Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.218/2003
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2P.218/2003 /leb

Urteil vom 12. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli, Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Fringeli,

gegen

Gemeinde Breitenbach, vertreten durch die Vormundschaftsbehörde,
Departement des Innern des Kantons Solothurn,  Ambassadorenhof, 4509
Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Sozialhilfe (Einkommen des Konkubinatspartners),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom

2. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ hat vier Kinder im Alter zwischen ein und sechs Jahren von
M.________, mit welchem sie in Breitenbach (SO) in einer gemeinsamen Wohnung
zusammenlebt. Seit 1. Oktober 2000 bezieht X.________ Sozialhilfeleistungen
der Gemeinde Breitenbach, wobei es im September und Oktober 2002 zu deren
vorübergehenden Einstellung kam, weil die Berechtigte trotz wiederholter
Aufforderung die verlangten Unterlagen nicht einreichte. Am 22. Oktober 2002
berechnete die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Breitenbach (in ihrer
Funktion als Sozialhilfekommission) den Anspruch von X.________ neu und
gewährte dieser ab November 2002 Sozialhilfe von Fr. 1'581.-- monatlich.
Hiergegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Departement des Innern
des Kantons Solothurn, welches einerseits das Bestehen weiterer Ansprüche für
die Zeit vor Oktober 2002 verneinte und andererseits die Sozialhilfe für die
Zukunft auf Fr. 271.-- pro Monat festsetzte. Zu diesem Resultat kam das
Departement, indem es in die Budgetberechnung nicht nur - wie dies die
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde getan hatte - eine Entschädigung von
M.________ für die Haushaltsführung, sondern dessen gesamtes Einkommen
einbezog (Verfügung vom 6. Februar 2003).

B.
Die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn insoweit gut, als es das Departement
des Innern anwies, die Sozialhilfeansprüche für die Monate September und
Oktober 2002 neu zu berechnen und die Gemeinde Breitenbach zu deren Zahlung
anzuhalten. Das Verwaltungsgericht führte aus, die Leistungseinstellung hätte
in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen müssen, wobei eine
vollumfängliche Aussetzung der Unterstützung auch bei formell korrektem
Vorgehen kaum zulässig gewesen wäre. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,
wobei es insbesondere die Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens
von M.________ bei der Bedarfsberechnung für X.________ schützte (Urteil vom
2. Juni 2003).

C.
Am 7. Juli 2003 erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht trat darauf
nicht ein, weil es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen
Zwischenentscheid handelte, welcher für die Beschwerdeführerin keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirkte (Urteil 2P.186/2003 vom 10. Juli
2003).

D.
In der Folge berechnete das Departement des Innern des Kantons Solothurn den
Sozialhilfeanspruch von X.________ für September und Oktober 2002: Es brachte
vom ermittelten monatlichen Ausgabenüberschuss von Fr. 1'655.-- den von der
Vormundschaftsbehörde Breitenbach bereits bezahlten Mietzins von Fr. 1'422.--
in Abzug. Gestützt auf diese Rechnung wies es die Gemeinde Breitenbach an,
X.________ für die zwei Monate insgesamt Fr. 466.-- nachzuzahlen (Verfügung
vom 24. Juli 2003).

E.
Hiergegen hat X.________ am 22. August 2003 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2003 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die "Vorinstanz" zurückzuweisen; eventuell sei
die Vormundschaftsbehörde Breitenbach zu verpflichten, Fr. 15'502.-- nebst
Zins zu 5% seit 1. Dezember 2002 zu bezahlen. Gerügt wird eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV). Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung ersucht.

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, während die Vormundschaftsbehörde Breitenbach auf Stellungnahme
verzichtet hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat sich nicht
vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die vorliegende Streitigkeit betrifft das kantonale Sozialhilferecht,
weshalb als Rechtsmittel auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde
in Frage kommt (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Angefochten ist die Verfügung des
Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2003, welche
zusammen mit dem Rückweisungsentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom
2. Juni 2003 einen mit diesem Rechtsmittel anfechtbaren Endentscheid (vgl.
Art. 87 OG) bildet. Soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die sich der
Sache nach gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid richten, braucht sie den
kantonalen Instanzenzug nicht noch einmal zu durchlaufen, sondern kann
unmittelbar gegen die Departementsverfügung staatsrechtliche Beschwerde
erheben (vgl. Urteil 2P.252/2001 vom 12. März 2002, in: StR 57/2002 S. 340,
E. 2.3; vgl. Art. 86 Abs. 1 OG). Das gemäss Art. 88 OG hierfür erforderliche
rechtlich geschützte Interesse ist bei einem Streit über Fürsorgeleistungen
nur insoweit gegeben, als dem Betroffenen ein verfassungsrechtlicher oder
gesetzlicher Anspruch auf Sozialhilfe zusteht. Weil das Solothurner
Sozialhilfegesetz vom 2. Juli 1989 (SHG) - das Erfüllen der allgemeinen
gesetzlichen Anforderungen vorausgesetzt - einen Rechtsanspruch auf
Fürsorgeleistungen gewährt (vgl. §§ 12, 17 Abs. 1 u. 27 ff. SHG), ist die
Beschwerdeführerin zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen
Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun
könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen
kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit
Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und
sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit
Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist daher auf
die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, M.________ lebe seit 1997 mit der
Beschwerdeführerin und den (nunmehr) vier gemeinsamen Kindern zusammen und
sei gemäss Mietvertrag auch Mieter der Wohnung in Breitenbach. Bei diesen
Gegebenheiten sei nicht zu beanstanden, dass das Departement auf ein
"stabiles Konkubinat im sozialhilferechtlichen Sinne" geschlossen und das
monatliche Nettoeinkommen von M.________ in die Bedarfsberechnung der
Beschwerdeführerin einbezogen habe. Daran ändere nichts, dass diese und
M.________ von November 2000 bis März 2002 getrennt gelebt hätten.

2.2 Die diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung wird von
der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten: Soweit sich ihre
Ausführungen zur Dauer des streitigen Konkubinats auf den - von anderen
Tatsachenfeststellungen ausgehenden - Entscheid des Departements vom 6.
Februar 2003 beziehen, ist darauf nicht einzugehen, bildet dieser doch nicht
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen deckt sich ihre
Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen mit jener des Verwaltungsgerichts;
insbesondere geht sie mit 11/4 Jahren von einer praktisch gleich langen
Trennungszeit aus wie dieses, wobei allerdings M.________ bereits am 1.
Januar 2002 wieder zu ihr und den Kindern gezogen sein soll.

3.
3.1 Die Sozialhilfe ist subsidiärer Natur und wird grundsätzlich nur
geleistet, soweit der Bedürftige sich nicht selbst helfen oder Hilfe von
Familie oder Dritten verlangen kann (§ 17 f. SHG; Felix Wolffers, Grundriss
des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 71). Durch Beratung,
Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen und - soweit erforderlich - auch
wirtschaftliche Hilfe sollen Personen, die in Not geraten sind, wieder in die
Lage kommen, in geordneten Verhältnissen, eigenverantwortlich und ohne
Unterstützung durch die Gesellschaft zu leben (vgl. § 1 Abs. 2 u. 3 SHG). Die
finanziellen Zuschüsse der Sozialhilfe dienen demnach zur Überbrückung von
Notlagen (vgl. § 12 SHG) und sollen kein über längere Zeit fliessendes
Ergänzungs- oder Mindesteinkommen darstellen.

3.2 Das Konkubinat führt zwar zu keinen rechtlichen Unterhalts- und
Beistandsansprüchen zwischen den Partnern (BGE 129 I 1 E. 3.2.4 S. 6, mit
Hinweis; vgl. auch BGE 106 II 1 E. 2 S. 4); die zivilrechtliche Praxis im
Bereich des alten Scheidungsrechts gewährte dem Unterhaltsschuldner aber
dennoch einen Anspruch auf Aufhebung der Scheidungsrente, wenn dessen Exgatte
in einem gefestigten Konkubinat lebte (BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54, mit
Hinweisen; vgl. auch Adolf Lüchinger/Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, N
20 zu Art. 153 ZGB). Entscheidend war dabei nicht, ob das Konkubinat als
eheähnliche Gemeinschaft gleiche wirtschaftliche Sicherheit wie die Ehe bot,
sondern allein, ob die Bindung zwischen den beiden Partnern derart eng war,
dass sich diese gegenseitig so beistanden, wie sie es gemäss Art. 159 ZGB
hätten tun müssen, wenn sie verheiratet gewesen wären (BGE 116 II 394 E. 3 S.
397 f.). Ein entsprechend enges Verhältnis wurde ab dem Zeitpunkt vermutet,
in welchem das Konkubinat fünf Jahre angedauert hatte (vgl. BGE 114 II 295 E.
1b S. 298). Der Gedanke, welcher dieser Praxis zugrunde lag, lässt sich in
das Sozialhilferecht übertragen: Lebt der Bedürftige in einer stabilen
Konkubinatsbeziehung, so darf dieser Umstand (willkürfrei) bei der Ermittlung
seines Unterstützungsbedarfs berücksichtigt werden, auch wenn ein Konkubinat
keine klagbaren Ansprüche auf finanzielle Unterstützung begründet. Es darf
insoweit von einer gegenseitigen Unterstützung der Konkubinatspartner
ausgegangen werden. Dieses Ergebnis entspricht der neusten Praxis, wonach die
finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners beim Entscheid über die
Alimentenbevorschussung für das (nicht gemeinsame) Kind berücksichtigt werden
dürfen. Zwar ist es vor dem Willkürverbot nicht haltbar, das Einkommen des
Partners allein deswegen anzurechnen, weil das Paar vorübergehend
zusammenlebt; unter der Voraussetzung, dass ein stabiles Konkubinat besteht,
ist die Berücksichtigung beider Einkommen jedoch zulässig (BGE 129 I 1 E.
3.2.4 S. 7).

3.3 Vorliegend ist unstreitig, dass - falls eine stabile Konkubinatsbeziehung
besteht - Unterstützungsleistungen des Partners in die Bedarfsberechnung der
Bedürftigen einbezogen werden können. Nicht bestritten ist weiter auch, dass
die Beschwerdeführerin tatsächlich von M.________ unterstützt wird. Gerügt
wird einzig, es sei willkürlich, wenn die Solothurner Behörden ein stabiles
Konkubinat bereits nach zwei Jahren Dauer bejahten und bei Paaren mit
gemeinsamen Kindern gar auf das Erfordernis der Stabilität gänzlich
verzichten wollten.

3.3.1 Ein Entscheid verstösst dann gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn
er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Er
ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S.
70, mit Hinweisen).

3.3.2 Wenn ein Paar ein gemeinsames Kind hat und eine gemeinsame Wohnung
bezieht, so lebt es eigentlich als Familie zusammen. Übernimmt der eine
Partner die Besorgung des Haushalts und die Kinderbetreuung, während der
andere einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so besteht zudem eine klare
Rollenteilung. Die Frage, ob der haushaltsführende Partner wirtschaftliche
Not leidet und der Unterstützung durch die Allgemeinheit bedarf, lässt sich
bei solchen Gegebenheiten nicht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen
des erwerbstätigen Partners beurteilen; es drängt sich geradezu auf, für die
Beurteilung des Anspruchs des Ersteren auf Sozialhilfe die Einkünfte beider
Partner zu berücksichtigen. Mit Blick hierauf ist es von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden, wenn eine Konkubinatsbeziehung, sobald das Paar mit
einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, für den Bereich der Sozialhilfe als
"stabil" oder "gefestigt" betrachtet wird, ohne dass weitere Voraussetzungen
- insbesondere hinsichtlich der Dauer des Konkubinats - erfüllt sind. Es
verstösst, wenn das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, nicht gegen
das Willkürverbot, für die Prüfung des Sozialhilfeanspruchs von Mutter und
Kind die Einkommen beider Partner zu addieren. Demnach kann hier keine Rede
davon sein, dass die Anrechnung des Einkommens von M.________ bei der
Ermittlung des an die Beschwerdeführerin auszurichtenden Sozialhilfebeitrags
unhaltbar wäre: Die Beschwerdeführerin und M.________ sind seit 1997 -
innerhalb von fünf Jahren - Eltern von vier gemeinsamen Kindern geworden.
Auch wenn sie in den letzten Jahren während einer Zeitspanne von rund 16
Monaten getrennt gelebt haben und heute noch nicht bereits wieder zwei Jahre
lang fest zusammenwohnen, verstösst es nicht gegen das Willkürverbot, ihre
Partnerschaft als stabiles Konkubinat einzustufen. Verfassungsrechtlich ist
daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Anrechnung des
gesamten Einkommens von M.________ geschützt hat. Der Beschwerdeführerin wäre
im Übrigen unabhängig vom Bestehen eines stabilen Konkubinats der grösste
Teil des Einkommens von M.________ (Fr. 3'400.--) anzurechnen: Der Unterhalt
für die vier Kinder würde zwischen 40 und 50 Prozent seines Einkommens
ausmachen. Dazu kämen die Entschädigung für die Haushaltsführung (vgl. die
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], 3. Ausgabe vom Dezember
2000, F.5.2), welche bis anhin auf gut Fr. 1'000.-- bestimmt worden war,
sowie ein Beitrag von M.________ an die Wohnungsmiete. Für eine über die
Summe dieser Beträge hinausgehende, auf dem stabilen Konkubinatsverhältnis
beruhende Unterstützung verbleiben demnach ohnehin nur noch wenige hundert
Franken.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, soweit die
Berücksichtigung des Einkommens von M.________ bei der Bedarfsberechnung der
Beschwerdeführerin beanstandet wird.

4.
Gerügt wird weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV;
vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.), weil das Verwaltungsgericht von der
Beschwerdeführerin angebotene Beweismittel ausser Acht gelassen habe. Die
unberücksichtigten Zeugen hätten bestätigen können, dass die
Vormundschaftsbehörde Breitenbach die Ausrichtung von Sozialhilfe rückwirkend
auf den Zuzug der Beschwerdeführerin in die Gemeinde zugesichert habe. So
hätte das Vorliegen einer Vertrauenssituation nachgewiesen werden können,
welche die öffentliche Hand verpflichte. Mit dieser Argumentation verkennt
die Beschwerdeführerin, dass der Richter in antizipierter Beweiswürdigung auf
die Abnahme von angebotenen Beweisen verzichten kann (vgl. BGE 122 II 464 E.
4a S. 469, mit Hinweisen). Bereits deshalb ist hier eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu verneinen: Eine Bindung der auskunftserteilenden
Behörde aufgrund des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und
Glauben setzt insbesondere voraus, dass der Bürger im Vertrauen auf die
erteilte Zusicherung nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen
getroffen hat (BGE 121 II 473 E. 2c S. 479, mit Hinweis). Vorliegend ist
weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gestützt
auf die behauptete Zusicherung irgendwelche Dispositionen getroffen hätte.

5.
Am 1. Dezember 2000 hatte die Gemeinde Breitenbach der Beschwerdeführerin -
nach deren vorübergehenden Trennung von M.________ - erstmals Sozialhilfe
zugesprochen; befristet auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni
2001 wurden ihr - "inkl. Alimenten, abzüglich allfälliges Erwerbseinkommen" -
Fr. 3'611.-- monatlich gewährt. Mit wirren und nur schwer verständlichen
Vorbringen macht die Beschwerdeführerin nun geltend, gestützt auf diese erste
Verfügung habe sie Anspruch auf eine Nachzahlung von Sozialhilfebeiträgen.
Mangels ausreichender Begründung (vgl. E. 1.2) ist auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, nicht nur - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - für die
Monate September und Oktober 2002, sondern auch für Juni und Juli 2002 keine
Sozialhilfeleistungen erhalten zu haben.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und Art. 153a OG). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und amtliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil der vorliegenden Beschwerde
zum Vornherein jegliche Erfolgsaussicht fehlte (Art. 152 Abs. 1 und Abs. 2
OG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Parteientschädigung ist
keine auszurichten (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde der
Einwohnergemeinde Breitenbach, dem Departement des Innern sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: