Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.187/2003
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2P.187/2003 /zga

Urteil vom 27. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________, vertreten durch
Dr. Peter J. Marti, Rechtsanwalt,
Untere Sternengasse 1A, 4500 Solothurn,

gegen

Einwohnergemeinde X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprech
Rudolf Junker, Rechtskonsulent der Stadt Y._________,
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn 1, vertreten durch das Finanz-Departement des Kantons
Solothurn, Rathaus,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Art. 9, 13, 29, 30, 32 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2, Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK
(Kündigung des öffentlichen Arbeitsverhältnisses),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
A. ________, der seit 20 Jahren als Lehrer an Kleinklassen unterrichtet,
wurde von der Einwohnergemeinde X.________ mit Anstellungsvertrag vom 4. Juli
2002 per 1. August 2002 und damit auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 mit
einem Vollpensum für die Kleinklasse X.________ angestellt. Das
Anstellungsverhältnis wurde auf unbefristete Zeit abgeschlossen, die ersten
drei Monate galten als Probezeit.

Am 2. September 2002 eröffnete der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn
im Rahmen der Aktion "Genesis" gegen A.________ ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachtes der Pornographie und ordnete eine Hausdurchsuchung an,
die am 12. September 2002 stattfand und an welcher verschiedene Gegenstände
und Informationsträger beschlagnahmt wurden. Am 20. September 2002 gab das
von der Polizei informierte Departement für Bildung und Kultur des Kantons
Solothurn der Einwohnergemeinde X.________ Kenntnis vom Ermittlungsverfahren
mit der Empfehlung, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung ohne
Gehaltsentzug im Amt einzustellen und gegen ihn ein Administrativverfahren zu
eröffnen, was die Einwohnergemeinde X.________ in der Folge tat und dem
Betroffenen mit Verfügung vom 23. September 2002 eröffnete. Gegen die
Eröffnung des Administrativverfahrens führte A.________ Beschwerde an den
Regierungsrat des Kantons Solothurn.

Am 17. Oktober 2002 beschloss die Schulkommission der Einwohnergemeinde
X.________, den Anstellungsvertrag mit A.________ unter Einhaltung der
einmonatigen Kündigungsfrist innert der Probezeit aufzulösen, ihn weiterhin
freizustellen, aber auf die Durchführung eines Administrativverfahrens zu
verzichten und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen. Der Beschluss wurde am 23. Oktober 2002 versandt und ging dem
Betroffenen am 24. Oktober 2002 zu; eine Kopie des Beschlusses wurde auch
dessen Anwalt zugestellt, der ihn allerdings aufgrund eines postalischen
Versehens erst am 1. November 2002 erhielt.

Gegen die Kündigung sowie gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob
A.________, gleich wie zuvor gegen die Eröffnung des Administrativverfahrens,
Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 17.
Dezember 2002 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Kündigung ab
und schrieb die Beschwerde gegen die Eröffnung des Administrativverfahrens
als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab.

B.
Am 16. Januar 2003 erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit dem Antrag, der Beschluss des Regierungsrates sei
aufzuheben, die Beschwerde gegen die Kündigung und die Eröffnung eines
Administrativverfahrens gutzuheissen, eventuell die Beschwerde gegen das
Administrativverfahren unter Gewährung einer Parteientschädigung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Mit Urteil vom 28. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
die Beschwerde ab, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr.
2'000.-- und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von
Fr. 3'000.-- an die Einwohnergemeinde X.________.

C.
Am 7. Juli 2003 hat A.________ gegen das ihm am 5. Juni 2003 zugestellte
verwaltungsgerichtliche Urteil fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Er rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechts auf Schutz
und Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 und
2 EMRK), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verbots des überspitzten Formalismus
(Art 29 Abs. 1 und 2 BV), des Anspruchs auf ein unvoreingenommenes und
unparteiisches Gericht sowie des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

In ihren Vernehmlassungen beantragen die Einwohnergemeinde X.________, das
Finanzdepartement (für den Regierungsrat) und das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die Beteiligten erhielten im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels Gelegenheit zu ergänzenden Bemerkungen.

Auf entsprechende Aufforderung hin hat das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn nachträglich die von ihm beigezogenen Akten des
Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn eingereicht.

D.
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat am 21. August 2003
ein Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass positiver Anordnungen
abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer leitet die von ihm eingereichte staatsrechtliche
Beschwerde mit einer umfassenden Darstellung des Sachverhalts aus seiner
Sicht ein. Soweit damit die Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt werden sollen, handelt es sich um
unzulässige appellatorische Kritik, auf welche nicht einzutreten ist (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1 b S. 495, mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV).

2.1 Teilweise bezieht sich der Beschwerdeführer für diese Rüge auf das gegen
ihn eingeleitete Strafverfahren, das aber nicht Gegenstand der vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerde ist, mit der ausschliesslich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) durch den
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) des
Verwaltungsgerichts über die Entlassung aus dem Schuldienst gerügt werden
kann. Geltend gemacht werden kann hingegen, dass der Gehörsanspruch von der
Einwohnergemeinde X.________ oder vom Regierungsrat verletzt wurde, ohne dass
das Verwaltungsgericht dies beanstandet hätte, womit der angefochtene
Entscheid des Verwaltungsgerichts seinerseits verfassungsmässige Rechte des
Bürgers verletzen würde. Ebenso zulässig ist die Rüge, im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren selber sei das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Einwohnergemeinde
X.________ über die beabsichtigte Kündigung weder im Telefongespräch vom 14.
Oktober 2002 noch an der Sitzung der Schulkommission vom 17. Oktober 2002
orientiert worden, wie das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht ergeben
habe. Diese Behauptung steht indessen im Widerspruch zur Feststellung im
angefochtenen Entscheid, wonach der Schulpräsident den Beschwerdeführer an
der fraglichen Sitzung darauf hingewiesen habe, dass auch über eine Kündigung
entschieden werden müsse (Entscheid des Verwaltungsgerichts, E. I./3 in
fine). Dabei stützt sich das Verwaltungsgericht auf das Protokoll der Sitzung
der Schulkommission, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer zwar bestreitet
(staatsrechtliche Beschwerde, Ziff. III./2.5. S. 5/6), womit aber nicht
dargetan ist, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts willkürlich wäre
(vgl. E. 5.2 hiernach). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stösst
damit aber ins Leere.

2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
im Verfahren vor dem Regierungsrat geltend, was er damit begründet, dass er
in der Beschwerde gegen die vom Vizelandammann verweigerte Suspensivwirkung
den Inhalt des polizeilichen Einvernahmeprotokolls bestritten habe, worauf
der Regierungsrat aber nicht eingegangen sei, da er in der Hauptsache
entschieden habe, bevor die Beschwerde gegen die verweigerte Suspensivwirkung
durch ein anderes Departement instruiert gewesen sei. Diese Rüge der
Gehörsverletzung im regierungsrätlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer
vor Verwaltungsgericht allerdings nicht erhoben, wiewohl er dazu die
Möglichkeit gehabt hätte, weshalb darauf im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 126 I 194 E. 3b S. 196; 119 la
88 E. 1a S. 90 f., mit Hinweisen).

2.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dadurch verletzt worden, dass
die Akten des Strafverfahrens mit Verfügung vom 27. Februar 2003 beigezogen
wurden, ohne dass er sich zuvor habe äussern und die Herausgabe der
Strafakten habe anfechten können; bei der zweiten Einholung der Strafakten
kurz vor der Hauptverhandlung des Verwaltungsgerichts habe er sich zwar vor
dem Untersuchungsrichter äussern können, doch sei ihm faktisch das Recht zur
Beschwerdeerhebung vereitelt worden, indem der Untersuchungsrichter die Akten
dem Verwaltungsgericht überwiesen habe, ohne den Ablauf der Beschwerdefrist
abzuwarten.

Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Zu diesem gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I
54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242; 123 I 63 E. 2a S. 66; 122 I 109 E. 2a
S. 112; 118 la 17 E. 1c S. 19 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen ist hier
ohne weiteres Genüge getan, indem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte,
sich an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zu den ihm zuvor vollständig
zur Einsichtnahme freigegebenen Strafakten zu äussern, deren Beizug dieses
zur von Amtes wegen zu treffenden Sachverhaltsabklärung (§ 52 Abs. 1 des
Solothurner Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]) als erforderlich
erachtete. Eine Verpflichtung, die Beteiligten zu einer beabsichtigten
Beweismassnahme zunächst anzuhören, ergibt sich aus dem Gehörsanspruch nicht.

2.5 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht gemäss
§ 52 Abs. 1 und 3 des Solothurner Gesetzes vom 13. März 1977 über die
Gerichtsorganisation einen Beschwerdeentscheid nur wegen Verletzung von
kantonalem oder Bundesrecht, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber wegen Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids aufheben könne. Er erblickt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darin, dass er sich über die sich aus den Strafakten
ergebenden Vorwürfe im Kündigungsverfahren bisher nicht vor einer
Beschwerdeinstanz habe äussern können, die zur freien Prüfung aller Fragen
befugt war. Der Beschwerdeführer verkennt auch bei diesem Vorbringen (s.
vorne E. 2.1), dass im Kündigungsverfahren nicht etwa strafrechtliche
Vorwürfe umfassend zu prüfen waren. Auch bei den Vorinstanzen des
Verwaltungsgerichts ging es ausschliesslich darum, ob ein die Kündigung
rechtfertigendes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt, wobei es auf die
Gewichtung bzw. Relativierung gewisser Aussagen im Strafermittlungsverfahren
und entsprechendes Ermessen offensichtlich nicht ankam. Wie E. III./7 des
angefochtenen Urteils zeigt, hat das Verwaltungsgericht - unter Würdigung der
Strafakten - denn auch völlig frei geprüft, wie es sich mit der
Rechtmässigkeit der Kündigung verhält. Auch unter diesem Gesichtspunkt genügt
das angefochtene Urteil bzw. das kantonale Verfahren dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch ist nicht deshalb verletzt, weil die
Beschwerdefrist gemäss § 67 VRG 10 Tage beträgt, für die Vernehmlassung der
Behörden demgegenüber am 20. Januar 2003 eine Frist zur Stellungnahme bis 11.
Februar 2003 angesetzt und der Einwohnergemeinde X.________ auf begründetes
Gesuch hin (Ferienabwesenheit) bis 25. Februar 2003 erstreckt wurde. Es ist
sachlich gerechtfertigt, die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist
auszugestalten, die nicht erstreckt werden kann, weil möglichst bald klar
werden muss, ob ein Entscheid angefochten wird oder in Rechtskraft erwächst.
Für das weitere Verfahren die Ansetzung der Fristen weniger strikt zu
handhaben und aus zureichenden Gründen die Frist zu erstrecken, verstösst
nicht gegen das Gebot, die Parteien im Prozess gleich zu behandeln, es wäre
denn, dass die eine Partei bevorzugt behandelt würde, was hier aber nicht
zutrifft (vgl. BGE 126 V 244 für eine systematisch ohne zureichenden Grund
auf vier Monate festgesetzte Antwortfrist). Im Übrigen wird die Pflicht,
innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben, zumindest hinsichtlich der Einreichung
einer Beschwerdebegründung teils relativiert (vgl. § 68 Abs. 2 VRG, ferner
auch § 52 Abs. 2 VRG).

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Garantie des
verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und
wirft dem Verwaltungsgericht vor, sein Ablehnungsbegehren in Missachtung des
Verbots des überspitzten Formalismus abgehandelt zu haben.

4.1 Der Beschwerdeführer verlangte am 19. Mai 2003, kurz vor der
Hauptverhandlung, dass die Akten aus dem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren, soweit nicht von ihm selber eingereicht, aus den
Verwaltungsgerichtsakten zu weisen seien, und zudem beantragte er:
"Das Verwaltungsgericht habe  in den Ausstand zu treten."
Begründet wurde das Ausstandsbegehren mit dem verfügten Beizug der
Strafakten, vor welchem der Beschwerdeführer nicht angehört worden sei. Das
Verwaltungsgericht hat das Ausstandsbegehren in eigener Kompetenz abgewiesen
mit der Begründung, ein Ausstandsbegehren könne sich nur gegen einzelne
Gerichtspersonen, nicht gegen das Gericht als solches richten; der
Beschwerdeführer sei an der Hauptverhandlung erfolglos zur Präzisierung des
Gesuchs angehalten worden; ein Ausstandsbegehren aber, das in der
offensichtlichen Absicht gestellt werde, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu
verunmöglichen, könne durch die zuständige Instanz selber durch
Nichteintreten erledigt werden.

4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, dass ein
Gericht auf ein Ablehnungsbegehren nicht eintritt, wenn dieses
rechtsmissbräuchlich erscheint und einzig auf die Behinderung und Verzögerung
des Verfahrens oder die Lahmlegung der Justiz gerichtet ist. Dies gilt auch
dann, wenn es für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens an sich nicht
zuständig wäre oder wenn es sich gegen die mit dem Verfahren befassten
Gerichtspersonen selber richtet, sodass diese ein gegen sie selbst
gerichtetes Ablehnungsbegehren prüfen und damit in eigener Sache urteilen
(BGE 114 Ia 278; 105 Ib 301).
Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er das
Ablehnungsgesuch trotz entsprechender Aufforderung nicht präzisiert und
dieses gegen das Gericht als Ganzes und nicht, wie dies einzig zulässig wäre,
gegen einzelne Mitglieder gerichtet habe. Der Beschwerdeführer erachtet dies
als überspitzt formalistisch, da klar gewesen sei, dass er die am Verfahren
beteiligten Mitglieder gemeint habe, die Einsicht in die beigezogenen
Strafakten genommen hätten. In der Vernehmlassung der Einwohnergemeinde
X.________ wird der genaue Ablauf an der Verhandlung wie folgt geschildert
(unter Ziff. 5 "zu IV.3"): Der Präsident des Verwaltungsgerichts habe den
Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, sein Ausstandsbegehren zu
präzisieren; er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausstandsbegehren
nicht gegen Behörden, sondern nur gegen bestimmte Personen gerichtet werden
könnten und dass, soweit das Ausstandsbegehren mit der Kenntnis der
Strafakten begründet werde, bislang er allein den Inhalt dieser Akten kenne.
Zu dieser Darstellung des Verhandlungsablaufs, die damit korrespondiert, dass
nach den Minuten des Gerichtsschreibers über den Beizug der Strafakten erst
nach Behandlung des Ausstandsbegehrens entschieden wurde, hat sich der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geäussert, wiewohl er dazu im Rahmen
des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit gehabt hätte (Ergänzende
Bemerkungen vom 26. September 2003, Ziff. III, wo Bemerkungen zum
entsprechenden Passus in der Vernehmlassung EG X.________ fehlen). Ist
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sachgerechter Weise
zur Präzisierung seines unklaren Gesuchs angehalten wurde, namentlich auch
unter Hinweis darauf, dass ein Ausstandsbegehren wegen Kenntnis der
Strafakten sich allein gegen den Präsidenten richten müsste, so kann dem
Verwaltungsgericht nicht überspitzter Formalismus angelastet werden, wenn
dieses das Gesuch als unzulässiges Gesuch gegen das Gericht als solches
behandelte und darauf nicht eintrat.

5.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf Achtung des
Privatlebens und auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten (Art. 13
Abs. 1 und 2 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) sowie auf die Unschuldsvermutung (Art.
32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er erachtet diese Rechte als verletzt,
weil das Verwaltungsgericht die Strafakten beigezogen hat. Die Rüge ist
offensichtlich unbegründet, ist das Verwaltungsgericht doch verpflichtet, den
Sachverhalt abzuklären und drängte es sich zu diesem Zweck geradezu auf, dass
es die Strafakten beizog, die Aufschluss darüber geben konnten, ob die
strafrechtlichen Ermittlungen, die Anlass für die Kündigung gaben, diese
tatsächlich rechtfertigten. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf das
zumindest dem Beschwerdeführer bereits bekannte Urteil der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 1P.512/2003 vom 13.
Oktober 2003 verwiesen werden, womit die Beschwerde gegen das die
Aktenherausgabe im vorliegenden Fall schützende Urteil der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2003 abgewiesen worden ist,
wobei eine Verletzung von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verneint wurde.

6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die
Verletzung des Willkürverbots geltend. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person
Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu
werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst
dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen).

6.1 Was zunächst die Rüge betrifft, das Verwaltungsgericht habe willkürlich
angenommen, der Beschwerdeführer sei von der Einwohnergemeinde X.________ zur
Kündigung angehört worden, steht dies im Widerspruch zum Sitzungsprotokoll
(vgl. vorne E. 2.2). Der Umstand, dass der Rechtsvertreter der
Einwohnergemeinde X.________ das Protokoll im Blick auf eine rechtlich
korrekte Formulierung des Beschlusses kontrolliert hat (Aussage Präsident
Schulkommission, Minuten des Verwaltungsgerichts S. 4; vgl. auch
Stellungnahme der Gemeinde X.________ im zweiten Schriftenwechsel, S. 2 unten
und S. 3), ist keineswegs geeignet, das so bereinigte und im Übrigen von der
Schulkommission genehmigte Protokoll als falsch erscheinen zu lassen, weshalb
das Verwaltungsgericht auch nicht in Willkür verfallen ist, wenn es nicht
weitere Abklärungen vornahm.

6.2 In der Sache erblickt der Beschwerdeführer Willkür darin, dass das
Verwaltungsgericht die Kündigung als rechtzeitig zugestellt erachtete, weil
diese dem Beschwerdeführer selber noch während der Probezeit am 24. Oktober
2002 zuging. Nach Auffassung des Beschwerdeführers konnte angesichts des
Vertretungsverhältnisses nur die Zustellung an den Anwalt massgebend sein,
welche aufgrund eines postalischen Versehens einen Tag nach Ablauf der
Probezeit, nämlich am 1. November 2002, erfolgte. Der Beschwerdeführer legt
aber nicht dar, welche Norm das Verwaltungsgericht nicht nur unzutreffend,
sondern krass fehlerhaft angewendet haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE
110 la 1 E. 2a), weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.

Ergänzend kann diesbezüglich festgehalten werden, dass bei einem
Vertretungsverhältnis die Eröffnung von Verfügungen im Blick auf den
Grundsatz von Treu und Glauben zwar (zumindest auch) an den Vertreter
erfolgen soll, weil die vertretene Partei darauf vertraut, dass ihr Vertreter
allfällig erforderliche Schritte zur Wahrung ihrer Interessen von sich aus
vornimmt, namentlich allfällige Fristen wahrt. Dass eine (allein) der
vertretenen Partei zugestellte Verfügung geradezu ungültig wäre, lässt sich
aus der Rechtsprechung hingegen nicht ableiten; vielmehr wird nur verlangt,
dass der Partei aus einer solchen Zustellung keine Nachteile erwachsen
dürfen, was für die Fristwahrung bei Rechtsmitteln von Bedeutung ist (vgl.
BGE 113 Ib 296 E. 2; Urteil 2A.45/1988 vom 30. August 1988, in ASA 59 415, E.
3). Vorliegend geht es um die Empfangsbedürftigkeit einer Kündigung, d.h.
darum, dass die Kündigung nur wirksam ist, wenn davon rechtzeitig gebührend
Kenntnis genommen werden konnte (s. zur Bedeutung des Erfordernisses der
Empfangsbedürftigkeit etwa Urteil 4P.307/1999 vom 5. April 2000 E. 3b). Dies
war im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich noch innerhalb der
Probezeit der Fall.

6.3 In materieller Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, dass das
Verwaltungsgericht auf aktendwidriger Grundlage entschieden hat, dies
deshalb, weil es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine grosse Zahl
kinderpornographischer Bilder auf seinem Computer gespeichert und entgegen
seiner Aussage nicht gelöscht habe. In Tat und Wahrheit ergibt sich aus den
Strafakten, dass die Bilder und Videos von der Polizei aus gelöschten Daten
reproduziert und zum Teil wieder ausgedruckt worden sind (Zwischenbericht der
Polizei vom 4. März 2003). Insofern rügt der Beschwerdeführer die
Feststellung des Verwaltungsgerichts zu Recht als willkürlich, es habe sich
um "nicht gelöschte" kinderpornographische Bilder gehandelt. Entscheidend war
für das Verwaltungsgericht indessen nicht die Frage, ob die
kinderpornographischen Bilder wieder gelöscht wurden oder nicht, sondern dass
der Beschwerdeführer "Umgang mit kinderpornographischen Bildern" hatte
(angefochtenes Urteil E. III.7, S. 10). Diese Feststellung wird mit der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht substantiiert gerügt. Sie beruht
offensichtlich nicht auf einer einseitigen oder unvollständigen
Aktenwürdigung, wie der Beschwerdeführer dies an anderer Stelle etwa
hinsichtlich des Protokolls der polizeilichen Befragung vom 12. September
2002 behauptet. Sie vermag für sich den Entscheid zu tragen, den
Beschwerdeführer, der sich noch in der Probezeit befand, aus dem Schuldienst
zu entlassen. Nach der Rechtsprechung dürfen an eine Kündigung während der
Probezeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, weil das
Probeverhältnis gerade dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines
Bediensteten zu prüfen (BGE 120 Ib 134 E. 2a S. 135; 108 Ib 209 E. 2 S. 211).
Im Ergebnis lässt sich daher dem Verwaltungsgericht nicht Willkür vorwerfen,
wenn es die Entlassung während der Probezeit als zulässig erachtete, zumal es
auf die Strafbarkeit des Verhaltens nicht ankommt, wovon auch das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Damit stösst auch die Rüge der
Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
ins Leere.

6.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Regierungsrat hätte das
Administrativverfahren abschreiben und über die Kosten entscheiden müssen.
Auch das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Antrag nicht behandelt,
womit es in Willkür verfallen sei. Es scheint richtig, dass sich das
Verwaltungsgericht mit diesem Antrag nicht explizit auseinandergesetzt hat.
Indessen ergibt sich aus dem Entscheid des Regierungsrates, dass dieser das
Administrativverfahren ausdrücklich als gegenstandslos abgeschrieben hat, und
dass er es nach dem Ausgang des Verfahrens nicht für gerechtfertigt ansah,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Wohl hat sich das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag des Beschwerdeführers zur Abschreibung des
Administrativverfahrens und zur Kostenverlegung nicht explizit
auseinandergesetzt. Es ist aber offenbar davon ausgegangen, dass angesichts
der Rechtmässigkeit der Kündigung es auch der Beschwerdeführer war, der das
Administrativverfahren veranlasst hat, womit unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn ihm für das gegenstandslos
gewordene Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.

6.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde X.________
hätte für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung
zugesprochen werden dürfen. Die Rüge ist ungenügend substantiiert (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

7.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Obsiegenden
Behörden wird gemäss Art. 159 Abs. 2 OG im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der verwaltungsrechtlichen Klage in der
Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, was nach der Rechtsprechung in
analoger Anwendung der Bestimmung auch für das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde gilt (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202). Eine Ausnahme
wird allerdings bei kleineren und mittleren Gemeinwesen gemacht, die über
keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind
(ebenda). Das trifft für die Einwohnergemeinde X.________ mit ca. 4'800
Einwohnern zu, welche für diesen Fall einen bei der Gemeinde Y.________
angestellten Rechtsanwalt beigezogen hat. Es erscheint unter diesen Umständen
gerechtfertigt, der Einwohnergemeinde X.________ eine - allerdings aufgrund
des Anstellungsverhältnisses des Anwalts herabgesetzte - Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 3 des Tarifs über die Entschädigungen an die
Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Einwohnergemeinde X.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde X.________,
dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: