Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.186/2003
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2P.186/2003 /kil

Urteil vom 10. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Rainer L. Fringeli, Riseten 5, 4208 Nunningen,

gegen

Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________,
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch das Amt für
Gemeinden und soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

Art. 9 und 29 BV (Sozialhilfe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

2. Juni 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ bezieht seit 1. Oktober 2000 von der Einwohnergemeinde A.________
Sozialhilfeleistungen. Im Sommer 2002 kam es zu deren vorübergehenden
Einstellung. In der Folge wurden die Leistungen am 22. Oktober 2002 durch die
Sozialhilfekommission bzw. am 6. Februar 2003 auf Beschwerde hin durch das
Departement des Innern des Kantons Solothurn neu berechnet. Mit Urteil vom 2.
Juni 2003 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine hiergegen
gerichtete Beschwerde teilweise gut und wies das Departement des Innern an,
"die Sozialhilfeansprüche von X.________ für die Monate September und Oktober
2002 neu zu berechnen und die Einwohnergemeinde A.________ zur Zahlung
anzuhalten"; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Hiergegen hat X.________
am 7. Juli 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.

2.
Auf ihre Eingabe ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG nicht einzutreten:
2.1 Nach Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur zulässig, soweit diese
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Als
Zwischenentscheid gilt dabei jeder Akt, der das Verfahren nicht abschliesst,
sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt und dies
unabhängig davon, ob er eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen
Rechts betrifft (BGE 123 I 325 E. 3b S. 327; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f. mit
Hinweisen). Rückweisungsentscheide gelten praxisgemäss als Zwischenentscheide
(vgl. BGE 117 Ia 251 E. 1a S. 253 mit Hinweisen; Urteil 2P.252/2001 vom 12.
März 2002, E. 2.2, veröffentlicht in StR 57/2002 S. 340 ff.).
2.2 Ein solcher liegt hier vor: Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe der
Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid
hinsichtlich der für die Monate September und Oktober 2002 geschuldeten
Leistungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hieraus erwächst der
Beschwerdeführerin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Vor
Bundesgericht macht sie geltend, ihr seien gestützt auf das
verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung auch für die Monate Juni und
Juli 2002 entsprechende Leistungen geschuldet, was das Verwaltungsgericht
verkannt habe. Ob und wieweit dessen Urteil diesbezüglich allenfalls
tatsächlich verfassungswidrig ist, hängt im Resultat auch davon ab, welche
Leistungen ihr auf welcher Berechnungsgrundlage nunmehr vom Departement für
die Monate September bzw. Oktober zugesprochen werden. Die Rüge kann deshalb
nur im Rahmen einer allfälligen staatsrechtlichen Beschwerde gegen diesen
Entscheid sinnvollerweise geprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin
einwendet, sie habe gestützt auf die aufschiebende Wirkung der von ihr
erhobenen Rechtsmittel und der Tatsache, dass die ursprüngliche Verfügung vom
1. Dezember 2000 bis zur Rechtskraft des Beschwerdeentscheids des
Departements des Innern nie rechtsgültig widerrufen worden sei, Anspruch auf
Sozialhilfe in dem im Dezember 2000 zugesprochenen Umfang, wird diese Frage -
zumindest für die Monate September und Oktober - ebenfalls Gegenstand des neu
zu treffenden Entscheids bilden müssen, nachdem sich aus der Rückweisung des
Verwaltungsgerichts nicht ergibt, unter welchen Vorgaben das Departement die
im Grundsatz zugesprochenen Leistungen zu berechnen hat. Es wird demnach erst
noch an diesem sein, festzulegen, auf welcher Grundlage dies geschieht. Gegen
den entsprechenden Entscheid wird die Beschwerdeführerin hernach unmittelbar
staatsrechtliche Beschwerde führen können, soweit sie Rügen erhebt, die sich
der Sache nach gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2003 richten. Diesbezüglich muss sie den
kantonalen Instanzenzug nicht nochmals durchlaufen; der Entscheid des
Departements wird dannzumal zusammen mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil
vom 2. Juni 2003 den für jenes Verfahren erforderlichen Endentscheid im Sinne
von Art. 87 OG bilden (vgl. Walter Kälin, das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 328; bereits zitiertes Urteil 2P.252/2001
vom 12. März 2002, E. 2.3). Der kantonale Instanzenzug wird hingegen insofern
erneut ausgeschöpft werden müssen, als der Entscheid des Departements mit
Rügen beanstandet werden soll, die in keinem Zusammenhang mit dem vorliegend
angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts stehen.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG), da
ihr Rechtsvertreter die Problematik des Rückweisungsentscheids als
Zwischenentscheid hätte erkennen können und müssen. Es rechtfertigt sich
indessen, ausnahmsweise dennoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr
abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialhilfekommission der
Einwohnergemeinde A.________, dem Departement des Innern des Kantons
Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: