Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.19/2003
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2P.19/2003 /bie
Urteil vom 29. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. iur.
Isabelle Häner,
c/o Advokaturbureau Bratschi Emch & Partner, Bahnhofstrasse 106, Postfach
7689, 8023 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, Postfach, 8001
Zürich.

Art. 8, 9 und 29 BV
(Fähigkeitsausweis für den Rechtsanwaltsberuf),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, Anwaltsprüfungskommission, vom 11./12. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geb. 1971, bereitete sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung
vor. Er arbeitete ab dem 1. Januar 1999 als juristischer Sekretär bei der
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich. Vor dem Stellenantritt hatte er
nach eigener Darstellung ein Telefongespräch mit dem damaligen Präsidenten
der Anwaltsprüfungskommission, Oberrichter Dr. Y.________, geführt und diesen
gefragt, ob eine Tätigkeit als juristischer Sekretär bei den
Steuerrekurskommissionen als Praktikumszeit angerechnet werde. Dabei hatte er
von Oberrichter Y.________ offenbar die Antwort erhalten, dass eine solche
Tätigkeit, weil sie zu fachspezifisch sei, nur zur Hälfte, maximal aber im
Umfang von vier Monaten angerechnet werden könne.

Am 14. März 2000 stellte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich den
Antrag auf Zulassung zur Anwaltsprüfung, deren Modalitäten in der Verordnung
vom 26. Juni 1974 über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf
(Anwaltsprüfungsverordnung, PVO) geregelt sind. Die Zulassung zur Prüfung
setzt u.a. "praktische Tätigkeit während mindestens eines Jahres nach
Studienabschluss bei einem zürcherischen Gericht als Richter,
Gerichtsschreiber, Sekretär, Substitut oder Auditor oder als Substitut bei
einem zürcherischen Rechtsanwalt" voraus (§ 5 lit. g PVO). Unter Hinweis auf
diese Bestimmung wies die Verwaltungskommission des Obergerichts den Antrag
von X.________ auf Zulassung zur Anwaltsprüfung ab. Sie erwog, die Tätigkeit
bei einer Steuerrekurskommission lasse sich nicht einer von der Verordnung
verlangten Tätigkeit bei einem zürcherischen Gericht gleichstellen und könne
daher lediglich im Umfang von vier Monaten angerechnet werden. Mangels
Erfüllung des Praxisjahres könne X.________ daher nicht zur Anwaltsprüfung
zugelassen werden.

Eine gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das
Bundesgericht am 24. August 2000 gut (Urteil 2P.80/2000).  Die
Verwaltungskommission des Obergerichts liess X.________ in der Folge zur
Anwaltsprüfung zu.

B.
Die zürcherische Anwaltsprüfung erstreckt sich gemäss § 11 PVO auf folgende
Gebiete des Bundesrechts und des zürcherischen Rechts:
Staats- und Verwaltungsrecht;
Obligationenrecht;
übriges Zivilrecht (einschliesslich internationales Privatrecht);
Zivilprozessrecht (einschliesslich Anwaltsrecht);
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
Straf- und Strafprozessrecht.
Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 11 PVO). Die
einzelnen Teilprüfungen werden von der Prüfungskommission als bestanden oder
als nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden, vorbehältlich
der §§ 16 und 17 PVO, nicht erteilt. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung (§
15 PVO) setzt eine genügende schriftliche Prüfung voraus. Fällt die mündliche
Prüfung ungenügend aus, so bestimmt die Prüfungskommission auf Grund des
Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ob die mündliche
im ganzen Umfange oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei. Wird
Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen des Bewerbers in den
einzelnen Fächern zu bewerten, und es sind die Qualifikationen (sehr gut,
gut, genügend oder ungenügend) zu protokollieren (§ 17 Abs. 1 PVO). Die
Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und höchstens neun Monate
nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamtergebnis unter
Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend
aus, so weist die Prüfungskommission den Bewerber ab (§ 17 Abs. 2 PVO).

C.
X.________ legte den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung am 15. Juli 2002
ab. Am 11. September 2002 teilte ihm die Prüfungskommission mit, dass sie die
entsprechende Arbeit abgenommen habe und er nun binnen sechs Monaten die
ganze mündliche Prüfung ablegen müsse. Seine schriftliche Arbeit war, wie
X.________ nach Einsichtnahme in den Korrekturbericht in Erfahrung brachte,
mit "genügend bis gut" bewertet worden.

Am 11. Dezember 2002 legte X.________ die mündliche Prüfung ab.  Unmittelbar
darauf wurde ihm eröffnet, er habe die Prüfung in den Fächern
Zivilprozessrecht und Strafprozessrecht zu wiederholen (frühestens nach drei
bzw. spätestens nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Prüfungstag). Den
entsprechenden Beschluss versandte die Anwaltsprüfungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich am nächsten Tag, dem 12. Dezember 2002.

D.
X.________ führt mit Eingabe vom 27. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss der
Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen,
ihm das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf zu erteilen. Eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Des
Weiteren ersucht X.________ darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen.

Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich stellt
unter Hinweis auf Art. 87 OG den Antrag, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 hat der Abteilungspräsident der
vorliegenden Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als die
Frist von sechs Monaten, innert welcher sich X.________ der Teilwiederholung
der mündlichen Prüfung spätestens zu unterziehen hat, nicht vor dem Abschluss
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt.

E.
Die Gesuche um Herausgabe von Notizen und Protokollen (welche die mündlichen
Anwaltsprüfungen von X.________ betreffen) sowie um einen zweiten
Schriftenwechsel wies der Abteilungspräsident - vorbehältlich einer
zukünftigen anderslautenden Anordnung des Instruktionsrichters - am 4. April
2003 ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 12.
Dezember 2002 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das begonnene
Verfahren der Anwaltsprüfung noch nicht beendet: Das Prüfungsverfahren ist im
Hinblick auf die (fristgebundene) Möglichkeit der Teilwiederholung der
betreffenden Fachprüfungen (hier: in den Fächern Zivilprozessordnung und
Strafprozessordnung) noch nicht abgeschlossen, so dass insoweit ein blosser
Teilentscheid vorliegt. Dieser ist - da der Kanton Zürich gegen solche
Entscheide kein Rechtsmittel vorsieht (vgl. § 17 PVO in Verbindung mit § 43
lit. f des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [VRG]) - kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG).

1.2 Gemäss Art. 87 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit 1.
März 2000) ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand zulässig;
diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 1). Gegen
andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2); ist die
staatsrechtliche Beschwerde nach Abs. 2 nicht zulässig oder wurde von ihr
kein Gebrauch gemacht, kann der Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den
Endentscheid angefochten werden (Abs. 3). Der Anwendungsbereich von Art. 87
OG ist nicht mehr auf Beschwerden wegen Verletzung von Art. 4 aBV beschränkt,
sondern wird auf alle staatsrechtlichen Beschwerden gegen Vor- und
Zwischenentscheide ausgedehnt (BGE 126 I 207 E. 1 S. 209 f.).
1.3
1.3.1Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist weder ein solcher über
eine Frage der Zuständigkeit noch des Ausstandes der entscheidenden Behörde
und damit kein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG. Er
stellt daher einen "anderen" Vor- oder Zwischenentscheid dar, der gemäss Art.
87 Abs. 2 OG nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann.

1.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid
gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden
kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist
nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Indessen muss die
blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher
Natur genügen (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94; 126 I 97 E. 1b S. 100, 207 E. 2 S.
210).

1.3.3 Bei der Wiederholung der betreffenden Fachprüfungen geht es nicht nur,
wie die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts bei der Begründung ihres
Hauptantrages annimmt, um eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens (d.h. um rein faktische Interessen); der betroffene Kandidat wird
vielmehr gezwungen, den betreffenden Stoff nochmals vorzubereiten, was ihn
über längere Zeit persönlich beansprucht und ihn in seinen durch Art. 27 BV
geschützten Erwerbsmöglichkeiten in irreparabler Weise beschränkt. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde hat in der Regel rein kassatorische
Funktion, kann also im Fall ihrer Gutheissung nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides führen. Zulässig ist jedoch der vorliegend
gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer das Fähigkeitszeugnis für den
Rechtsanwaltsberuf zu erteilen; bei Beschwerden, die sich - wie hier - gegen
die Verweigerung einer Polizeierlaubnis richten, kann das Bundesgericht die
kantonale Behörde anweisen, die zu Unrecht verweigerte Bewilligung zu
erteilen (BGE 115 Ia 134 E. 2c S. 137 f.; 114 Ia 209 E. 1b S. 212, mit
Hinweisen).

1.5 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Wird eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht,
wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie
er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die
Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss
deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit
Hinweis).

2.
Bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen übt das Bundesgericht grosse
Zurückhaltung. Hat es auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von
Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen
kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende, ordnungsgemäss
begründete Rügen hin (vgl. E. 1.5) - nur unter dem Gesichtswinkel der
Willkür. In erster Linie prüft es, ob das gesetzlich vorgeschriebene
Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien
durchgeführt worden ist, und es auferlegt sich auch bei der materiellen
Beurteilung eine besondere Zurückhaltung, indem es erst einschreitet, wenn
sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich
unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als
willkürlich erscheint (BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495;
106 Ia 1 E. 3c S. 4, bestätigt im Urteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002, E.
2 [betreffend Anwaltsprüfung im Kanton Zürich]).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Benotung im Fach Strafprozess-recht, die
Einteilung der Fächer Zivilprozessrecht (einschliesslich Anwaltsrecht) und
Straf- und Strafprozessrecht sowie die Gesamtbewertung der Prüfung als
willkürlich bzw. rechtsungleich. Er macht geltend, der Vorsitzende der
Examinatoren (Dr. Y.________), der ihn zuletzt während schätzungsweise rund
einer halben Stunde  in den Gebieten Strafprozessrecht und materielles
Strafrecht geprüft habe, sei nur mit auswendig gelernten, schnellen
Antworten, die auf eine besondere Vertrautheit mit der Materie schliessen
liessen, vollauf zufrieden gewesen. An sich vollständige und richtige
Antworten des Beschwerdeführers habe er als mangelhaft bewertet, wenn sie
nicht auswendig, d.h. ohne Überlegungszeit, gegeben worden seien. Selbst
Kandidaten, die ihr Anwaltspraktikum vollständig oder teilweise bei einem
Strafgericht absolviert hätten, benötigten aber nach allgemeiner
Lebenserfahrung einige Reflektionszeit, um auf knifflige Fragen auf Anhieb
die richtige Antwort zu geben. Sodann seien vom betreffenden Examinator nur
die als fehlerhaft taxierten Anworten gewichtet worden, die korrekten
Antworten des Beschwerdeführers hätten keine Berücksichtigung gefunden.

Weiter macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der
Prüfungsverordnung geltend. Die Wiederholung einzelner Teile von Fächern
finde im Wortlaut dieser Verordnung keine Stütze; eine gesonderte Bewertung
einzelner Teile (Anwaltsrecht, Strafprozessrecht) von einzelnen Teilprüfungen
(Zivilprozessrecht, Straf- und Strafprozessrecht) sei im erwähnten Erlass
nicht vorgesehen. Wenn die Leistung des Beschwerdeführers im Fach Straf- und
Strafprozessrecht bei gesamthafter Betrachtung genügend gewesen sei - was
zutreffe -, sei es daher nicht möglich, für Teile davon eine
Repetitionsprüfung anzuordnen.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die "Nichtanwendung der
Kompensationsordnung" als willkürlich. Er bezieht sich dabei auf § 17 PVO
(wonach die Prüfungskommission im Falle des Ungenügens der mündlichen Prüfung
auf Grund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung
bestimmt, ob die mündliche im ganzen Umfange oder in einzelnen Fächern zu
wiederholen ist) in Verbindung mit der von der Prüfungskommission seit Jahren
geübten Praxis, wonach eine mit "gut" oder besser qualifizierte schriftliche
Prüfung zur "Kompensation" eines ungenügenden Faches in der ersten mündlichen
Prüfung berechtigt bzw. wonach ein mit "gut" oder besser qualifiziertes
mündliches Fach zur "Kompensation" mit einem ungenügenden Fach berechtigt,
wenn es vom Stoff bzw. von der Stofffülle her vergleichbar ist (vgl. S. 16
und 17 der Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm sei
von Vornherein auf eine "Kompensation" verzichtet worden, obwohl eine solche
- etwa durch die Berücksichtigung seiner besonderen Kenntnisse im Steuerrecht
bzw. der vollständig beantworteten Fragen im Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht - hätte vorgenommen werden müssen.

3.2 Diese Darlegungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen:
3.2.1Vorliegend mochten zwar gewisse äussere Umstände dem Beschwerdeführer
Anlass zur Vermutung gegeben haben, er sei, weil er die Zulassung zur
Anwaltsprüfung gegen den Willen der Behörde erzwungen habe, vom Vorsitzenden
deswegen strenger behandelt worden. Aufgrund der Vernehmlassung der
Anwaltsprüfungskommission erscheint aber nicht dargetan (vgl. E. 1.5), dass
die Prüfungsbehörde bei der Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers
den Rahmen des ihr zuzugestehenden (weiten) Spielraumes in
verfassungswidriger Weise überschritten hätte. Immerhin waren bei den
Prüfungen neben dem Vorsitzenden weitere drei Examinatoren dabei (vgl. § 2
PVO), was Gewähr für eine gewisse Ausgewogenheit der Leistungsbeurteilung
bietet. Gemäss glaubhafter Darstellung in der Vernehmlassung der
Anwaltsprüfungskommission waren sich die Experten über das beanstandete
Ergebnis überdies einig: Der Entscheid über die Nichtabnahme der Prüfung in
den beiden Fächern Zivil- und Strafprozessrecht erfolgte einstimmig auf
Antrag des Referenten (der nicht identisch mit Dr. Y.________ war, vgl. S. 7
der Vernehmlassung). Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, indem
er selber den Vorsitzenden zitiert ("Wir sind alle klar der Ansicht, dass es
für Sie nicht gereicht hat"). Die Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission
lassen darauf schliessen, dass die mündlichen Prüfungsleistungen des
Beschwerdeführers korrekt oder jedenfalls in vertretbarer Weise bewertet
wurden. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, ist appellatorische
Kritik, die nicht geeignet ist, den Vorwurf der Willkür zu begründen.

3.2.2  Weshalb eine gesonderte Bewertung von Strafrecht und Strafprozessrecht
bzw. von Zivilprozessrecht und Anwaltsrecht eine willkürliche Anwendung der
Prüfungsverordnung darstellen soll, ist nicht ersichtlich. § 11 PVO bestimmt
bloss, dass sich die Prüfung u. a. auch auf die Gebiete des Straf- und
Strafprozessrechts bzw. Zivilprozessrechts (einschliesslich des
Anwaltsrechts) erstreckt. Eine gesonderte Bewertung wird dadurch nicht
ausgeschlossen, zumal diese Bestimmung die Prüfungsgebiete umschreibt und
nicht die einzelnen Fächer. Die Möglichkeit einer gesonderten Bewertung von
Straf- und Strafprozessrecht, die im Übrigen durchaus sachgerecht erscheint,
ergibt sich sogar ausdrücklich aus § 16 PVO, wonach Bewerber, die innert 5
Jahren vor der Anmeldung zur Anwaltsprüfung an einer schweizerischen
Hochschule das juristische Doktor- oder Lizentiatsexamen mit der Note "sehr
gut" bestanden haben, unter gewissen Voraussetzungen u.a. von der mündlichen
Prüfung im Fach "materielles Strafrecht" befreit sind, mit anderen Worten
also im Strafprozessrecht zur Prüfung antreten müssen. § 11 PVO schliesst
sodann auch eine gesonderte Bewertung von Zivilprozess- und Anwaltsrecht
nicht aus. Das Zivilprozessrecht hängt nicht unmittelbar mit dem Anwaltsrecht
zusammen; eine Trennung der Bewertung beider Fächer erscheint jedenfalls
nicht sachfremd.

3.2.3 Bezüglich der Möglichkeit einer "Kompensation" hat der Beschwerdeführer
die üblicherweise verlangten Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt. Nach
der Darstellung in der Vernehmlassung der Anwaltsprüfungskommission, an der
zu zweifeln kein Anlass besteht, berechtigt nur eine mit gesamthaft "gut"
oder noch besser qualifizierte schriftliche Prüfung zur Kompensation eines
ungenügenden Faches in der ersten mündlichen Prüfung. Eine darunter liegende
Qualifikation (also "genügend" oder "genügend bis gut") reicht nicht aus.
Gleichermassen kann nur eine sehr gute oder gute mündliche Teilprüfung in
einem Einzelfach zur Kompensation einer ungenügenden Teilprüfung in einem
anderen Fach innerhalb der ersten mündlichen Prüfung herangezogen werden. Der
Beschwerdeführer hatte seine schriftliche Arbeit mit dem Prädikat "genügend
bis gut" abgeschlossen; für alle bestandenen mündlichen Fächer erhielt er die
Bewertung "genügend" (vgl. S. 18 der Vernehmlassung). Insoweit bestand nach
dem Gesagten kein Anspruch auf eine "Kompensation".

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Vorsitzende der
Prüfungskommission sei befangen gewesen: Während des ganzen Prüfungsverlaufes
habe er keine Miene verzogen und sei ihm - dem Beschwerdeführer - "auffällig
unfreundlich" gegenübergetreten. Die Haltung des Vorsitzenden, mit
herablassenden Kommentaren und Bemerkungen bloss die Fehler des
Beschwerdeführers hervorzustreichen, habe das ganze Prüfungsgespräch
durchzogen. Mit deplatzierten und beleidigenden Äusserungen auch nach der
Prüfung sei erneut der Anschein erweckt worden, dass der Vorsitzende eine
persönliche Antipathie gegenüber dem Beschwerdeführer hege, womit eine
Befangenheit zu bejahen sei.

4.2 Die Befangenheitseinrede gegen den Vorsitzenden ist zwar nicht verspätet,
aber ebenfalls unbegründet:

Bei der Anwaltsprüfungskommission handelt es sich nicht um ein Gericht im
Sinne von Art. 30 BV. Die Kommission hatte vorliegend die Funktion einer
Verwaltungsbehörde; die aus Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV ableitbaren
Ansprüche auf ein unparteiliches Gericht sind daher nicht anwendbar. Wann
Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt
sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und
andererseits aus den aus Art. 4 aBV hergeleiteten bzw. neu aus Art. 29 Abs. 1
BV herleitbaren Grundsätzen (BGE 125 I 119 E. 3, Urteil 2P.231/1997 vom 19.
Mai 1998, in: ZBl 100/1999 S. 74 ff., E. 2b).
Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Ausstandsrüge nicht auf das
kantonale Verfahrensrecht, sondern unmittelbar auf die einschlägigen
Garantien der Bundesverfassung, deren Einhaltung das Bundesgericht mit freier
Kognition prüft (vgl. BGE 125 I 257 E. 3a S. 259; 124 I 49 E. 3a S. 51).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben Mitglieder einer
Administrativbehörde unmittelbar von Verfassungs wegen grundsätzlich nur dann
in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein
persönliches Interesse haben. Für nichtpolitische Verwaltungsbehörden können
sich darüber hinaus, je nach Funktion, noch weitere verfassungsrechtliche
Ablehnungsgründe ergeben (BGE 125 I 119 E. 3g S. 125 f., ZBl 100/1999 S. 76
f.).
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass bei einer Prüfung der
vorliegenden Art für die zuständigen Behördenmitglieder die gleichen
Anforderungen an die Unbefangenheit und Unparteilichkeit gelten müssen wie
für einen Richter (vgl. dazu BGE 128 V 82 E. 2a S. 84 f.; 125 I 209 E. 8a S.
217), reichen die weitgehend auf subjektiver Interpretation beruhenden
Einwendungen gegen das Verhalten des Vorsitzenden nicht aus, um den Vorwurf
der Verfassungsverletzung zu begründen. Allein ein subjektiv wahrgenommenes
"auffällig unfreundliches Verhalten" während der Prüfung stellt keinen Grund
für die Annahme einer Befangenheit dar. Wohl mag der Beschwerdeführer zudem
gewisse Aussagen des Vorsitzenden während des Prüfungsgesprächs als
"herablassend" empfunden haben. Aufgrund der besonderen Umstände einer
Prüfungssituation reichen aber einzelne, allenfalls etwas wenig bedachte
Äusserungen eines Experten nicht aus, um dessen Ausstandspflicht zu begründen
(vgl. Urteil 2P.106/1999, E. 4c). Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer
gerügte Verhalten des Vorsitzenden nach der Prüfung. Nachdem der
Beschwerdeführer - wie er selber einräumt (S. 10 der Beschwerdeschrift) -
gegenüber der Kommission seiner Enttäuschung über das nicht vollständige
Bestehen der Prüfung Ausdruck verliehen hatte, kann aus der (nicht
bestrittenen) Bemerkung des Vorsitzenden "Ja; wir sind enttäuscht von Ihnen"
jedenfalls nicht geschlossen werden, dieser sei ihm gegenüber voreingenommen
gewesen. Nichts anderes sagen lässt sich über das auf S. 10 unten der
Beschwerdeschrift zitierte Gespräch ("Wir können Ihnen keinen
vorweihnachtlichen Bonus geben (...)", das sich gemäss den Erinnerungen des
Vorsitzenden "in etwa so zugetragen" haben soll (S. 8 der Vernehmlassung).
Auch in diesen Äusserungen ist keine persönliche Antipathie des Vorsitzenden
gegenüber dem Beschwerdeführer erkennbar.

Die Rüge der Befangenheit dringt nach dem Gesagten nicht durch.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Für einen Beizug
von internen Notizen bzw. Protokollen der Prüfungsbehörde besteht kein
Anlass.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, Anwaltsprüfungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: