Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.160/2003
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2P.160/2003 /kil

Urteil vom 16. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1,
6020 Emmenbrücke,

gegen

Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Art. 9 BV (Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und des
Familiennachzugs),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern
vom 9. Mai 2003.

Nach Einsicht
- in den Beschwerdeentscheid des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern
vom 9. Mai 2003, mit welchem dem jugoslawischen Staatsangehörgien X.________
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie die Bewilligung des
Familiennachzuges für die Ehefrau A.________ und die beiden Kinder B.________
(geb. 1985) und C.________ (geb. 1991) verweigert wird,
- in die von X.________ am 11. Juni 2003 gegen diesen Entscheid beim
Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde, mit der die Erteilung
der verweigerten Bewilligungen verlangt wird,

wird in Erwägung gezogen
- dass der Beschwerdeführer, wie er selbst feststellt, keinen Rechtsanspruch
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder auf Bewilligung des
Familiennachzugs hat, weshalb er nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG nicht
legitimiert ist, die Verweigerung dieser Bewilligungen in der Sache mit
staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes anzufechten
(BGE 126 I 81),
- dass keine Verfahrensrügen erhoben werden, welche unabhängig von der
Legitimation in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden
können (BGE 127 II 161 E. 3b S.167, mit Hinweisen),
- dass bei Fehlen eines Rechtsanspruches auf die streitige Bewilligung auch
das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art.
100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
- dass die allfällige Ableitung eines Rechtsanspruches aus Art. 8 EMRK (S. 3
der Beschwerdeschrift) vor der Anrufung des Bundesgerichtes zuerst bei der
zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz (d.h. vor dem kantonalen
Verwaltungsgericht) geltend zu machen gewesen wäre (BGE 127 II 161),
- dass auf die vorliegende Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
des Rechtsmittels im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische
Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht
einzutreten ist,
- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsdepartement des
Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: