Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.155/2003
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2P.155/2003/ErC

Urteil vom 20. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

1.  Politische Gemeinde Tujetsch, vertreten durch den  Gemeindevorstand,
7188 Sedrun,

2. A.________,

3. B.________,

4. C.________,

5. D.________,

6. E.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, Bât. "La
Channe", Rue du Marché 1, Postfach 908, 3960 Siders,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.

Gemeindeautonomie; Submission (Vollstreckung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

2. Kammer, vom 30. April 2003.
Sachverhalt:

A.
Am 11. Juli 2002 schrieb die Gemeinde Tujetsch im Amtsblatt des Kantons
Graubünden die Beschaffung einer Pistenmaschine (Loipe) im offenen Verfahren
aus. Es gingen je eine Offerte der X.________ AG zu Fr. 132'000.-- und der
Y.________ AG zu Fr. 156'000.-- ein. Mit Entscheid vom 26. August 2002
erhielt die Y.________ AG den Zuschlag. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden hiess eine dagegen erhobene Beschwerde der X.________ AG gut, hob
den angefochtenen Zuschlagsentscheid auf und wies die Sache zu neuer Vergabe
im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Tujetsch zurück. Am 6. Dezember 2002
vergab die Gemeinde die Lieferung des Pistenfahrzeuges erneut an die
Y.________ AG. Mit Urteil vom 17. Januar 2003 hiess das Verwaltungsgericht
eine dagegen erhobene Beschwerde der X.________ AG wiederum gut, hob die
angefochtene Verfügung erneut auf und vergab diesmal den Auftrag für die
Beschaffung einer Pistenmaschine (Loipe) zum Preis von Fr. 132'000.-- direkt
an die X.________ AG.

B.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 teilte die Gemeinde Tujetsch der
X.________ AG und der Y.________ AG mit, sie habe beschlossen, von der
Beschaffung eines Pistenfahrzeuges abzusehen. Der im Jahre 2002 gesprochene
Kredit sei mit Ablauf des Budgetjahres Ende 2002 verfallen, und aufgrund der
verschlechterten Finanzlage sei der Gemeindevorstand nicht bereit, einen
neuen Kredit zu beantragen.

Am 14. März 2003 ersuchte die X.________ AG das Verwaltungsgericht, das
Urteil vom 17. Januar 2003 mit allen entsprechenden Mitteln zu vollstrecken.
Das Urteil sei rechtskräftig, weshalb die Gemeinde daran gebunden sei und das
bereit gehaltene Pistenfahrzeug abzunehmen habe.

Am 30. April 2003 fällte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das
folgende Urteil:
"1. In Gutheissung des Vollstreckungsgesuches wird der Gemeindevor-  stand
Tujetsch, bestehend aus A.________, B.________, C.________, D.________ und
E.________, unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach mit Haft
oder mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde
oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses
Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, verpflichtet,
für die Gemeinde Tujetsch binnen 30 Tagen seit der Eröffnung dieses
Urteiles mit der X.________ AG den Kaufvertrag für die mit Urteil des
Verwaltungs- gerichtes vom 17. Januar 2003 an Letztere vergebene
Pisten- maschine abzuschliessen.

2.  ..."

C.
Gegen dieses Urteil führen die Politische Gemeinde Tujetsch sowie die
einzelnen Mitglieder ihres Gemeindevorstandes, nämlich A.________,
B.________, C.________, D.________ und E.________, gemeinsam staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht (Eingabe vom 10. Juni 2003). Sie beantragen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Dieser verletze die Autonomie der
Gemeinde Tujetsch, sei willkürlich und verstosse gegen die persönliche
Freiheit, die Wirtschaftsfreiheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör der
einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes.

Die X.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.

D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Juli 2003 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich und stützt sich auf
kantonales Recht; gegen ihn steht auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel
offen als die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Er
trifft die Gemeinde Tujetsch in ihren hoheitlichen Befugnissen, hat sie das
Verwaltungsgericht doch zum Kauf eines Pistenfahrzeuges aus eigenen Mitteln
verpflichtet. Die Gemeinde ist deshalb legitimiert, mit staatsrechtlicher
Beschwerde eine Verletzung der Gemeindeautonomie zu rügen (vgl. BGE 128 I 3
E. 1c S. 7; 121 I 218 E. 2a S. 220; je mit Hinweisen). Ob der Gemeinde
Tujetsch im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nicht
eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 128 I 3
E. 1c S. 7; 119 Ia 285 E. 4a S. 294).
An der Anfechtbarkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ändert
grundsätzlich nichts, dass dieses letztlich einzig Vollstreckungsmassnahmen
zum Gegenstand hat; zu prüfen ist indessen nur, ob der angefochtene Entscheid
als Vollstreckungsentscheid mit der Verfassung vereinbar ist, und es ist
nicht mehr auf die Rechtmässigkeit des Vergabeentscheides zurückzukommen,
zumal die Gemeinde Tujetsch nicht geltend macht, in unverjährbaren oder
unverzichtbaren Grundrechten verletzt worden zu sein.

1.2 Die Mitglieder des Gemeindevorstandes Tujetsch sind durch den
angefochtenen Entscheid insoweit in rechtlich geschützten Interessen
betroffen, als das Verwaltungsgericht sie unter Strafandrohung verpflichtet,
für die Gemeinde einen privatrechtlichen Vertrag abzuschliessen. Obwohl sie
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an sich nicht direkt Partei waren,
sind sie dadurch, dass sie vom angefochtenen Entscheid erstmals unmittelbar
persönlich unter Strafandrohung in die Pflicht genommen werden, ebenfalls -
wenn auch nicht im Hinblick auf die Gemeindeautonomie, sondern auf ihre
jeweilige eigene Rechtsstellung - legitimiert, das Urteil des
Verwaltungsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (vgl. Art.
88 OG).

2.
2.1 Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet die
Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV).
Wie bereits unter der Geltung der alten Verfassung ist eine Gemeinde demnach
dann autonom in einem Sachbereich, wenn das kantonale Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur
Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine
solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen
Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie
aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs-
und Gesetzesrecht (BGE 128 I 3 E. 2a S. 8; 122 I 279 E. 8b S. 290; je mit
Hinweisen).

2.2 Die Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 (KV) regelt
die politischen Gemeinden in Art. 40 KV und weist ihnen unter anderem das
Recht zur selbständigen Gemeindeverwaltung und die Verpflichtung zu, "für
gute Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten ... zu sorgen". Nach Art. 1
Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 üben
die Gemeinden in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit über
alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus. Gemäss Art. 2
Abs. 1 des Gemeindegesetzes steht ihnen innerhalb der Schranken der
Gesetzgebung des Bundes und des Kantons das Recht auf selbständige Ordnung
ihrer Angelegenheiten zu. Dazu gehört auch der Fahrzeugpark einer Gemeinde.
Soweit es um die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges geht, greifen zwar die
Vorschriften des kantonalen Submissionsrechts; es liegt aber in erster Linie
in der Verantwortung der Gemeinde, welchen Verkäufer sie berücksichtigen will
(vgl. zur Autonomie der bündnerischen Gemeinden und Kreise im
Submissionswesen das bundesgerichtliche Urteil 2P.6/1993 vom 25. Mai 1994).

2.3 Die beschwerdeführende Gemeinde verfügt demnach im vorliegenden
Zusammenhang über die erforderliche relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit,
womit sie den Schutz der Autonomie geniesst. Sie kann sich daher mit
staatsrechtlicher Beschwerde gegen den sie belastenden Vergabeentscheid des
Verwaltungsgerichts als kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelbehörde
wehren; dabei kann sie insbesondere geltend machen, dieses habe im
Rechtsmittelverfahren seine Prüfungsbefugnis überschritten oder die den
betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder
bundesrechtlichen Normen falsch angewendet. Die Gemeinde kann auch eine
Verletzung des Willkürverbots oder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
rügen, sofern diese Vorbringen mit der behaupteten Verletzung der Autonomie
in engem Zusammenhang stehen. Soweit es um die Handhabung von eidgenössischem
oder kantonalem Verfassungsrecht geht, prüft das Bundesgericht das Vorgehen
der kantonalen Behörden mit freier Kognition, sonst nur auf Willkür hin (BGE
128 I 3 E. 2b S. 9; 126 I 133 E. 2 S. 136 f.; je mit weiteren Hinweisen).

3.
3.1 In der vorliegenden Sache geht es um einen Vollstreckungsentscheid im
Zusammenhang mit dem Verfahren zur Beschaffung eines Pistenfahrzeuges durch
die Gemeinde Tujetsch. Der materielle Vergabeentscheid steht fest: Das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat anstelle der
beschwerdeführenden Gemeinde und für diese entschieden, dass sie das
fragliche Pistenfahrzeug bei der Beschwerdegegnerin und nicht bei der von ihr
bevorzugten Konkurrentin zu beschaffen habe. Dieser Entscheid wurde von der
Gemeinde nicht angefochten und ist rechtskräftig. Die beschwerdeführende
Gemeinde hat aber nachträglich von einem Kauf abgesehen und begründet dies
mit finanziellen und budgetrechtlichen Argumenten. Mit dem angefochtenen
Entscheid soll sie nun gezwungen werden, den Kauf des Pistenfahrzeuges doch
noch vorzunehmen bzw. einen entsprechenden Vertrag mit der Beschwerdegegnerin
abzuschliessen.

3.2 Nach Art. 81 des Gesetzes vom 9. April 1967 über die
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG) werden auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Urteile,
Verfügungen und Vergleiche nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs vollstreckt (Abs. 1). In allen anderen Fällen kann der Berechtigte
die Hilfe des Verwaltungsgerichts in Anspruch nehmen; dieses droht im Urteil
oder in einer Vollziehungsverfügung Ersatzvornahme auf Kosten des
Pflichtigen, polizeilichen Vollzug oder die Straffolgen von Art. 292 StGB an
(Abs. 2), wobei die Vollstreckung solcher vom Gericht verfügten oder
angeordneten Massnahmen dem kantonalen Justiz- und Polizeidepartement obliegt
(Abs. 3).

Der angefochtene Entscheid erging auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 VGG.
Es fragt sich, ob dies zulässig ist oder in verfassungswidriger Weise in die
Autonomie der beschwerdeführenden Gemeinde eingreift.

3.3 Grundsätzlich steht es dem Verwaltungsgericht funktionell durchaus zu,
auf Antrag des Berechtigten die erforderlichen Massnahmen zur Vollstreckung
seiner Urteile anzuordnen. Strittig und fraglich ist im vorliegenden
Zusammenhang jedoch, ob das Verwaltungsgericht auch über die sachliche
Kompetenz zu den von ihm angeordneten Massnahmen verfügt.

Das Submissionsgesetz (SubG) vom 7. Juni 1998 des Kantons Graubünden ist
unter anderem anwendbar auf die Vergabe von Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen der Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 lit. b SubG). Gemäss
Art. 15 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den
Zuschlag. Nach Art. 17 Abs. 2 SubG kann der Submittent das Verfahren aus
wichtigen Gründen abbrechen. Diese kantonalrechtliche Submissionsordnung
stimmt im Wesentlichen mit derjenigen der Interkantonalen Vereinbarung vom
25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) überein, der
auch der Kanton Graubünden beigetreten ist.

Im vorliegenden Fall steht verbindlich fest, dass das günstigste Angebot von
der Beschwerdegegnerin unterbreitet wurde, weshalb diese den Zuschlag
erhielt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, damit sei die
beschwerdeführende Gemeinde gestützt auf das rechtskräftige
verwaltungsgerichtliche Urteil in der Sache verpflichtet, den Kaufvertrag mit
der Beschwerdegegnerin abzuschliessen, und könne in Vollstreckung des Urteils
dazu gezwungen werden. Ob dies zutrifft, hängt freilich von den
Rechtswirkungen ab, welche der submissionsrechtliche Zuschlag entfaltet. Die
beschwerdeführende Gemeinde ist der Ansicht, der Zuschlag verpflichte sie
nicht im Sinne eines Kontrahierungszwanges zu einem Vertragsabschluss; sie
könne auch auf einen solchen überhaupt verzichten. Ergänzend macht sie
geltend, das Verfahren aus wichtigen Gründen abgebrochen zu haben, was sie
den beteiligten Unternehmungen schriftlich mitgeteilt habe. Dagegen sei keine
Beschwerde erhoben worden.

3.4 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründen weder die
Ausschreibung noch die Zuschlagsverfügung in einem Submissionsverfahren eine
Kontrahierungspflicht des Submittenten. Das öffentliche Submissionsrecht
berührt insofern das private Vertragsrecht nicht (Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
Zürich/Basel/Genf 2003, S. 255 ff., Rz. 529 ff.). Der Zuschlag beseitigt zwar
ein Verbot des Vertragsabschlusses während des Vergabeverfahrens (Peter
Gauch, Zuschlag und Verfügung, ein Beitrag zum öffentlichen Vergaberecht, in:
Mensch und Staat, Festschrift für Thomas Fleiner zum 65. Geburtstag, hrsg.
von Peter Hänni, Freiburg 2003, S. 602 ff.; Ders., Der verfrüht
abgeschlossene Beschaffungsvertrag, in: Baurecht 1/2003, S. 4). Er bindet den
Auftraggeber aber nur insoweit, als dieser den Vertrag mit dem
Zuschlagsempfänger abzuschliessen hat, sofern er überhaupt einen solchen
eingeht. Wieweit dies erzwingbar ist bzw. ob bei einem Verstoss der
Vertragsschluss ungültig oder anfechtbar oder lediglich rechtswidrig und mit
Haftungsfolgen verbunden wäre, kann hier, wo es zu keinem Vertragsschluss
gekommen ist, offen bleiben. Verzichtet der Submittent nämlich trotz
Zuschlags überhaupt auf den Abschluss eines Vertrages, kann er jedenfalls
nicht zu einem solchen gezwungen werden (vgl. Gauch, Zuschlag und Verfügung,
a.a.O., S. 605 ff.; anderer Meinung: Evelyne Clerc, L'ouverture des marchés
publics: Effectivité et protection juridique, Diss. Freiburg 1997, S. 497
ff.; von einer "obligation [de conclure un contrat]" spricht auch
Jean-Baptiste Zufferey, in: Jean-Baptiste Zufferey/Corinne Maillard/Nicolas
Michel, Droit des marchés publics, Freiburg 2002, S. 124). Eine solche
weitgehende Rechtsfolge müsste sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben, was
zumindest für das bündnerische Vergaberecht nicht zutrifft, wobei sich bei
einer gegenteiligen Betrachtungsweise zusätzlich die Frage stellen würde, ob
und wieweit das kantonale Recht überhaupt die bundesrechtliche
Vertragsfreiheit einschränken dürfte.

Es kann hier auch offen bleiben, ob nach rechtskräftigem Zuschlag ein Abbruch
des Submissionsverfahrens noch möglich ist. Gegebenenfalls lässt sich im
entsprechenden Verfahren prüfen, ob für ein solches Vorgehen ein wichtiger
Grund bestand (vgl. dazu Galli/Moser/Lang, a.a.O., S. 182 f., Rz. 391 f.). So
oder so kann der Verzicht auf einen Vertrag nach abgeschlossenem
Vergabeverfahren allenfalls, sofern die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind, Schadenersatzfolgen auslösen (vgl. die spezielle
Haftungsregelung in Art. 25 SubG). Darüber ist aber nicht bei der
Vollstreckung des Zuschlags- oder allenfalls Abbruchsentscheides, sondern in
einem separaten Haftungsverfahren zu befinden (vgl. Hubert Stöckli, Anmerkung
zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar
2002, in: Baurecht 2/2003, S. 67). Die Rechtslage gleicht insofern
derjenigen, die gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines noch nicht
rechtskräftigen Zuschlagsentscheides bereits abgeschlossen und die Vergabe im
Rechtsmittelverfahren noch geändert wird oder wenn in einem
Feststellungsverfahren die Rechtmässigkeit eines Abbruchsentscheides zu
prüfen ist (vgl. Art. 17 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 2 IVöB; Gauch, Der verfrüht
abgeschlossene Beschaffungsvertrag, a.a.O., S. 5; Jean-Baptiste Zufferey, Le
"Combat" entre l'effet suspensif et le contrat en droit des marchés publics,
in: Mensch und Staat, Festschrift für Thomas Fleiner zum 65. Geburtstag,
hrsg. von Peter Hänni, Freiburg 2003, S. 689 ff.). Im Unterschied dazu kann
aber im Verfahren zur Vollstreckung eines Zuschlagsentscheides nicht einmal
über entsprechende Vorfragen entschieden werden. Diesfalls steht
rechtskräftig fest, wer den Zuschlag erhalten hat; ob der nachfolgende
Verzicht auf Vertragsschluss rechtswidrig war, ist gegebenenfalls Gegenstand
eines separaten Haftungsverfahrens.

3.5 Dem Verwaltungsgericht stand es demnach sachlich nicht zu, die
beschwerdeführende Gemeinde im Rahmen einer submissionsrechtlichen
Vollstreckungsverfügung zum Abschluss eines privatrechtlichen Kaufvertrages
zu zwingen. Es hat sowohl seine Kompetenz und damit seine Prüfungsbefugnis
überschritten als auch das kantonale Submissionsrecht willkürlich angewendet.
Damit hat das Verwaltungsgericht die Autonomie der beschwerdeführenden
Gemeinde verletzt.

4.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit auch gegenüber den privaten
Beschwerdeführern als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Steht es dem
Verwaltungsgericht nicht zu, die Gemeinde im submissionsrechtlichen
Vollstreckungsverfahren zum Abschluss eines privaten Kaufvertrages zu
verpflichten, ist es ebenfalls unhaltbar, den Mitgliedern des
Gemeindevorstandes eine entsprechende Verhaltenspflicht aufzuerlegen. Damit
braucht über die weiteren Rügen, die von den privaten Beschwerdeführern
vorgetragen werden, nicht entschieden zu werden.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens praxisgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1,
Art. 153 und 153a OG). Gleichzeitig hat diese die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 30. April 2003
wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: