Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.18/2003
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2P.18/2003 /bie

Urteil vom 28. Januar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Mathias Merki, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau.

Art. 9 BV (Parteientschädigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des
Kantons Aargau vom 11. Dezember 2002.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 hiess der Regierungsrat eine Beschwerde
von Fürsprecher X.________, der bei der aargauischen Notariatsprüfung zum
zweiten Mal gescheitert war, gut und wies die Notariatskommission an, ihm das
Diplom als Notar zu erteilen; die Zusprechung einer Parteientschädigung an
den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lehnte der Regierungsrat ab, da
er den Beizug eines Rechtsvertreters durch den selber als Rechtsanwalt
tätigen Beschwerdeführer im Sinne von § 36 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes als offensichtlich unbegründet erachtete.

Mit Urteil vom 11. Juli 2002 (2P.76/2002) hob das Bundesgericht  auf
staatsrechtliche Beschwerde des Betroffenen hin diesen Kostenspruch wegen
willkürlicher Anwendung der genannten Verfahrensbestimmung auf.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mathias Merki,
reichte in der Folge zuhanden des Regierungsrates eine Kostennote über Fr.
45'972.60 ein. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 sprach der Regierungsrat
X.________ zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 17'536.60
zuzüglich Zins zu.

2.
X.________ führt am 24. Januar 2003 hiegegen erneut staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV). Er stellt den
Antrag, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben "und die
Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts festzusetzen".

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG ohne Beizug von Akten
und Einholung einer Vernehmlassung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist:
3.1 Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, ist sein Begehren unzulässig (kassatorische Natur
der staatsrechtlichen Beschwerde).

3.2 Die zu leistende Parteientschädigung bestimmt sich nach dem aargauischen
Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987
(Anwaltstarif). Der Regierungsrat  wie auch der Beschwerdeführer gehen
übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Beschwerde gegen den
negativen Prüfungsentscheid der Notariatskommission (indirekt) um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt habe, weshalb das Anwaltshonorar
gemäss § 3 Abs. 1 lit. b des Tarifes nach dem Streitwert zu bestimmen sei.
Der Regierungsrat übernahm die Darstellung des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers, wonach ein Anwalt, der zugleich Notar sei, im Durchschnitt
jährlich Fr. 137'000.- zusätzlich verdiene, und anerkannte als Streitwert
zunächst die Verdiensteinbusse während der rund einjährigen Zeitspanne vom
negativen Prüfungsentscheid bis zur Gutheissung der Beschwerde durch den
Regierungsrat. Da im Falle einer Abweisung der Beschwerde der Betroffene noch
einmal rund ein Jahr für den dritten (und letzten) Anlauf zur
Notariatsprüfung hätte einsetzen müssen, sei der Verdienstausfall als Notar
(Fr. 274'000.-) von zwei Jahren als Streitwert zu betrachten. Davon ausgehend
und in Anwendung gewisser weiterer, hier nicht streitiger Berechnungsfaktoren
setzte der Regierungsrat das Anwaltshonorar auf Fr. 17'536.60 (inkl.
Mehrwertsteuer) fest.

3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Bestimmung des Streitwertes.
Massgebend sei der aus dem Notariatspatent insgesamt resultierende
Vermögensvorteil, der bezogen auf die gesamte künftige Berufstätigkeit des
Inhabers zu ermitteln und entsprechend der Regel von § 20 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung auf den zwangzigfachen Jahresbetrag, d.h. vorliegend auf
Fr. 2'740'000.- festzusetzen sei, woraus eine Parteientschädigung von Fr.
47'936.- resultiere. Es dürfe nicht unterstellt werden, dass er beim dritten
Versuch das Notariatsdiplom erhalten hätte. Die Durchfallsquote der
Kandidaten liege heute bei 90 %. Im Übrigen könne der Wert des
Notariatspatentes nicht von der Anzahl der noch zur Verfügung stehenden
Prüfungsversuche abhängen.

3.4 Diese Einwendungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als
willkürlich erscheinen zu lassen. Bei der Schätzung der indirekten
Vermögensfolgen einer nicht bestandenen  Berufszulassungsprüfung geniesst die
zuständige Behörde einen erheblichen Spielraum. Die Schätzung des
Regierungsrates beruht auf vernünftigen, ja sogar grosszügigen Annahmen und
führt zu einem Anwaltshonorar, das bereits recht hoch erscheint. Die vom
Beschwerdeführer postulierte Streitwertberechnung lässt sich allenfalls
theoretisch vertreten, doch erscheint der daraus resultierende
Honoraranspruch gemessen am tatsächlichen Aufwand, auch wenn die Abfassung
der fraglichen Prüfungsbeschwerde mit überdurchschnittlich viel Arbeit
verbunden gewesen sein mag, als offensichtlich übersetzt. Hätte der Staat bei
Prüfungsbeschwerden gescheiterter Notariatskandidaten mit derartigen
Parteientschädigungen zu rechnen, dürfte und müsste er - in Befolgung des
Kostendeckungsprinzips - auch die Prüfungs- und Zulassungsgebühren für diesen
Bereich entsprechend hoch ansetzen.  Der angefochtene Entscheid beruht auf
einer durchaus zulässigen Handhabung des Anwaltstarifes, und die dagegen
erhobene Willkürrüge erscheint unbegründet, ja geradezu abwegig.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: