Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.208/2003
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2P.208/2003 /bie

Urteil vom 4. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Müller.

A. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Düggelin, Frankenstrasse 20, Postfach
2632, 6002 Luzern,

gegen

Gemeinde Kriens, 6010 Kriens, vertreten durch den Gemeinderat Kriens,
Schachenstrasse 13, Postfach, 6011 Kriens,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Art. 5, 8, 9 und 29 BV (Handänderungssteuer),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 25. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 17. November 1998 verkaufte die
B.________ AG der A.________ 2/3 Miteigentum am Grundstück Nr. XXX, Grundbuch
M.________, zum Preis von Fr. 15'050'000.-- Am restlichen Eigentumsdrittel
räumte sie der Käuferin ein bis zum 30. Juni 2002 befristetes Kaufsrecht ein.
Die A.________ beabsichtigte, auf dem erworbenen Grundstück ein Wohn- und
Geschäftshaus (Einkaufszentrum) zu errichten, wofür bereits eine
Baubewilligung vorlag. Mit dem Kaufvertrag erwarb sie gleichzeitig das
Eigentum am Bauprojekt sowie alle Ansprüche aus den durchgeführten
Bauverfahren (Ziff. 8 des Vertrags). Sie verpflichtete sich, bei der
erstmaligen Neuüberbauung des Grundstücks die anfallenden Baumeisterarbeiten
(Tiefbau, Umgebung, Hochbauten) in dem "zum gegebenen Zeitpunkt"
abzuschliessenden Werkvertrag zu marktüblichen Konkurrenzpreisen der
C.________ AG, D.________, zu übertragen (Ziff. 9 des Vertrags).

Am gleichen Tag schloss die Miteigentümer-Gemeinschaft E.________, wozu auch
die A.________ gehörte, mit F.________ einen Totalunternehmer-Werkvertrag ab.
Darin übertrug die Bestellerin dem Totalunternehmer F.________ die
schlüsselfertige Erstellung und die betriebsbereite Übergabe des Wohn- und
Geschäftshauses zu einem Werkpreis von Fr. 80'705'500.--. Dabei war
vorgesehen, die Arbeiten für Tiefbau, Hochbau und Erschliessungen an die
C.________ AG zu vergeben (Ziff. 5 Abs. 5 des Vertrags).

B.
Mit Veranlagungsverfügung vom 11. März 1999 verpflichtete der Gemeinderat
Kriens die A.________ zur Bezahlung einer Handänderungssteuer im Betrag von
Fr. 225'750.--. Dieser Veranlagung lag als massgebender Handänderungswert der
Kaufpreis von Fr. 15'050'000.- für den Erwerb des Miteigentumsanteils am
Grundstück Nr. XXX, Grundbuch M.________, zugrunde. In der Folge bezahlte die
Steuerpflichtige den veranlagten Steuerbetrag.

C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2000 zog der Gemeinderat von Kriens die
rechtskräftige Veranlagungsverfügung gestützt auf § 12 des luzernischen
Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983 (HStG) in der damals
gültigen Fassung in Revision. Sie setzte den massgebenden Handänderungswert
neu auf Fr. 68'853'333.-- fest, indem sie zwei Drittel des Werkpreises von
Fr. 80'705'000.-- (gemäss Totalunternehmervertrag), ausmachend Fr.
53'803'333.--, zum Kaufpreis von Fr. 15'050'000.-- für den Erwerb des
Miteigentumsanteils addierte. Die von der A.________ geschuldete
Handänderungssteuer legte sie in der Folge neu auf Fr. 1'032'799.-- fest.

Im Begleitschreiben zum Revisionsentscheid wies der Gemeinderat darauf hin,
dass die B.________ AG ihren Miteigentumsanteil zwischenzeitlich verkauft
habe. Erst in diesem Zusammenhang sei ihm der Totalunternehmervertrag
eingereicht worden. Werde gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über ein
Grundstück ein Vertrag über die Errichtung eines Hauses abgeschlossen, sei
die Handänderungssteuer vom Land- und Werkpreis zusammen zu berechnen, sofern
der Grundstückkauf wirtschaftlich betrachtet dem Erwerb eines fertigen
Gebäudes gleichkomme. Aufgrund der erst jetzt zur Verfügung stehenden
Unterlagen sei der Werk- bzw. Totalunternehmerpreis zum Landpreis
hinzuzurechnen, weshalb die ursprüngliche Handänderungssteuer-Veranlagung in
Revision gezogen werden müsse. Die dagegen erhobene Einsprache wies der
Gemeinderat von Kriens mit Entscheid vom 22. Mai 2002 ab.

Die A.________ erhob gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Mit Urteil vom 25. Juni 2003 hiess
dieses die Beschwerde teilweise gut und setzte die Handänderungssteuer auf
Fr. 990'0471.-- fest. Das Gericht kam zum Schluss, dass im vereinbarten
Werkpreis auch Leistungen enthalten seien, die in keinem ursächlichen
Zusammenhang mit den Bauarbeiten stünden und deshalb von der Besteuerung
auszunehmen seien.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Juli 2003 beantragt die A.________
dem Bundesgericht, das Urteil vom 25. Juni 2003 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Der Gemeinderat von Kriens und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Veranlagung zu den kantonalen oder kommunalen Handänderungssteuern
richtet sich nach kantonalem Recht, dessen Auslegung und Anwendung das
Bundesgericht bei der Beurteilung einer staatsrechtlichen Beschwerde nur auf
Willkür (Art. 9 BV) hin überprüfen kann.

1.2 Willkürlich ist ein Entscheid dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Es genügt zudem nicht, dass bloss die
Begründung des angefochtenen Entscheids unhaltbar ist. Dessen Aufhebung
rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE
127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1 E. 4a S. 5, mit Hinweisen).

2.
Gemäss § 12 HStG in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen, im
vorliegenden Fall aber noch anwendbaren Fassung hebt die Veranlagungsbehörde
eine rechtskräftige Steuerfestsetzung auf und erlässt einen neuen
Veranlagungsentscheid, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die
Veranlagung auf unvollständigen oder unrichtigen Berechnungsgrundlagen beruht
(Abs. 1). Der Anspruch auf Revision erlischt ein Jahr nach Kenntnis des
Revisionsgrundes, spätestens aber fünf Jahre nach Rechtskraftbeschreitung der
Steuerfestsetzung (Abs. 2).

2.1 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, nach seiner
Rechtsprechung bleibe die Revisionsmöglichkeit  in jenen Fällen vorbehalten,
in denen sich in der Tat erst nachträglich herausstelle, dass eine
Veranlagung auf unvollständigen oder unrichtigen Berechnungsgrundlagen
beruhe. Sei hingegen die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der
Berechnungsgrundlage der Veranlagungsbehörde bereits im Zeitpunkt der
Steuerfestsetzung bekannt und veranlage sie dennoch nur teilweise, so werde
dieses Vorgehen nur bei gleichzeitiger Anbringung eines Revisionsvorbehaltes
zu einer späteren Abänderung berechtigen. § 12 HStG entbinde nämlich die
Veranlagungsbehörde nicht von der Pflicht, sich rechtzeitig alle
erforderlichen Unterlagen für eine gesetzliche Veranlagung zu beschaffen.
Unterlasse es der Gemeinderat trotz offenkundiger Anzeichen, den wirklichen
Handänderungswert zu ermitteln, liege im Ergebnis ein Veranlagungsfehler vor,
der nicht auf dem Weg der Revision berichtigt werden könne. Der Bestand der
Revisionsveranlagung vom 13. Juli 2000 hänge somit davon ab, ob und seit wann
die Veranlagungsbehörde von der Existenz des Totalunternehmervertrags gewusst
habe oder aufgrund welcher Anhaltspunkt sie um die weiteren Leistungen der
Beschwerdeführerin als Bestellerin hätte wissen müssen. Nach Darlegung des
Gemeinderates habe dieser erstmals im August 1999 Kenntnis vom
Totalunternehmervertrag erhalten. Im Juli 1999 habe die X.________ den
verbliebenen Miteigentumsdrittel von der B.________ AG gekauft. Weil im
Zeitpunkt dieser Handänderung mit dem Bau des Geschäftszentrums bereits
begonnen worden sei, habe der Gemeinderat die Käuferin um Mitteilung ersucht,
ob Werk- oder Generalunternehmerverträge abgeschlossen oder übernommen worden
seien. Mit Schreiben vom 31. August 1999 habe die Y.________ mitgeteilt, die
X.________ sei in einen bestehenden Totalunternehmer-Werkvertrag zwischen der
Miteigentümergemeinschaft E.________ und F.________ eingetreten. Nach
mehrmaliger Aufforderung sei der Totalunternehmervertrag der Gemeinde
schliesslich am 19. Januar 2000 eingereicht worden. Somit stehe fest, dass
die Veranlagungsbehörde nach Zustellung des erwähnten Schreibens vom 31.
August 1999 um die Existenz eines Totalunternehmervertrags gewusst habe; ein
Exemplar des Vertrags habe ihr dann im Januar 2000 zur Verfügung gestanden.
Dass der Gemeinderat bereits zu einem früheren Zeitpunkt effektiv Kenntnis
von dem am 17. November 1998 abgeschlossenen Totalunternehmvertrag gehabt
habe, sei aus den Akten nicht ersichtlich und werde auch in der Beschwerde
nicht behauptet. Habe aber die Veranlagungsbehörde den Abschluss des
Totalunternehmervertrags frühestens anfangs September 1999 zur Kenntnis
genommen und werde die tatsächliche Kenntnisnahme der Kenntnis der
Revisionsgrundes gleichgesetzt, erweise sich die Verfügung vom 13. Juli 2000
in jedem Fall als rechtzeitig erlassen.

2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet auch vor Bundesgericht nicht, die
Veranlagungsbehörde habe schon vor dem 31. August 1999 tatsächlich Kenntnis
von der Existenz des Totalunternehmervertrags gehabt. Sie macht jedoch
geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Gemeinde Kriens
erst im damaligen Zeitpunkt vom mutmasslichen Bauvolumen des
K.________-Centers erfahren habe, sei offensichtlich falsch, ergebe sich doch
aus amtlichen Verlautbarungen, aus Akten und aus Presseberichten, dass die
Bauerstellungskosten der Veranlagungsbehörde anlässlich der
Handänderungssteuerveranlagung im März 1999 hinreichend bekannt gewesen
seien. Die Rüge geht indessen ins Leere, da das Verwaltungsgericht eine
solche Feststellung gar nicht getroffen hat. Im angefochtenen Entscheid wird
im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat von Kriens
am 23. September 1998 die Bewilligung für die Überbauung des Grundstücks Nr.
XXX mit mutmasslichen Baukosten von Fr. 75'000'000.-- erteilt habe. In der
Folge habe die Beschwerdeführerin mit dem Kaufvertrag das bewilligte
Bauprojekt übernommen. Gemäss einem Bericht der Luzerner Rundschau vom 4.
Februar 1999 sei der Spatenstich Ende Januar 1999 erfolgt. Dabei hätten
Vertreter des Gemeinderats, die Beschwerdeführerin als Investor und der
Totalunternehmer F.________ über das Projekt informiert. Das Gericht zieht
somit nicht in Zweifel, dass dem Gemeinderat das Volumen des Bauprojektes
schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und im Detail jedenfalls bei
Baubeginn im Januar 1999 bekannt war. Es räumt auch ein, dass es sich bei
einem Grossprojekt dieses Ausmasses in der Tat aufdränge, dass der Bauherr
das Projekt mit einem General- oder Totalunternehmer realisiere, doch gehe es
nicht an, allein deshalb dem Gemeinderat zu unterstellen, er habe um den
konkreten Vertragsabschluss wissen bzw. einen solchen aus dem
Baubewilligungsverfahren herleiten müssen. Die dem Gericht eingereichte
Baubewilligung enthalte keine Angaben über die beabsichtigte Form der
werkvertraglichen Regelung. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei
F.________, der nachmalige Totalunternehmer, als Planverfasser und Architekt
aufgetreten. In der Berichterstattung der Luzerner Rundschau sei hingegen vom
Totalunternehmer F.________ die Rede, und es werde die Beschwerdeführerin als
Hauptinvestor bezeichnet. Ähnliches ergebe sich aus der Pressemappe der
Totalunternehmung F.________. Indessen handle es sich hier um private
Informationen, nicht jedoch um behördliche Orientierungen oder
verwaltungsinterne Mitteilungen. Aus dem Medientext des Gemeindeammannamtes,
der im hier interessierenden Zusammenhang einzig von Bedeutung sein könnte,
ergebe sich nichts, was auf ein konkretes Wissen um die werkvertraglichen
Abmachungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Totalunternehmung
hinweisen würde.

2.3 Diese Erwägungen sind zumindest vertretbar. Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik, die
nicht ausreicht, um den Vorwurf der Willkür zu begründen (statt vieler BGE
125 I 492 E. 1b S. 495). Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass der
Umstand, dass das Bauprojekt  durch einen Totalunternehmer realisiert wird,
noch nichts darüber aussagt, ob damit auch die Voraussetzungen, unter denen
im Hinblick auf die Bemessung der Handänderungssteuer Kaufpreis und Werklohn
zusammengerechnet werden müssen (vgl. dazu E. 3), erfüllt sind. Es könnte
daher auch aus der Kenntnis dieses Umstandes nicht abgeleitet werden, dass
dem Gemeinderat schon im Zeitpunkt der Veranlagung der Handänderungssteuer
der volle Umfang der steuerbegründenden Leistungen bekannt war oder hätte
bekannt seien müssen. Erst recht gilt dies für die Kenntnis der Höhe der
mutmasslichen Bauerstellungskosten.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe
gegen das Willkürverbot verstossen, indem es zum Schluss gekommen sei, dass
sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Sie sei nämlich - im Unterschied
zu X.________ - im Rahmen der Veranlagung der Handänderungssteuer nicht
aufgefordert worden, den Totalunternehmervertrag einzureichen, weshalb ihr in
diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Mitwirkungspflichten
vorgeworfen werden könne.

Es trifft zu, das der Gemeinderat die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert
hat, den Totalunternehmervertrag einzureichen. Das konnte er auch nicht, da
ihm die Existenz dieses Vertrags damals noch gar nicht bekannt war; davon
erfuhr er erst durch das Schreiben der Y.________ vom 31. August 1999, mit
welchem diese mitteilte, die X.________ sei in einen bestehenden
Totalunternehmer-Werkvertrag eingetreten. Indessen weist das
Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung
der Veranlagungsverfügung vom 11. März 1999 um Mitteilung gebeten worden sei,
falls über den Kaufpreis hinaus steuerpflichtige Zahlungen geleistet worden
seien, worunter namentlich Ablösungssummen von Kaufs- und Vorkaufsrechten
sowie Zahlungen aus Werkverträgen fielen. Der gleiche Text finde sich auch
auf der Steuerrechnung vom 12. März 1999. Dieser Aufforderung, deren
Tragweite ihr nicht entgangen sein konnte, ist die Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat dabei
nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht schon im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens, sondern erst mit der Veranlagungsverfügung selber auf
ihre Meldepflicht hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin sei aber dennoch
verpflichtet geblieben, die für eine vollständige und materiell richtige
Besteuerung erforderlichen Angaben zu liefern und speziell ihre Leistungen
gemäss Totalunternehmervertrag bekannt zu geben, was sie indessen nicht getan
habe. Selbst wenn der Gemeinderat bereits im Januar 1999 hätte erkennen
können, dass die Beschwerdeführerin einen Vertrag betreffend schlüsselfertige
Erstellung des Baukomplexes geschlossen habe, würde das unter dem Blickwinkel
der nachträglichen Revision nicht schaden. Denn wer einer Behörde vorwerfe,
sie habe nach Treu und Glauben den massgebenden steuerlichen Grundlagen
erkennen müssen und habe sich deswegen auf ihrer ursprünglichen
(fehlerhaften) Veranlagung behaften zu lassen, sei hierzu nur berechtigt,
wenn er sich selber als Partei des Steuerverfahrens korrekt verhalte und zur
Feststellung des massgebenden Handänderungswertes das Seinige beitrage.

Mit dieser - zumindest vertretbaren - Erwägung setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht auseinander.

2.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit gerügt wird,
der Anspruch auf Revision der ursprünglichen Veranlagungsverfügung sei im
Zeitpunkt des Erlasses der revidierten Verfügung bereits erloschen gewesen.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, gegen das
Willkürverbot verstossen zu haben, indem es angenommen habe, die
Voraussetzungen für die Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn seien
erfüllt. Es habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen gar nicht geprüft,
worin überdies eine Gehörsverweigerung zu erblicken sei.

3.1 Der Gemeinderat hat im Einspracheentscheid vom 22. Mai 2002 die Praxis
des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage wiedergegeben. Danach ist die
Handänderungssteuer auf der Summe von Landpreis und Werklohn zu erheben, wenn
Kauf- und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht
zum Abschluss des andern gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes
wirtschaftlich dem Verkauf eines fertigen Hauses gleichkommt. Eine Identität
zwischen Verkäuferschaft und Generalunternehmer ist dabei nicht erforderlich.
Ausschlaggebend ist immer die Tatsache, das der Kaufvertrag ohne den
Werkvertrag nicht zustande gekommen wäre, was aufgrund der gesamten Umstände
zu entscheiden ist. Wird ein innerer Zusammenhang der beiden Verträge bejaht,
besteht zwischen Veräusserer und Unternehmer aber zumindest ein gemeinsames
Interesse.

Der Gemeinderat hielt einen solchen Zusammenhang im vorliegenden Fall
namentlich wegen der Verknüpfung beider Verträge mit der Baubewilligung vom
15. Oktober 1998 für gegeben. Er wies ferner darauf hin, dass es zudem
Indizien gebe, wonach auch in subjektiver Hinsicht zwischen der
Verkäuferschaft und dem General- bzw. Totalunternehmer enge wirtschaftliche
Beziehungen bestünden. L.________ sei einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsrat der Verkäuferin (B.________ AG). In Ziff. 9 des Kaufvertrags
vom 17. November 1998 habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, gestützt
auf die Baubewilligung die anfallenden Baumeisterarbeiten der C.________ AG
zu übertragen. In dem gleichentags abgeschlossenen
Totalunternehmer-Werkvertrag habe L.________ diesen Vertrag zusammen mit
F.________ als Totalunternehmer unterzeichnet.

3.2 In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht befasste sich die
Beschwerdeführerin nur beiläufig mit der Problematik der Zusammenrechnung von
Kaufpreis und Werklohn. Sie führte aus, sie habe in ihrer Einsprache
diesbezüglich auf den gleichzeitigen Rechtsstreit der X.________ verwiesen;
ferner machte sie geltend, dass die Zürcher Zusammenrechnungspraxis viel
liberaler sei als diejenige im Kanton Luzern, indem sie verlange, dass
Landveräusserer und Werkunternehmer tatsächlich oder wirtschaftlich identisch
seien oder zumindest eine enge wirtschaftliche Beziehung in Form einer
einfachen Gesellschaft bestehe, was beim Projekt "K.________" nicht der Fall
sei. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im
vereinbarten Werkpreis verschiedene mit der Bauerstellung in keinem
ursächlichen Zusammenhang stehende Leistungen miteingeschlossen worden seien.

3.3 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin setze
sich mit der Zusammenrechnungspraxis und der Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse durch den Gemeinderat praktisch nicht auseinander. Sie äussere
sich nur knapp zu der im Rahmen der Revisionsveranlagung erfolgten
Aufrechnung des Werkpreises bzw. der Neuberechnung des Handänderungswertes.
Soweit sie in dieser Hinsicht auf frühere Eingaben der X.________ verweise,
sei dies nicht zulässig. Eine Partei, die vor Gericht eine Beschwerde
einlege, habe in ihrer Rechtsschrift begründet darzulegen, weshalb der
angefochtene Entscheid falsch sein solle (§ 133 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege). Die Berufung auf Eingaben einer anderen Partei und
einen darin enthaltenen Rechtsstandpunkt, ohne diesen in der eigenen
Rechtsschrift darzulegen, sei nicht ausreichend. Auch könne eine Beschwerde
nicht dadurch begründet werden, dass auf eine Einsprache eines anderen
Steuerpflichtigen Bezug genommen werde. Im Übrigen sei festzustellen, dass
auf die in der gleichen Sache erhobene Beschwerde der X.________ mit Urteil
vom 16. September 2002 nicht eingetreten worden sei. Dass andere Kantone bei
der Veranlagung der Handänderungssteuer eine andere Praxis pflegten, treffe
zwar zu, helfe der Beschwerdeführerin aber nicht weiter. Das
Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin aber insofern recht, als es
feststellte, dass im vereinbarten Werkpreis in der Tat verschiedene
Leistungen enthalten seien, die mit der Erstellung der Baute in keinem
ursächlichen Zusammenhang stünden, weshalb diese Aufwendungen von der
Besteuerung auszunehmen seien.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Annahme des
Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde könne nicht durch Verweis auf Eingaben
einer anderen Partei begründet werden, auf einer willkürlichen Anwendung des
kantonalen Verfahrensrecht beruhe. Ist aber davon auszugehen, dass die
Beschwerdebegründung insoweit ungenügend war, kann dem Verwaltungsgericht
nicht zum Vorwurf gemacht werden, es habe der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör verweigert, indem es nicht näher auf die Frage der
Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn eingegangen sei, und haben die in
diesem Zusammenhang mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen als
neu zu gelten. Bei Willkürbeschwerden sind neue tatsächliche und rechtliche
Vorbringen indessen grundsätzlich unzulässig (in BGE 119 II 193 nicht
veröffentlichte E. 1; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 114 Ia 204 E. 1a). Auf die
Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. Im Übrigen setzt
sich die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht mit der Feststellung
des Gemeinderats im Einspracheentscheid auseinander, wonach es Indizien dafür
gebe, dass zwischen der Verkäuferschaft und dem Totalunternehmer in
subjektiver Hinsicht enge wirtschaftliche Beziehungen bestünden. Verhält es
sich aber so, ist die Zusammenrechnung des Kaufpreises mit dem Lohn für den
gleichentags abgeschlossenen Totalunternehmervertrag unter dem Gesichtspunkt
des Willkürverbots nicht zu beanstanden (zur Praxis der Zusammenrechnung von
Kaufpreis und Werklohn bei der Handänderungssteuer im Allgemeinen vgl. BGE 91
I 173; 88 I 217, ASA 62 720 E. 2b, 50 445 E. 2; Höhn/Waldburger, Steuerrecht
Bd. I, 9. Aufl., Rz. 16 zu § 28, mit weiteren Hinweisen). Es sollte sich auch
von selbst verstehen, dass die Willkürrüge nicht mit dem Hinweis auf eine
angeblich anders lautende Praxis eines anderen Kantons begründet werden kann.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit  darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Die Gemeinde Kriens hat als grösseres Gemeinwesen in
analoger Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, um so weniger, als sie nicht durch einen Anwalt
vertreten war (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire du 16 décembre 1943, Art. 159 N. 3 S. 161 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Kriens und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteil.

Lausanne, 4. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: