Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.176/2003
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2P.176/2003 /kil

Urteil vom 6. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Feller,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Luzern, 6002 Luzern, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Franz Hess, Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Art. 9 BV (öffentliches Beschaffungswesen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom

15. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Im Kantonsblatt Nr. 45 vom 10. November 2001 schrieb der Kanton Luzern
(vertreten durch das Finanzdepartement) die Lieferung von Hardware und den
Basisbetrieb einer SAP-Infrastruktur (Projekt "New Star") für das Amt für
Finanzdienstleistungen des Kantons Luzern im offenen Verfahren zur Bewerbung
aus. Die Ausschreibung richtete sich nach dem GATT/WTO-Abkommen vom 15. April
1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.42299) sowie nach
dem kantonalen Gesetz vom 19. Oktober 1998 über das öffentliche
Beschaffungswesen (öBG) und der zugehörigen Verordnung vom 7. Dezember 1998.
Die Offertöffnung fand am 3. Dezember 2001 statt. Das Angebot der Z.________
AG mit Sitz in Zürich sah für das Projekt "NewStar" Investitionskosten von
Fr. 65'120.-- und jährliche Betriebskosten von Fr. 423'075.-- vor. Im Angebot
der X.________ mit Sitz in Bern waren Investitionskosten von Fr. 0.-- und
Betriebskosten von Fr. 827'553.-- bzw. Fr. 853'932.-- pro Jahr vorgesehen
(nachträglich stellte sich allerdings heraus, dass die X.________ die
Investitionskosten bereits auf drei Jahre abgeschrieben und diesen jährlichen
Abschreibungsbetrag zu den eigentlichen Betriebskosten gezählt hatte). Die
Angebote der anderen fünf interessierten Unternehmungen lagen in der
Bandbreite zwischen Fr. 479'000.-- und Fr. 904'080.-- bei den
Investitionskosten bzw. Fr. 261'050.-- und Fr. 1'843'330.-- (letzteres
Angebot galt für drei Jahre) bei den Betriebskosten.

B.
Am 13. März 2002 teilte das Finanzdepartement des Kantons Luzern allen
Anbietern mit, der Regierungsrat habe am 12. März 2002 über die Beschaffung
der SAP Infrastruktur und den SAP-Basis-Betrieb für den Kanton Luzern
entschieden. Gleichentags eröffnete das Finanzdepartement allen Anbietern die
Zuschlagsverfügung. Danach erteilte der Kanton Luzern für das Projekt
"NewStar" der Z.________ AG, Zürich, den Zuschlag. Begründet wurde der
Zuschlag damit, dass das berücksichtigte Angebot am besten mit den
Zuschlagskriterien übereinstimme, eine gute Punktierung in der
Nutzwertanalyse erreicht habe, das günstigste Angebot sei und das beste
Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht habe. Gemäss beigefügter
Rechtsmittelbelehrung konnte gegen die Zuschlagsverfügung innert 10 Tagen
seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde
eingereicht werden.

C.
Dies tat die X.________ mit Eingabe vom 25. März 2002 und verlangte die
Aufhebung der Zuschlagsverfügung. Nachdem das Verwaltungsgericht die der
Beschwerde zunächst gewährte aufschiebende Wirkung mit Zwischenentscheid vom
24. April 2002 wieder entzogen hatte und daraufhin der Vertrag mit der
Z.________ AG abgeschlossen worden war, verlangte die X.________ replikweise
die Feststellung, dass der Zuschlag in Verletzung der einschlägigen
Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen erfolgt sei.

Mit Urteil vom 15. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2003 führt die X.________ staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Mai 2003 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Der Kanton Luzern (vertreten durch das Finanzdepartement) verlangt, auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin war am vorliegenden kantonalen
Submissionsverfahren beteiligt und ist als übergangene Bewerberin befugt, den
ergangenen Vergebungsentscheid bzw. das diesen schützende Urteil des
Verwaltungsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Dieses
Rechtsmittel steht auch dann offen, wenn mit dem ausgewählten Bewerber - wie
vorliegend geschehen (vorne "C.-") - bereits ein Vertrag abgeschlossen und
die vergebenen Arbeiten ausgeführt worden sind. Zwar wird die Gültigkeit
dieses Vertrages durch die Gutheissung der Beschwerde eines Konkurrenten
nicht berührt, doch behält der übergangene Bewerber insofern ein aktuelles
und praktisches Interesse am Verfahren, als das Bundesgericht auf Grund der
speziellen Regelung von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über
den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) in diesem Falle
wenigstens die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides
festzustellen hat, um dem Betroffenen die allfällige Geltendmachung von
Schadenersatz zu ermöglichen (BGE 125 II 86 E. 5b S. 97 f.). Der Antrag der
Beschwerdeführerin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ist nach dem
Gesagten auch als Begehren um Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit des
angefochtenen Entscheides entgegenzunehmen (vgl. Urteil 2P.4/2000 vom 26.
Juni 2000, in: ZBl 102/2001 S. 217, E. 1c).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). In konstanter Rechtsprechung zu
dieser Bestimmung prüft das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen. Bei der Willkürrüge insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht nur
die Rechtsnorm zu bezeichnen, die qualifiziert unrichtig angewandt oder nicht
angewandt worden sein soll; er muss zudem anhand der angefochtenen Subsumtion
im Einzelnen darlegen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar und damit geradezu willkürlich ist. Auf ungenügend begründete Rügen
und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.;
107 Ia 186, je mit Hinweisen).

2.
Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 zunächst auf
seine Praxis, wonach es in Submissionssachen als Legitimationsvoraussetzung
verlangt, dass der Bewerber Chancen gehabt bzw. im Falle einer Aufhebung des
Zuschlages Chancen hätte, den Zuschlag selber zu erhalten. Es tritt
dementsprechend nur auf Rügen ein, die im Falle ihrer Begründetheit den
Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflussen können. Hinweise auf
Mängel des Vergabeverfahrens, die für die Nichtberücksichtigung des Angebots
des Beschwerdeführers nicht kausal waren, werden nicht gehört. Diese Praxis
verfolgt das Verwaltungsgericht auch dann, wenn - wie vorliegend - der
Vertrag bereits abgeschlossen worden ist und nur noch die allfällige
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheides Beschwerdegegenstand
bilden kann.

Auf dieser Grundlage prüfte das Verwaltungsgericht die von der
Beschwerdeführerin erhobenen einzelnen Rügen. Zunächst stellte es fest, dass
die Begründung des Zuschlagsentscheides den gesetzlichen Anforderungen
genügte und ein allfälliger Mangel im Übrigen im Beschwerdeverfahren geheilt
worden wäre (E. 3a, für diese Frage wurde die Legitimation damit implizit
bejaht). In Bezug auf die weiteren Rügen kam das Gericht jeweils zum Schluss,
dass in den beanstandeten Punkten die verlangte andere Vorgehensweise die
Zuschlagschanchen der Beschwerdeführerin nicht verbessert bzw. ihr keine
reelle Zuschlagschance verschafft hätte. So erwog es, die Auswertungsmatrix
sei zwar bei den Kriteriengruppen "Verhandlungsklima/Eindruck" und "Feedback
der Referenzen" lückenhaft; dennoch ändere sich nichts an der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin keine bessere Chance gehabt hätte (E. 3b). Was die
gerügte Aufteilung der Auswertung in eine Vor- und in eine Hauptselektion
betreffe, hätte die Beschwerdeführerin als fünftklassierte bei den
Leistungskriterien und mit dem lediglich sechstbesten Preisangebot auch dann
keine Chance auf den Zuschlag gehabt, wenn ihr Angebot zusammen mit allen
anderen noch einer vertieften Prüfung unterzogen worden wäre (E. 3c). Sodann
lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sie durch die gerügte
Preisberechnung benachteiligt worden sei bzw. eine Rangverbesserung hätte
erzielen können (E. 3d). Soweit die Beschwerdeführerin die unterschiedliche
Abschreibungsdauer beanstande, führe sie wiederum nicht aus, inwiefern sich
für sie in diesem Zusammenhang eine bessere Rangierung ergeben hätte (E. 3e).
Was den gerügten Ausschluss der nach der Vorselektion dritt- und
viertplatzierten Anbieterinnen betreffe, so würden keine eigenen, sondern
lediglich Drittinteressen geltend gemacht, die kein schutzwürdiges Interesse
an der Beschwerde zu begründen vermöchten (E. 3f). Selbst wenn der Einwand
zuträfe, dass Angebote, die bloss auf einer 2-System-Lösung basierten, vom
Verfahren hätten ausgeschlossen werden müssen, wäre die Beschwerdeführerin
nicht unter die drei Erstplatzierten und daher nicht in die Hauptselektion
gelangt (E. 3g). Sodann wäre die Z.________ AG auch bei Berücksichtigung der
gemäss einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung massgebenden (höheren)
Investitions- und Betriebskosten nicht hinter der X.________ platziert
gewesen (E. 3h), und auch bei einer Preisberechnung, die dem behaupteten
wirtschaftlichen Vorteil der berücksichtigten Anbieterin Rechnung tragen
würde, hätte sich an der Rangierung gemäss Vorselektion nichts geändert (E.
3i).

Das Verwaltungsgericht kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass - was die von
ihm in E. 3b - 3i seines Urteils behandelten Rügen betrifft - mangels eines
schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (E. 3k).

Bejaht hat das Verwaltungsgericht dagegen die Legitimation der
Beschwerdeführerin zur Rüge, dass sie kein Angebot eingereicht und sich damit
entsprechende Aufwendungen erspart hätte, wenn in den
Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben worden wäre, dass die Z.________ AG
bereits Leistungen für eine Übergangslösung erbracht hatte. Diese Rüge
erachtete das Gericht indessen als materiell unbegründet (E. 4 des
angefochtenen Urteils).

3.
Die in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen dieses Urteil erhobenen Rügen
vermögen nicht durchzudringen:

3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Staat Luzern ihr die
Zuschlagsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt, hernach aber im
Verfahren vor Verwaltungsgericht ihre Beschwerdelegitimation bestritten habe.
Darin liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Der Kanton habe sich an
seine eigene Rechtsmittelbelehrung zu halten. Das Verwaltungsgericht habe
sich in seinem Urteil mit diesem Einwand mit keinem Wort auseinandergesetzt
und die gerügte Verletzung von Treu und Glauben geschützt, was gegen das
Willkürverbot verstosse.

Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts gegen Verfassungsrecht verstösst; der in der
Vernehmlassung der beschwerdebeklagten Behörde eingenommene Rechtsstandpunkt,
gegen den sich die oben erwähnte Rüge zum Teil richtet, bildet nicht
Gegenstand der Beurteilung. Im Übrigen war die dem Zuschlagsentscheid
beigefügte Rechtsmittelbelehrung, entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin, nicht unrichtig. Dass das in einer Rechtsmittelbelehrung
angeführte Rechtsmittel nur ergriffen werden kann, wenn und soweit die dafür
erforderliche Legitimation gegeben ist, wird regelmässig stillschweigend
vorausgesetzt, und es obliegt zunächst der interessierten Partei, anhand des
Gesetzes und der zugänglichen Rechtsprechung abzuklären, ob sie zur
Ergreifung des betreffenden Rechtsmittels auch legitimiert ist. Falls die
angerufene Beschwerdeinstanz dem Empfänger eines mit Rechtsmittelbelehrung
versehenen Entscheides die Beschwerdelegitimation abspricht, liegt hierin
kein Verstoss gegen Treu und Glauben. Das muss umso mehr gelten, wenn die
Beschwerdelegitimation, wie nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
vorliegend der Fall, von der Art bzw. der Tragweite der erhobenen Rügen
abhängt, welche der verfügenden Behörde bei der Abfassung der
Rechtsmittelbelehrung noch gar nicht bekannt sein können. Wenn das
Verwaltungsgericht das soeben Gesagte als selbstverständlich betrachtete und
auf die oben erwähnten Einwendungen nicht ausdrücklich einging, lässt sich
dies verfassungsrechtlich bzw. unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen
Gehörs nicht beanstanden. Anders könnten die Dinge liegen, wenn die
Beschwerdeinstanz einer Partei die nach bisheriger Praxis gegebene
Legitimation in Änderung der Rechtsprechung absprechen wollte; eine
dahingehende Rüge wird vorliegend jedoch nicht, jedenfalls nicht in
rechtsgenüglicher Weise (vgl. E. 1.3), erhoben.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mangels Kenntnis der
Verfahrensakten nicht wissen können, wie weit sie - als verlangte
Voraussetzung für die Legitimation - eine Zuschlagschance gehabt hätte; sie
sei von der kantonalen Behörde nicht adäquat über ihr Akteneinsichtsrecht
informiert worden. Sie habe insbesondere vom Vorliegen einer Bewertungsmatrix
gar nichts gewusst. Auch diesen Einwand habe das Verwaltungsgericht in
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen.

Wer im offenen oder im selektiven Verfahren ein Angebot eingereicht hat, kann
an der Offertöffnung teilnehmen (§ 14 Satz 2 des kantonalen Gesetzes vom 19.
Oktober 1998 über die öffentlichen Beschaffungen, öBG). Nimmt eine Anbieterin
an der Offertöffnung teil, wird ihr das Offertöffnungsprotokoll, welches die
Namen der Anbieterinnen sowie die Nettopreise der Endsummen ihrer Angebote
und allfälliger Varianten enthält, auf Wunsch kostenlos ausgehändigt; in den
übrigen Fällen können die Anbieterinnen, die ein Angebot eingereicht haben,
auf eigene Kosten ein Offertöffnungsprotokoll verlangen (§ 16 Abs. 2-4 der
Verordnung vom 7. Dezember 1998 zum Gesetz über die öffentlichen
Beschaffungen). Anbieterinnen sind sodann berechtigt, in alle Akten, die ihr
Angebot oder ihre Stellung als Anbieterin im Verfahren betreffen, Einsicht zu
nehmen; lediglich Konkurrenzangebote können nicht eingesehen werden (§ 25
Abs. 1 öBG). Die Anbieterinnen können zudem im Umfang des
Akteneinsichtsrechts erhebliche Beweise beibringen oder entsprechende Anträge
stellen und sich zur Sache und zu Beweisergebnissen äussern (§ 25 Abs. 2
öBG).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach bei Einreichung einer Beschwerde
die Rangfolge der Bewerber nicht bekannt sei, übersieht, dass es den
beteiligten Unternehmungen auf der erwähnten Grundlage von § 25 öBG durchaus
offen steht, während der Rechtsmittelfrist Einsicht in die Akten
(einschliesslich Beurteilungsmatrix) zu nehmen. Es ist zunächst Sache des
einzelnen Bewerbers, zu beurteilen, ob er aufgrund der im beanstandeten
Submissionsverfahren erwirkten Rangfolge sowie der Tragweite der von ihm
geltend gemachten Mängel die Legitimation zur Anfechtung des
Zuschlagsentscheides beanspruchen kann (vgl. E. 3.1). Dabei liegt es an ihm,
selber innert nützlicher Frist die ihm zustehende Akteneinsicht zu verlangen,
sei es, um die Prozesschancen zu beurteilen oder sei es, um das Rechtsmittel
sachgerecht begründen zu können. Darin, dass die Beschwerdeführerin
vorliegend auf ihr Akteneinsichtsrecht nicht ausdrücklich hingewiesen worden
war und das Verwaltungsgericht auf den erwähnten, offensichtlich
unbegründeten Einwand nicht weiter eingegangen ist, liegt keine
Verfassungsverletzung. Es wäre der Beschwerdeführerin im Übrigen
freigestanden, ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Erhalt der
Vernehmlassung bzw. nach Kenntnis der Entscheidgrundlagen zurückzuziehen, um
weitere Prozesskosten zu vermeiden.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die vom Verwaltungsgericht bezüglich der
Legitimation zur Anfechtung von Vergabeentscheiden angewandte "Luzerner
Praxis" verstosse in krasser Weise gegen Art. XX des GATT/WTO-Übereinkommens
und stehe auch in offensichtlichem Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung
des Binnenmarktgesetzes. Sie beruft sich dabei u.a. auf Erwägungen eines
bundesgerichtlichen Urteils vom 8. Juni 2001 (2P.42/2001, publiziert in: ZBl
103/2002 S. 146), wonach sich aus den genannten beiden Regelungen "ohne
weiteres" ergebe, dass zumindest die übergangenen oder ausgeschlossenen
Submittenten beschwerdelegitimiert sein müssten. Diese Feststellung bezog
sich indessen auf die im genannten Entscheid behandelte Frage, wieweit
allenfalls auch am Submissionsverfahren nicht beteiligte Dritte zur
Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sein könnten, und sagt nichts
darüber aus, welche Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse der an einem
Submissionsverfahren beteiligten Bewerber gestellt werden dürfen. Es ist
Sache der Kantone, die Beschwerdebefugnis gegen Vergabeentscheide - im Rahmen
der durch die Interkantonale Vereinbarung für das öffentliche
Beschaffungswesen (IVöB, SR 172.056.4) und das GATT/WTO-Abkommen gesetzten
Schranken und Zielsetzungen - im einschlägigen kantonalen Verfahrensrecht
festzulegen (Urteil 2P.42/2001 vom 8. Juni 2001, E. 2d, in: ZBl 103/2002 S.
147, sowie Urteil 2P.261/2002 vom 8. August 2003, E. 4.1, mit Hinweisen).
Darüber, wieweit die Legitimation von den Zuschlagschancen abhängig gemacht
werden darf, gehen die Meinungen in Doktrin und Praxis auseinander (vgl.
Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, in: ZBl 104/2003, S. 11
- 14, Peter Galli/ André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, N. 637 ff., sowie das genannte
Urteil vom 8. August 2003). Einige Autoren sowie die Eidgenössische
Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen sind der Auffassung,
dass jeder unterlegene Bewerber, unabhängig von seinen tatsächlichen
Zuschlagschancen, Anspruch auf Überprüfung des Zuschlagsentscheides haben
müsse (wobei allerdings nach Auffassung der Eidgenössischen Rekurskommission
bei Aufhebung des Zuschlagsentscheides alle Bewerber, die nicht rekurriert
hatten, von einem neuerlichen Zuschlag ausgeschlossen sind, was die
Zuschlagschancen der rekurrierenden Bewerber beeinflusst, [vgl. VPB 64/2000
Nr. 29 E. 1b, Kritik bei Wolf, a.a.O., S. 12]). Andere Autoren und eine Reihe
von kantonalen Gerichten (vgl. die Zusammenstellung im Urteil 2P.261/2002 vom
8. August 2003, E. 4.3, sowie Galli/Moser/Lang, a.a.O., N. 639) vertreten
demgegenüber den Standpunkt, dass nur solche Bewerber legitimiert sein
sollen, welche eine gewisse Chance auf Erhalt des Zuschlags glaubhaft machen
können. Das Bundesgericht hat in seinem genannten Urteil vom 8. August 2003
(E. 4.4) diese letztere Auffassung als mit dem GATT/WTO-Abkommen und mit dem
Konkordat grundsätzlich vereinbar erklärt, allerdings mit dem Vorbehalt, dass
gravierende Formfehler, welche - wie etwa die Verletzung von
Ausstandspflichten - eine Wiederholung des Verfahrens rechtfertigen könnten,
unabhängig von den Zuschlagschancen anfechtbar bleiben müssen (genanntes
Urteil, E. 4.6, mit Hinweisen; vgl. dazu auch Urteil 2P.299/2000 vom 24.
August 2001, E. 4, sowie Wolf, a.a.O., S. 11 und 13 f.).

Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die
beanstandete restriktive Legitimationspraxis darf auch dann zur Anwendung
gelangen, wenn, wie vorliegend, einzig noch über die Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Zuschlagsentscheides zwecks erleichterter Geltendmachung
von Schadenersatz zu befinden ist. Auch die Zusprechung von Schadenersatz
kommt regelmässig nur in Frage, wenn ohne den beanstandeten Mangel ein
Zuschlag in Aussicht gewesen wäre. Wer an einer Submission teilnimmt, nimmt
grundsätzlich in Kauf, dass seine Aufwendungen für die Abfassung der Offerte
umsonst sein können.

Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Legitimationspraxis, wonach
Einwendungen gegen den Zuschlagsentscheid nur soweit geprüft und verfolgt
werden, als der betreffende Bewerber ohne den gerügten Mangel eine reelle
Zuschlagschance gehabt hätte, lässt sich somit grundsätzlich nicht
beanstanden. Sie mag, was die Zulässigkeit formeller Rügen anbelangt, mit
heiklen Abgrenzungsproblemen verbunden sein. Ähnliche Schwierigkeiten dürften
aber auch einer weiter gefassten Legitimationspraxis anhaften.

3.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, es könne von ihr nicht verlangt
werden, für jede Rüge einzeln darzutun, dass bei richtigem Vorgehen eine
Chance auf den Zuschlag bestanden hätte. Eine derartige formelle Anforderung
an die Beschwerdebegründung ergibt sich aber auch nicht aus dem angefochtenen
Urteil. Das Verwaltungsgericht prüfte als Legitimationsvoraussetzung von
Amtes wegen (vgl. § 24 öBG), ob ohne die in der Beschwerdeschrift gerügten
Mängel für die Beschwerdeführerin eine Zuschlagschance bestanden hätte. Dass
das Gericht diese Frage zunächst in Bezug auf jede einzelne Rüge prüfte, um
alsdann über die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels zu befinden,
lässt sich nicht beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, das Ergebnis der
Ausschreibung sei von vornherein festgestanden und die durchgeführte
Submission habe nur noch die Funktion eines "Alibi-Verfahrens" gehabt,
handelt es sich um eine unbelegte pauschale Behauptung, auf die mangels einer
rechtsgenüglichen Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 1.3) nicht
weiter einzugehen ist.

3.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Ausführungen des
angefochtenen Urteils zur Rüge, wonach sie auf ein Angebot verzichtet hätte,
wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die in der Folge berücksichtigte
Bewerberin vom Auftraggeber bereits für die Bereitstellung einer
Übergangslösung eingesetzt worden war. Das Verwaltungsgericht bejahte die
Legitimation zu dieser Rüge, wies die Beschwerde jedoch in diesem Punkt ab
(E. 4, S. 12 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin erachtet
die Argumentation des Gerichts als widersprüchlich, da in diesem Punkt in
nicht nachvollziehbarer Weise vom Erfordernis einer reellen Zuschlagschance
abgesehen werde; zudem werde auf Fragen eingegangen, die nicht Gegenstand der
Beschwerde bildeten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind aber ebenfalls
nur schwer nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, das Vorliegen einer
Rechtsverletzung im Sinne der Beschwerdegründe gemäss Art. 84 Abs. 1 OG
darzutun.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Der Kanton Luzern hat, wiewohl
er sich durch einen Anwalt vertreten liess, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG analog; BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Finanzdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: