Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.191/2003
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2P.191/2003 /sch

Urteil vom 11. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Claudia
Zumtaugwald, Ineichen Ulmi Zumtaugwald, Weggisgasse 29, Postfach 5146/47,
6000 Luzern 5,

gegen

Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung B; Wegweisung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Wirtschaftsdepartements
des Kantons Luzern vom 4. Juni 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Migrationsamt des Kantons Luzern lehnte am 5. Februar 2003 das Gesuch des
aus Serbien-Montenegro stammenden X.________, geb. 18.12.1965, um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern am 4. Juni 2003 ab.
X.________ hat dagegen am 10. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten
eingeholt worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
36a OG.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Damit steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
offen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; im Übrigen müsste, verhielte es
sich anders, vorerst Beschwerde bei einer kantonalen richterlichen Instanz
geführt werden, vgl. Art. 98a OG). Der Beschwerdeführer erhebt denn auch
ausdrücklich staatsrechtlichen Beschwerde.

2.2 Der Ausländer, der über keinen Rechtsanspruch auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung verfügt, erleidet durch den eine solche
Bewilligung verweigernden Entscheid keine Rechtsverletzung, was gemäss Art.
88 OG Voraussetzung der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wäre.
Er ist insofern zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert, als er
die materielle Bewilligungsfrage zum Gegenstand der Rügen macht (BGE 126 I 81
E. 3b S. 85 ff. mit Hinweisen). Trotz fehlender Legitimation in der Sache
selbst ist der Ausländer hingegen zur staatsrechtlichen Beschwerde
berechtigt, soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren
zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (so genannte "Star"-Praxis, vgl. BGE 114 Ia 307
E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S.
94). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine
materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen, wie die
Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig
oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen
von der Partei vorgetragenen Argumenten auseinandersetze oder dass die
Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien (vgl. BGE 114 Ia 307 E.
3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S.
95). Unzulässig sind damit insbesondere sämtliche Vorbringen, womit die
Partei aufzeigen will, dass der Sachverhalt willkürlich und unvollständig
ermittelt bzw. willkürliche Schlüsse aus einzelnen Sachverhaltselementen
gezogen worden seien.
Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige Abklärung der Verhältnisse
bezüglich der Befristetheit der Arbeitsstelle und eine diesbezüglich
willkürliche Einschätzung der Lage bzw. eine ungenügende Beachtung seiner
Vorbringen sowie eine willkürliche Einschätzung seiner Integration in der
Arbeitswelt (Beschwerdeschrift Ziff. IV 1, 2 und 4). Im Zusammenhang mit der
finanziellen Situation werden unvollständige und willkürliche
Sachverhaltsfeststellungen sowie willkürliche Schlussfolgerungen betreffend
die soziale Integration des Beschwerdeführers geltend gemacht
(Beschwerdeschrift Ziff. IV 3). Es wird behauptet, das Wirtschaftsdepartement
sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

Bei sämtlichen dieser vom Beschwerdeführer unter dem Titel Verletzung von
Verfahrensgarantien erhobenen Rügen handelt es sich um Vorbringen, die auf
eine Kritik an den Sachverhaltsabklärungen und an den vom
Wirtschaftsdepartement aus den so gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen
gezogenen rechtlichen Schlüssen hinauslaufen. Eine Verletzung von
eigentlichen Verfahrensgarantien im Sinne der "Star"-Praxis, d.h. eine
formelle Rechtsverweigerung, kann auf diese Weise nicht dargetan werden.

2.3 Da keine zulässigen Rügen erhoben werden, erweist sich die
staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf
nicht einzutreten.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153
und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsdepartement des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: