Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.178/2003
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2P.178/2003 /leb

Urteil vom 30. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic.iur. Daniel Speck, Zürcher Strasse 53,
9000 St. Gallen,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Art. 8, 9, 29 und 30 BV (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom

22. Mai 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
22. Mai 2003, mit welchem dem türkischen Staatsangehörigen A.________ die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird,
in die von A.________ hiegegen am 25. Juni 2003 erhobene staatsrechtliche
Beschwerde und das damit verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer auf die streitige Aufenthaltsbewilligung keinen
Rechtsanspruch besitzt und ihm daher der Weg der eidgenössischen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen steht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff.
3 OG),
dass dem Beschwerdeführer für das subsidiär zulässige Rechtsmittel der
staatsrechtlichen Beschwerde mangels eines Eingriffes in rechtlich geschützte
Interessen in der Sache selber die Legitimation fehlt (Art. 88 OG; BGE 126 I
81) und er vorliegend nur die Verletzung von Verfahrensgarantien rügen kann,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161
E. 3b S. 167, mit Hinweisen),
dass die gegen einen Teil der am angefochtenen Urteil mitwirkenden Richter
sowie gegen den Gerichtsschreiber erhobene Ausstandseinrede sofort bzw. vor
Fällung des Urteils hätte geltend gemacht werden müssen und dieser Einwand
wegen Verspätung heute nicht mehr gehört werden kann (BGE 121 I 30 E. 5f S.
38, 225 E. 3 S. 229, mit Hinweisen),
dass im Übrigen aus dem geltend gemachten Umstand, wonach die betreffenden
Gerichtspersonen an einem früheren Urteil mitgewirkt hätten, in welchem die
Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe zum Ausdruck gebracht worden sei und
die Vorinstanzen zur näheren Abklärung dieser Frage aufgefordert worden
seien, unmittelbar aus der Verfassung (Art. 30 Abs. 1 BV) keine
Ausstandspflicht hergeleitet werden könnte und auch der Vorwurf der
willkürlichen Handhabung der einschlägigen kantonalen Ausstandsbestimmungen
nicht als begründet erscheint,
dass im Verhalten der kantonalen Behörden (nicht sofortige Geltendmachung des
Hinderungsgrundes einer Scheinehe) auch keine Verletzung von Treu und Glauben
erblickt werden kann, soweit die Legitimation für diese Rüge überhaupt
gegeben ist,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme von
beantragten Beweisen (Durchführung einer Konfrontationseinvernahme) mit der
materiellen Würdigung verknüpft ist und mangels Legitimation des
Beschwerdeführers in der Sache darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 114
la 307 E. 3c S. 313),
dass sich die staatsrechtliche Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig
bzw. unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische
Begründung) erledigt werden kann,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde hinfällig wird,
dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement
sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: