Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.152/2003
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2P.152/2003 /bmt

Urteil vom 3. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christof Enderle, Hauptstrasse 54,
4153 Reinach,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
4410 Liestal.

Art. 8 und 9 BV (Lohnklasseneinreihung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom

19. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
A. ________ ist seit 1. September 1996 bei der Bezirksschreiberei X.________
tätig. Als Pfändungsbeamter wurde er in die Lohnklasse 16 eingereiht. Die
Einreihung in diese Klasse wurde anlässlich der Besoldungsrevision per 1.
Januar 2001 beibehalten. Hiergegen beschwerte sich A.________ beim
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem er erfolglos die Einreihung
in eine höhere Lohnklasse - Klasse 14, eventuell 15 - beantragte. Den
abschlägigen Entscheid des Regierungsrats vom 5. Februar 2002 schützte das
Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19. Februar 2003 auf Beschwerde hin.

B.
Am 6. Juni 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht mit dem Antrag, er sei per 1. Januar 2001 in die Lohnklasse 14,
Erfahrungsstufe 5, eventuell in die Lohnklasse 15, Erfahrungsstufe 5,
einzuteilen; subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er rügt
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 8 BV) sowie von § 4 und § 7 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
vom 17. Mai 1984 (KV/BL).

Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich
auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist zu diesem
Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen
Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun
könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen
kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit
Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und
sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit
Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist daher auf
die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

2.
2.1 Gemäss § 29 des basel-landschaftlichen Personalgesetzes vom 25. September
1997 (PG) haben die öffentlichen Angestellten bei vergleichbarer Ausbildung
und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige
Arbeit. Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems wird im Personaldekret vom
8. Juni 2000 (PD) näher geregelt (vgl. § 30 PG): Dessen § 11 sieht 28
Lohnklassen vor, welche je in 3 Anlauf- und 27 Erfahrungsstufen unterteilt
sind. Für die Einreihung der öffentlichen Angestellten in Lohnklasse und
Erfahrungsstufe ist grundsätzlich der Regierungsrat zuständig, welcher diese
Kompetenz aber der zuständigen Anstellungsbehörde delegieren kann (§ 12 PD).
Die Einreihung in die Lohnklasse richtet sich nach Einreihungsplan,
"Modellumschreibung" und individuellem Stellenbeschrieb (§ 13 Abs. 1 PD); bei
der "Modellumschreibung" handelt es sich um die abstrakte, gleichzeitig für
mehrere verschiedene Funktionen gültige Beschreibung von Struktur und
Arbeitswert einer Tätigkeit. Die Anlauf- oder Erfahrungsstufe wird nach der
jeweiligen beruflichen und ausserberuflichen Erfahrung des betroffenen
Angestellten bestimmt (§ 14 Abs. 1 PD).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Funktion des Pfändungsbeamten im
Einteilungsplan unter Ziff. 102 (administrative Funktionen, Sachbearbeitung
2) fällt, für welche die Lohnklassen 19 bis 13 vorgesehen sind (Anhang I zum
Personaldekret). Unstreitig ist auch, dass sie den Modellumschreibungen
102.16a und 102.14a zugeordnet werden kann, was bedeutet, dass die
Pfändungsbeamten im Bereich der Lohnklassen 16 bis 14 einzureihen sind.
Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts wird ein Pfändungsbeamter ohne
spezifische Vorkenntnisse praxisgemäss in die Lohnklasse 16 eingereiht, bis
er ein einfaches Pfändungsverfahren "selbständig und eigeninitiativ" planen
und durchführen kann. Wenn er - in der Regel nach drei bis sechs Jahren
Berufserfahrung - auch mittelschwere Verfahren selbständig zu bewältigen
vermag und allenfalls sogar schwierige Fälle (unter Inanspruchnahme
fachlicher Hilfe) erledigen kann, ist eine Einreihung in Lohnklasse 15
möglich. Erst wenn ein Pfändungsbeamter in der Lage ist, sämtliche im
Pflichtenheft aufgeführten Aufgaben selbständig und "eigenverantwortlich" zu
erfüllen, erfolgt schliesslich die Beförderung in die Lohnklasse 14.

2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet diese Praxis und macht insbesondere
geltend, nach der Besoldungsrevision müssten im Kanton Basel-Landschaft
sämtliche Angestellten mit der gleichen Funktion in die gleiche Lohnklasse
eingereiht werden. Zudem sei es auch deshalb willkürlich, für die
Pfändungsbeamten nicht eine einzige Lohnklasse vorzusehen, weil sie alle
identische Pflichtenhefte hätten. Soweit ein neu eingestellter
Pfändungsbeamter noch nicht über alle für die Ausübung seines Berufs
erforderlichen Fähigkeiten verfüge, sei diesem Umstand gemäss § 29 PG und §
13 f. PD zwingend mittels der Erfahrungsstufen Rechnung zu tragen. Diese
seien gerade dazu bestimmt, innerhalb der massgebenden Lohnklasse die
berufliche Erfahrung zu berücksichtigen. Es sei nicht haltbar, Angestellte,
welche die gleiche Funktion ausübten, allein wegen unterschiedlicher
Berufserfahrung in verschiedene Lohnklassen einzureihen.

3.
3.1 Ein Entscheid verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Er
ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S.
70, mit Hinweisen).

3.2 Es ist unbestritten, dass im basel-landschaftlichen Lohnsystem eine
Tätigkeit grundsätzlich einer einzigen Lohnklasse zugeordnet wird.
Unterschiede in der beruflichen Erfahrung werden bei Mitarbeitern, welche die
gleiche Funktion ausüben, demzufolge - wie der Beschwerdeführer zu Recht
vorbringt - grundsätzlich über die Erfahrungsstufen innerhalb der
betreffenden Lohnklasse berücksichtigt. Indessen ergibt sich aus der
dargestellten gesetzlichen Regelung nicht, dass dem zwingend immer so sein
muss. Es ist im Übrigen selbst bei Bestehen eines strikten
"Einklassensystems" nicht einzusehen, wieso es offensichtlich unhaltbar sein
sollte, für eine bestimmte Tätigkeit, bei welcher sich die Anforderungen an
das Personal und dessen Fähigkeiten (aus welchen Gründen auch immer) stark
unterscheiden, ausnahmsweise zwei oder sogar drei verschiedenen Lohnklassen
vorzusehen. Liegen bezüglich einer Funktion besondere Verhältnisse vor, so
kann eine Abweichung von der an sich verbindlichen Regel, jeder Tätigkeit
eine einzige Lohnklasse zuzuordnen, geboten sein; jedenfalls erscheint eine
entsprechende Ausnahme - das Vorliegen sachlicher Gründe vorausgesetzt -
zumindest nicht willkürlich. Bei den Pfändungsbeamten besteht insoweit eine
besondere Situation, als diese anspruchsvolle und vielseitige Tätigkeit nicht
im Rahmen einer spezifischen, berufsbezogenen Ausbildung erlernt werden kann.
Aufbauend auf einer kaufmännischen (oder gleichwertigen) Ausbildung haben
sich die Pfändungsbeamten die notwendigen theoretischen Kenntnisse und die
praktische Erfahrung im Amt anzueignen. Dadurch unterscheidet sich die
Funktion des Pfändungsbeamten wesentlich von anderen Tätigkeiten, weshalb es
zumindest nicht als unhaltbar erscheint, für sie anders als für die übrigen
Funktionen mehrere Lohnklassen vorzusehen. Dass es dabei - genügende
Fähigkeiten vorausgesetzt - letztlich die Berufserfahrung ist, welche die
Einreihung in eine der drei Lohnklassen bestimmt, ist nur die logische
Konsequenz des Umstandes, dass die erforderlichen Kenntnisse erst beim
Ausüben der Tätigkeit selbst erworben werden.

3.3 Erfüllt ein Angestellter die formellen Ausbildungsanforderungen für seine
Tätigkeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht, kann sein Gehalt gemäss
§ 13 Abs. 2 PD tiefer festgelegt werden, als an sich gestützt auf die
Lohnklasseneinreihung nach § 13 Abs. 1 PD geboten ist. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers wird auch diese Bestimmung von den
kantonalen Behörden nicht verfassungswidrig gehandhabt, und zwar bereits
deshalb nicht, weil sie - nachdem es für die Pfändungsbeamten gerade keine
formelle Ausbildung gibt - ohnehin nur sinngemäss zur Anwendung kommen kann.
Im Übrigen scheinen Zweck und Ziel von § 13 Abs. 2 PD vorliegend durchaus
gewahrt: Die praktizierte Aufteilung der Pfändungsbeamten auf drei
Lohnklassen richtet sich nach den Fähigkeiten, welche sich die Betreffenden -
in Ausübung ihres Berufs - angeeignet haben; sie erfolgt also letztlich in
Funktion des individuellen Ausbildungsstands.

3.4 Ferner ergibt sich aus dem Umstand, dass in der Bezirksschreiberei
X.________, wo der Beschwerdeführer tätig ist, das Pflichtenheft aller
Pfändungsbeamten gleich lautet, nichts zu dessen Gunsten. Es mag zwar stören,
dass gerade bei der Funktion des Pfändungsbeamten, wo nach der
(willkürfreien) Auffassung der kantonalen Behörden derartige Unterschiede im
praktischen Ausbildungsstand der Angestellten bestehen, dass die
Stelleninhaber in drei verschiedene Lohnklassen eingereiht werden müssen, der
"individuelle Stellenbeschrieb" (vgl. § 13 Abs. 1 PD) nicht den effektiven
Anforderungen an den Stelleninhaber und dessen Fähigkeiten angepasst ist.
Diese - inzwischen erkannte - Unzulänglichkeit lässt indessen nicht das
praktizierte System als solches unhaltbar erscheinen. Der Beschwerdeführer,
welcher unbestrittenermassen noch nicht in der Lage ist, alle in seinem
Pflichtenheft genannten Arbeiten auszuführen, kann nicht allein deswegen die
Einreihung in eine höhere Lohnklasse verlangen, weil dieses Pflichtenheft
jenem der höher eingestuften Kollegen entspricht.

3.5 Schliesslich liegt auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 8 BV; § 7 Abs. 1 KV/BL) vor: Eine Regelung verletzt dieses
verfassungsmässige Recht, wenn sie Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7). Im Rahmen dieses Grundsatzes kommt dem
Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu; das Bundesgericht übt eine
gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der
Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft oder unterlässt, eine Grenze
zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in
den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 E. 3.2 S.
165; 114 Ia 221 E. 2b S. 224, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, welcher
offenbar auf den 1. Juli 2001 in die Lohnklasse 15 befördert worden ist,
gesteht selbst zu, dass die höher eingestuften Berufskollegen allesamt über
deutlich mehr Erfahrung verfügen als er selbst. Mithin liegen insoweit nicht
gleiche Verhältnisse vor; dies umso weniger, als die berufliche Erfahrung bei
den Pfändungsbeamten nach dem Gesagten von besonderer Bedeutung ist, weil sie
primär den Ausbildungsstand wiedergibt. Aus den gleichen Gründen kann von
einer willkürlichen Anwendung von § 29 PG (Anspruch auf gleichen Lohn für
gleichwertige Arbeit bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung; vgl. E.
2.1) keine Rede sein.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: