Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.14/2003
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2P.14/2003 /dxc

Urteil vom 10. Dezember 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Ernst & Young AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg.

Art. 127 Abs. 3 BV (interkantonale Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Einspracheverfügung des Kantonalen
Steueramtes Zürich vom
29. April 2002 und die Einspracheverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung
Freiburg vom 20. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH mit Sitz in Rastede (Deutschland), ist als Kommanditärin
zu je 98 % an den Kommanditgesellschaften A.________ & Co und B.________ &
Co, beide mit Sitz im Kanton Freiburg, beteiligt. Als unbeschränkt haftender
Komplementär ist der in Deutschland wohnhafte Z.________ zu je 2 % beteiligt,
dessen Gewinnanteile aus Gründen der Vereinfachung (nach Absprache mit
sämtlichen beteiligten Kantonen) ebenfalls der X.________ GmbH zugerechnet
werden. Die A.________ & Co wurde am 1. Februar 1993 gegründet und bezweckt
den Ladenverkauf von Artikeln der Damenmode in der Schweiz; sie unterhält
Filialen in allen grösseren Städten der Schweiz, u.a. seit dem 25. Februar
1993 auch in Zürich. Die B.________ & Co wurde am 1. Januar 1997 gegründet
und betreibt - ausschliesslich an ihrem Sitz im Kanton Freiburg - den
Versandhandel mit Damenmode in der Schweiz. Die beiden
Kommanditgesellschaften wurden per 28. Februar 2001 zusammengelegt.

Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg erstellt als Sitzkanton die
Steuerausscheidung für beide Kommanditgesellschaften. Im Einvernehmen mit der
X.________ GmbH wurden die Ergebnisse der B.________ & Co seit ihrer Gründung
mit jenen der A.________ & Co zusammengerechnet; die Summe wurde nach Abzug
eines Praecipuums (Vorausanteil) zugunsten des Sitzkantons Freiburg im
Verhältnis der Umsätze auf die verschiedenen Betriebsstättenkantone verteilt.

In der Steuerperiode 1999 (1.3.1998 bis 28.2.1999) erzielte die A.________ &
Co einen Gewinn von Fr. 1'558'201.--, während die B.________ & Co einen
Verlust von Fr. 1'018'148.-- erlitt. Die Steuerverwaltung des Kantons
Freiburg ging deshalb für die Steuerperiode 1999 von einem gesamthaften
Gewinn - vor Aufrechnungen aber nach Verlustverrechnung - von Fr. 540'053.--
aus.

In ihrer Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2001 erhöhte die
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg diesen Gewinn noch um Zinsen von Fr.
31'406.-- sowie Steuern von Fr. 642'726.-- und legte damit für die
Steuerperiode 1999 einen steuerbaren Gewinn von Fr. 1'214'185.-- zugrunde.
Davon zog sie zunächst ein Praecipuum von 20 % (ausmachend Fr. 242'837.--) zu
Gunsten des Kantons Freiburg ab. Den verbleibenden Rest von Fr. 971'348.--
verlegte sie nach den jeweiligen Umsätzen auf den Sitz- und die verschiedenen
Betriebsstättenkantone. Dies ergab für den Kanton Freiburg zusätzlich eine
Quote von 32,63 % (ausmachend Fr.  316'986.--) und für den Kanton Zürich eine
solche von 13,38 %  (ausmachend Fr. 129'941.--).

Das Kantonale Steueramt Zürich seinerseits hatte der X.________ GmbH bereits
am 24. Juli 2001 einen Einschätzungsvorschlag unterbreitet, in welchem es nur
vom Gewinn der A.________ & Co von Fr. 1'558'201.-- ausging. Diesen kürzte es
um eine Steuerrückstellung von Fr. 311'640.-- und um ein Praecipuum von 20 %
zu Gunsten des Kantons Freiburg, ausmachend Fr. 249'312.--. Das verbleibende
Ergebnis von Fr. 997'247.-- wies es im Verhältnis des Zürcher Umsatzanteils
der A.________ & Co von Fr. 2'587'386.-- zu deren Gesamtumsatz von Fr.
14'202'183.--, ausmachend 18,22 % oder Fr. 181'600.--, dem Kanton Zürich zur
Besteuerung zu. Diesen Vorschlag bestätigte das Kantonale Steueramt Zürich im
Einschätzungsentscheid vom 12. Oktober 2001 bzw. in der Einspracheverfügung
vom 29. April 2002.

Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2002 wies auch die Steuerverwaltung
des Kantons Freiburg eine gegen ihre Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober
2001 erhobene Einsprache der X.________ GmbH ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Dezember 2002 beantragt die
X.________ GmbH dem Bundesgericht zur Hauptsache, die beiden
Einspracheverfügungen wegen Verletzung des interkantonalen
Doppelbesteuerungsverbotes (Art. 127 Abs. 3 BV)  aufzuheben.

C.
Die Kantonale Steuerverwaltung Freiburg stellt sinngemäss und das Kantonale
Steueramt Zürich ausdrücklich den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit
sie sich gegen den eigenen Kanton richtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV
muss der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden (Art. 86 Abs. 2
OG). Die gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung
Freiburg vom 20. Dezember 2002 fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
zulässig. Dies gilt auch in Bezug auf den bereits rechtskräftigen
Einspracheentscheid des Kantons Zürich (BGE 123 I 289 E. 1a S. 291 f.).
Verfügungen weiterer beteiligter Kantone bleiben indessen unberührt, sofern
sich die Beschwerde nicht ausdrücklich dagegen richtet (Kurt Locher/Peter
Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale
Doppelbesteuerungsrecht, § 12, III A, 1 Nr. 22, 39, 41 und dort zitierte
Urteile).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur.
Eine Ausnahme besteht bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von
Art. 127 Abs. 3 BV. Hier kann das Bundesgericht mit der Aufhebung des
kantonalen Hoheitsaktes Feststellungen treffen und den beteiligten Kantonen
verbindliche Weisungen hinsichtlich der verfassungskonformen
Steuerausscheidung erteilen, namentlich die Rückerstattung ungerechtfertigt
erhobener Steuern anordnen (Urteil 2P.182/2002 vom 17. März 2003, E. 1.2;
vgl. auch Locher/Locher, a.a.O., § 12, III C, 1). Die Begehren der gemäss
Art. 88 OG legitimierten Beschwerdeführerin sind daher grundsätzlich
zulässig, auch wenn damit mehr verlangt wird als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides.

1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des interkantonalen
Doppelbesteuerungsverbots prüft das Bundesgericht Rechts- und Tatfragen frei,
und es können auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden
(Locher/Locher, a.a.O., § 12, III B, 3 Nr. 15 und dort zitierte Urteile).

2.
2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor,
wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das
gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf
ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht im vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Urteil 2P.182/2002 vom 17. März 2003 E. 2.1, Pra
2003 Nr. 172; vgl. auch Locher/Locher, a.a.O., § 7, I B Nr. 45).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine aktuelle Doppelbesteuerung. Diese
erblickt sie darin, dass sie vom Kanton Freiburg für eine Quote an ihrem
Gesamtgewinn, d.h. dem Gewinn der A.________ & Co unter Berücksichtigung des
Verlustes der B.________ & Co, vom Kanton Zürich hingegen für eine Quote vom
- ungeschmälerten - Gewinn der A.________ & Co besteuert wird.

Aufgrund der gewählten ungleichen Bezugsgrössen macht die Gesamtheit der von
den beteiligten Kantonen für die Steuerperiode 1999  beanspruchten Quoten
mehr als 100 % aus, womit eine aktuelle Doppelbesteuerung im Sinne von Art.
127 Abs. 3 BV offensichtlich gegeben ist (BGE vom 10. Februar 1960 i.S. H.,
E. 2, publ. in: ASA 30, 234, 236; Locher/Locher, a.a.O., § 8, II C, 1b Nr.
9).

Im vorliegenden Fall ist einzig die doppelbesteuerungsrechtlich relevante
Bemessungsgrundlage zu bestimmen, zumal beide Kantone ein Praecipuum von 20 %
anerkennen und die Umsatzzahlen als solche unbestritten sind. Nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die beiden
Kantone - ausgehend von der doppelbesteuerungsrechtlich relevanten
Bemessungsgrundlage - den steuerbaren Gewinn nach ihren Steuergesetzen
korrekt ermittelt haben. Eine diesbezügliche (allerdings vorliegend gar nicht
erhobene) Rüge könnte nur im Rahmen einer Willkürbeschwerde geprüft werden,
wofür es vorliegend am Ausschöpfen des kantonalen Instanzenzuges gebricht
(Art. 86 Abs. 1 OG; vgl. auch Peter Locher, Einführung in das interkantonale
Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 154 f.). Dies gilt ebenso für die Frage,
ob die Steuerausscheidung im Verhältnis zum ausländischen Ansässigkeitsstaat
der Beschwerdeführerin gesetzmässig erfolgt ist.

3.
Die Beschwerdeführerin und die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg haben
vereinbart, die Ergebnisse der A.________ & Co sowie der B.________ & Co
zusammenzurechnen und das "konsolidierte" Resultat auf den Sitz- und die
Betriebsstättenkantone aufzuteilen. Solche Verständigungen zwischen
Veranlagungsbehörde und steuerpflichtiger Person sind zwar häufig und dienen
der speditiven und einvernehmlichen Geschäftserledigung. Ihre rechtliche
Natur ist aber umstritten (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002 , S. 320). Wie eine
Vereinbarung zweier oder mehrerer Kantone betreffend eine Steuerausscheidung
die daran nicht beteiligte steuerpflichtige Person nicht in Pflicht zu nehmen
vermag (Locher/Locher, a.a.O., § 1, III A; 2 Nr. 3, 4 und 5), kann auch eine
Einigung zwischen Sitzkanton und steuerpflichtiger Person einen nicht
mitmachenden Betriebsstättenkanton nicht binden. Eine solche Übereinkunft
enthebt daher auch das Bundesgericht nicht des Rechts und der Pflicht, zu
prüfen, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt (vgl. auch Locher/Locher, a.a.O.,
§ 1, IIIA, 2 Nr. 1).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH des deutschen Rechts und besitzt
damit eine Rechtsform, die einer schweizerischen Kapitalgesellschaft
vergleichbar ist (Kurt Locher/Walter Meier/Rudolf von Siebenthal/Andreas
Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland 1971 und 1978, Bd. 5,
Therwil/Basel 1974, B 10.4 Nr. 10). Sie ist als Kommanditärin an zwei
schweizerischen Kommanditgesellschaften, beteiligt, denen keine eigene
Rechtspersönlichkeit zukommt und die beide ihren Sitz im Kanton Freiburg
haben. Damit verfügt sie in diesem Kanton über zwei getrennte Steuerdomizile
(BGE 80 I 19; Locher/Locher, a.a.O.,§ 8, IV B, 2 Nr. 14), denn die beiden
Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften begründen für die
Beschwerdeführerin die Spezialsteuerdomizile des Geschäftsortes am Sitz der
jeweiligen Gesellschaften (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales
Doppelbesteuerungsrecht, 4. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, RZ 35 zu § 10;
vgl. auch Kurt Alig, Personengesellschaften im interkantonalen und
internationalen Steuerrecht, Diss. St. Gallen 1980, S. 43). Die
Steuerausscheidung hat in diesem Fall grundsätzlich objektmässig und damit
ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Beschwerdeführerin insgesamt (BGE 80 I
19, Locher/ Locher, a.a.O., § 8, IV B, 2 Nr. 14; Alig, a.a.O., S. 82) zu
erfolgen. In Anbetracht ihrer Betriebsstätten in anderen Kantonen ist
allerdings das Ergebnis der A.________ & Co auf diese verschiedenen
sekundären Steuerdomizile aufzuteilen.

4.2 Verluste einer Kollektivgesellschaft sind von den Hauptsteuerdomizilen
der Teilhaber anteilsmässig zu übernehmen (BGE 107 la 41 E. 2 S. 43 f.;
Locher/Locher, a.a.O., § 8, IV A, 2 Nr. 21). Diese Regel muss zweifellos
analog gelten bei Komplementären von Kommanditgesellschaften. Bei
Kommanditären wäre wohl zu differenzieren (Peter Locher, Kommentar zum DBG,
I. Teil, Basel/Therwil 2001, N 19 zu Art. 18 DBG). Da aber im vorliegenden
Fall die Ergebnisse der beiden Gesellschaften zu 100 % (und nicht nur zu 98
%) der Beschwerdeführerin zugerechnet werden, ist sie faktisch
"Alleingesellschafterin", was es jedenfalls hier rechtfertigt, dieselben
Regeln anzuwenden. Damit hat  nach interkantonalem Doppelbesteuerungsrecht
die - vorliegend in Deutschland ansässige - Beschwerdeführerin selbst (und
nicht die A.________ & Co als weiteres Spezialsteuerdomizil) die Verluste der
B.________ & Co zu übernehmen.
Dieser Verlust kann in der Folge allenfalls mit künftigen Gewinnen der
B.________ & Co verrechnet werden (Höhn/Mäusli, a.a.O., RZ 18a ff. zu § 22).
Nur für den Fall, dass die Beschwerdeführerin als "Alleingesellschafterin"
nicht genügend Gewinn erwirtschaftet, um den Verlust aus dem einen
schweizerischen Spezialsteuerdomizil zu kompensieren, bzw. wenn die
B.________ & Co in Zukunft keine entsprechenden Gewinne erzielt, käme
allenfalls eine Belastung des anderen Spezialsteuerdomizils in Betracht. Dies
macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend.

Dem steht auch das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62)
nicht entgegen. Denn dieses schweigt sich darüber aus, wie allfällige
Auslandsverluste zu behandeln sind (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O.,
B 24.2.1 Nr. 2). Die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in der
Schweiz begründet für die Beschwerdeführerin auf jeden Fall eine beschränkte
Steuerpflicht für die schweizerische Betriebsstätte (Locher/Meier/von
Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 7.7 Nr. 15; Klaus Vogel/Moris Lehner,
Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 4. Aufl., München 2003, N 18 zu Art.
5). In einem solchen Fall ist unbestrittenermassen objektmässig
auszuscheiden, d.h. die Gewinne der A.________ & Co dürfen in der Schweiz
ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Beschwerdeführerin insgesamt oder anderer
ausländischer Betriebsstättenverluste besteuert werden (Peter Locher,
Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern
2000, S. 326 f. und 541; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar
zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 38 zu Art. 52 DBG).

4.3 Aus doppelbesteuerungsrechtlicher Sicht müssen damit im interkantonalen
Verhältnis die Verluste des einen Spezialsteuerdomizils (B.________ & Co)
nicht vom anderen Spezialsteuerdomizil (A.________ & Co) übernommen werden.

Auch der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 neu gefasste Art. 52
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11) soll lediglich klarstellen, dass keine ausländischen
Verluste vom schweizerischen Ergebnis in Abzug gebracht werden können (BBl
1997 II 1204). Die Bestimmung geht aber nach ihrem Wortlaut davon aus, dass
in der Schweiz erzielte Gewinne und Verluste verrechnet werden können. Selbst
wenn der Kanton Freiburg in seinem kantonalen Recht eine analoge Verrechnung
zulassen würde, könnte diese indessen nur das diesem Kanton zur Besteuerung
zugewiesene Substrat schmälern, nicht aber den Gewinn der A.________ & Co.

Wenn sich daher der Kanton Zürich weigert, den Verlust der B.________ & Co
mitzutragen, so ist dies aus doppelbesteuerungsrechtlicher Sicht im
interkantonalen Verhältnis nicht zu beanstanden. Aber auch sonst erschiene
eine "Konsolidierung" nicht sachgerecht. Die Betriebsstätten der A.________ &
Co dienen lediglich dem Detailverkauf von Damenmode und haben mit dem
Versandhandel der B.________ & Co, der ausschliesslich von ihrem
freiburgischen Sitz aus abgewickelt wird, nichts zu tun. Entsprechend
figurieren die Ergebnisse der Betriebsstätten der A.________ & Co auch nur in
deren Buchhaltung, nicht aber in derjenigen der B.________ & Co. Diese
buchhalterische Behandlung widerspiegelt die wirtschaftlichen Verhältnisse
durchaus korrekt, und ein Abstellen auf die Gesamtergebnisse der beiden
Spezialsteuerdomizile mag zwar bei Gewinnsituationen angehen, widerspricht
jedoch bei Verlustsituationen der wirtschaftlichen Realität.

4.4 Der Gewinn der A.________ & Co von Fr. 1'558'201.-- für die Steuerperiode
1999 ist damit ungeschmälert auszuscheiden. Nach Abzug eines Praecipuums von
20 %, ausmachend Fr. 311'640.--, sind noch Fr. 1'246'561.-- auf den Sitz- und
die Betriebsstättenkantone zu verteilen. Der Umsatz der A.________ & Co
allein beträgt Fr. 14'072'191.-- (Gesamtumsatz von Fr. 19'341'522.--
abzüglich Umsatz B.________ & Co von Fr. 5'269'331.--). Dies ergibt für den
Kanton Zürich mit einem Umsatz von Fr. 2'587'386.-- eine Quote von 18,38 %.
Der Kanton Freiburg hingegen, dem nach Ausklammerung des Umsatzes der
B.________ & Co nur noch ein Umsatz von Fr. 381'013.-- verbleibt, fällt damit
auf eine Quote von 2,70 %, mit dem Umsatz von Avry/FR (Fr. 661'491.--) von
4,7 %, auf eine solche von 7,4 % zurück. Die Quoten der übrigen
Betriebsstättenkantone ändern an sich ebenfalls, doch sind diese Kantone
nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt.

5.
Der Kanton Zürich hat eine Quote von 18,22 % vom zutreffend ermittelten
Gewinn der A.________ & Co erhoben. Auch wenn die zulässige Quote mit 18,38 %
etwas höher liegt, rechtfertigt sich keine Anpassung. Die Beschwerde erweist
sich damit gegenüber dem Kanton Zürich als unbegründet. Die zulässige Quote
des Kantons Freiburg beträgt indessen, abgesehen vom Praecipuum von Fr.
311'640.--, nur 7,4 % am Gewinn der A.________ & Co von Fr. 1'246'561.--,
weshalb die Beschwerde gegenüber dem Kanton Freiburg gutzuheissen ist. Je
nachdem, ob mit dem im Kanton Freiburg steuerbaren Gewinn noch eine
Anrechnung des Verlustes der B.________ & Co gemäss internem oder
übergeordnetem Recht möglich ist, hat dieser Kanton mehr oder weniger an zu
viel erhobenen Steuern zurückzuerstatten.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kanton Freiburg kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153a
OG, Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Freiburg wird gutgeheissen,
und der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg vom 20.
Dezember 2002 wird aufgehoben. Der neue Einspracheentscheid für die
Steuerperiode 1999 hat von einer Quote von 7,4 % am Gewinn der A.________ &
Co auszugehen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Freiburg auferlegt.

4.
Der Kanton Freiburg hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons
Freiburg sowie dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: