Diese sind keine kantonal letztinstanzlichen Entscheide.

3.
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 122 I 351 E. 1). Auf die
über die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinausgehenden Anträge des
Beschwerdeführers (Feststellen einer Fälschung, Annullieren einer Bewertung,
Zusprechen von Schadenersatz) ist deshalb nicht einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen "Verleumdung und
Urkundenfälschung" durch Dr. X.________ verlangt (Beschwerde S. 24), ist
darauf nicht einzutreten, da insoweit auch kein letztinstanzlicher kantonaler
Entscheid vorliegt.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf gerechte
Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Diese erblickt er vor allem darin, dass in beiden Verfahren eine
willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und eine wichtige Eingabe nicht
berücksichtigt worden seien.

3.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe mit der
Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn
er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat
vielmehr die Rechtsnorm, die in unhaltbarer Weise angewendet worden sein
soll, zu bezeichnen und die behauptete qualifizierte Unrichtigkeit der
Auslegung und Anwendung zu belegen. Es genügt insbesondere auch nicht, wenn
der Beschwerdeführer sich auf eine reine Wiederholung seiner vor der letzten
kantonalen Instanz erhobenen Rügen gegen den Entscheid der unteren kantonalen
Instanz beschränkt. Er muss sich vielmehr auch hier mit der Begründung des
angefochtenen Entscheides in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Einzelnen
auseinandersetzen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische
Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c; 125 I 492 E. 1a
und b). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten
sein (BGE 125 I 492 E. 1a/cc).

3.4 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a).

4.
4.1 Die Rekurskommission ist auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers
in Anwendung von § 86b Abs. 2 VRG/ZH nicht eingetreten, weil das Gesuch keine
konkreten Ausführungen über die Einhaltung der Revisionsfrist von 90 Tagen
enthalte. Damit fehle es an einem für die Begründung bzw. Fristwahrung
unentbehrlichen Bestandteil und an einer Gültigkeitsvoraussetzung.

4.2 Mit der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung des zürcherischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Revision setzt sich der
Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Er legt denn auch nicht dar,
inwiefern die entsprechenden Ausführungen der Rekurskommission willkürlich
sein sollen. Seine sehr ausführlichen materiellen Ausführungen über die
Revisionsgründe (insb. Beschwerde S. 20-51) sind daher nicht zu hören.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Rekurskommission habe willkürlich
seine abschliessende Stellungnahme vom 9. April 2003 nicht berücksichtigt.
Darin liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV.

5.2 Die Rekurskommission hat diese Stellungnahme nicht berücksichtigt, weil
sie verspätet eingereicht worden ist (angefochtener Entscheid E. 3d).

5.3 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die Rekurskommission habe ihm zur
Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme eine (einmalig) verlängerte
Frist bis zum 9. April 2003 eingeräumt. Er habe seine Stellungnahme an diesem
Tag beendet und sie gegen Abend an der Universität von seiner Diskette
ausdrucken und zur Post bringen wollen. Der Drucker habe aber nicht
funktioniert. Er habe daher den Text am Morgen des nächsten Tages, d.h. am
10. April 2003, ausgedruckt und persönlich in das Büro der Rekurskommission
gebracht.

5.4 Schriftliche Eingaben müssen gemäss § 11 Abs. 2 VRG/ZH spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der
schweizerischen Post übergeben sein. Diese Regelung entspricht der
bundesrechtlichen Regelung von Art. 32 Abs. 3 OG. Indem die Rekurskommission
in Anwendung von § 11 Abs. 2 VRG/ZH die erst am 10. April 2003 bei ihr
eingereichte Stellungnahme als verspätet erachtet hat und demzufolge nicht
darauf eingetreten ist, hat sie somit offensichtlich nicht willkürlich
gehandelt. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen ohne weiteres zur
Fristwahrung (zunächst) die Diskette einreichen können.

6.
6.1 Nach der gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877
betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals erlassenen Allgemeinen
Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV; SR 811.112.1) ist das
Staatsexamen in der Zahnmedizin eine eidgenössische Medizinalprüfung (Art. 1
Abs. 1 AMV). Diese Verordnung regelt die Organisation der Prüfungen, die
Zulassung und die Befreiung von den Prüfungen und das Prüfungsverfahren; sie
betrifft jedoch nicht die Organisation des Studiums und die Zulassung zu
diesem. Die damit zusammenhängenden Fragen müssen vom kantonalen Recht gelöst
werden (BGE 114 Ia 164 E. 1a).

6.2 Beschwerden betreffend die Zulassung zur Prüfung sowie den Ablauf, das
Verfahren und die Bewertung der Prüfung sind denn auch an den Leitenden
Ausschuss bzw. an das Eidgenössische Departement des Innern zu richten (Art.
46 AMV).

Die Rekurskommission ist somit auf die entsprechenden Rügen des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 1,
2b, 4). Eingetreten ist sie auf die vom Beschwerdeführer zu seiner Prüfung
vorgetragenen Argumente lediglich insoweit, als diese die ihm vorgeworfene
Schädigung eines Patienten anlässlich der praktischen Prüfung betreffen.

6.3 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung
von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften -  auf entsprechende,
ordnungsgemäss begründete Rügen hin - nur unter dem Gesichtswinkel der
Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das gesetzlich vorgeschriebene
Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien
durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2001 vom 7. Februar
2002, E. 2, mit Hinweisen auf mehrere unveröffentlichte Urteile des
Bundesgerichts).

6.4 Der angefochtene Entscheid (E. 2a) stützt sich zunächst auf das
Reglement für die Qualifikation der Kandidaten der Zahnmedizin im
praktisch-klinischen Unterricht des Zentrums ZMK vom 19. Januar 1993
(Qualifikationsreglement). Danach wird für die Kandidaten der besonderen und
vollständigen Fachprüfung am Schluss des ersten Semesters über alle
Fachbereiche beurteilt, ob sie (für das zweite Semester) in die Klinik
übertreten können. Bei ungenügender Beurteilung in zwei klinischen
Fachbereichen ist der Übertritt in die Klinik nach dem ersten Semester
ausgeschlossen. Nach einem weiteren Semester im Phantomlabor erfolgt eine
abschliessende Beurteilung. Ist diese ebenfalls ungenügend, so kann das
Studium in der Klinik nicht fortgesetzt werden. Diese Regelung ist vom
Bundesgericht als sinnvoll und bundesrechtskonform bezeichnet worden, erlaubt
sie doch, im Falle einer möglichen Gefährdung der Gesundheit des Patienten
völlig ungeeignete Studenten von der Arbeit an diesem auszuschliessen (vgl.
BGE 114 Ia 164 E. 3b).

6.5 Die Direktorenkonferenz des Zentrums ZMK hat am 18. Januar 2002 gestützt
auf seine Leistungen im Phantom-Kurs in Anwendung des
Qualifikationsreglements, d.h. wegen ungenügender Beurteilung in zwei
klinischen Fachbereichen, verfügt, der Beschwerdeführer werde auf das
Sommersemester nicht in den klinischen Kurs versetzt. Nach Abweisung seiner
dagegen erhobenen Beschwerde durch die Rekurskommission absolvierte der
Beschwerdeführer noch einmal ein Semester im Phantom-Kurs. Ohne den
praktisch-klinischen Teil des Studiums absolviert zu haben, meldete er sich
für das im Sommer 2002 am Zentrum ZMK durchgeführte Staatsexamen in
Zahnmedizin an. Am 28. August 2002 fand die praktisch-klinische Prüfung im
Fach Kariologie statt. Dabei soll er den ihm vom Zentrum ZMK dazu zur
Verfügung gestellten Patienten irreversibel geschädigt haben: Laut
Prüfungsprotokoll vom 3. September 2002 hat er beim Ausbohren einer
Amalgamfüllung am Zahn 16 den Zahn 17 massiv angebohrt und bei der Behandlung
des Zahnes 12 die Schmelzoberfläche des gesunden Zahnes 13 durch mehrere
Kerben zerstört. Dem Patienten wurde daher ein Termin auf der
Abteilungsklinik gegeben, um die misslungenen Füllungen ersetzt zu bekommen
und den am Zahn 13 gesetzten Schaden zu restaurieren. Diese Leistung im Fach
Kariologie wurde mit der schlechtesten Note 1 bewertet, womit die Prüfung
nicht bestanden war.

Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen im Prüfungsprotokoll zwar als
unhaltbar. Was er dazu vorbringt, lässt sie indessen nicht als offensichtlich
unrichtig erscheinen. Insbesondere ist der von der Rekurskommission gezogene
Schluss, dass von einer Schädigung des Patienten gemäss Prüfungsprotokoll
auszugehen sei, unter Berücksichtigung der von der Rekurskommission
dargelegten Argumente, die vom Beschwerdeführer nicht widerlegt werden, nicht
als willkürlich zu bezeichnen. Weshalb die Unterschrift der Koexaminatorin
auf dem Protokoll "widerrechtlich" sein soll (Beschwerde S. 7), vermag der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzulegen. Unter diesen Umständen ist auch
der Verzicht der Rekurskommission auf das Einholen eines Gutachtens eines
neutralen Experten nicht zu beanstanden; zudem rügt der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang lediglich einen schweren Mangel, legt aber nicht dar,
inwiefern dadurch ein ihm zustehendes verfassungsmässiges Recht verletzt
worden wäre.

6.6 Der aus der willkürfrei festgestellten Schädigung des Patienten gezogene
Schluss der Rekurskommission, die Schädigung zeige, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage sei, eine fachgerechte  Behandlung nach den Regeln der
ärztlichen Kunst durchzuführen, erscheint jedenfalls nicht als unhaltbar.
Dies gilt auch für die Folgerung, auf Grund der Vorkommnisse bei der Prüfung
in Kariologie seien die Leistungen des Beschwerdeführers nach einem weiteren
Semester im Phantom-Kurs als ungenügend zu beurteilen. Diesem somit in
Anwendung des Qualifikationsreglements keinen Studienplatz mehr zur Verfügung
zu stellen, ist Folge der rechtlichen Regelung und verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.

6.7 Auch die Ausführungen der Rekurskommission zur Verhältnismässigkeit der
Studienplatzverweigerung (angefochtener Entscheid E. 5c) werden vom
Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügt. Sie sind angesichts der grossen
Verantwortung, die der Universität in Bezug auf die Arbeit am Patienten für
deren Gesundheit zukommt, jedenfalls nicht unhaltbar.

7.
7.1 Nach § 13 Abs. 2 des Reglements über das Zentrum ZMK der Universität
Zürich vom 16. August 1994 beschliesst die Direktorenkonferenz über die
Zulassung der Kandidaten zum praktisch-klinischen Unterricht am Patienten.
Nach § 14 dieses Reglements dürfen die Studierenden Patienten nur mit
Einwilligung des zuständigen Klinikdirektors und in Anwesenheit des Dozenten
oder dessen fachlicher Mitarbeiter behandeln.

7.2 In Anwendung dieser Bestimmung weigerten sich nach der praktischen
Prüfung in Kariologie und der dabei festgestellten Schädigung eines Patienten
einzelne Klinikdirektoren, dem Beschwerdeführer einen Patienten für die
praktische Prüfung zur Verfügung zu stellen. Er konnte in der Folge nur noch
die mündlichen Prüfungen absolvieren. Darin ist keine willkürliche Auslegung
oder Anwendung des Reglements zu sehen; es kann auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Rekurskommission verwiesen werden. Der Beschwerdeführer
rügt, es sei ihm damit widerrechtlich verboten worden (Beschwerde S. 14 ff.),
die Prüfung fortzusetzen. Er behauptet zwar, er sei durch dieses
Prüfungsverbot geschädigt worden, legt indessen nicht dar, welches
verfassungsmässige Recht und inwiefern dieses durch das beanstandete Vorgehen
verletzt worden wäre. Ein verfassungsmässiges "Ausbildungsrecht" (Beschwerde
S. 20) könnte ohnehin nur im Rahmen der für die entsprechende Studienrichtung
geltenden Bestimmungen bestehen, mit denen sich der Beschwerdeführer jedoch
nicht auseinandersetzt.

8.
8.1 Der Vorsteher des Zentrums ZMK verfügte im Anschluss an die praktische
Prüfung in Kariologie gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot, das
Staatsexamen fortzusetzen, sowie ein Hausverbot, das indessen am 3. August
2002 wieder aufgehoben wurde, nachdem dieser zu den mündlichen Prüfungen
zugelassen worden war.

8.2 Die Rekurskommission ist auf die dagegen durch den Beschwerdeführer
erhobenen Rügen wegen des fehlenden aktuellen, schutzwürdigen Interesses
gestützt auf § 21 lit. a VRG/ZH nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E.
8). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission damit
das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz willkürlich ausgelegt oder
angewandt hat. Er setzt sich vielmehr in rein appellatorisch gehaltenen
Ausführungen nur in materieller Hinsicht mit dem verfügten "widerrechtlichen"
Verbot, das Examen fortzuführen, und dem "widerrechtlichen" Hausverbot
auseinander. Auf diese Rüge ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

9.
9.1 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

9.2 Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss,
kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt
werden (Art. 159 Abs. 1 OG). Den offensichtlich beschränkten finanziellen
Mitteln des Beschwerdeführers wird indessen bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Zürich und der Rekurskommission der
Universität Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: