Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.199/2003
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2P.199/2003/bie
2A.342/2003

Urteil vom 21. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

F. und R.X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wipfli,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom

21. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
F.  und R.X.________ sind mit einer Beteiligung von 96 % Hauptaktionäre der
per 1. Januar 1993 gegründeten X.________ Holding AG, Winterthur. In den
ersten drei Geschäftsjahren schloss die Holding jeweils mit Gewinn ab (Fr.
678'502.--, Fr. 717'200.-- und Fr. 1'090'894.--), zahlte aber keine Dividende
aus. 1996 betrugen der Reingewinn Fr. 833'715.-- und die an die
Hauptaktionäre ausgeschüttete Dividende Fr. 200'000.--. Für das Geschäftsjahr
1997 erhielten die Eheleute X.________ bei einem Reingewinn von Fr.
859'984.-- eine Dividende von Fr. 816'600.--, die ihnen im Laufe des Jahres
1998 ausbezahlt wurde.

Mit Einschätzungsentscheid vom 5. September 2000 und Einspracheentscheid vom
10. Mai 2002 erfasste das kantonale Steueramt Zürich die 1998 ausgerichtete
Dividende von Fr. 816'600.-- für die Staats- und Gemeindesteuer
vollumfänglich mit der separaten Jahressteuer für ausserordentliche
Einkünfte. In teilweiser Gutheissung des Rekurses der Eheleute X.________
erwog die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich am 19. August 2002, die
im Jahr 1998 erhaltene Ausschüttung unterliege nur zu Fr. 616'600.-- der
separaten Jahressteuer; in der Höhe der Vorjahresdividende von Fr. 200'000.--
handle es sich um ordentliches Einkommen. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Eheleute X.________ Beschwerde, zogen sie indessen zurück, nachdem das
Verwaltungsgericht ihnen eine sog. reformatio in peius in Aussicht gestellt
hatte. Mit Entscheid vom 21. Mai 2003 legte das Verwaltungsgericht das
ausserordentliche Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer pro 1998
trotzdem auf Fr. 816'600.-- fest.

B. Hiergegen haben F. und R.X.________ am 14. Juli 2003
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und eventualiter staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben. Auch sei dieses anzuweisen, das
ausserordentliche Einkommen 1998 auf Fr. 0.-- festzulegen, eventualiter auf
Fr. 80'300.-- (d.h. der Differenz zwischen den Gesamteinkünften 1998 und
1999), subeventualiter auf Fr. 616'600.-- (unter Abzug der
Vorjahresdividende).

Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung stellt den Antrag, auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
Das Bundesge richt zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen
den selben Entscheid und werfen grösstenteils übereinstimmende Rechtsfragen
auf. Es rechtfertigt sich deshalb, sie gemeinsam zu behandeln und zu diesem
Zweck die Verfahren zu vereinigen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine verfassungs- bzw. bundesrechtswidrige
Anwendung von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR
642.14) vom 14. Dezember 1990, von § 275 des zürcherischen Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 sowie von §§ 1 u. 2 der Verordnung des zürcherischen
Regierungsrates über den Vollzug von Art. 69 StHG vom 14. Oktober 1998. Diese
Bestimmungen stehen in folgendem Verhältnis zueinander:

Am 1. Januar 1999 trat das neue zürcherische Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in
Kraft. Als wesentliche Änderung sah es für die Besteuerung der natürlichen
Personen den Übergang von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung
(Praenumerandobesteuerung) zur einjährigen Gegenwartsbemessung
(Postnumerandobesteuerung) vor. Bei diesem Systemwechsel sollten wohl die
ordentlichen Einkünfte der Jahre 1997 und 1998 in eine Bemessungslücke
fallen, nicht aber die ausserordentlichen Erträge, welche gemäss folgender
abschliessender Aufzählung in § 275 Abs. 2 StG einer Jahressteuer in der
Übergangsperiode (Abs. 1) unterworfen wurden: "Als ausserordentliche
Einkünfte gelten Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,
aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder
Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und
Substanzdividenden, Lotteriegewinne oder realisierte stille Reserven wie
Kapital- und Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die
Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter
Abschreibungen und Rückstellungen."
Art. 69 StHG sah in seiner ursprünglichen Fassung für den fakultativen
Übergang zur einjährigen Postnumerandobesteuerung (gemäss Art. 16 StHG)
grundsätzlich das sog. Differenzsteuerverfahren vor. Erst die Novelle des
StHG vom 9. Oktober 1998 führte generell das Jahressteuerverfahren ein:
Gemäss Art. 69 Abs. 2 StHG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in
der Steuerperiode vor dem Wechsel der zeitlichen Bemessung erzielt wurden,
für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer.
Nach Abs. 3 gelten als ausserordentliche Einkünfte insbesondere
Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie
ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die revidierte
Fassung von Art. 69 StHG ist für den Kanton Zürich ebenfalls am 1. Januar
1999 in Kraft getreten (Art. 69 Abs. 7 StHG, § 285 StG/ZH und E. 2.2.2
hiernach).

Diese Harmonisierungsnorm weicht u.a. in zwei wesentlichen Punkten von § 275
StG/ZH ab. Einerseits wird die Jahressteuer nicht in der Übergangsperiode
(d.h. im Jahre 1999), sondern im Jahr des Zuflusses erhoben. Andererseits
werden die erfassten ausserordentlichen Erträge nicht abschliessend
aufgezählt. Um diese Abweichungen noch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten
beider Bestimmungen auf den 1. Januar 1999 zu beseitigen, erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. Oktober 1998 eine Verordnung zum
Vollzug von Art. 69 StHG. Danach erfolgt die Besteuerung im Jahr des
Zuflusses (§ 1). Gemäss § 2 gelten als ausserordentliche Einkünfte
insbesondere:
a)Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;
b)Aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder
Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und
Substanzdividenden;
c)Lotteriegewinne;
d)realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf
geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rückstellungen und die
Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

Die Besteuerung in der Phase des Übergangs vom einen zum anderen System ist
in der Doktrin ausführlich kommentiert worden (vgl. Jean-Blaise Paschoud, Le
passage de la taxation annuelle ou bisannuelle praenumerando à la taxation
annuelle postnumerando selon la procédure prévue à l'article 69 LHID, ASA 69
609 ff.; Dieter Weber, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel usw. 2002, Rz.
1-7 zu Art. 69; Danielle Yersin, Harmonisation fiscale: La dernière ligne
droite, ASA 69 306; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, Rz. 1 zu § 275; René Eichenberger/
Pierre-Olivier Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen
Zürcher Steuergesetz, 2000, S. 23 ff., Rz. 86-94, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob hier die staatsrechtliche
Beschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (vgl.  u.a.
Ulrich Cavelti, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 73,
mit weiteren Hinweisen).

2.2.1 Nach Art. 73 Abs. 1 StHG unterliegen Entscheide der letzten kantonalen
Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 in Kapitel 1 dieses Gesetzes
geregelte Materie betreffen, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Zwar befindet sich Art. 69 StHG selber nicht in den genannten
Titeln, sondern im siebten Titel des Steuerharmonisierungsgesetzes. Er
betrifft allerdings den Wechsel der zeitlichen Bemessung gemäss Art. 16 StHG.
Diese Norm ist wiederum Teil des zweiten Titels des
Steuerharmonisierungsgesetzes. Kraft des Verweises in Art. 16 StHG betrifft
Art. 69 StHG eine im zweiten Titel geregelte und somit von Art. 73 StHG
erfasste Materie (vgl. Yersin, a.a.O., S. 317 u. 321 f.).
Das Steuerharmonisierungsgesetz ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Es
gewährt den Kantonen eine Frist von acht Jahren ab Inkrafttreten, um ihre
Gesetzgebung den Vorschriften der Titel 2-6 anzupassen (Art. 72 Abs. 1 StHG).
Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm
das kantonale Steuerrecht widerspricht (Art. 72 Abs. 2 StHG). Während dieser
Frist sind die Kantone in der Ausgestaltung und Anwendung ihres Steuerrechts
grundsätzlich frei und können insbesondere die acht Jahre voll ausschöpfen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb zur Überprüfung der Anwendung
des kantonalen Steuerrechts vor dem 1. Januar 2001 selbst dann nicht
zulässig, wenn das kantonale Recht dem Steuerharmonisierungsgesetz bereits
entspricht oder diesem vor dem 1. Januar 2001 angepasst worden ist (vgl. BGE
123 II 588 E. 2d S. 592 f., mit weiteren Hinweisen; Yersin, a.a.O., S. 309;
vgl. zum Ganzen auch StR 2003 432 E. 1.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Davon abweichend sind die in Art. 69 StHG enthaltenen Regelungen nicht erst
ab dem 1. Januar 2001 verbindlich geworden. Mit Bundesgesetz vom 9. Oktober
1998 wurde diese Bestimmung abgeändert (vgl. E. 1.1 hiervor). Aus Art. 69
Abs. 7 StHG ergibt sich, dass die Abs. 1-6 ab 1. Januar 1999 für Kantone
gelten, welche die zeitliche Bemessung wechseln und hierfür kein vom
Jahressteuerverfahren abweichendes Verfahren vorgesehen haben, das bereits am
1. Januar 1999 in Kraft ist. Der Bundesgesetzgeber ist mit dieser zeitlich
späteren Anordnung bewusst von der achtjährigen Übergangsfrist von Art. 72
Abs. 1 und 2 StHG abgewichen. Die einheitliche und zwingende bundesrechtliche
Regelung soll einen vertikal harmonisierten Begriff der ausserordentlichen
Einkünfte und Aufwendungen sicherstellen sowie denselben Rechtsschutz für
alle Steuerpflichtigen gewährleisten (vgl. Danielle Yersin, Harmonisation
fiscale: procédure, interprétation et droit transitoire, RDAF 2003 II S. 2 f.
u. 10; Paschoud, a.a.O., S. 612 f.; Weber, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 69).

Zu den Kantonen, welche die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 69
StHG ab dem 1. Januar 1999 erfüllen, gehört auch der Kanton Zürich, wo der
Systemwechsel im Sinn von Art. 16 StHG auf denselben Zeitpunkt vollzogen
wurde. Art. 69 StHG wurde damit für die Erhebung der zürcherischen
Staatssteuer massgebend. Der Kanton verfügte über keine Kompetenz mehr, von
den zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben abzuweichen. Insbesondere konnte er
die Besteuerung der ausserordentlichen Einkünfte nicht mehr - wie in § 275
StG/ZH vorgesehen - in der Übergangsperiode abschliessend nach dem
Enumerationsprinzip regeln. Insoweit war diese kantonale Bestimmung nunmehr
harmonisierungswidrig und in dem Masse unwirksam, als sie die derogatorische
Kraft des Bundesrechts verletzte. Demgemäss war der Regierungsrat aufgerufen,
durch Erlass einer Vollzugsverordnung Art. 69 StHG für das kantonale Recht zu
übernehmen (vgl. insbesondere Eichenberger/Gehriger, a.a.O., S. 28 ff. Rz.
100-105, S. 33 f. Rz. 111-112; Weber, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 69; siehe auch
Adrian Kneubühler, Durchsetzung der Steuerharmonisierung, ASA 69 S. 242 ff.).
2.2.2 Vorliegend sind somit Fragen streitig, die den kantonalen Nachvollzug
von verbindlichem Bundesrecht betreffen. § 275 StG/ZH bzw. § 2 der
regierungsrätlichen Verordnung sind hier nicht als selbständiges kantonales
Recht, sondern als Ausführungsrecht zu detailliert ausgestaltetem Bundesrecht
zur Anwendung gelangt. Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss
Art. 73 StHG zulässig, deren Eintretensvoraussetzungen hier erfüllt sind. Auf
die staatsrechtliche Beschwerde kann dagegen nicht eingetreten werden (vgl.
Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 128 II 56 E. 1c S. 59 f.).

3.
Aus der Anwendbarkeit von Art. 69 StHG ergibt sich, dass zunächst zwei Rügen
der Beschwerdeführer unbegründet sind:

Fehl geht einerseits der Vorwurf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage:
Art. 69 Abs. 2 und 3 StHG sind nach dem Gesagten nicht nur
Rahmenvorschriften. § 275 StG/ZH wird durch diese Bestimmungen teilweise
derogiert. Die Verordnung des Regierungsrates ist eine reine
Vollzugsverordnung. Materiell enthält sie im Übrigen - soweit hier
interessierend - nichts, was mit Art. 69 StHG nicht vereinbar wäre. Gestützt
auf Art. 72 Abs. 3 StHG ist sie deshalb ohne weiteres zulässig, um die
zwingenden bundesrechtlichen Regelungsvorgaben umzusetzen.

Andererseits besteht kein Verstoss gegen das verfassungsmässige
Rückwirkungsverbot: Zweifelhaft ist, ob hier überhaupt eine (echte)
Rückwirkung vorliegt (vgl. dazu StE 2002 B 65.4 11, 2A.557/2001, E. 1 mit
weiteren Hinweisen; Weber, a.a.O., Rz. 35 zu Art. 69). Gegebenenfalls wäre
deren Zulässigkeit der Prüfung des Bundesgerichts ohnehin entzogen. Dieses
ist gemäss Art. 191 BV durch die Bundesgesetze - und somit auch konkret
ausgestaltetes, zwingendes Harmonisierungsrecht - gebunden (vgl. zum Ganzen:
Eichenberger/Gehriger, a.a.O., S. 28 ff. Rz. 99-125; a.M.: Walter Frei, Die
ausserordentlichen Einkünfte im Übergangsrecht des neuen Zürcher
Steuerrechts, ZStP 1999, S. 8 ff.).

4.
4.1 Aperiodische Vermögenserträge im Sinne von Art. 69 Abs. 3 StHG und § 275
StG/ZH bzw. § 2 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung können auch
Dividenden umfassen (vgl. u.a. Weber, Rz. 14 ff. zu Art. 69;
Eichenberger/Gehriger, a.a.O., S. 26 f. Rz. 95-98, S. 57 f. Rz. 193-197).

4.1.1 In einem in StE 2002 B 65.4 11 veröffentlichten Urteil vom 11. Juli
2002 hat das Bundesgericht entschieden, die von einer Gesellschaft an ihre
Beteiligungsinhaber ausgeschüttete Dividende müsse als "ausserordentliches
Einkommen" bzw. "aperiodischer Vermögensertrag" im Sinne von Art. 218 Abs. 3
DBG eingestuft werden, mit folgender Begründung: Zwar sind Dividenden im
Normalfall nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren. Vielmehr
handelt es sich um ein Einkommen, das seiner Natur nach regelmässig fliesst.
Anders kann es sich indessen bei so genannten Substanzdividenden verhalten,
die aus thesaurierten Gewinnen früherer Perioden ausgerichtet werden. Das
Gleiche gilt, wenn zwar nur der im Vorjahr erzielte Gewinn ausgeschüttet
wird, aber eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividendenpolitik
gerade in dem in die Bemessungslücke fallenden Jahr ändert. Es entspricht dem
Sinn von Art. 218 DBG, dass der Steuerpflichtige beim Wechsel des Systems der
zeitlichen Bemessung nicht davon soll profitieren können, dass er die
Möglichkeit hat, den Realisierungszeitpunkt von Einkommen nach freiem
Ermessen in die Bemessungslücke zu verschieben.

4.1.2 In Bezug auf die Begriffe der "ausserordentlichen Einkünfte" bzw. der
"aperiodischen Vermögenserträge" (soweit sie hier massgeblich sind) weichen
Art. 218 Abs. 3 DBG und Art. 69 Abs. 3 StHG sowie die einschlägigen
kantonalrechtlichen Bestimmungen nicht voneinander ab. Mit der
Sonderbesteuerung zu erfassen sind nicht nur die beispielhaft erwähnten
Substanzdividenden oder einmalig ausgerichtete Erträge (vgl. StE 2002 B 65.4
11 E. 2 u. 3 sowie Steuerrekurskommission Zürich in StR 2001, 824 ff.). Die
streitigen Einkünfte müssen hierzu auch nicht aus einer neuen Quelle
fliessen. Wesentliche Kriterien sind namentlich die Kontinuität der
Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik und die Einflussmöglichkeiten des
begünstigten Beteiligungsinhabers auf die ihm ausbezahlten  Erträge (vgl. E.
4.1.1 sowie: Weber, a.a.O., Rz. 14 ff. zu Art. 69, Paschoud, a.a.O., S. 618;
Eichenberger/ Gehriger, a.a.O., Rz. 98 S. 27, Steuerrekurskommission Thurgau
in StR 2001, 511).

4.2 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die streitigen
Einkünfte zu Recht als ausserordentlich bzw. aperiodisch gewürdigt.

Der im Jahr 1998 ausgeschüttete Betrag stellte zwar keine Substanzdividende
dar, sondern beruhte auf dem im Vorjahr erzielten Ertrag (Reingewinn 1997:
Fr. 859'984.--; Dividende: Fr. 816'600.--). Indessen erfolgte gerade in der
Bemessungslücke eine grundlegende Änderung der Dividendenpolitik: In den
ersten drei Jahren seit ihrer Gründung hatte die Holding überhaupt keine
Dividende und im Jahr 1996 nur Fr. 200'000.-- ausbezahlt. Ins Lückenjahr fiel
somit eine mehr als viermal so hohe Ausschüttung als im Vorjahr bzw. ein
Mehrbetrag von über Fr. 600'000.--. Ausser Frage steht, dass die
Beschwerdeführer als Hauptaktionäre einer personenbezogenen Holding den
Beschluss über den Mittelabfluss aus der Gesellschaft und somit die Höhe
ihrer persönlichen Einkünfte entscheidend beeinflussen konnten.

Für diese massive Mehrauszahlung haben die Beschwerdeführer auch kein
ausserordentlich gutes Vorjahresergebnis - und somit ein ungefähr
gleichbleibendes Verhältnis zwischen Geschäftsgewinn und Dividende - geltend
machen können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Rz. 11 zu § 275). Die
Dividendenpolitik der Holding rechtfertigen sie mit rein betriebsinternen und
somit subjektiven Gründen (Anhäufung genügender Eigenmittel während der
ersten drei Geschäftsjahre, danach zusätzliche Mittelbedürfnisse der
Beteiligungsinhaber), die hier nicht von Belang sind. Massgeblich sind einzig
objektive, wirtschaftliche Kriterien, wie die Kontinuität der
Ertragsauszahlung und die direkte Beeinflussungsmöglichkeit durch die
Beteiligungsinhaber. Grundsätzlich nicht von Belang sind die ab 1999
ausbezahlten Dividenden, da sie unter das neue Bemessungssystem fallen. Zudem
steht ihrer Berücksichtigung entgegen, dass erst nach Jahren verlässlich
festgestellt werden könnte, ob die neue Ausschüttungspraxis von Dauer ist
(vgl. ZStP 2003 88 E. 3.3.1).

In Übereinstimmung mit dem von den Beschwerdeführern zitierten "Referenzfall"
(vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.439/2002 vom 16. September 2003) ergibt sich
somit Folgendes: Wenn die hier erzielten Mehreinkünfte nicht mit der
Jahressteuer erfasst würden, so läge darin ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführer und ihrer steuerlichen Belastung. Gerade dies soll mit der
Sonderbesteuerung ausserordentlicher Einkünfte vermieden werden. Das betrifft
auch aperiodische Vermögenserträge wie die vorliegenden.

4.3 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum nur ein Teil und nicht der
Gesamtbetrag der Dividende als ausserordentlich einzustufen wäre. Die
Regelung von Art. 69 StHG will aus Gründen der Rechtsgleichheit und der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicherstellen, dass
im Jahr vor dem Systemwechsel nicht Einkünfte der Besteuerung entgehen, die
(aus welchen Gründen auch immer) ausserhalb des üblichen Rahmens liegen und
deshalb nicht als mit der Vorjahresbemessung hinreichend erfasst gelten
können. Ein solcher Fall liegt hier vor: In den vier Geschäftsjahren vor dem
Lückenjahr schüttete die Holding dreimal gar keine, einmal eine um ein
Vielfaches geringere Dividende aus. Demnach handelt es sich nicht um einen
üblichen Ertrag, der für das Bemessungsjahr 1998 als ordentliches Einkommen
zu qualifizieren wäre. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dem Standpunkt der
Steuerrekurskommission somit nicht gefolgt.

5.
Aus § 153 Abs. 4 StG/ZH in Verbindung mit § 149 Abs. 2 StG/ZH durfte das
Verwaltungsgericht ohne in Willkür zu verfallen schliessen, es sei
berechtigt, ein Verfahren trotz Beschwerderückzug weiterzuführen und eine
sog. reformatio in peius vorzunehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts überzeugen und brauchen nicht wiederholt zu werden; sie
gehen zudem in die Richtung der vertikalen Steuerharmonisierung (vgl. Art.
143 und 146 DBG). Schliesslich ist nicht einzusehen, inwiefern das
Verwaltungsgericht durch sein Vorgehen das Rechtsgleichheitsgebot oder den
Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hätte, auch wenn diese
Schlechterstellung hier zum ersten Mal und in Abkehr von einer früheren
Praxis erfolgt sein sollte, da davon ausgegangen werden kann, eine allfällige
Praxisänderung gelte auch in Zukunft.

6.
Gesamthaft ergibt sich, dass die beiden Verfahren zu vereinigen sind. Nur die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier zulässig, erweist sich aber als
unbegründet.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153 a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2P.199/2003 und 2A.342/2003 werden vereinigt.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
Abteilung Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: