Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.150/2003
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2P.150/2003 /kil

Urteil vom 16. September 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Moser.

A. ________, gesetzlich vertreten durch den Vater C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Beat Messerli, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,

gegen

Schulkommission für die Sekundarstufe I,
D. Lauri, Präsidentin, Thunstrasse 1, Postfach 1330, 3110 Münsingen,
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Art. 8, 9, 10 und 29 Abs. 2 BV (Bewilligung eines Schulortswechsels),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern vom 5. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Der am ... 1990 geborene, in Münsingen/BE wohnhafte A.________ ersuchte,
vertreten durch seinen Vater C.________, im Dezember 2002 die
Einwohnergemeinde Münsingen um Übernahme des Schulgeldes für den ab Herbst
2003 beabsichtigten Besuch des siebten Schuljahres in der Fussballklasse des
Schulkreises Länggasse der Stadt Bern.

Die seit kurzem vorgesehenen Fussballklassen Länggasse bezwecken gemäss dem
ihnen zugrunde liegenden Konzept die Förderung von talentierten
Fussballjuniorinnen und -junioren in den oberen Schuljahren der
obligatorischen Schulzeit im Sinne eines regionalen "Nachwuchsprojektes" im
Spitzenfussball. Das Projekt wird einerseits unterstützt vom Regionalen
Schulinspektorat Bern-Mittelland, der Direktion für Bildung, Umwelt und
Integration der Stadt Bern sowie dem Schulkreis Länggasse Bern
(Schulkommission, Schulleitung, Lehrkräfte) und andererseits vom
Fussballverein Berner Sport Club (BSC) Young Boys, dem Fussball
Ausbildungs-Center Bern Neufeld sowie dem Schweizerischen Fussballverband und
dem Fussballverband Bern/Jura. Die Rekrutierung von durchschnittlich 21
Fussballschülerinnen und -schülern pro Jahrgang erfolgt durch den BSC Young
Boys bzw. das Fussball Ausbildungs-Center Bern-Neufeld. Der obligatorische
Schulunterricht findet in speziellen Klassen (je eine im siebten, achten und
neunten Schuljahr) statt, wobei der Stundenplan auf den erhöhten
Trainingsbetrieb der Fussballschüler Rücksicht nimmt; der fakultative
Schulunterricht erfolgt im Rahmen des Angebots des Schulkreises Länggasse
vollständig integriert in dessen Regelbetrieb. Für die personellen Belange im
schulischen Bereich ist der Schulkreis Länggasse zuständig. Die
fussballerische Ausbildung (inkl. Mittagsbetreuung der als Tagesschule
konzipierten Fussballklassen) obliegt dem BSC Young Boys bzw. dem Fussball
Ausbildungs-Center Bern Neufeld.

B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 lehnte der Leitende Ausschuss Münsingen
(Organ der Schulverwaltung der Einwohnergemeinde Münsingen) das Begehren um
Übernahme des Schulgeldes ab, wobei er angab, "aus Präjudizgründen" nicht
bereit zu sein, "dem Gesuch für den Besuch der Fussballklasse zu
entsprechen", zumal er aus Gründen der Rechtsgleichheit "keine Sportart
speziell bevorzugen" wolle. Gleichentags lehnte der Leitende Ausschuss
Münsingen mit identischer Begründung auch ein entsprechendes Gesuch des
Schülers B.________ ab.

C.
Mit Entscheid vom 5. Mai 2003 wies die Erziehungsdirektion des Kantons Bern
eine von A.________ und B.________ gegen die Verfügungen des Leitenden
Ausschusses Münsingen eingereichte Verwaltungsbeschwerde ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen an, es lägen keine - im Sinne der einschlägigen
Bestimmungen des kantonalen Rechts - wichtigen Gründe für die Bewilligung
eines Schulortswechsels vor.

D.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 erhebt A.________ beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Entscheides der
Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2003 beantragt.

Die Einwohnergemeinde Münsingen (Kommission für die Sekundarstufe I)
schliesst - unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid - sinngemäss auf
Abweisung der Beschwerde. Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid stützt sich auf das bernische
Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (BSG 432.210; im Folgenden: VSG/BE) und
damit auf kantonales Recht. Streitgegenstand bildet die Frage des
Schulungsortes im Sinne von Art. 7 VSG/BE (Fassung vom 12. September 1995),
worüber die kantonale Erziehungsdirektion kantonal letztinstanzlich
entscheidet (Art. 7 Abs. 6 VSG/BE sowie Art. 62 Abs. 2, Art. 76 Abs. 2 und
Art. 78 lit. d des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21; im Folgenden: VRPG/BE]; BGE 122 I 236,
nicht abgedruckte E. 1a; vgl. auch: Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts
vom 11. November 2002, in: BVR 2003 S. 197 ff., E. 1a und 2c). Als
eidgenössisches Rechtsmittel kommt einzig die staatsrechtliche Beschwerde in
Frage (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und 87 OG). So oder so nicht mehr zur
Verfügung steht die Beschwerde an den Bundesrat gemäss dem per 1. März 2000
aufgehobenen Art. 73 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VwVG (vgl. BGE 126 II 377 E. 5a S.
389).

1.2 Der Beschwerdeführer, welcher in seinem Namen, gesetzlich vertreten durch
seinen Vater, Beschwerde erhebt, ist in seinen eigenen, rechtlich geschützten
Interessen betroffen, besteht doch gemäss Art. 7 Abs. 2 VSG/BE ein Recht, bei
Vorliegen wichtiger Gründe die Schule eines anderen Kreises oder einer
anderen Gemeinde zu besuchen (Urteil des Bundesgerichts 1P.447/1999 vom 15.
November 1999, E. 1b). Der Beschwerdeführer ist daher legitimiert, den
angefochtenen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbotes oder des
Rechtsgleichheitsgebotes mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (Art.
88 OG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VSG/BE besucht jedes Kind die öffentliche Schule
an seinem Aufenthaltsort. Die Gemeinden können unter sich davon abweichende
Vereinbarungen treffen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VSG/BE); das Vorliegen bzw. die
Anwendbarkeit einer derartigen Vereinbarung wird (übereinstimmend) nicht
geltend gemacht. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 VSG/BE sieht sodann vor:
"Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich
erleichtert wird, können Kinder die Schule eines anderen Kreises oder einer
anderen Gemeinde besuchen. Die Aufenthaltsgemeinde hat, soweit verlangt,
einen Schulkostenbeitrag zu entrichten. (...)"
2.2 Aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch ging unter anderem hervor,
dass seine Aufnahme in die Fussballklasse Länggasse Bern durch den - gemäss
beigelegter Regelung der Stadt Bern für die Selektion zuständigen - BSC Young
Boys bzw. durch das Fussball Ausbildungs-Center Bern-Neufeld befürwortet
wurde. Der Leitende Ausschuss der Einwohnergemeinde Münsingen begründete
seinen Entscheid vom 13. Januar 2003 nicht näher und gab an, das Gesuch "aus
Präjudizgründen" abzulehnen, wolle er doch keine Sportart speziell
bevorzugen. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. Januar 2003 wurde
unter anderem auf ein Gespräch mit dem Gemeindepräsidenten Bezug genommen,
welcher erklärt habe, die finanzielle Beteiligung der Gemeinde sei für die
Ablehnung des Gesuches nicht entscheidend gewesen. In der Vernehmlassung des
- von der Erziehungsdirektion in der Folge als unzuständig erkannten -
Leitenden Ausschusses Münsingen vom 17. Februar 2003 wurde auf die
restriktive Praxis der Gemeinde Münsingen bei der Bewilligung des
"kostenpflichtigen auswärtigen Schulbesuches" hingewiesen und beigefügt, dass
auch beim Besuch von Privatschulen den Eltern keine Entschädigung
ausgerichtet werde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar
2003 zugestellt mit dem Ersuchen, einen allfälligen Beschwerderückzug zu
prüfen; ohne Rückzug bis zum 13. März 2003 werde ein Entscheid der
Erziehungsdirektion zugestellt. Am 10. April 2003 ersuchte die
Erziehungsdirektion die von ihr als zuständig erkannte Schulkommission für
die Sekundarstufe I der Gemeinde Münsingen um eine Stellungnahme zur
Beschwerde. Diese teilte in ihrem am 1. Mai 2003 eingegangenen Schreiben mit,
sie sehe keinen Grund, welcher einen Wechsel an eine andere staatliche Schule
rechtfertigen würde. Mit Schreiben vom 1. Mai 2003 setzten die Eltern der
beiden damaligen Beschwerdeführer (A.________ und B.________) die erwähnte
Kommission sowie (per Kopie) die Erziehungsdirektion über ihre Bereitschaft
ins Bild, die Kosten des auswärtigen Schulbesuches von rund Fr. 3'422.--
allenfalls selber zu tragen.

2.3 Die Erziehungsdirektion stellte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 5. Mai
2003 zunächst fest, dass erstinstanzlich richtigerweise nicht der Leitende
Ausschuss sondern die Schulkommission für die Sekundarstufe I der Gemeinde
Münsingen zuständig gewesen wäre; sie verzichtete aber auf eine Kassation von
Amtes wegen (Art. 40 Abs. 2 VRPG/BE), nachdem sich die genannte Kommission in
ihrer Stellungnahme hinter den angefochtenen Entscheid gestellt hatte. Dieser
Punkt wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht aufgegriffen, weshalb
sich das Bundesgericht damit nicht zu befassen hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG).

In der Sache ging die Erziehungsdirektion davon aus, dass sich nach ihrer
Praxis nur "sportliche Ausnahmetalente" auf einen wichtigen Grund im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VSG/BE berufen könnten, was beispielsweise im Fall
eines Schülers, der dem Tennis-Nationalkader angehört habe, anerkannt worden
sei. Wohl habe vorliegend der BSC Young Boys die fussballerischen Fähigkeiten
des Beschwerdeführers (Potenzial für den Spitzenfussball) bejaht. Den
Unterlagen der Stadt Bern lasse sich entnehmen, dass durchschnittlich rund 21
Fussballschüler pro Jahr rekrutiert würden. Die Akten enthielten keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer fussballerische Fähigkeiten auf
einem Niveau aufweise, welches mit jenem eines Mitglieds des
Tennis-Nationalkaders vergleichbar sei. Insbesondere finde die Selektion
durch den BSC Young Boys und nicht durch den Schweizerischen Fussballverband
statt. Eine Beteiligung der Eltern am Schulgeld bei Besuch einer öffentlichen
Schule ausserhalb des Wohnortes widerspreche sodann dem Grundgedanken, dass
der Besuch öffentlicher Schulen unentgeltlich sein soll; zudem hätten die
Gemeinden z.B. wegen der Schulraumplanung ein berechtigtes Interesse daran,
dass die Eltern ihre Kinder nicht nach Belieben auswärts schulen lassen
könnten. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erziehungsdirektion habe eine
formelle Rechtsverweigerung begangen bzw. seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie sein Schreiben vom 1. Mai 2003
(Bereitschaftserklärung zur Übernahme des Schulkostenbeitrags) nicht zu den
Akten genommen habe.

Der Einwand erweist sich als nicht stichhaltig: Der Beschwerdeführer konnte
bereits aus der ihm am 20. Februar 2003 zugestellten Stellungnahme der
Gemeinde vom 17. Februar 2003 ersehen, dass die Frage der Kostentragung
offenbar doch eine Rolle spielte, und er hätte damit schon längst Anlass
gehabt, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Es stellt keine formelle
Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV) und verstösst auch nicht gegen das
sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete
Recht auf Beweisabnahme, wenn die Erziehungsdirektion das an die kommunale
Schulbehörde adressierte, ihr selbst nur in Kopie zugestellte und erst am Tag
der Entscheidfällung (5. Mai 2003) bei ihr eingegangene Schreiben des
Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigte. Darin liegt auch kein
willkürlicher Verstoss gegen kantonale Verfahrensvorschriften: Selbst wenn
mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass die Erziehungsdirektion
formell kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt hat und ihr Schreiben
vom 20. Februar 2003 keine das Beweisverfahren abschliessende prozessleitende
Verfügung darstellt, welche einer Einreichung weiterer Noven entgegenstünde,
lässt Art. 25 VRPG/BE das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur bis
zum Entscheid in der Sache zu; dieser ist vorliegend am Tag ergangen, an dem
das Schreiben eintraf. Die Erziehungsdirektion durfte damit die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 1. Mai 2003 ohne Willkür als verspätet betrachten und
bei der Beurteilung der Beschwerde unberücksichtigt lassen, zumal ihm bereits
am 20. Februar 2003 - für den Fall des Nichtrückzugs der Beschwerde bis zum
13. März 2003 - die Zustellung eines schriftlichen Entscheids in Aussicht
gestellt worden war und er mit der Entscheidfällung ab diesem Zeitpunkt
jederzeit zu rechnen hatte. Mit Blick auf die genannten Umstände kann der
Erziehungsdirektion auch kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) vorgeworfen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Erziehungsdirektion im
angefochtenen Entscheid - ohne nähere Abklärung und fälschlicherweise - davon
ausgegangen sei, der Schweizerische Fussballverband hätte die Auswahl des
Beschwerdeführers für dessen Zulassung zur Fussballklasse vornehmen müssen,
damit der Schulortswechsel hätte bewilligt werden können, verfalle sie in
Willkür und verletze zudem das rechtliche Gehör (Verstoss gegen den
Untersuchungsgrundsatz). Der Beschwerdeführer habe ferner nicht ahnen können,
dass die Erziehungsdirektion ihren ablehnenden Entscheid auf die angeblich
mangelnde Qualifikation durch den Schweizerischen Fussballverband stützen
werde; indem ihm die beabsichtigte Begründung nicht mitgeteilt und ihm keine
Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern und zusätzliche
Beweismittel einzureichen, sei sein Äusserungsrecht verletzt worden, worin
ebenfalls eine formelle Rechtsverweigerung liege.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ging die Erziehungsdirektion nicht
davon aus, dass es Sache des Schweizerischen Fussballverbands gewesen wäre,
die Auswahl der Kandidaten für die Fussballklasse vorzunehmen. Die
Erziehungsdirektion vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass
Anspruch auf Anwendung der fraglichen Sonderregelung (Art. 7 Abs. 2 VSG/BE)
im Bereich des Sportes lediglich für Ausnahmetalente, etwa für jugendliche
Sportler auf dem Niveau von Mitgliedern des Nationalkaders, bestehen könne,
und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Selektion vorliegend
bloss durch den BSC Young Boys und nicht durch den Schweizerischen
Fussballverband bzw. eine Organisation auf gesamtschweizerischer Ebene
erfolgt sei. Die Zulässigkeit dieser Überlegung wird durch die vom
Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu eingereichte Erklärung des
Schweizerischen Fussballverbandes, wonach er weder bereit noch in der Lage
sei, Qualifikationen für die Fussballschule vorzunehmen, nicht in Frage
gestellt. Auch der weitere Einwand, es gebe in der Altersstufe des
Beschwerdeführers gar kein Nationalkader, ist nicht geeignet, den strengen
Massstab der Erziehungsdirektion, welche nur eigentliche "Ausnahmetalente" in
den Genuss der streitigen Regelung kommen lassen will, als geradezu
willkürlich erscheinen zu lassen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Äusserungsrecht) kann sodann nicht die Rede sein, hätte doch der
Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachumstand einer besonderen
fussballerischen Befähigung als Gesuchsteller aufgrund seiner
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht selbst darlegen müssen.

3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Erziehungsdirektion vor, sie verhalte sich
willkürlich, wenn sie vorliegend einen äusserst strengen Massstab an die
Gründe anlege, welche einen Schulortswechsel rechtfertigen könnten, und es
demgegenüber als Aufsichtsbehörde toleriere, wenn eine ganze Anzahl Gemeinden
den Übertritt in vergleichbaren Fällen dennoch bewilligten. Gemäss einer (vor
Bundesgericht erstmals eingereichten) schriftlichen Bestätigung des
Schulkreises Länggasse haben sich für die im Herbst 2003 beginnende 7. Klasse
der Fussballschule - mit Ausnahme von Münsingen - alle angefragten Gemeinden
(neben der Standortgemeinde Bern 13 weitere Gemeinden) für einen Schulwechsel
eines ihrer Schüler an die Fussballklasse ausgesprochen. Der Beschwerdeführer
legt der Erziehungsdirektion auch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV zur
Last, wenn sie angesichts dieser "gegensätzlichen Bewilligungspraxis" der
übrigen Gemeinden in seinem Fall den Schulortswechsel verweigere.

Wenn es die Erziehungsdirektion als Oberaufsichtsbehörde (vgl. Art. 53
VSG/BE) hinnimmt, dass die Gemeinden die Regelung von Art. 7 VSG/BE
grosszügiger handhaben, als dies ihrer eigenen Rechtsprechung als
Rechtsmittelinstanz entspricht, liegt darin noch keine Verletzung des
Willkürverbots. Art. 7 Abs. 1 VSG/BE lässt es zu, dass die Gemeinden selbst
durch Vereinbarungen vom Grundsatz abweichen, wonach jedes Kind die
öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort besucht. Soweit derartige
Übereinkünfte zwischen der Stadt Bern und den für die Rekrutierung von
Fussballschülern als Einzugsgebiet in Frage kommenden Gemeinden bestehen,
welche die Übernahme des Schulkostenbeitrages an die Fussballklassen unter
weniger strengen Voraussetzungen zulassen, wäre das Vorliegen von wichtigen
Gründen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VSG/BE - wie die Erziehungsdirektion in
ihrer Vernehmlassung vorbringt - nicht erforderlich. Der kantonalen
Aufsichtsbehörde ist es im Übrigen nicht verwehrt, den Gemeinden bei
Handhabung dieses Begriffes einen gewissen Spielraum zu belassen. Dass die
Direktion als Rechtsmittelinstanz in anderen Streitfällen weniger streng
entschieden hätte als im vorliegenden Fall, wird nicht vorgebracht. Von einer
"völlig gegensätzlichen" und damit willkürlichen Rechtsanwendung kann daher
ebenso wenig die Rede sein wie von einer rechtsungleichen Behandlung durch
die Erziehungsdirektion, welche nicht schon aufgrund einer unterschiedlichen
Praxis in den Gemeinden zu bejahen ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 11 BV sowie der
persönlichen Freiheit (Art. 10 BV): Nach dem Grundsatz der
verfassungskonformen Auslegung müsse der (aus Art. 11 BV) abgeleitete
Anspruch des Beschwerdeführers auf Förderung seiner ausserordentlichen
Begabung (auch wenn er nicht direkt durchsetzbar sei) bei der Beurteilung der
wichtigen Gründe gemäss Art. 7 Abs. 2 VSG/BE berücksichtigt werden; indem die
Erziehungsdirektion das Anliegen der Förderung begabter Jugendlicher zum
Vornherein aus der Güterabwägung ausschliesse, wende sie die erwähnte
Bestimmung willkürlich an. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber die Absolvierung der Schulpflicht an Privatschulen zulasse, worin
zum Ausdruck komme, dass den Eltern ein Recht zustehe, ihr Kind unter Einsatz
eigener finanzieller Mittel "nach Wunsch" zu fördern, d.h. eine Schulung zu
wählen, von welcher sie überzeugt seien, dass sie seinen Fähigkeiten und
Neigungen (noch) besser entspreche als die öffentliche Schule. Dieses Recht,
auf die Schulung des Kindes materiell Einfluss nehmen zu können, stütze sich
auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit. In der vorliegenden
Konstellation (Besuch einer anderen öffentlichen Schule) komme das Recht auf
freie Wahl der Schule und des Schulortes zwar nicht uneingeschränkt zum
Tragen, doch könne der im Bereich der Privatschulen anerkannte
grundrechtliche Anspruch hier nicht völlig bedeutungslos sein; so gewähre
Art. 7 Abs. 2 VSG/BE einen Anspruch auf Besuch einer anderweitigen
öffentlichen Schule immerhin bei Vorliegen wichtiger Gründe. Das Verbot des
Besuchs der Fussballschule stelle eine unverhältnismässige Einschränkung der
persönlichen Freiheit dar. Da der Staat den Betrieb einer öffentlichen
Schule, welche aufgrund ihres besonderen Angebots auf den freien Zuzug von
Schülern aus anderen Gemeinden angewiesen sei, ausdrücklich zulasse, könne er
vorliegend kein öffentliches Interesse für eine Verweigerung des
Schulortswechsels geltend machen.

4.2 Nach der Rechtsprechung lässt sich aus Art. 11 BV kein direkter Anspruch
auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus ableiten; die
Garantie ist indessen in Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit zu setzen
(Urteil des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002, E. 4.2; vgl. zu
Art. 11 BV im Allgemeinen: BGE 126 II 377 E. 5). Die persönliche Freiheit im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV schützt (u.a.) alle Freiheiten, die elementare
Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen. Nicht jeder beliebige
Eingriff in den persönlichen Bereich rechtfertigt indessen eine Berufung auf
dieses Grundrecht. Im Weiteren finden sich in anderen Verfassungsbestimmungen
spezifischere Ausprägungen einzelner Teilaspekte der persönlichen Freiheit
(BGE 127 I 6 E. 5a S. 10 ff. mit Hinweisen). Im Bereich des Bildungswesens
ist insbesondere der in Art. 19 BV verankerte Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht zu beachten (vgl. namentlich zum
Verhältnis zur persönlichen Freiheit: BGE 117 Ia 27 E. 5b S. 30). Die
Anforderungen, die Art. 19 BV - in Berücksichtigung des weiteren
verfassungsrechtlichen Kontextes (Art. 62 Abs. 2, Art. 41 Abs. 1 lit. f und g
sowie Art. 67 Abs. 1 BV) - an den obligatorischen Grundschulunterricht
stellt, belässt den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die
Grundschulung hat aber für den Einzelnen angemessen und geeignet zu sein bzw.
zu genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im
modernen Alltag vorzubereiten. Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch
auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner
Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung
an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung
des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit
nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die
in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 129 I 35 E. 7.2 und
7.3 S. 38 f. mit Hinweisen). Als soziales Grundrecht gewährleistet Art. 19 BV
nur einen Anspruch auf ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung,
das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche
Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden (BGE 129 I 12
E. 6.4 S. 20 mit Hinweis). Aus Art. 19 BV ergibt sich insbesondere auch kein
Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl, weshalb
das Gemeinwesen - unter Vorbehalt besonderer örtlicher und anderer
Verhältnisse - nicht verpflichtet ist, den unentgeltlichen Schulbesuch an
einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen (BGE 125 Ia
347 E. 6 S. 360 mit Hinweisen).

4.3 Ob der Beschwerdeführer seine sportliche Ausbildung an einer speziellen
Schule oder aber im Rahmen der allgemein zugänglichen Möglichkeiten
durchführt, ist keine Frage der elementaren Persönlichkeitsentfaltung, welche
in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fallen würde. Auch aus dem
Recht auf Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Art. 11 BV)
ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine schulische Sonderbehandlung,
solange die zur Verfügung stehende öffentliche Schule den Bedürfnissen des
Jugendlichen ausreichend gerecht wird. Anders kann es sich verhalten im Falle
von körperlich, geistig oder mehrfach behinderten bzw. verhaltensgestörten
oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftiger Kinder, welche nur durch
den Besuch einer Sonderschule in den Genuss einer adäquaten, ihren
Fähigkeiten entsprechenden Grundschulung gelangen; bei hochbegabten Kindern
könnte ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übertritt in eine andere,
besser geeignete öffentliche Schule allenfalls dann zur Diskussion stehen,
wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere
Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist (vgl.
zum Ganzen etwa Ruth Reusser/Kurt Lüscher, in: St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, 2002, N. 12 zu Art. 11; Tobias Jaag, Rechtsfragen der
Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, in: ZBl 98/1997 S. 543; Paul
Richli, Chancengleichheit im Schul- und Ausbildungssystem als Problem des
Staats- und Verwaltungsrechts, in: ZBl 96/1997 S. 209 f.; Urteil 2P.216/2002
vom 5. Februar 2003). Vorliegend mag es aus Sicht des Beschwerdeführers zwar
wünschbar erscheinen, dass er die Möglichkeit erhält, seine fussballerische
Begabung bereits im Rahmen des obligatorischen Grundschulunterrichts zu
fördern; doch liegt darin, dass das Gemeinwesen im Rahmen der öffentlichen
Grundschule keinen diese Sportart speziell berücksichtigenden Unterricht
vorsieht bzw. hiefür keinen (für die Gemeinde grundsätzlich mit
Schulgeldübernahme verbundenen) Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule
zulassen will, noch kein Verstoss gegen verfassungsrechtliche Garantien. Auch
werden seitens des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände geltend
gemacht, welche einen Übertritt in die Fussballklasse als für seine
persönliche Entwicklung unabdingbar erscheinen liessen. So ist beispielsweise
nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sein fussballerisches Talent nicht
auch in seiner Freizeit - beispielsweise als Mitglied einer
Juniorenmannschaft eines lokalen Fussballvereins - fördern könnte bzw. dass
ihm durch den verweigerten Übertritt in die Fussballklasse eine spätere
Laufbahn als Spitzenfussballer verbaut sein würde. Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer auch nichts vor, was in schulischer Hinsicht gegen einen
Besuch der öffentlichen Grundschule in der Gemeinde Münsingen sprechen würde.

4.4 Ob der von der Erziehungsdirektion vorliegend angelegte strenge Massstab
auch dann vor dem Willkürverbot standhielte, wenn davon auszugehen wäre, dass
der Schulkostenbeitrag für den auswärtigen Schulbesuch nicht von der
Wohnsitzgemeinde, sondern von den Eltern des Schülers bezahlt wird, braucht
nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. Die
Erziehungsdirektion durfte die dahingehende Erklärung der Eltern, wie erwähnt
(oben E. 3.1), zulässigerweise als verspätet betrachten und bei der
Beurteilung der Beschwerde unberücksichtigt lassen. Es liegt damit über
diesen Punkt noch kein Entscheid vor. Die Erziehungsdirektion hat sich
allerdings zur Frage der Schulgeldtragung im angefochtenen Entscheid dennoch
in allgemeiner Weise geäussert. Sie scheint davon auszugehen, dass die
Bereitschaft eines Gesuchstellers, die Kosten des auswärtigen Schulbesuchs
selber zu bezahlen, zum Prinzip der Unentgeltlichkeit des öffentlichen
Grundschulunterrichts - insbesondere wie es in den Bestimmungen des
bernischen Volksschulgesetzes zum Ausdruck komme - in Widerspruch stehe und
daher unbeachtlich sei. Dieses Argument vermag nicht einzuleuchten, nachdem
es den Eltern ohnehin freisteht, das Kind auf ihre Kosten in eine
Privatschule zu schicken (vgl. Art. 64 ff. VSG/BE). Das Angebot der Eltern,
das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch selber zu tragen, kann, wie das
Bundesgericht in einem die Sprachenfreiheit betreffenden Fall entschieden
hat, für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines abweisenden
Bescheides eine Rolle spielen (BGE 122 I 236 E. 4a S. 244) und muss daher von
der Behörde bei der Beurteilung eines Gesuchs in die Abwägung miteinbezogen
werden (vgl. insbesondere E. 4e/ee S. 247 f. des zitierten Urteils). Die
kommunale Schulbehörde ist, wie aus ihrer Stellungnahme im Verfahren vor der
Erziehungsdirektion geschlossen werden muss, offenbar davon ausgegangen, dass
sie die der Stadt Bern geschuldeten Schulkostenbeiträge zu bezahlen hätte.
Mit der nachträglich erklärten Bereitschaft der Eltern, diese für den
auswärtigen Schulbesuch selber zu tragen, hat sich die Sachlage insoweit
wesentlich verändert. Die zuständigen Behörden hätten daher über ein
dahingehend modifiziertes Gesuch aufgrund einer Abwägung der Interessen neu
zu entscheiden.

4.5 Aufgrund der Sachlage, wie sie für die Erziehungsdirektion massgebend
war, lässt sich der angefochtene Entscheid verfassungsrechtlich nicht
beanstanden, weshalb die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen ist.

5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 sowie 153a OG). Auf
die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159
Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schulkommission für die
Sekundarstufe I der Gemeinde Münsingen und der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: