Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.211/2003
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2P.211/2003 /kil

Urteil vom 13. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________, vertreten durch die Stadtpolizei,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 3. Abteilung,
Militärstrasse 36, 8021 Zürich.

Gebühr für Wandergewerbebewilligungen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, Einzelrichter der 3. Abteilung, vom 27. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ ist Veranstalter der vom 26. bis 28. Oktober 2001 durchgeführten
"A.________er Antiquitätenmesse". Im Zusammenhang mit diesem Anlass erhob die
Gewerbepolizei der Stadt A.________ am 12. November 2001 kommunale Gebühren
von insgesamt Fr. 1'809.--; Fr. 900.-- machte die Gebühr für die Ausstellung
nach Ladenschluss, Fr. 180.-- jene für Sonderstellen von Transparenten, Fr.
54.-- die Schreibgebühr und Fr. 675.-- die Gebühr für die
Wandergewerbebewilligung aus. Gegen diese Gebührenrechnung gelangte
X.________ erfolglos zunächst an die Stadtpolizei A.________ und
anschliessend an den Statthalter des Bezirks A.________. Am 25. Februar 2003
reichte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein,
welches diese teilweise guthiess, indem es die Gebühr für die
Wandergewerbebewilligung auf Fr. 450.-- reduzierte (Entscheid vom 27. Juni
2003).

2.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 29. Juli 2003 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich "Einsprache" erhoben, welches die
Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet hat. Sie ist als staatsrechtliche
Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 84 Abs. 2 OG), wobei sie jedoch den
gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 90 OG nicht genügen dürfte. Dies,
weil sie keinen klaren Antrag enthält, zumal der Beschwerdeführer lediglich
seine "Mühe" zum Ausdruck bringt, den angefochtenen Entscheid zu verstehen,
und zudem keine konkrete Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht wird. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben
und eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde unterbleiben, weil
diese so oder anders offensichtlich unbegründet ist und - ohne dass Akten
oder Vernehmlassungen eingeholt werden müssten - im Verfahren nach Art. 36a
OG abgewiesen werden kann, soweit darauf einzutreten ist:

3.
Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildete einzig die kommunale Gebühr
für die Wandergewerbebewilligung (vgl. § 13 Abs. 2 des Zürcher Gesetzes vom
18. Februar 1979 über die Märkte und Wandergewerbe), welche gemäss dem
einschlägigen Gebührentarif offenbar einen Viertel der kantonalen Gebühr
beträgt. Gemäss der bis Ende 2002 geltenden und für das vorliegende Verfahren
noch Anwendung findenden Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Märkte und
Wandergewerbegesetz ist die Höhe der kantonalen Gebühr abhängig vom
"Verkaufswert" der angebotenen Waren: Für Warenlager mit einem Wert zwischen
0,8 und 1,5 Mio. Franken ist eine Gebühr von Fr. 600.-- pro Tag geschuldet (§
4 Ziff. 6 lit. e), womit die kommunale Gebühr für die entsprechenden Waren
Fr. 150.-- pro Tag (bzw. Fr. 450.-- für 3 Tage) ausmacht.

In seiner Eingabe wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die
Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Wert der Waren, welche an
der Messe zum Verkauf angeboten wurden. Mithin kann hier nur eine Verletzung
des Willkürverbots (Art. 9 BV) in Frage stehen. Ein Verstoss gegen dieses
verfassungsmässige Recht liegt vor, wenn eine Behörde ihrem Entscheid
Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem
Widerspruch stehen, oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30, mit
Hinweisen). Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung sind nicht schon
dann willkürlich, wenn der Sachrichter Tatsachen annimmt oder Schlüsse zieht,
die nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (vgl. BGE
116 Ia 85 E. 2b S. 88).

4.
In seiner Eingabe erwähnt der Beschwerdeführer verschiedene Messestände, bei
denen seines Erachtens der Wert der angebotenen Waren für die
Gebührenberechnung zu hoch veranschlagt worden ist. Er hat Entsprechendes
bereits vor Verwaltungsgericht bezüglich dreier (anderer) Stände geltend
gemacht; nachdem die Gewerbepolizei hinsichtlich des Werts der Waren eines
Messeteilnehmers einen Fehler eingestand, führte dies zur teilweisen
Gutheissung seiner Beschwerde. Hier sind seine Vorbringen indessen nicht zu
hören, können doch mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich weder neue
Tatsachen und Beweismittel noch neue rechtliche Argumente vorgebracht werden
(sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; vgl. auch Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369
ff.). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe ausschliesslich auf
Messeteilnehmer, die er im kantonalen Verfahren nicht erwähnt hat; weil er
den Wert von deren Waren erstmals vor Bundesgericht thematisiert, stellen die
fraglichen Ausführungen unzulässige Noven dar. Im Übrigen beschränkt sich der
Beschwerdeführer ohnehin auf eine allgemeine Kritik daran, wie die Werte,
welche der streitigen Gebührenforderung zugrunde liegen, ermittelt worden
seien, ohne irgendwelche Belege für den behaupteten tieferen Wert der Waren
beizubringen. Aufgrund seiner Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern
das Abstellen des Verwaltungsgerichts auf die Angaben der Gewerbepolizei in
den vom Beschwerdeführer hier beanstandeten Fällen nicht nur falsch, sondern
geradezu unhaltbar sein sollte. Deshalb wäre die Beschwerde so oder anders
unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen
Korruptionsverdacht äussert, ist er an die kantonalen Aufsichtsbehörden zu
verweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt A.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: