Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.222/2003
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2P.222/2003 /bmt

Urteil vom 6. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Diarra.

X. ________ und 10 Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Advokat Dr. Ivo Corvini,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001
Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,  Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Art. 8 und 9 BV (Lohngleichheit bei der Berufsfeuerwehr),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 14. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ und 10 Mitbeteiligte absolvierten vom 1. April 1997 bis 31. März
1998 die Aspirantenschule der Berufsfeuerwehr und arbeiten seither bei der
Berufsfeuerwehr Basel-Stadt. Am 15. März 2002 stellten sie beim Regierungsrat
das Begehren, es sei festzustellen, dass sie Anspruch darauf hätten,
lohnmässig den Absolventen der Berufsfeuerwehr-Aspirantenschule 95/96
gleichgestellt zu werden und es seien ihnen entsprechende Lohnnachzahlungen
auszurichten. Nachdem der Regierungsrat das Begehren mit Entscheid vom 9.
Juli 2002 abgewiesen hatte, rekurrierten die Genannten an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies mit Urteil vom 14.
Mai 2003 die Rekurse ab.

B.
X.________ und die 10 Mitbeteiligten haben staatsrechtliche Beschwerde
erhoben mit dem Rechtsbegehren:
1.Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2003
sei aufzuheben.

2.
a)Es sei den Beschwerdeführern 1-7 eine Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1.
April 1997 bis 31. Dezember 2001 in der Höhe von je Fr. 39'601.25 zuzüglich
Zins auszurichten.
b)Es sei den Beschwerdeführern 8-11 eine Lohnnachzahlung für die Zeit vom 1.
April 1997 bis 31. Dezember 2001 in der Höhe von je Fr. 30'329.-- zuzüglich
Zins auszurichten.

3. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 14. Mai 2003 aufzuheben und der Fall zur Berechnung der
Lohnnachzahlungen an die Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Appellationsgericht und der Zentrale Personaldienst des Kantons
Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Endentscheid stützt sich auf
kantonales Recht und ist mit keinem anderen bundesrechtlichen Rechtsmittel
anfechtbar. Zwar sprechen die Beschwerdeführer teilweise von einer
Diskriminierung, die sie erlitten hätten. Sie machen aber nicht geltend und
es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine geschlechtsmässige
Lohndiskriminierung vorliegen würde, bezüglich welcher die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich wäre. Die staatsrechtliche Beschwerde
ist daher zulässig (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). Die
Beschwerdeführer sind als öffentlichrechtlich Angestellte, die einen ihres
Erachtens rechtsungleich festgelegten Lohn erhalten, zur Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist grundsätzlich einzutreten. Die staatsrechtliche Beschwerde ist jedoch -
von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE
126 II 377 E. 8c S. 395, mit Hinweisen). Soweit in der Beschwerde mehr
verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf
nicht eingetreten werden.

2.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Die Beschwerdeführer wurden
bei ihrem Eintritt in die Feuerwehr-Aspirantenschule per 1. April 1997 je
nach Alter in die Lohnklassen 10B oder 11A eingereiht. Infolge des im Jahre
1998 für das ganze Staatspersonal angeordneten Stufenstopps verblieben sie
auch nach absolvierter Aspirantenschule in dieser Klasse bis Ende 1998.
Demgegenüber waren die Aspiranten der vorangehenden Schule 1995/96 (ab
Inkrafttreten des neuen Lohngesetzes) in die Klasse 11C eingereiht und nach
beendeter Schule in die Klasse 11/1 befördert worden. Dies hat zur Folge,
dass die Beschwerdeführer bezogen auf das Dienstjahr zwischen rund 7 und 15%
weniger Lohn erhielten als diejenigen, welche die Schule 1995/96 absolviert
hatten. Im Einzelnen gehen die Zahlen der Beschwerdeführer und diejenigen des
Kantons leicht auseinander. Das ist aber unerheblich, da - wie sich zeigen
wird - die Beschwerde auch dann unbegründet ist, wenn zum Vorteil der
Beschwerdeführer auf deren eigene Angaben abgestellt wird.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von § 1 Abs. 3 und
§ 27a Ziff. 2 des basel-städtischen Gesetzes vom 18. Januar 1995 betreffend
Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
Basel-Stadt (Lohngesetz). § 4 Abs. 2 Lohngesetz sieht einen jährlichen
Stufenaufstieg vor. Nach § 27a Ziff. 2 Lohngesetz wird jedoch in Abweichung
von § 4 Abs. 2 per 1. Januar 1998 auf den Stufenaufstieg verzichtet. Die
Beschwerdeführer bringen vor, gemäss § 1 Abs. 3 Lohngesetz sei dieses Gesetz
auf sie während der Aspirantenschule nicht anwendbar; der in § 27a Ziff. 2
Lohngesetz vorgesehene Stufenstopp hätte daher auf sie nicht angewendet
werden dürfen. Zudem sei für sie der Stufenstopp vom 1. Januar 1998 auf den
1. April 1998 verschoben worden.

3.2 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung nicht schon
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen
Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist sodann, dass nicht bloss die Begründung des
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 II 259 E. 5 S.
280 f., mit Hinweisen).

3.3 Nach § 1 Abs. 3 Lohngesetz findet dieses Gesetz keine Anwendung u.a. auf
Berufslehrgänge, wozu unbestritten auch die Aspirantenschule der
Berufsfeuerwehr gehört. Satz 2 dieser Bestimmung lautet: "Soweit für solche
Dienstverhältnisse weder Verordnungen noch Reglemente bestehen, erlässt das
Personalamt entsprechende Weisungen und regelt die Lohnansätze nach
einheitlichen Gesichtspunkten". Der Beschwerdegegner führt aus, der Zentrale
Personaldienst habe mangels anderweitiger Regelungen auf die Aspiranten das
Lohngesetz teilweise analog und namentlich auch den in § 27a Ziff. 2
vorgesehenen Stufenstopp angewendet. Dies entspricht der Verordnung vom 16.
Mai 1995 betreffend Anwendbarkeit des Lohngesetzes auf nicht definitiv
Beschäftigte oder nur nebenamtlich im Staatsdienst tätige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (SG 164.360). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies
willkürlich sein soll. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil
2P.369/1998 vom 21. März 2000, E. 2h (ZBl 102/2001 S. 265), entschieden, es
sei nicht zu beanstanden, wenn sich die Entlöhnung auch für
Personalkategorien, welche gemäss § 1 Abs. 3 Lohngesetz diesem Gesetz nicht
unterstehen, trotzdem daran anlehnt. § 1 Abs. 3 Lohngesetz bezweckt
offensichtlich, dass für bestimmte Personalkategorien, bei welchen sich aus
besonderen Gründen die allgemeine Regelung des Lohngesetzes als unzweckmässig
erweist, davon abgewichen werden kann, schliesst aber keineswegs aus, dass
auch auf diese Kategorien das Gesetz analog angewendet wird, soweit sich
solche Abweichungen nicht aufdrängen. Dies ist im Gegenteil sinnvoll, um die
im Lichte des Legalitätsprinzips (dessen Verletzung von den Beschwerdeführern
nicht gerügt wird) nicht unproblematische (vgl. BGE 129 I 161 E. 2.4 S. 164)
Unbestimmtheit der in § 1 Abs. 3 Lohngesetz enthaltenen Delegation zu
kompensieren (Urteil 2P.369/1998 vom 21. März 2000, E. 2h [ZBl 102/2001 S.
265]).

3.4 Ebenso wenig besteht eine willkürliche Anwendung darin, dass bei den
Beschwerdeführern der Stufenstopp angeblich vom 1. Januar 1998 auf den 1.
April 1998 verschoben wurde. Die Beschwerdeführer haben ab Beginn ihrer
Aspirantenschule am 1. April 1997 bis Ende 1998 keine Lohnerhöhung erfahren,
wohl aber per 1. Januar 1999. Dies entspricht im Ergebnis der Regelung von §
27a Ziff. 2 Lohngesetz.

3.5 Selbst wenn davon ausgegangen würde, der im Lohngesetz vorgesehene
Stufenstopp dürfe auf die Beschwerdeführer nicht angewendet werden, würde der
angefochtene Entscheid höchstens in der Begründung, aber jedenfalls nicht im
Ergebnis eine willkürliche Rechtsanwendung darstellen: Die Beschwerdeführer
nennen nämlich keine andere Norm, die ihnen einen Rechtsanspruch auf einen
Stufenaufstieg im Jahre 1998 geben würde. Das Bundesgericht untersucht im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auch nicht von Amtes wegen, ob es
eine solche Norm gäbe. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht
auf einen Stufenaufstieg im Jahre 1998 gegen eine Rechtsnorm verstossen
sollte. Wohl mag es üblich sein, nach Abschluss einer Berufsausbildung einen
höheren Lohn zu bezahlen als während der Ausbildung, aber rechtlich
vorgeschrieben ist das nicht, erst recht nicht, wenn - wie bei der
Aspirantenschule der Berufsfeuerwehr - bereits während der Ausbildung ein
relativ hoher Lohn bezahlt wird, der im Rahmen eines üblichen Lohnes für
ausgebildete Berufsleute liegt.

4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art.
8 Abs. 1 BV), indem sie bedeutend schlechter gestellt seien als diejenigen
Kollegen, welche zwei Jahre vor ihnen die Aspirantenschule absolviert haben.

4.1 Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleiche oder
gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat freilich den
politischen Behörden einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von
Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig
zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen
können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung
von Beamten massgebend sein sollen. Das Bundesgericht übt eine gewisse
Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit
den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht
vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen
auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 165, mit Hinweisen).

4.2 Unbestritten leisten die Beschwerdeführer die gleiche Arbeit wie die von
ihnen herangezogene Vergleichsgruppe, nämlich die Absolventen der
Aspirantenschule 1995/96 (im Folgenden: Vergleichsgruppe). Sie unterscheiden
sich von diesen dadurch, dass sie zwei Dienstjahre weniger haben.
Unterschiede im Dienstalter vermögen nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts Lohnunterschiede zu rechtfertigen (BGE 129 I 161 E. 3.5 S. 167
f., mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer beanstanden aber, dass sie nicht nur
weniger verdienen als die Vergleichsgruppe im jeweiligen Kalenderjahr,
sondern auch weniger als diese im jeweils entsprechenden Dienstjahr verdient
haben.

4.3 Die beanstandete Ungleichbehandlung ist darauf zurückzuführen, dass der
Kanton im Jahre 1997 aufgrund eines neuen Entlöhnungssystems und eines
interkantonalen Vergleichs die Polizei- und Feuerwehrfunktionen lohnmässig
zurückgestuft hat. Eine solche Rückstufung ist grundsätzlich zulässig, soweit
die vermögensrechtlichen Ansprüche keine wohlerworbenen Rechte darstellen und
das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot nicht verletzt werden (BGE
118 Ia 245 E. 5b S. 255 f.; Pra 2000 22 S. 115 E. 3, 1998 31 227 E. 3b, 1997
1 E. 3a und b; Urteil 2P.369/1998 vom 21. März 2000, E. 3 [ZBl 102/2001 S.
265]). Änderungen im Besoldungssystem werfen regelmässig die Frage auf, wie
die bisher bereits Angestellten zu behandeln seien. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts sind dabei verschiedene Lösungsmöglichkeiten
verfassungsrechtlich zulässig: Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch
auf Beibehaltung der bisherigen Lohneinstufung oder des einmal festgelegten
Lohnanstiegs (Urteile 2P.369/1998 vom 21.3.2000, E. 3i; 2P.385/1996 vom
24.8.1998, E. 3d; 2P. 392/1996 vom 22.12.1997, E. 5b). Es ist aber im Falle
von Schlechterstellungen auch verfassungsrechtlich haltbar, im Sinne einer
vorübergehenden oder dauerhaften Besitzstandsgarantie gewisse Vorteile zu
erhalten und die einschränkenden Vorschriften nur auf das neu eingestellte
Personal anzuwenden (BGE 118 Ia 245 E. 5d S. 257; Pra 1998 31 S. 227 E. 4c;
Urteile 2P.10/2003 vom 7.7.2003, E. 3.4; 1P.23/2000 vom 8.11.2000, E. 5b;
2P.426/1997 vom 20.1.1999, E. 3a). Umso mehr ist es zulässig, eine günstigere
altrechtliche Stellung nur befristet aufrechtzuerhalten (Urteil 2P.244/1995
vom 24.4.1996, E. 5b), was sich unter Umständen verfassungsrechtlich
aufdrängt (Urteil 1P.23/2000 vom 8.11.2000, E. 5b). Umgekehrt liegt es auch
im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, neu eingeführte Vorteile nur dem neu
einzustellenden Personal zukommen zu lassen (Urteile 2P.10/2003 vom 7.7.2003,
E. 3.4, 2P.426/1997 vom 20.1.1999, E. 3a). Änderungen im Besoldungssystem
können somit zur Folge haben, dass Mitarbeiter je nach Anstellungszeitpunkt
für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden. Dies ist zulässig,
solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen
(BGE 118 Ia 245 E. 5d S. 258; Urteile 2P.10/2003 vom 7.7.2003, E. 3.4;
2P.426/1997 vom 20.1.1999, E. 3a und c).

4.4 Die Beschwerdeführer anerkennen, dass sich bei Einführung eines neuen
Lohngesetzes Ungleichheiten kaum völlig vermeiden lassen. Sie anerkennen
ferner, dass sie per 1. Januar 2002 eine Lohnerhöhung erhalten haben, die nun
eine akzeptable Lösung darstellt. Sie beanstanden jedoch, für die Zeit von
April 1997 bis Ende 2001 sei der Lohnunterschied von bis zu mehr als 15% für
die gleiche Arbeit zu hoch und verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar
gewesen. Diese Ungleichbehandlung müsse mit einer Nachzahlung für diesen
Zeitraum beseitigt werden.

4.5 Wie hoch das zulässige oder vertretbare Mass der Unterschiede ist, kann
nicht abstrakt festgelegt werden. Das hier zur Diskussion stehende Mass ist
im Lichte bisher entschiedener ähnlicher Fälle zu betrachten.

4.5.1 In BGE 129 I 161 wurde für die gleiche Arbeit ein Lohnunterschied von
über 30%, der auf ein System von Erfahrungs- bzw. Dienstaltersstufen
zurückzuführen war, als zulässig beurteilt. Das Bundesgericht erwog, im
öffentlichen Dienstrecht sei ein solcher Stufenaufstieg weit verbreitet, was
zwangsläufig zur Folge habe, dass verschiedene Bedienstete allein aufgrund
ihres Dienstalters sehr unterschiedliche Löhne für die gleiche Arbeit
erhalten (a.a.O., E. 3.5). Es wurde auch als zulässig erachtet, dass bei
Stellvertretungen keine Dienstjahre angerechnet werden (a.a.O., E. 3.6);
vorbehalten hat das Bundesgericht aber den Fall längerfristiger
Stellvertretungen (a.a.O., E. 3.7).
4.5.2 Eine Regelung, bei welcher neu eingestelltes Personal höher eingestuft
wurde als das bisherige, was dazu führte, dass die bisherigen Angestellten
(bezogen auf das jeweilige Dienstalter) eine Erfahrungsstufe tiefer lagen als
die neuen, wurde als zulässig betrachtet, da der streitige Betrag von rund
100 Franken pro Monat als bescheidene finanzielle Auswirkung betrachtet wurde
(Urteil 2P.10/2003 vom 7.7.2003, E. 3.4).
4.5.3 Im Urteil 2P.369/1998 vom 21.3.2000 (ZBl 102/2001 S. 265) wurde eine
Neueinstufung der Basler Assistenz- und Oberärzte, verbunden mit
Lohnreduktionen von bis zu 21,9%, als verfassungsrechtlich zulässig
beurteilt; dabei war den bisher Angestellten der frankenmässige Besitzstand
gewahrt (a.a.O., E. 2h und 3i), was mithin zur Folge hatte, dass die bisher
Angestellten für die gleiche Arbeit einen entsprechend höheren Lohn erhielten
als die neu Eingestellten.

4.5.4 Ebenfalls als zulässig erwies sich eine Lohneinbusse (bloss) bestimmter
Gruppen von Angestellten von maximal 3.6% (Urteil 2P.27/1997 vom 21.10.1997,
E. 4c).

4.5.5 Als verfassungswidrig wurde hingegen eine Regelung beurteilt, wonach
eine früher ausbezahlte Wohnungszulage (in unterschiedlicher Höhe) für
Polizisten in die ordentliche Besoldung überführt wurde und zudem die
Betreffenden in die nächsthöhere Stufe eingestuft wurden, was dazu führte,
dass Angehörige des gleichen Polizeischuljahrgangs um bis zu vier
Gehaltsstufen unterschiedliche Löhne erhielten. Das Bundesgericht erwog, es
sei zwar zulässig, an sich abgeschaffte Zulagen im Sinne einer dauernden oder
befristeten Besitzstandsgarantie bei den bisherigen Beamten beizubehalten
(Urteil 2P.463/1996 vom 16.3.1998, E. 4a). Die getroffene Regelung hatte aber
zur Folge, dass nicht nur die ursprüngliche Besoldungsdifferenz in der Höhe
von maximal Fr. 3'330.-- pro Jahr beibehalten wurde, sondern diese Differenz
noch um durchschnittlich weitere Fr. 2'300.-- erhöht wurde, weil die höher
eingestuften Beamten früher in höhere Stufen gelangten. Das Bundesgericht
führte aus, diese Erhöhung der Besoldungsdifferenz lasse sich nicht mehr mit
der Besitzstandsgarantie und der Eliminierung einer sachlich nicht mehr
gerechtfertigten Zulagenordnung rechtfertigen; die Lohndifferenzen hätten
vielmehr eher verringert werden müssen. Zwar möge die Lohndifferenz von
insgesamt rund Fr. 30'000.-- während einer Übergangsfrist von sieben Jahren
allenfalls noch im Rahmen des Vertretbaren liegen; indessen sei es
unzulässig, eine bereits bestehende Lohndifferenz von Fr. 3'300.-- pro Jahr
noch um durchschnittlich Fr. 2'300.-- zu vergrössern. Die während einer
Übergangsfrist allenfalls in Kauf zu nehmenden Ungleichheiten bei der
Besoldung hätten nicht mehr ausmachen dürfen als dies dem grundsätzlich
zulässigen Anliegen der Besitzstandsgarantie entsprochen hätte (Urteil
2P.463/1996 vom 16.3.1998, E. 4c und d).

4.6 Vorliegend erhielten nach den Angaben der Beschwerdeführer (jeweils
gerechnet auf der Basis Bruttolohn/Monat) die Angehörigen der
Vergleichsgruppe während ihrer Ausbildung (1995/96) einen Monatslohn von Fr.
4'665.75. Nach Abschluss der Ausbildung wurden sie höher eingestuft und
bezogen für den Rest des Jahres 1996 einen Monatslohn von Fr. 4'860.--. Im
Jahr 1997 erhielten sie einen Stufenanstieg, so dass sie in ihrem 3.
Dienstjahr einen Monatslohn von Fr. 5'054.50 hatten. 1998 unterlagen auch sie
dem Stufenstopp, erhielten aber in den folgenden Jahren weiterhin den
Stufenaufstieg und erreichten 1999 in ihrem 5. Dienstjahr einen Monatslohn
von 5'248.75.

Die Beschwerdeführer erhielten demgegenüber während ihrer Ausbildung in den
Jahren 1997/98 einen Monatslohn von 4'211.75 bzw. 4'276.75. Nach Abschluss
der Ausbildung wurden sie infolge des Stufenstopps 1998 nicht höher
eingestuft und bezogen daher für den Rest des Jahres 1998 den gleichen Lohn
wie während der Ausbildung. Im Jahre 1999, in ihrem 3. Dienstjahr, erhielten
sie nach einem Stufenaufstieg monatlich Fr. 4'276.75 bzw. Fr. 4'471.25. Im
Jahre 2001, in ihrem 5. Dienstjahr, bezogen sie Fr. 4'665.75 bzw. Fr.
4'860.--, mithin gleich viel wie die Vergleichsgruppe in deren 1. bzw. 2.
Dienstjahr.

4.7 Nach der dargelegten Rechtsprechung war es ohne weiteres zulässig, im
Jahre 1997 die Feuerwehrleute tiefer einzustufen als bisher. Ebenso war es
vertretbar, für die früher eingestellten Feuerwehrleute den frankenmässigen
Besitzstand zu wahren. Der daraus resultierende Lohnunterschied war zwar
nicht unbeträchtlich, aber im Lichte der Rechtsprechung im Rahmen des
Vertretbaren. Es mag sein, dass dies zu Unstimmigkeiten innerhalb des Korps
geführt hat. Die Behebung solcher Unstimmigkeiten ist jedoch in erster Linie
nicht eine verfassungsrechtliche, sondern eine lohn- bzw. personalpolitische
Frage. Der Kanton hat denn auch per 1. Januar 2002 eine neue Regelung
getroffen, welche von den Beschwerdeführern als akzeptabel anerkannt wird.
Die Ungleichbehandlung beschränkt sich daher auf eine relativ kurze Frist von
weniger als fünf Jahren. Nachdem die Rechtsprechung grundsätzlich sogar die
unbefristete Weiterführung einer Besitzstandsgarantie anerkennt (vorne E.
4.3), ist dieser befristete Unterschied zulässig, auch wenn er relativ hoch
ist.

4.8 Nun hat aber die Vergleichsgruppe nicht nur den frankenmässigen
Besitzstand gewahrt, sondern ist weiterhin in den Genuss des Stufenaufstiegs
gekommen. Es fragt sich, ob dies im Lichte der vorne E. 4.5.5 dargelegten
Rechtsprechung verfassungswidrig sei, weil die Lohndifferenz nicht abgebaut
worden ist.

4.8.1 Unbestritten sind die Beschwerdeführer ebenfalls in den Genuss des
Stufenaufstiegs gekommen, ausser im Jahre 1998, wo jedoch auch die
Vergleichspersonen (Absolventen der Schule 1995/96) nicht aufgestiegen sind.
Insoweit sind alle Angestellten des Kantons gleich behandelt worden.

4.8.2 Es wäre grundsätzlich auch denkbar gewesen, bei den früher
eingestellten Feuerwehrleuten nur den frankenmässigen Besitzstand zu wahren
und in den folgenden Jahren auf den Stufenaufstieg zu verzichten, bis sich
diese Löhne demjenigen der neu eingestellten Personen angeglichen hätten.
Dies wäre verfassungsrechtlich wohl zulässig gewesen, da kein Anspruch auf
Beibehaltung des in einer früheren Ordnung festgelegten Stufenaufstiegs
besteht (Urteile 2P.298/2000 vom 22.10.2001, E. 3b; 2P.392/1996 vom
22.12.1997, E. 5b). Umgekehrt hat das Bundesgericht auch eine Lösung als
verfassungsmässig erachtet, bei welcher der Stufenaufstieg für diejenigen
Personen, welche noch nicht im Maximum eingestuft waren, verlangsamt wurde,
was zur Folge hatte, dass die jüngeren Bediensteten langsamer aufstiegen als
die älteren, welche früher aufgestiegen sind (Urteil 2P.392/1996 vom 22.12.1997, E. 5c). Solche Regelungen können dazu führen, dass später
Eingestellte das an sich vorgesehene Maximum bis zu ihrer Pensionierung gar
nicht mehr erreichen können und insoweit dauerhaft schlechter gestellt sind
als die früher Eingestellten. Sie kommen aber in staatlichen
Besoldungsregelungen nicht selten vor und können nicht grundsätzlich als
unzulässig betrachtet werden.

4.8.3 Wird der Lohn der Beschwerdeführer bzw. der Vergleichsgruppe im
jeweiligen Dienstjahr verglichen, ergibt sich aus den von den
Beschwerdeführern dargelegten Zahlen (vorne E. 4.6) folgendes: Im 1.
Dienstjahr (1997 bzw. 1995) betrug der Unterschied 8,3 bzw. 9,7%, im 2.
Dienstjahr (1998 bzw. 1996) 12,0 bzw. 13,3%, nahm also zu. Dies ist jedoch
darauf zurückzuführen, dass das 2. Dienstjahr der Beschwerdeführer das Jahr
ist (1998), in welchem der Stufenaufstieg für alle nicht stattgefunden hat.
Im 3. Dienstjahr (1999 bzw. 1997) betrug die Differenz 11,5 bzw. 15,4%, nahm
also nur noch für die Beschwerdeführer 1-7 zu, für die Beschwerdeführer 8-11
aber bereits wieder ab. Im 4. Dienstjahr machte die Differenz noch 7,7 bzw.
11,5% aus, im 5. Dienstjahr noch 7,4 bzw. 11,1%, nahm also weiter ab.

Wird der Lohn im jeweiligen Kalenderjahr verglichen, so betragen die
Unterschiede in den Jahren 1997 und 1998 15,4 bzw. 16,7%, im Jahre 1999 14,8
bzw. 18,5%, im Jahre 2000 13,5 bzw. 17,1% und im Jahre 2001 12,3 bzw. 15,8%.

4.8.4 Aus diesen Vergleichen ergibt sich, dass in der hier streitigen Periode
die Lohnunterschiede nicht etwa ständig zugenommen haben. Sie haben nur
zunächst (2. und z.T. 3. Dienstjahr) zugenommen, wobei die Zunahme im 2.
Dienstjahr darauf zurückzuführen ist, dass dies für die Beschwerdeführer
dasjenige Jahr war (1998), in dem für alle kein Stufenaufstieg stattfand, was
insoweit rechtsgleich ist. Ab dem 3. bzw. 4 Dienstjahr haben die
Lohnunterschiede wieder abgenommen. Dass auch der Vergleichsgruppe der
Stufenaufstieg weiter gewährt wurde, hat also nicht zu einer unvertretbaren
ständigen Zunahme der Lohndifferenzen geführt und kann jedenfalls im hier zur
Diskussion stehenden zeitlichen Rahmen nicht als verfassungswidrig betrachtet
werden, dies umso mehr, als auch die Alternativlösung - nämlich die
Sistierung des Stufenaufstiegs für die Vergleichsgruppe - wiederum Fragen der
Gleichbehandlung mit anderen Staatsangestellten nach sich gezogen hätte. Ob
allenfalls eine länger dauernde Ungleichbehandlung im hier vorliegenden
Ausmass als verfassungswidrig zu betrachten wäre, braucht nicht weiter
geprüft zu werden, nachdem für die Beschwerdeführer ab dem Jahre 2002 eine
auch sie befriedigende Lösung getroffen worden ist.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Appellationsgericht, als Verwaltungsgericht, des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: