Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.189/2003
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2P.189/2003/bmt
2A.329/2003

Urteil vom 13. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Matter.

X.________ (Eheleute),
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Staats- und Gemeindesteuern 1998, ausserordentliche Einkünfte,

Staatsrechtliche Beschwerde und  Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21.
Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Dr. X.________ ist selbständiger Rechtsanwalt in Zürich. Für das
Geschäftsjahr 1996 deklarierte er Nettoeinkünfte von Fr. 120'341.--, für 1997
Fr. 47'824.-- und für 1998 Fr. 769'646.--.

Mit Einschätzungsentscheid vom 23. Mai 2001 veranlagte das kantonale
Steueramt Zürich die Eheleute X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern
1998 mit einem ausserordentlichen Einkommen von Fr. 617'000.--, das es der
separaten Jahressteuer unterwarf. Es befand, die im Lückenjahr erzielten,
gegenüber den Vorjahren um ein Vielfaches gesteigerten  Honorarerträge
beruhten in der Höhe des erfassten Betrages nicht auf den für selbständige
Berufe üblichen Einkommensschwankungen, sondern auf einer einmaligen und
grundlegenden Änderung des Fakturierungssystems: Während Teilabrechnungen in
den Vorperioden nur ausnahmsweise und auf besonderen Wunsch eines Klienten
erfolgt waren, wurden am 31. Dezember 1998 alle noch nicht beendeten Mandate
zwischenabgeschlossen, was zu den entsprechenden Zusatzeinkünften in der
Bemessungslücke führte.

In teilweiser Gutheissung der Einsprache der Eheleute X.________ reduzierte
das Steueramt ihr ausserordentliches Einkommen am 9. Januar 2002 auf Fr.
571'000.--. Dabei ging es vom Debitorenstand per Ende 1998 (Fr. 652'786.45)
aus, wovon es diejenigen Forderungen in Abzug brachte, welche
ordentlicherweise bereits im Laufe des Jahres 1998 in Rechnung gestellt
worden wären, ebenso wie die anteiligen Mehrwertsteuern und
Delkredere-Rückstellungen.

Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.________ erfolglos
Rekurs an die Steuerrekurskommission I und danach Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie machten geltend, die Art der
Geschäftsführung und der Rechnungstellung sei 1998 materiell nicht geändert
worden. Weiterhin sei nach der Soll-Methode ohne Ausweis angefangener
Arbeiten abgerechnet worden. Die Zwischenabrechnungen seien wegen der
Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes auf den 1. Januar 1999 notwendig geworden.
Wenn die Klienten für die im Jahr 1998 erbrachten Leistungen nicht mehr in
den Genuss des bisherigen günstigeren Steuersatzes gekommen wären, hätte dies
u.a. eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht bedeutet. Die
erzielten Mehreinnahmen seien demnach ausnahmslos als ordentliche Erträge des
Jahres 1998 anzuerkennen. Weder die Steuerrekurskommission I noch das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich folgten dieser Betrachtungsweise.

B.
Am 10. Juli 2003 haben die Eheleute X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie
beantragen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003
aufzuheben. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, sämtliche Einkünfte des
Geschäftsjahres 1998 seien als ordentlich einzustufen und somit nicht separat
zu besteuern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht sowie die Eidgenössische
Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die mit einer Rechtsschrift erhobenen Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen denselben Entscheid und werfen grösstenteils
übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, sie
gemeinsam zu behandeln und zu diesem Zweck die Verfahren zu vereinigen.

2.
Die Beschwerdeführer rügen eine verfassungs- bzw. bundesrechtswidrige
Auslegung des Begriffes der "ausserordentlichen Einkünfte" gemäss Art. 69 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember
1990 sowie den entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen (§ 275 des
zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 und §§ 1 u. 2 der Verordnung
des zürcherischen Regierungsrates über den Vollzug von Art. 69 StHG vom 14.
Oktober 1998). Zum Verhältnis zwischen diesen Bestimmungen hat das
Bundesgericht in einem Urteil vom 16. September 2003 (2P.202/2002/2A.455/2002
E. 2) Folgendes festgehalten:
2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 StHG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in
der Steuerperiode vor dem Wechsel der zeitlichen Bemessung erzielt wurden,
für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer.
Nach Abs. 3 dieser Vorschrift gelten als ausserordentliche Einkünfte
insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge,
Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus selbständiger
Erwerbstätigkeit.

Am 1. Januar 1999 wurde Art. 69 StHG für die Erhebung der Zürcher Staats- und
Gemeindesteuern verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt verfügte der Kanton Zürich
über keine Kompetenz mehr, von den zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben
abzuweichen. Insbesondere konnte er die Besteuerung der ausserordentlichen
Einkünfte nicht mehr - wie in § 275 StG/ZH vorgesehen - in der
Übergangsperiode abschliessend nach dem Enumerationsprinzip regeln. Insoweit
war diese kantonale Bestimmung nunmehr harmonisierungswidrig und in dem Masse
unwirksam, als sie die derogatorische Kraft des Bundesrechts verletzte.
Demgemäss war der Regierungsrat aufgerufen, durch Erlass einer
Vollzugsverordnung Art. 69 StHG für das kantonale Recht zu übernehmen.

2.2 Vorliegend sind somit Fragen streitig, die den kantonalen Nachvollzug von
verbindlichem Bundesrecht betreffen. § 275 StG/ZH bzw. § 2 der
regierungsrätlichen Verordnung sind hier nicht als selbständiges kantonales
Recht, sondern als Ausführungsrecht zu detailliert ausgestaltetem Bundesrecht
zur Anwendung gelangt. Somit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss
Art. 73 StHG zulässig, deren Eintretensvoraussetzungen hier erfüllt sind. Auf
die staatsrechtliche Beschwerde kann dagegen nicht eingetreten werden (vgl.
Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 128 II 56 E. 1c S. 59 f.).

3.
3.1 In Bezug auf den Begriff der "ausserordentlichen Einkünfte" weichen Art.
69 Abs. 3 StHG und § 275 StG/ZH, wie er gemäss § 2 der regierungsrätlichen
Vollzugsverordnung mit Blick auf die harmonisierungsrechtlichen Vorgaben
anzuwenden ist (Urteil 2P.202/2002/ 2A.455/2002, E. 2), nicht voneinander ab.
Mit der Sonderbesteuerung zu erfassen sind nicht nur einmalig ausgerichtete
Erträge. So hat das Bundesgericht in einem in StE 2002 B 65.4 11
veröffentlichten Urteil vom 11. Juli 2002 entschieden, dass als aperiodische
Vermögenserträge unter Umständen selbst solche Einkünfte zu qualifizieren
sind, die ihrer Natur nach regelmässig fliessen, z.B. Dividenden. Die
streitigen Einkünfte müssen auch nicht aus einer neuen Quelle fliessen.

3.2 Steuerbar sind ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit,
soweit sie ausserordentlich sind. Es gibt keinen Grund, nur aperiodische
Vermögenserträge der besonderen Jahressteuer zu unterwerfen, nicht aber
ausserordentliche Erwerbseinkünfte. Dabei ist nicht erforderlich, dass der
Zeitpunkt des Honorarzuflusses absichtlich in die Bemessungslücke verschoben
wurde. Die Regelung von Art. 69 StHG will aus Gründen der Rechtsgleichheit
und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
sicherstellen, dass im Jahr vor dem Systemwechsel nicht Einkünfte der
Besteuerung entgehen, die (aus welchen Gründen auch immer) ausserhalb des
üblichen Rahmens liegen und deshalb nicht als mit der Vorjahresbemessung
hinreichend erfasst gelten können. Gehen derartige Einkünfte auf ein einziges
oder einzelne Geschäfte zurück, die den Rahmen der ordentlichen Tätigkeit
sprengen, so sind sie grundsätzlich gesamthaft als ausserordentlich zu
erfassen und findet sich keine Rechtfertigung für eine Aufteilung in einen
ordentlichen und einen ausserordentlichen Teil (vgl. Bundesgerichtsurteile
2P.181/2003 und 2P.182/2003 vom 21. Januar 2004 E. 3.2).
3.3 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die streitigen
Einkünfte zutreffend als ausserordentlich eingestuft und sich dabei
hauptsächlich auf die beiden folgenden Überlegungen gestützt: Einerseits
haben die Honorarerträge des Beschwerdeführers im Jahr 1998 gegenüber den
Vorperioden um ein Vielfaches zugenommen. Andererseits beruhen diese
aussergewöhnlichen und massiven Mehreinkünfte, soweit der Einspracheentscheid
sie der Jahressteuer unterwirft, auf einer Änderung des Fakturierungssystems
gegenüber den Kunden der Kanzlei, nämlich der per Ende 1998 vorgenommenen
Zwischenabrechnung für alle noch nicht abgeschlossenen Mandate. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, genügt das Zusammentreffen dieser
beiden Umstände, um die daraus resultierenden Mehreinkünfte als
ausserordentlich zu erfassen. Ansonsten würden sie ungerechtfertigterweise
der Besteuerung entgehen. Darin läge eine nicht hinzunehmende Disparität
zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuerbelastung.
Dabei ist unmassgeblich, dass diese Zusatzeinnahmen auf der ordentlichen
Anwaltstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen und sich auf Dienstleistungen
beziehen, welche an sich im Laufe des Geschäfts- und Steuerjahres 1998
erbracht worden sind.

3.4 Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen.

3.4.1 Unzutreffend machen sie vorab geltend, aperiodisches Erwerbseinkommen
könne nur dann vorliegen, wenn es sachfremd, d.h. geradezu
rechtsmissbräuchlich, in das Lückenjahr verschoben oder zu einer
ausserordentlichen Fälligkeit gebracht werde. Das sei hier schon deshalb
nicht der Fall, weil die systematische Teilabrechnung per Ende 1998 direkt
auf mehrsteuerrechtlichen Abrechnungs- und auf mandatsrechtlichen
Sorgfaltspflichten beruhe. Gesetz- bzw. vertragstreues Verhalten dürfe keine
negativen steuerrechtlichen Auswirkungen haben.

Wie schon dargestellt (vgl. E. 3.2 oben), ist aber weder Steuerumgehung noch
ein sonstwie verwerfliches Verhalten des Pflichtigen erforderlich. Auch sind
subjektive Gesichtspunkte und Motive nicht ausschlaggebend. Im Übrigen sind
die hier behaupteten Zwänge nicht stichhaltig: Um seine Klienten noch in den
Vorteil des bisherigen, niedrigeren Mehrwertsteuersatzes kommen zu lassen,
musste der Beschwerdeführer für die vor dem 1. Januar 1999 erbrachten
Leistungen nicht unbedingt auf Jahresende 1998 Rechnung stellen. Vielmehr
stand ihm frei, dies noch bis zum 31. März 1999 zu tun (vgl. u.a. Alois
Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz 2046 ff.; Benno
Frei, Mehrwertsteuer: Steuersatzerhöhung auf den 1. Januar 1999, StR 1998, S.
554 f., 557). Bestand aber  mehrwertsteuerrechtlich kein Teilabrechnungszwang
im Lückenjahr, so ist nicht einzusehen, wie eine allgemeine
auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht in diesem Sinne hätte bestehen können
(vgl. dazu u.a. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen
Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2000,  S.
73 ff. u. 192 ff.). Ebenso wenig ist eine konkrete vertragliche Vereinbarung
solchen Inhalts mit den Kunden dargetan. Für die vorgenommene Änderung des
Abrechnungssystems liegt somit kein stichhaltiger Rechtfertigungsgrund vor.

3.4.2 Vergeblich wendet der Beschwerdeführer ein, die systematische
Zwischenabrechnung per Ende 1998 sei gar nicht unüblich gewesen. Vielmehr
entspreche sie vollumfänglich seinem Vorgehen bei der Einführung der
Mehrwertsteuer (Beginn 1995) und bei der zweiten Erhöhung des
Mehrwertsteuersatzes (auf den 1. Januar 2001).

Diese Argumentation verkennt einerseits, dass die unter das neue
Bemessungssystem fallenden Einkünfte und Umstände hier zum Vornherein nicht
zur Beurteilung herangezogen werden können (vgl. ZStP 2003 88 E. 3.3.1).
Andererseits hatte der Beschwerdeführer bei der Einführung der Mehrwertsteuer
zwar ebenfalls eine Sonderberechnung vorgenommen, aber nicht die gleiche wie
Ende 1998: Damals hatte er die bestehenden Debitorenguthaben wohl
zwischenabgerechnet, sie jedoch nicht dem Bemessungsjahr 1994 zugewiesen,
sondern erst später bei der jeweiligen Schlussabrechnung versteuert (vgl.
dazu u.a.: Alois Camenzind/Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen
Mehrwertsteuer, Bern/Stuttgart/Wien 1995, Rz 1178 ff.; Xavier Oberson, La
taxe sur la valeur ajoutée et les prestations de services des avocats et des
notaires, in: Mélanges en l'honneur du Professeur Raoul Oberson, Basel 1995,
S. 111 f.; Jürg Brand, Anwaltsberuf und Mehrwertsteuer, Schweizer Anwalt
1994, S. 10 f.; Martin Bäumli/Peter Germann/Thomas Stadelmann, Der Anwalt und
die Mehrwertsteuer, Zürich 1995, S. 115 ff.). Somit ist nicht einmal eine
einheitliche Vorgehensweise unter unüblichen Umständen dargetan. Ordentliches
Einkommen könnte aber nur dann in Frage kommen, wenn auch von der
Fakturierung in Jahren ohne Sondervorkommnisse, wie z.B. 1996 und 1997, nicht
abgewichen worden wäre.

3.4.3 Schliesslich ist auch keine Verletzung irgendwelcher Verfassungsrechte
oder -grundsätze ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot oder das Willkürverbot vor, wenn ordentliches
Erwerbseinkommen anders besteuert wird als im Lückenjahr erzielte
Zusatzeinkünfte, welche auf einer aussergewöhnlichen und bedeutenden Änderung
des Abrechnungssytems beruhen, für die keine mehrwertsteuer- oder
vertragsrechtlichen Zwänge bestanden.

4.
Hat das Verwaltungsgericht demnach zutreffend sämtliche hier massgeblichen
Honorare als ausserordentliche Einkünfte mit der separaten Jahressteuer
erfasst, so besteht auch kein Grund für eine Zurückweisung zwecks
Neubeurteilung, wie die Beschwerdeführer eventualiter beantragen. Ebenfalls
zu Recht sind ihnen die gesamten Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens auferlegt worden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Punkt
des vorinstanzlichen Entscheides noch eingehender hätte begründet werden
müssen.

5.
Nach dem Gesagten sind die beiden Verfahren zu vereinigen. Nur die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier zulässig, erweist sich aber als
unbegründet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2P.189/2003 und 2A.329/2003 werden vereinigt.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: