Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.179/2003
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2003


2P.179/2003 /zga

Urteil vom 17.Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter
Locher,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
Bâtiment Planta 577, Postfach 351, 1951 Sitten,
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5001 Aarau.

Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren 1971, bezog zusammen mit der fünf Jahre jüngeren
Y.________ im Februar 2000 eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung in S.________ (AG) und
meldete sich dort am 1. März 2000 als Wochenaufenthalter an. Er arbeitet seit
seinem Zuzug in der benachbarten Gemeinde G.________ (ZH) bei einem
spezialisierten Unternehmen als Heizungstechniker/Projektleiter. Seine
Familienangehörigen wohnen in A.________ (VS), wo er regelmässig die
Wochenenden verbringt und Arbeiten im väterlichen Heizungs- und
Sanitärinstallationsgeschäft erledigt. Ende 2002 verliess er die gemeinsame
Wohnung in S.________ und bezog alleine eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung im
zürcherischen D.________.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 stellte die Steuerkommission S.________ fest,
X.________ sei mit Wirkung ab 1. August 2002 aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit in S.________ unbeschränkt steuerpflichtig. Mit
Einspracheentscheid vom 25. September 2002 bestätigte die Steuerkommission
S.________ ihre Verfügung.

B.
Einen Rekurs des Steuerpflichtigen wies das Steuerrekursgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 15. Mai 2003 ab.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Begehren, die
interkantonale Doppelbesteuerung sei für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis
31. Dezember 2002 zu beseitigen; der Entscheid des Steuerrekursgerichts des
Kantons Aargau vom 15. Mai 2003 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
sich sein Wohnsitz weiterhin im Wallis befinde. Eventualiter beantragt er, es
sei der Kanton Wallis anzuweisen, die Veranlagungsverfügung vom 10. Dezember
2001 bezüglich des Zeitraums vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002
aufzuheben.

Das Steueramt des Kantons Aargau verweist auf seine Eingabe im Verfahren
2P.180/2003 in Sachen Y.________, wo es beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit sie sich gegen den Kanton Aargau richte. Die
Steuerverwaltung des Kantons Wallis schliesst auf Gutheissung der
staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Kanton Aargau. Das Steuerrekursgericht
des Kantons Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung
(Art. 127 Abs. 3 BV) ist spätestens dann zu erheben, wenn der zweite der
einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche geltend gemacht wird
(Art. 89 Abs. 3 OG). Dabei braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft
zu werden (Art. 86 Abs. 2 OG), doch ist in Bezug auf den angefochtenen
Entscheid die dreissigtägige Beschwerdefrist einzuhalten (Art. 89 Abs. 1 OG).
In die rechtzeitig gegen den zweitverfügenden Kanton erhobene Beschwerde kann
auch die Steuerveranlagung des Kantons, der als erster verfügt hat, mit
einbezogen werden (Art. 89 Abs. 3 OG). Mit der Einführung des Bundesgesetzes
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom
14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) wurden die Art. 86 Abs. 2 und 89 Abs. 3
OG nicht aufgehoben. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler
Doppelbesteuerung bleibt somit weiterhin zulässig, auch wenn nach Art. 73
StHG gegen Entscheide von letzten kantonalen Instanzen über die Steuerpflicht
(Art. 3 ff. StHG) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht. Ohnehin kann
die bereits rechtskräftige Veranlagung des erstverfügenden Kantons nur mit
staatsrechtlicher Beschwerde nach Art. 89 Abs. 3 OG mit angefochten werden.

Die im Anschluss an den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau
vom 15. Mai 2003 erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist somit zulässig,
obschon der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist. Der
Beschwerdeführer konnte in die staatsrechtliche Beschwerde die bereits
rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kantons Wallis vom 10. Dezember
2001, soweit sie den gleichen Zeitraum betrifft, mit einbeziehen. Die
staatsrechtliche Beschwerde enthält hinsichtlich beider Kantone zulässige
Anträge und eine genügende Begründung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Der Steuerdomizilentscheid des Kantons Aargau, der das Besteuerungsrecht
ab dem 1. August 2002 beansprucht, würde bis Ende der Steuerperiode 2002
Wirkung entfalten. Er hat deshalb den bereits überblickbaren künftigen
Umständen bis zum Ende der Steuerperiode Rechnung zu tragen. Die
Rechtsmittelinstanz, die den Steuerentscheid später überprüft, hat zudem die
weiteren, bis zu ihrem Entscheid überschaubaren Verhältnisse zu
berücksichtigen (BGE 123 I 289 E. 1c S. 292 f.; Urteil 2P.135/2001 vom 6.
November 2001, E. 1a, in: StE 2002 A 24.22 Nr. 4). Indem das kantonale
Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid den Verhältnissen und
Entwicklungen nach dem 1. August 2002 nur in sehr beschränktem Umfang
Rechnung trug, hat es seine Sachverhaltsermittlungen in einer Weise
beschränkt, die im Lichte von Art. 127 Abs. 3 BV nicht haltbar ist.

Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt indessen nicht
gebunden. Es prüft in Doppelbesteuerungssachen Tat- und Rechtsfragen frei
(BGE 109 Ia 304 E. 2b S. 307; 108 Ia 252 E. 4 i.f. S. 255; zit. Urteil
2P.135/2001, E. 2a). Da der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft zu
werden braucht (Art. 86 Abs. 2 OG), können neue Tatsachen und Beweismittel
vorgebracht werden (BGE 109 Ia 312 E. 1 S. 314; ASA 57 S. 523 E. 1a). Das
Bundesgericht hat daher die Möglichkeit, auch neue Tatsachen und Beweismittel
zu berücksichtigen, welche die kantonale Instanz ausser Acht gelassen hat.

2.
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) steht die Besteuerung des Einkommens
und beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen dem Kanton zu,
in dem sie ihren Wohnsitz haben. Unter dem Wohnsitz ist dabei in der Regel
der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich die Person
in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 ZGB), wo sich der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (s. auch Art. 3 Abs. 2 StHG).
Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, was namentlich
dann zutrifft, wenn der Arbeitsort nicht mit dem sonstigen Aufenthaltsort
zusammenfällt, so ist für die Bestimmung des Steuerdomizils - gleich wie für
die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes - massgebend, zu welchem Ort
die betreffende Person die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 264 E.
2 S. 266; 101 Ia 557 E. 4 S. 559 f.). Bei unselbständig erwerbstätigen
Personen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit
Aufenthalt nehmen, um von dort aus der Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck
des Erwerbs für den Lebensunterhalts dauernder Natur (ASA 63 836 E. 2a; s.
auch BGE 125 I 54 E. 2b/cc S. 57 f.; Locher/Locher, Die Praxis der
Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 3, I
B, 2b, Nr. 7, 18, 19, 24 - 26 und 28).

2.2 Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz, wenn der Pflichtige zu einem
anderen Ort als zum Arbeitsort stärkere Beziehungen hat. Bei verheirateten
Steuerpflichtigen in nicht leitender Stellung ist das dann der Fall, wenn sie
täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Aufenthaltsort ihrer
Familien zurückkehren. Unter dieser Voraussetzung werden die durch die
persönlichen und familiären Bande begründeten Beziehungen als stärker
erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Pendler und Wochenaufenthalter
unterstehen daher in der Regel der Steuerhoheit des Kantons, wo sich die
Familie aufhält (BGE 123 I 289 E. 2c; ASA 63 836 E. 2b; Locher/Locher,
a.a.O., § 3, I B, 2a Nr. 2, 5, 9, 10, 17, 18 und 22). Die Rechtsprechung hat
selbst dann den Familienort als Steuerdomizil anerkannt, wenn der
Steuerpflichtige aus Gründen, die im Arbeitsverhältnis liegen, nicht jedes
Wochenende bei seiner Familie verbringen kann (BGE 79 I 23 S. 27;
Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2a Nr. 12, 14). An sich ist jedoch bei
unselbständig Erwerbenden der Arbeitsort, wo sie für längere oder unbestimmte
Zeit zum Erwerb des Lebensunterhalts Aufenthalt nehmen, der für die
Bestimmung des zivilrechtlichen und jedenfalls steuerrechtlichen Wohnsitzes
massgebende Ort.

2.3 Diese Rechtsprechung ist auch auf ledige Personen anwendbar, deren
Familie die Eltern und Geschwister umfasst. Das Bundesgericht hat angenommen,
dass die beruflichen Interessen nicht über die affektiven Beziehungen
gestellt werden dürfen, nur weil der Steuerpflichtige ledig sei (BGE 111 Ia
41 E. 3 S. 42 f.; ASA 63 836 E. 2c). Es handhabt aber die weiteren
Erfordernisse - namentlich was die regelmässige Rückkehr an den Familienort
anbelangt - besonders streng. Dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung
zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten.
Bei ledigen Steuerpflichtigen ist daher vermehrt noch als bei verheirateten
Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum
einen oder zum anderen Ort ein Übergewicht begründen (BGE 125 I 54 E. 2b/bb
S. 57; ASA 63 836 E. 2c mit Hinweisen; Urteil vom 20. Januar 1994, in: StR
49/1994 S. 580; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 5, 11, 22, 24, 25, 28
und 30).

Erfahrungsgemäss führen die familiären Beziehungen - mehr als alle anderen -
zu einer engeren Verbundenheit mit einem Ort. Die Pflege enger familiärer
Beziehungen und andere Umstände - wie ein besonderer Freundes- oder
Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand,
dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung
besitzt - können dem Ort, wo die steuerpflichtige Person die Wochenenden
verbringt, ein Übergewicht geben (ASA 63 836 E. 3). Namentlich junge
Steuerpflichtige, welche zum ersten Mal das elterliche Heim verlassen, können
dort ihr Steuerdomizil beibehalten, wenn sie in ihrer Freizeit überwiegend
und regelmässig heimkehren (BGE 111 Ia 41 E. 3 S. 43).

Andererseits können die Beziehungen am Arbeitsort überwiegen, selbst wenn
ledige Steuerpflichtige wöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern
zurückkehren. Das ist namentlich der Fall, wenn sie sich am Arbeitsort eine
Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen grösseren Freundes- oder
Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch
die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGE
125 I 54 E. 3b S. 59; ASA 62 443 E. 4; Urteil 2P.49/1995 vom 2. September
1997 E. 2d, in: Pra 1998 Nr. 4 S. 21 = RDAF 1998 II S. 67; Locher/Locher,
a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 18, 19, 26, 28 und 30). Auch ein
Konkubinatsverhältnis wird gewöhnlich stärker zu gewichten sein als die
Bindungen zum Familienort (BGE 115 Ia 212 E. 3 S. 216; ASA 58 164 E. 3 und 4;
Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 23).

2.4 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der
Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der
Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach
der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort
sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er
regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine
Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden
ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt.
Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und
gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt
es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die
Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu
diesem Ort unterhält (ASA 63 S. 836 E. 3c; Urteil 2P.119/2000 vom 2. Februar
2001, E. 3d/cc, in: StR 56/2001 S. 340; Urteil 2P.26/1993 vom 20. Januar
1994, E. 3c, in: StR 49/1994 S. 580; s. auch BGE 125 I 54 E. 3a S. 58).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich bereits im Frühjahr 2000 in S.________
(AG) als Wochenaufenthalter an. Er teilte dort eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung mit
der fünf Jahre jüngeren Y.________. Beide gingen von hier aus während der
Woche der täglichen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer war in der benachbarten
(zürcherischen) Gemeinde G.________ bei einer spezialisierten Unternehmung
als Heizungstechniker/Projektleiter tätig, um sich in einem fremden Betrieb
auf die Übernahme des elterlichen Heizungs- und Sanitärinstallationsgeschäfts
vorzubereiten. Y.________ war in Zürich bei einer Treuhandfirma angestellt
und liess sich dort zur Buchhalterin mit eidgenössischem Fachausweis und ab
August 2002 zur Treuhandexpertin aus- und weiterbilden.

Während dieser Zeit hatten der Beschwerdeführer und Y.________ ein
Konkubinatsverhältnis. Dieses kann nicht als bloss vorübergehende
Zweckgemeinschaft (im Hinblick auf eine befristete Weiterbildungs- oder
berufliche Übergangsphase) bezeichnet werden. Vielmehr bestanden
freundschaftliche Beziehungen zwischen den beiden schon vor ihrem Zuzug in
S.________. Wohl mag das Konkubinatsverhältnis im Zeitpunkt, ab welchem der
Kanton Aargau die Steuerhoheit beansprucht (1. August 2002), bereits in
Auflösung begriffen gewesen sein; jedenfalls trennten sich der
Beschwerdeführer und Y.________ Ende Dezember 2002. Allein durch die Absicht,
die gegenseitige Beziehung zu lösen, änderte sich die persönliche Situation
indessen nicht, sondern erst durch den definitiven Auszug des
Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung am Ende des Jahres. In der
Periode, für die der Kanton Aargau die Steuerhoheit beansprucht, bestand auf
jeden Fall das Konkubinatsverhältnis. In diesem Zeitpunkt befand sich der
1971 geborene Beschwerdeführer zudem bereits in einem Alter, das nach der
Rechtsprechung eher auf einen selbständigen, vom Familienort verschiedenen
Lebensmittelpunkt schliessen lässt (vgl. ASA 62 443; Urteil vom 23. Oktober
1992, abgedruckt bei Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr. 18; s. auch
Urteil vom 20. Januar 1994, in: StR 1994 S. 580 E. 3c; Locher/Locher, a.a.O.
§ 3, I B, 2 b Nr. 26).

Das sind Umstände, die nach der vorn dargelegten Rechtsprechung auf den
Wochenaufenthaltsort in S.________ als Steuerdomizil schliessen lassen,
sofern nicht besondere Beziehungen zum Familienort im Wallis überwiegen. Zu
prüfen ist daher, ob besondere Beziehungen zu A.________ bestehen, welche
diejenigen zu S.________ überwiegen. Die Beweislast hierfür liegt beim
Beschwerdeführer (vorstehende E. 2.4).
3.2 Solche Umstände sind vorliegend dargetan: Sowohl der Beschwerdeführer wie
auch Y.________ verbrachten anerkanntermassen die Wochenenden und die
Freizeit bei ihren Eltern in A.________ (Beschwerdeführer) bzw. B.________
(Y.________), wobei sie den Weg ins Wallis jeweils gemeinsam mit dem Auto des
Beschwerdeführers zurücklegten. Die zum Beweis eingereichten Kundenrechnungen
des Jahres 2002 belegen die wöchentliche Benutzung der Verladeeinrichtungen
in Kandersteg und Goppenstein.

Es ist offensichtlich, dass beim Beschwerdeführer (wie auch bei seiner
Freundin) eine starke Verbundenheit sowohl zur elterlichen Familie wie auch
zum Familienort im Wallis besteht, was nicht nur aus der allwöchentliche
Rückkehr hervorgeht. An den Wochenenden ist der Beschwerdeführer im
elterlichen Heizungs- und Sanitärinstallationsgeschäft tätig, wo er Planungen
und Offerteingaben für das technische Büro erledigt. Diese Arbeit mit einem
Pensum von etwa 10% ist mehr als nur ein Aushilfstätigkeit, weil sie
andauert, regelmässig erfolgt und mit Verantwortung verbunden ist. Dazu kommt
das Vereinsleben, das sich für den Beschwerdeführer ausschliesslich am
Familienort in A.________ abspielt. Der Beschwerdeführer ist als
Tenorhornspieler aktives und zugleich Vorstandsmitglied des dortigen
Musikvereins und nimmt an den wöchentlichen Gesamtproben und an den
Auftritten an gewissen Wochenenden teil. Er gehört zudem als Korporal zum
Kader der Feuerwehr dieser Gemeinde. Ihm obliegt die regelmässige Kontrolle
der Hydranten der Gemeinde. Des Weiteren ist er aktives Mitglied des
örtlichen Tennisclubs. In A.________ ist der Beschwerdeführer zudem
Eigentümer eines Grundstücks und steht ihm im Hause seiner Eltern ein eigenes
Zimmer zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund vermögen die für den Wochenaufenthaltsort in
S.________ sprechenden Indizien - Arbeitsort, Konkubinat, Alter,
Wohnverhältnisse - nicht aufzukommen. Dass die Beziehungen zur elterlichen
Familie im fraglichen Zeitraum eine mindestens annähernd so grosse Rolle
spielten wie das Konkubinat, zeigt sich darin, dass an den Wochenenden jeder
der beiden Partner seine eigen Familie besuchte. Wohl ist die 3
1/2-Zimmer-Wohnung in S.________ mehr als nur ein "pied-à-terre", doch ist
der Wochenaufenthalt im Falle des Beschwerdeführers nicht mit sozialen und
gesellschaftlichen Kontakten verknüpft, wie das am elterlichen Wohnort der
Fall ist. Abgesehen von beruflichen Kontakten zu Arbeitskollegen am
Arbeitsort, sind keine sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in S.________
oder G.________ nachgewiesen. Auch musste die Arbeitgeberfirma in G.________
eine Arbeitszeitverkürzung des Beschwerdeführers zugunsten des elterlichen
Geschäfts in A.________ in Kauf nehmen. Wirksam wurde die
Arbeitszeitreduktion zwar erst ab dem 1. Januar 2003, was aber nichts daran
ändert, dass sie bereits für das Jahre 2002 vorgesehen (und vertraglich
zugesichert) war. Andererseits setzt die Tätigkeit für das elterliche
Geschäft eine gewisse minimale Präsenzzeit des Beschwerdeführers in
A.________ voraus, muss er doch ebenfalls Baustellen besichtigen und Kunden
besuchen, wenn er die technische Planung vornehmen und Offerten erstellen
will.

3.3 Die Gesamtheit der Umstände spricht mithin dafür, dass trotz gewichtiger
Indizien (Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Konkubinat, Alter), die auf den
Wochenaufenthaltsort S.________ hindeuten, die Beziehungen zum Ort der
elterlichen Familie überwiegen. Die Beschwerde ist deshalb gegenüber dem
Kanton Aargau gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid des
Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 15. Mai 2003 ist aufzuheben. Die
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Wallis ist abzuweisen.

4.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Kanton Aargau aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG). Dieser hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Wallis wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Aargau wird gutgeheissen,
und der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 15. Mai
2003 wird aufgehoben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Kanton Aargau auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau,
der Steuerverwaltung des Kantons Wallis sowie dem Steuerrekursgericht des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: