Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.159/2003
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2P.159/2003 /kil

Urteil vom 29. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiberin Diarra.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Hugo Camenzind, Untertor 11, 8400 Winterthur,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Art. 5, 9 und 27 BV (Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als
Zahnarzt),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

15. April 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Dr. A.________ ist deutscher Staatsangehöriger, ist in B.________
wohnhaft und verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Er führt seit Jahren
in der deutschen Grenzgemeinde C.________ eine Zahnarztpraxis. Der Leitende
Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen anerkannte am 4. Juli
2002 gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sein vom Bayerischen
Staatsministerium des Innern ausgestelltes Diplom als Zahnarzt. Bereits am
13. Juni 2000 stellte Dr. A.________ bei der Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich ein Gesuch um Praxisbewilligung zur selbständigen Ausübung des
Zahnarztberufes im Kanton Zürich, da er die Absicht hatte, die Praxis von Dr.
D.________ in E.________, der diese aus gesundheitlichen Gründen aufgeben
wollte, zu übernehmen. Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter von Dr.
A.________ sistierte die Gesundheitsdirektion das Verfahren am 26. Juni 2000
bis zum Inkrafttreten der Sektoriellen Abkommen Schweiz-EG, da das Gesuch im
Lichte des geltenden Gesundheitsrechts hätte abgewiesen werden müssen.

A.b Anlässlich eines Kontrollbesuchs traf der Kantonszahnarzt in der Praxis
von Dr. D.________ am 12. Dezember 2001 Dr. A.________ an, der dabei war, die
in der Praxis als Assistenzzahnärztin zugelassene Dr. F.________
zahnmedizinisch zu behandeln. Nach Angaben der beiden übte Dr. A.________ in
dieser Praxis rein konsiliarische und keine klinische Tätigkeit aus. In der
Folge ersuchte Dr. D.________ am 19. Dezember 2001 um eine
Vertretungsbewilligung für Dr. F.________ und fragte gleichzeitig an, ob eine
solche Bewilligung nicht für Dr. A.________, der seine Praxis übernehmen
wolle, erhältlich wäre. Am 21. September 2001 ersuchte der gemeinsame
Rechtsvertreter von Dr. D.________ und Dr. A.________ um eine
Assistenzbewilligung für Dr. A.________. Am 9. Januar 2002 teilte die
Gesundheitsdirektion den Gesuchstellern mit, dass vor Inkrafttreten der
Sektoriellen Abkommen weder eine Vertreter- noch eine Assistenzbewilligung
für Dr. A.________ erteilt werden könne. Hingegen wurde die
Vertreterbewilligung für Dr. F.________ am 4. Februar 2002 bis Ende Juni 2002
erteilt und am 28. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

A.c Aufgrund von Befragungen und weiteren Untersuchungshandlungen stellte
sich in der Folge heraus, dass Dr. A.________ in der Praxis in E.________
entgegen wiederholter Bestreitungen bereits seit Oktober 2000 in grösserem
Umfang zahnärztlich tätig gewesen war, seine Tätigkeit trotz entsprechender
Hinweise und Aufforderungen nicht eingestellt hatte und zudem Angestellte
teilweise zahnärztliche und dentalhygienische Tätigkeiten hatte ausführen
lassen, zu denen sie nach Auffassung der Gesundheitsdirektion nicht befähigt
bzw. berechtigt waren. Dies führte anlässlich einer am 20. September 2002
durchgeführten Praxisinspektion zur sofortigen Schliessung und Siegelung der
Praxis durch den Kantonszahnarzt.

B.
B.aMit Verfügung vom 4. November 2002 wies die Gesundheitsdirektion das
Gesuch von Dr. A.________ um Zulassung zur selbständigen zahnärztlichen
Berufsausübung sowie dasjenige von Dr. D.________ und Dr. A.________ um
Zulassung als Assistenzzahnarzt ab. Zudem wurde Dr. A.________ jede zeitlich
begrenzte zahnärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich verboten.

B.b Gegen die verweigerte Berufszulassung erhob Dr. A.________ am 9. Dezember
2002 Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und beantragte, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Zulassung zur
selbständigen zahnärztlichen Berufsausübung gutzuheissen, eventuell die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

B.c Mit Entscheid vom 15. April 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde ab.

C.
C.aGegen diesen Entscheid hat Dr. A.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2003
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, dem Verwaltungsgericht aufzugeben, die Bewilligung zur
selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Zürich zu erteilen,
eventuell das Verwaltungsgericht zu verpflichten, Frau Dr. F.________, Frau
G.________ und Frau H.________ als Zeuginnen oder als Auskunftspersonen zu
befragen.

C.b Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 30. Juli 2003, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Dasselbe beantragt das kantonale Verwaltungsgericht unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur
(BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 127 II 1 E. 2c S. 5; 125 I 104 E. 1b S.
107). Eine Ausnahme von der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen
Beschwerde gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon
mit der Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids wieder hergestellt
wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist (BGE 129 I 129 E. 1.2.1
S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332 f.). Dies kann im Fall der Verweigerung
einer Polizeibewilligung zutreffen (BGE 115 la 134 E. 2c S. 137 f.; BGE 114
la 209 E. 1 b S. 212), vorausgesetzt allerdings, dass aus den Akten
hervorgeht, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Bewilligung erfüllt sind (BGE 100 la 169 E. 2a S. 174, mit Hinweisen).
Zulässig ist somit das Rechtsbegehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben, ebenso das Begehren, die Bewilligung zu erteilen. Unzulässig sind
aber die Anträge, mit denen der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht
verbindliche Weisungen für die weitere Durchführung des Verfahrens geben
lassen will, denn diese Anträge gehen davon aus, dass selbst bei
Begründetheit der staatsrechtlichen Beschwerde die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht liquid sind, sondern weitere Abklärungen
getroffen werden müssen. Gegebenenfalls hätte somit das Verwaltungsgericht
ohne besondere Anweisung der erkennenden Abteilung unter Berücksichtigung der
Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens neu zu entscheiden (dazu BGE 122 I 250
E. 2 S. 251, mit Hinweisen).

2.
Zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit ist nach dem Zürcher
Gesetz vom 4. November 1962 über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)
eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich (§§ 7 und 16
Gesundheitsgesetz). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die
durch dieses Gesetz verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt,
vertrauenswürdig ist und nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen
leidet, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich unfähig macht (§ 8
Gesundheitsgesetz). Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn deren
Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder wenn den Behörden nachträglich
Tatsachen zur Kenntnis gelangen, auf Grund derer die Bewilligung hätte
verweigert werden müssen (§ 9 Abs. 1 erster Satz Gesundheitsgesetz). Als
Entzugsgründe gelten insbesondere: schwere, die Patienten gefährdende
Verletzung der Berufspflichten; missbräuchliche Ausnützung der beruflichen
Stellung; ernstliche sittliche Verfehlungen an Patienten; offensichtliche
Überforderung von Patienten (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Gesundheitsgesetz). Der
Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte
oder unbegrenzte Zeit erfolgen (§ 9 Abs. 2 Gesundheitsgesetz).

Während bis zum Inkrafttreten der Sektoriellen Abkommen in fachlicher
Hinsicht ein eidgenössisches Zahnarztdiplom erforderlich war, ist seit dem 1.
Juni 2002 auch ein durch den Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen
Medizinalprüfungen anerkanntes ausländisches Diplom ausreichend, über das der
Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2002 verfügt. Die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich hat die Bewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch
verweigert, weil es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens an der
erforderlichen Vertrauenswürdigkeit fehle, was kantonal letztinstanzlich
durch das Verwaltungsgericht geschützt wurde und mit der unbewilligten
zahnärztlichen Tätigkeit zwischen Oktober 2000 und September 2002, vor allem
aber mit dem Ausmass, den konkreten Umständen dieser illegalen Tätigkeit und
dem Verhalten den Gesundheitsbehörden gegenüber begründet wird.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts als willkürlich (Art. 9 BV) und macht geltend, sie seien
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, auch des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, zustande gekommen, dies zumal deshalb, weil weder der
Beschwerdeführer noch andere Beteiligte förmlich befragt worden seien.

3.2
3.2.1
3.2.1.1Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht
schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über
einen weiten Ermessensspielraum (BGE 120 la 31 E. 4 b S. 40, mit Hinweisen).
In der Beschwerdeschrift muss unter Auseinandersetzung mit der Begründung des
angefochtenen Entscheides aufgezeigt werden, inwiefern Beweise geradezu
unhaltbar oder der tatsächlichen Situation offensichtlich zuwiderlaufend
gewürdigt worden sind, oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich
ausser Acht gelassen wurden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 121 I 225 E. 4c S.
230; 119 la 197 E. 1d S. 201; 112 la 369 E. 3 S. 371, je mit Hinweisen).
Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise
anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen
möchte. Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des
Sachverhaltes vorgeworfen, so hat der Beschwerdeführer zudem darzutun, dass
die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf
den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von
vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner
Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 122
III 130 E. 2a S. 131).

3.2.1.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch
die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und
Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft.
Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden
Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger
in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten
gewährleisten (BGE 122 I 109 E. 2a S. 112; 120 la 220 E. 3 S. 223; 119 la 136
E. 2c S. 138; 118 la 17 E. 1 b S. 18). Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört, abgeleitet als
verfassungsrechtlicher Minimalanspruch unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV,
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 123 I 63 E. 2a S. 66,
mit Hinweis).

3.3 Der Beschwerdeführer erachtet den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch
und namentlich kantonale Verfahrensbestimmungen als verletzt, weil das
Verwaltungsgericht für die Sachverhaltsfeststellung massgeblich auf
Befragungsprotokolle abgestellt habe, die nicht prozesskonform erstellt
worden seien. Beim Befragungsprotokoll mit Dr. F.________ vom 18. September
2002 handle es sich um eine blosse Aktennotiz; an der Befragung selber habe
der Beschwerdeführer weder teilnehmen noch zu einem späteren Zeitpunkt
Ergänzungsfragen stellen können. Auch das Protokoll vom 20. September 2002
sei nicht verwertbar, weil es erst vier Tage nach der Befragung von
G.________ und I.________ erstellt worden sei, die beiden Frauen das
Protokoll nicht unterzeichnet hätten, sie nicht als Zeuginnen oder
Auskunftspersonen befragt worden seien und weil das Mitwirkungs- und
Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Schliesslich stütze
sich das Verwaltungsgericht für den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zwei
medizinische Assistentinnen (G.________ und H.________) beschäftigt, die
unerlaubterweise zahnmedizinische Tätigkeiten ausgeführt hätten, wiederum zu
Unrecht auf die fraglichen Protokolle, die nicht verwertbar seien; überdies
hätten G.________ und H.________ dazu als Auskunftspersonen oder Zeuginnen
befragt werden müssen, ebenso der Beschwerdeführer selber, der zudem
Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen hätte erhalten müssen.

3.4 Das Protokoll vom 18. September 2002 gibt eine Befragung von Dr.
F.________ wieder, während das Protokoll vom 20. September 2002 zunächst den
Ablauf der an diesem Datum durchgeführten Praxisinspektion festhält, ergänzt
mit Befragungen der anwesenden Dr. F.________ und der Zahnarztgehilfinnen
G.________ und I.________. Es handelt sich keineswegs um blosse Aktennotizen,
vielmehr um Protokolle der Befragung, wobei Dr. F.________ und I.________ die
Aussagen unterzeichneten, während G.________ dies verweigerte. Der
Beschwerdeführer verweist für seine Auffassung, die Verwertung dieser
Protokolle widerspreche kantonalem Verfahrensrecht auf § 7 des Zürcher
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG), wonach die Verwaltungsbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von
Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise untersucht. Er
verweist ferner auf § 60 VRG, wo die Beweiserhebungen im Beschwerdeverfahren
vor dem Verwaltungsgericht geregelt werden. Danach werden die zur Abklärung
des Sachverhaltes erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhoben (Satz 1) und
sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Beweisverfahren
sinngemäss anwendbar (Satz 3). Der Beschwerdeführer tut jedoch in keiner
Weise dar, inwiefern diese Bestimmungen krass unrichtig und damit willkürlich
angewendet worden sein sollen, weshalb auf seine Rüge mangels hinreichender
Substantiierung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 la 1 E. 2a S. 3 f.) nicht
einzutreten ist. Es mag immerhin angefügt werden, dass nach dem Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetz die Verwaltungsbehörden zwar Auskunftspersonen
befragen können, sie aber - anders als das Verwaltungsgericht - nicht über
das Beweismittel der Zeugeneinvernahme und der förmlichen Parteiaussage
verfügen (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, Zürich 1999, N 14 zu § 7). Wenn sodann § 60 VRG für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf die für das Beweisverfahren
sinngemäss anwendbare Zivilprozessordnung verweist, so bedeutet dies nicht,
dass sämtliche Beweismittel, die zulässigerweise von den Verwaltungsbehörden
erhoben wurden, unverwertbar wären, sondern nur, dass die Beweiserhebungen
des Verwaltungsgerichts, wenn solche erfolgen, sinngemäss nach der Regelung
der Zivilprozessordnung durchzuführen sind.

Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er als Minimalgarantie aus Art.
29 Abs. 2 BV fliesst, ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer konnte sich
umfassend in zwei Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht äussern,
namentlich auch zu den protokollierten Aussagen von Dr. F.________,
G.________ und I.________. Es wäre ihm freigestanden, anstatt nur geltend zu
machen, diese Aussagen seien nicht verwertbar, Antrag auf Einvernahme dieser
Personen als Zeuginnen vor Verwaltungsgericht zu stellen. Wenn er solche
Anträge unterlassen hat, so kann er damit im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren, in welchem neue Beweisanträge unzulässig sind (BGE 128 I
354 E. 6c S. 357, mit Hinweisen), nicht mehr gehört werden, was auch für den
Antrag auf Einvernahme von H.________ und Befragung des Beschwerdeführers
selber gilt. Dem Verwaltungsgericht lässt sich damit weder Willkür bei der
Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts noch die Verletzung
des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV vorwerfen.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts als willkürlich beanstandet, genügt die Beschwerdeschrift
den Anforderungen an die Substantiierung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110
la 1 E. 2a S. 3 f.) nicht. Er behauptet, es sei willkürlich anzunehmen,
G.________ habe Kronen eingesetzt, was aber einzig - und zu Unrecht - damit
begründet wird, dass die diesbezügliche detaillierte Aussage von G.________
nicht verwertet werden dürfe. Nicht in Abrede stellt der Beschwerdeführer,
dass G.________ Zahnsteinentfernungen vorgenommen hat; vielmehr rechtfertigt
er dies mit dem Verweis auf ihre Ausbildung zur Prophylaxe-Assistentin und
macht geltend, es hätte geklärt werden müssen, ob im Rahmen einer solchen
Ausbildung Zahnsteinentfernungen zulässig seien. Indessen hat das
Verwaltungsgericht festgehalten, G.________ habe erst im November 2002 einen
Weiterbildungskurs Gruppen- und Individualprophylaxe besucht, während die
Zahnsteinentfernungen von ihr ab Januar 2001 bis zur Praxisschliessung im
September 2002 vorgenommen worden seien. Der Einwand des Beschwerdeführers
geht damit an der Sache vorbei und vermag Willkür in der
Sachverhaltsfeststellung nicht zu begründen. Schliesslich erachtet der
Beschwerdeführer die Feststellung als willkürlich, dass H.________ Brackets
(Zahnklammern) angebracht habe, ohne dazu befähigt zu sein. Indessen leitet
das Verwaltungsgericht seine Feststellung unter genauem Verweis auf
Bestellbucheintragungen ab. Damit setzt sich der Beschwerdeführer wiederum
nicht auseinander, sondern begnügt sich mit der Behauptung, H.________ hätte
als Zeugin bestätigen können, dass sie nur Assistenzarbeit geleistet habe.
Einen solchen Antrag auf Befragung von H.________ hat der Beschwerdeführer
vor Verwaltungsgericht aber nicht gestellt.

3.6 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Gehörsverweigerung und der
willkürlichen Feststellung des Sachverhalts als unbegründet.

4.
4.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie
umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu
einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art.
27 Abs. 2 BV). Hierauf kann sich der Beschwerdeführer, der eine eigene Praxis
als Zahnarzt betreiben und damit eine privatwirtschaftliche Tätigkeit ausüben
will, berufen (vgl. BGE 121 I 230 E. 3h S. 240; 118 la 175 E. 1 S. 176). Wie
andere Grundrechte kann die Wirtschaftsfreiheit auf gesetzlicher Grundlage
(Art. 36 Abs. 1 BV), im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) und unter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)
eingeschränkt werden. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das
Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit geltend, der Entscheid sei
unverhältnismässig sowie wirtschafts- oder standespolitisch motiviert.

4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich für den Vorwurf, der Entscheid sei
wirtschafts- und standespolitisch motiviert, auf einen Artikel im Zürcher
Tages Anzeiger vom 13. Mai 2003, in welchem über den Zustrom von Zahnärzten
aus dem süddeutschen Raum unter Bezugnahme auf Äusserungen des
Kantonszahnarztes und des juristischen Mitarbeiters J.________ der
Gesundheitsdirektion berichtet werde. Es handelt sich hierbei zunächst um
neue Behauptungen, welche im kantonalen Verfahren nicht vorgetragen wurden,
allerdings auch nicht vorgetragen werden konnten, da der entsprechende
Zeitungsartikel vom 13. Mai 2003 datiert, während der angefochtene Entscheid
bereits am 15. April 2003 gefällt und am 13. Mai 2003 versandt wurde. In der
staatsrechtlichen Beschwerde, für welche grundsätzlich ein Novenverbot gilt,
sind neue Vorbringen rechtlicher und tatsächlicher Art nur ausnahmsweise
zulässig, nämlich dann, wenn zu ihrer Geltendmachung erst die Begründung des
angefochtenen Entscheides Anlass gibt, oder wenn es sich um Gesichtspunkte
handelt, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen Instanz
offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 99 Ia 113 E. 4a S.
122, mit Hinweisen; vgl. BGE 128 I 354 E. 6c S. 357). Eine Ausnahme für
Tatsachen, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides
noch gar nicht verwirklicht haben, besteht aber nicht; gegenteils dürfen sich
zulässige neue Vorbringen in jedem Fall nur auf Tatsachen und Beweismittel
beziehen, die bereits im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids
bestanden haben (BGE 102 la 76 E. 2f S. 79; 82 I 242 E. 3 S. 250; Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 370). Im
Übrigen mag angefügt werden, dass der erwähnte Zeitungsartikel keineswegs
darauf schliessen lässt, dass wirtschafts- oder standespolitische Motive beim
Entscheid über die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zur selbständigen
zahnärztlichen Tätigkeit eine Rolle gespielt haben könnten. Der Entscheid ist
vielmehr ausschliesslich mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers begründet. Wenn der Kantonszahnarzt Probleme erwähnt, die
durch den Zuzug deutscher Zahnärzte auftreten können, so lässt dies
keineswegs den Schluss zu, dass versucht würde, deutsche Zahnärzte vom Markt
fernzuhalten. Die Gesundheitsdirektion hat denn auch in ihrer Vernehmlassung
dargelegt, wie sie gerade bestrebt ist, durch geeignete Information
zuziehenden Zahnärzten den Einstieg zu erleichtern.

4.3
4.3.1Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Verweigerung der
Zulassung zur selbständigen zahnärztlichen Tätigkeit und darüber hinaus das
Verbot der zeitlich begrenzten zahnärztlichen Tätigkeit als
Dienstleistungserbringer von nicht mehr als 90 Tagen (Art. 5 des
Freizügigkeitsabkommens; § 2a der Zürcher Zahnärzteverordnung vom 10. Juni
1998) auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Er macht auch nicht
geltend, das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit für die Ausübung jeder
zahnärztlichen Tätigkeit stütze sich nicht auf ein öffentliches Interesse.

4.3.2
4.3.2.1Hingegen stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der
getroffenen Massnahme in Abrede. Die Rüge ist indessen unbegründet. Der
Beschwerdeführer ist nach den tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind,
zwischen Oktober 2000 und September 2002 in der Zahnarztpraxis von Dr.
D.________ ohne Bewilligung zahnmedizinisch tätig gewesen, wobei er einen
Umsatz von Fr. 800'000.-- erwirtschaftete. Das Verwaltungsgericht hat die
bewilligungslose Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit differenziert
gewürdigt. Es hat dem Beschwerdeführer zugute gehalten, dass er durchaus
damit rechnen konnte, bei Inkrafttreten der Sektoriellen Abkommen die
Zulassung zu erhalten und dass er trotz fehlender Zulassung von seiner
Ausbildung her in der Lage war, seinen Patienten eine angemessene
zahnmedizinische Behandlung zukommen zu lassen. Allerdings bemerkte das
Verwaltungsgericht zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer durch die
illegale Aufnahme der Tätigkeit der im Patienteninteresse liegenden
behördlichen Aufsicht entzog und er damit eine gewisse abstrakte
Patientengefährdung in Kauf nahm, zumal eine solche Aufsicht gerade gegenüber
Zahnärzten, die mit dem schweizerischen Gesundheitswesen noch nicht vertraut
sind, von besonderer Bedeutung wäre. Die Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers sieht das Verwaltungsgericht aber vor allem aufgrund des
tatsächlichen Ausmasses der unzulässigen Tätigkeit und insbesondere durch das
Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren der Gesundheitsdirektion als
erschüttert. So bestritt der Beschwerdeführer beim ersten Kontrollbesuch des
Kantonszahnarztes am 12. Dezember 2001 noch jegliche klinische Tätigkeit. Er
setzte diese auch unbeeindruckt fort, obwohl er ausdrücklich auf die
Unrechtmässigkeit einer solchen Tätigkeit hingewiesen wurde und leugnete sie
weiterhin auch bei der Besprechung vom 20. März 2002 mit dem Kantonszahnarzt.
Erstmals nach Konfrontation mit Aussagen zweier Patienten und nach einem
Wechsel des Rechtsvertreters gestand er am 29. April 2002 ein, zahnärztliche
Behandlungen in E.________ durchgeführt zu haben. In der Folge verzeigte die
Gesundheitsdirektion den Beschwerdeführer, erklärte sich aufgrund der nunmehr
gezeigten Einsicht jedoch bereit, eine Berufsausübungsbewilligung nicht zum
Vornherein auszuschliessen und verlangte als ersten Schritt zur
Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses die Offenlegung der
durchgeführten Behandlungen anhand von Listen und Rechnungen. Erst dadurch
wurde das ganze Ausmass und die Dauer der klinischen Tätigkeit offenbar,
wobei sich insbesondere herausstellte, dass der Beschwerdeführer seine
klinische Tätigkeit selbst nach der Besprechung vom 20. März 2002 und nachdem
ihm ein unangemeldeter Praxisbesuch und die Einsichtnahme in Krankenakten und
Bestellbücher angekündigt worden waren, fortgesetzt hatte. Obwohl ihm darauf
die Gesundheitsdirektion am 11. Juni 2002 die Verweigerung der Bewilligung
mangels Vertrauenswürdigkeit in Aussicht gestellt hatte und trotz der nunmehr
anhängigen Strafuntersuchung mit polizeilicher Befragung vom 11. Juni 2002
setzte der Beschwerdeführer seine klinische Tätigkeit in E.________ im
Umfange von 10 bis 20 Stunden pro Woche bis zur Praxisschliessung fort und
versuchte, dies durch Radierungen im Bestellbuch zu vertuschen. Dass derart
renitentes und unverfrorenes Verhalten der zahnärztlichen Aufsichtsbehörde
gegenüber schwerste Bedenken hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers wecken muss, liegt geradezu auf der Hand. Darüber hinaus
hat es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass G.________ ohne
entsprechende Ausbildung wiederholt und über beinahe zwei Jahre hinweg
dentalhygienische und zahnärztliche Verrichtungen an Patienten vornahm.
Ebenso hat er H.________, die als Zahnarzthelferin ausgebildet ist,
wiederholt Brackets anbringen und reparieren lassen, wiewohl es sich dabei um
eine ausschliesslich Zahnärzten vorbehaltene kieferorthopädische Tätigkeit
handelt.

4.3.2.2 Angesichts des Ausmasses der illegalen Tätigkeit des
Beschwerdeführers, seines renitenten und unverfrorenen Verhaltens der
Gesundheitsdirektion gegenüber und der Tatsache, dass er Assistentinnen dem
Zahnarzt vorbehaltene Tätigkeiten übertrug, durfte das Verwaltungsgericht
ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass die Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers schwer beeinträchtigt ist. Auch die Verhältnismässigkeit
der Bewilligungsverweigerung und des Verbots zeitlich begrenzter Tätigkeiten
als Dienstleistungserbringer kann nicht in Zweifel stehen. Der
Beschwerdeführer kann sodann nach wie vor seine Zahnarztpraxis in der
deutschen Grenzgemeinde C.________ führen, womit die verfügte Massnahme
weniger einschneidend wirkt. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, welche
mildere Massnahme den kantonalen Behörden zur Verfügung stehen könnte,
nachdem sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer trotz eingeleitetem
Strafverfahren und wiederholten Warnungen unbeeindruckt blieb. Angesichts
solchen Verhaltens muss damit gerechnet werden, dass sich der
Beschwerdeführer auch nicht an Auflagen halten würde und dass er eine
Bewilligung zur unselbständigen Tätigkeit ausnützen würde, doch selbständig
den Beruf auszuüben. Eine bloss zeitlich befristete Bewilligungsverweigerung
mussten die kantonalen Behörden nicht in Betracht ziehen, denn sie durften
ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Bewilligungserteilung erst möglich
sein würde, wenn sich die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers belegen
lässt, was zur Zeit nicht absehbar ist.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gesundheitsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: