Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.20/2003
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2P.20/2003 /kil

Urteil vom 31. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Nidwalden, Postgebäude, 6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, Rathausplatz 1,
6371 Stans.

Art. 9 und 10 BV (Kantons- und Gemeindesteuern 1999),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden, Steuerabteilung, vom 4. Februar 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ bewohnt das Einfamilienhaus an der C-Strasse ... in B.________
(NW). Die Liegenschaft gehört der A.________AG (Luzern), welche mit ihm einen
im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag geschlossen hat, wonach er als Miete
die Zinsen auf der Hypothek von Fr. 250'000.-- zu bezahlen hat (rund Fr.
12'500.-- pro Jahr); die Heiz- und Nebenkosten werden von der Eigentümerin
getragen. Im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis rechneten die
Steuerbehörden des Kantons Nidwalden X.________, welcher Aktionär und
Verwaltungsrat der A.________AG ist, Fr. 18'600.-- als steuerbares Einkommen
auf.

Hiergegen setzte sich X.________ zur Wehr; er erreichte, dass das
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden den Einspracheentscheid der
kantonalen Einspracheinstanz sowohl bezüglich der Kantons- und
Gemeindesteuern als auch bezüglich der direkten Bundessteuer 1999 aufhob und
die Sache "zur Neubeurteilung und Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen" an
die Vorinstanz zurückwies (Entscheid vom 4. Februar 2002).

2.
X.________ hat hiergegen am 24. Januar 2003 beim Bundesgericht einerseits
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.39/2003) eingereicht, soweit die direkte
Bundessteuer betroffen ist, und andererseits staatsrechtliche Beschwerde
(2P.20/2003) erhoben, soweit der angefochtene Entscheid kantonale Steuern
betrifft. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot; Schutz von Treu und
Glauben).

3.
Beim angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid handelt es sich um einen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit er
kantonale Steuern betrifft, stützt er sich auf kantonales Recht, weshalb
gegen ihn im Bund nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art.
84 Abs. 2 OG). Mit dieser können vorab kantonal letztinstanzliche
Endentscheide angefochten werden; Zwischenentscheide unterliegen
grundsätzlich nur dann der staatsrechtlichen Beschwerde, wenn sie für den
Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art.
87 OG). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei
Rückweisungsentscheiden wie dem vorliegenden um Zwischenentscheide (vgl.
Urteil 2P.252/2001 vom 12. März 2002, in StR 57/2002 S. 340; BGE 117 Ia 251
E. 1a S. 253, mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage 1994, S. 344, FN 136). Da hier kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, den das Bundesgericht im
Anschluss an den kantonalen Endentscheid nicht mehr zu beseitigen vermöchte,
ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig. Für die miteingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche weiter zu instruieren ist, gelten
andere prozessuale Regeln.

4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig; auf sie ist
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten, ohne dass
weitere Akten oder Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art.
156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Nidwalden
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Steuerabteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: