Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.217/2003
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2P.217/2003 /dxc

Urteil vom 22. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Diarra.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin  Andrea Schmid Kistler,
Promenade 132 A,
7260 Davos Dorf,

gegen

Arosa Energie AG, Haus EWA, 7050 Arosa,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Schmid, Haus Lorez,
7050 Arosa,
Gemeinde Arosa, 7050 Arosa,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Art. 8, 9 und 26 BV (Auflösung des Arbeitsverhältnisses),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom

1. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Elektrizitätswerk Arosa war ursprünglich ein gemeindeeigenes Unternehmen
der Gemeinde Arosa. Am 23. April 1999 wählte der Gemeinderat Arosa X.________
(wieder) als Betriebsleiter des Elektrizitätswerk Arosas für die Amtsperiode
2000 bis 2002 gemäss der kommunalen Personalverordnung vom 1. Juli 1995.

An der Urnenabstimmung vom 26. November 2000 beschloss die Gemeinde Arosa das
Gesetz über die Verselbständigung des Elektrizitätswerk Arosas Arosa und
dessen Überführung in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (EWG). Gemäss
Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes wird das Elektrizitätswerk Arosa aus der
Gemeindeverwaltung ausgegliedert und mit Aktiven und Passiven auf eine von
der Gemeinde Arosa zu gründende Aktiengesellschaft (Arosa Energie AG)
übertragen. Art. 6 EWG lautet:
"Art. 6: Personal
1.Die Arosa Energie AG übernimmt das Personal des Elektrizitätswerk Arosas.

2. Die Arosa Energie AG schliesst mit der Pensionskassse der Gemeinde Arosa
eine Anschlussvereinbarung ab."
Die Arosa Energie AG wurde mit öffentlicher Urkunde vom 28. Dezember 2000
gegründet und am 29. Dezember 2000 ins Handelsregister eingetragen.

Am 23. Januar 2001 schlossen der Verwaltungsrat der Arosa Energie AG und
X.________ einen "Arbeitsvertrag Kader", wodurch X.________ rückwirkend auf
den 1. Januar 2001 als Geschäftsleiter der Arosa Energie AG angestellt wurde.
Gemäss Ziff. 5 ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen mit einer
Kündigungsfrist von 4 Monaten.

B.
Mit Brief vom 25. Oktober 2002 kündigte der Verwaltungsrat der Arosa Energie
AG das Arbeitsvertragsverhältnis mit X.________ auf Ende Februar 2003.
X.________ erhob dagegen am 13. November 2002 Rekurs an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die "Kündigung" sei
aufzuheben und es sei ihm eine Abfindung in der Höhe von 2 Jahresgrundlöhnen
einschliesslich Funktionszulagen zuzusprechen. Er stellte sich auf den
Standpunkt, er sei nach wie vor öffentlichrechtlich angestellt, weshalb der
Rekurs gemäss Art. 84 der Personalverordnung bzw. Art. 13 des Gesetzes vom 9.
April 1967 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden
(Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG) zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 1. Juli 2003 auf den Rekurs nicht
ein. Es erwog, das Arbeitsverhältnis sei privatrechtlich und das
Verwaltungsgericht daher für die Beurteilung der Streitigkeit nicht
zuständig.

C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben. Das Verwaltungsgericht und die Arosa Energie
AG beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Der zur Vernehmlassung eingeladene Gemeinderat Arosa teilt mit, die Gemeinde
habe mit der Sache nichts zu tun, da die Arosa Energie AG eine selbständige
Aktiengesellschaft sei und der Gemeinderat nicht befugt sei, sich in das
Verfahren einzumischen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene, auf kantonales Verfahrensrecht gestützte
Nichteintretensentscheid ist kantonal letztinstanzlich und kann mit keinem
anderen bundesrechtlichen Rechtsmittel angefochten werden. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1
OG). Damit kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensgarantien
anfechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (Art.
88 OG; BGE 127 II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen); namentlich kann er rügen,
das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht auf seinen Rekurs nicht eingetreten
(BGE 126 II 377 E. 8a und d S. 394 f.; 121 II 171 E. 1 S. 173). Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf Willkür hin (BGE 125 I 7 E. 3a
S. 8; 125 II 10 E. 3 S. 15).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Verwaltungsgericht nur
zuständig ist, wenn es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit
handelt. Er ist jedoch der Meinung, sein Arbeitsverhältnis sei
öffentlichrechtlicher Natur. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach
es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handle, beruhe auf einer
willkürlichen Auslegung und Anwendung von Art. 37 VGG und Art. 6 EWG. Das
Verwaltungsgericht habe für die Qualifikation auf einen Entwurf einer
Personalweisung des Verwaltungsrates abgestellt, die indessen nicht in Kraft
gesetzt worden sei; nach wie vor habe die Personalverordnung der Gemeinde
Arosa gegolten, weshalb von einem öffentlichrechtlichen Verhältnis auszugehen
sei. Dieses sei nie formell aufgelöst worden; er - der Beschwerdeführer - sei
für die Amtsperiode 2000-2002 als Gemeindeangestellter gewählt gewesen; er
habe seinen Lohn nicht von der AG, sondern von der "Arosa Energie" erhalten;
die AG sei nicht operativ tätig geworden und solle in eine selbständige
öffentlichrechtliche Anstalt umgewandelt werden. Als Rekursgegnerin sei auch
die Gemeinde Arosa ins Recht gefasst worden. Indem das Verwaltungsgericht all
diese Aspekte nicht gewürdigt habe, habe es die Rechtsgrundsätze von Art. 37
VGG krass verletzt.

2.2 Nach Art. 37 VGG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die
Parteien haben, soweit es ihnen zumutbar ist, bei der Feststellung des
Tatbestandes mitzuwirken. - Die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amtes
wegen kann sich selbstverständlich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt
beziehen.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass eine privatrechtliche
Aktiengesellschaft dem privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht unterstehe und
nicht befugt sei, vom Obligationenrecht abweichende personalrechtliche
Bestimmungen zu erlassen. Diese Erwägung ist offensichtlich richtig. Ausser
allenfalls bei spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften des Bundesrechts und
kantonalen Gesellschaften nach Art. 763 OR (was hier mangels kantonaler
Haftung nicht der Fall ist) gilt das private Arbeitsrecht zwingend auch für
privatrechtliche Gesellschaften, die durch eine formelle oder
organisatorische Privatisierung ehemals öffentlichrechtlicher Unternehmen
entstanden sind (Peter Helbling, Folgen im Personalrecht, in:
Schaffhauser/Poledna, Auslagerung und Privatisierung von staatlichen und
kommunalen Einheiten: Rechtsformen und ihre Folgen, St. Gallen 2002, S. 75
ff., 102 f.; Tobias Jaag, Besonderheiten des Personalrechts im
halbstaatlichen Bereich, in: Helbling/Poledna, Personalrecht des öffentlichen
Dienstes, Bern 1999, S. 587 ff., 591 ff.; Thomas Koller, Die Überführung
öffentlichrechtlicher in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, in: BTJP 1997
S. 121 ff., 150 f.).
2.4 Unter diesen Umständen ist es nicht rechtserheblich, dass der
Verwaltungsrat der Arosa Energie AG am 18. Januar 2001 beschlossen hat, bis
zur Ausarbeitung einer neuen Personalweisung die Bestimmungen der kommunalen
Personalverordnung weitergelten zu lassen; dieser Beschluss kann von
vornherein nur die Bedeutung gehabt haben, dass die Personalverordnung
sinngemäss weiter gilt, soweit das Obligationenrecht dafür Raum lässt und
soweit die Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag dem zustimmen.

Nicht rechtserheblich ist auch, ob das frühere Dienstverhältnis jemals
formell aufgelöst worden ist. Ein öffentlichrechtliches Unternehmen kann nur
solange öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse haben, als es überhaupt
existiert. Hört es infolge gesetzlicher Auflösung oder Überführung in eine
privatrechtliche Gesellschaft auf zu bestehen, so fallen die
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse dahin, ohne dass sie formell durch
Verfügung aufgelöst werden müssten. Dies gilt auch für Dienstverhältnisse,
die vorher gemäss der massgebenden öffentlichrechtlichen Vorschriften für
eine bestimmte Amtsdauer gegolten haben.

Unerheblich sind ferner die beschwerdeführerischen Behauptungen, die Arosa
Energie AG sei nie operativ tätig geworden, habe keine Löhne ausbezahlt oder
Steuern entrichtet, und ihr Gewinn sei in der Jahresabrechnung der Gemeinde
erschienen. Dass die Arosa Energie AG ihre Rechnungen und Lohnabrechnungen
nicht mit der Firma, sondern mit der Bezeichnung "arosaenergie" bezeichnete,
lässt nicht darauf schliessen, sie sei nicht operativ tätig gewesen; es kommt
häufig vor, dass eine Aktiengesellschaft ausserhalb förmlicher Zeichnung
(Art. 719 OR) nicht unter ihrer offiziellen Firma auftritt. Ob die
Gesellschaft Gewinn erzielt oder Steuern bezahlt, hat keinen Einfluss auf
ihre Rechtspersönlichkeit oder die Rechtsnatur der von ihr eingegangenen
Vertragsverhältnisse.

Für den hier einzig zur Diskussion stehenden Zeitpunkt der Kündigung ist
sodann unerheblich, dass heute offenbar Bestrebungen im Gange sind, die Arosa
Energie AG wieder in eine öffentlichrechtliche Anstalt umzuwandeln. Diese
allfällige neue Rechtsform kann erst ab ihrem Inkrafttreten Wirkung
entfalten.

Schliesslich kann selbstverständlich daraus, dass der Beschwerdeführer in
seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht die Gemeinde als Beschwerdegegnerin
bezeichnet hatte, von vornherein nicht abgeleitet werden, dass das
Dienstverhältnis öffentlichrechtlich war.

2.5 Insgesamt konnten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände von
vornherein nicht rechtserheblich sein, so dass das Verwaltungsgericht keinen
Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklärungen hatte. Art. 37 VGG ist nicht
willkürlich angewendet worden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Prinzips von Treu und
Glauben (Art. 9 BV) und wohlerworbener Rechte (Art. 26 BV). Art. 6 EWG bringe
zum Ausdruck, dass das Gemeindepersonal in Respektierung seiner
wohlerworbenen Rechte mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden
sollte. Auch die Anschlussvereinbarung der Arosa Energie AG mit der
Pensionskasse der Gemeinde Arosa deute auf eine sozialversicherungsrechtliche
Gleichbehandlung der beiden Personalgruppen hin. Mindestens als
Übergangsregelung bis zum Ablauf der Amtsperioden und öffentlichrechtlichen
Kündigungsfristen müsse die Übernahme des Personals in einem
öffentlichrechtlichen Vertrag realisiert werden. Nach Treu und Glauben habe
er - der Beschwerdeführer - auf die Weitergeltung des öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnisses vertrauen können. Die Respektierung der Amtsdauer und der
damit verbundenen Auflösungsansprüche seien wohlerworbene Rechte, die durch
eine Qualifikation des Dienstverhältnisses als privatrechtlich verletzt
würden. Dadurch wären auch das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot
verletzt.

3.2 Aus Art. 6 Abs. 1 EWG, wonach die Arosa Energie AG das Personal des
Elektrizitätswerk Arosas Arosa übernimmt, kann nicht abgeleitet werden, dass
damit die Dienstverhältnisse als öffentlichrechtliche weitergeführt werden
sollen: Abgesehen davon, dass eine solche Regelung rechtlich gar nicht
möglich wäre (vorne E. 2.3), ergibt sich ein solcher Wille keineswegs aus dem
Wortlaut der Bestimmung. Eine solche Übernahmegarantie, wie sie bei der
Überführung bisheriger staatlicher Betriebe in privatrechtliche Unternehmen
nicht selten aufgenommen wird, kann nur bedeuten, dass dem bisherigen
Personal der Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge angeboten wird. Der
Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, eine Weitergeltung des
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses sei ihm konkret und unbedingt
zugesichert worden; eine Berufung auf Treu und Glauben scheitert daher schon
mangels hinreichender Vertrauensgrundlage (vgl. zu den Anforderungen an den
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 127 I 31
E. 3a S. 36; 126 II 377 E. 3a S. 387). Der vom Beschwerdeführer
unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2001 verweist zudem in Ziff. 11
ausdrücklich auf die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrags im
Obligationenrecht. Auch dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass es sich
dabei um einen privatrechtlichen Vertrag handelt.

3.3 Eine Weiterführung öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse lässt sich
auch nicht daraus ableiten, dass das Personal der Arosa Energie AG der
Pensionskasse der Gemeinde Arosa angeschlossen wird. Das Recht der
beruflichen Vorsorge gilt weitgehend unabhängig davon, ob das
Dienstverhältnis öffentlich- oder privatrechtlich ist (vgl. Art. 48 Abs. 2
und Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]; Art. 1 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42];
Art. 331 Abs. 5 und Art. 331a-331e in Verbindung mit Art. 342 Abs. 1 lit. a
OR). Es ist denn auch nicht selten, dass privatrechtlich Angestellte
staatsnaher Betriebe öffentlichrechtlichen Pensionskassen angeschlossen sind.

3.4 Das öffentliche Dienstrecht wird durch die jeweilige Gesetzgebung
bestimmt; es macht deshalb grundsätzlich die Entwicklung mit, welche die
Gesetzgebung erfährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den
finanziellen Ansprüchen der Beamten in der Regel nicht der Charakter
wohlerworbener Rechte zu, sofern nicht das Gesetz die entsprechenden
Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der
gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder bestimmte, mit einem einzelnen
Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben worden sind. Soweit
die vermögensrechtlichen Ansprüche keine wohlerworbenen Rechte darstellen,
sind sie gegenüber Rechtsänderungen nur nach Massgabe des Willkürverbots und
des Gebots der Rechtsgleichheit geschützt: Das Gemeinwesen kann grundsätzlich
einseitig das öffentliche Dienstrecht ändern; der Beamte kann sich aufgrund
von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV dagegen zur Wehr setzen, dass
dienstrechtliche Ansprüche willkürlich abgeändert, nachträglich entzogen oder
im Wert herabgesetzt werden und dass Eingriffe ohne besondere Rechtfertigung
einseitig zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen erfolgen
(BGE 118 la 245 E. 5b S. 255 f.; ZBI 102/2001 S. 265, E. 3c; Pra 2000 Nr. 22
115, E. 3; Pra 1998 Nr. 31 227, E. 3b; Pra 1997 Nr. 1 1, E. 3b).

3.5 Nach diesen Grundsätzen kann das Gemeinwesen auch einen bisher
öffentlichen Betrieb mit öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen in eine
privatrechtliche Gesellschaft mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
umwandeln. Da das private Arbeitsrecht keine Amtsdauer, sondern nur
Kündigungsfristen kennt (Art. 335 ff. OR), entfällt dadurch von Gesetzes
wegen und unmittelbar die bisherige Amtsdauer (vgl. vorne E. 2.4). Die
Eigentumsgarantie kann gegen solche Rechtsänderungen nicht angerufen werden.

3.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es auch nicht
rechtsungleich oder willkürlich, wenn die Privatisierung nur die Angestellten
des Elektrizitätswerk Arosas, nicht aber die übrigen Gemeindeangestellten
betrifft. Es gibt sachlich haltbare Gründe, um kommunale Unternehmen mit
industriell-kommerziellem Charakter anders zu organisieren als die übrige
Gemeindeverwaltung.

3.7 Schliesslich ist zu beachten, dass es vorliegend nur um die Frage der
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. der Ziviljustiz geht. Selbst wenn
angenommen würde, dass der Beschwerdeführer aus seiner früheren
öffentlichrechtlichen Anstellung auch nach dem 1. Januar 2001 noch gewisse
Ansprüche ableiten könnte, hätte dies nicht zwingend zur Folge, dass diese
Ansprüche nur auf dem Wege des Rekurses an das Verwaltungsgericht geltend zu
machen wären. Auch die Ziviljustiz könnte solche Ansprüche beurteilen. Die
vom Beschwerdeführer behaupteten Ansprüche können somit durch den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts von vornherein nicht
verletzt sein.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Dieser
hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Arosa und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: