Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.149/2003
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2P.149/2003 /leb

Urteil vom 13. Juli 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Hungerbühler
Gerichtsschreiberin Müller

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
8.H.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Rohner,

gegen

Schule für Gestaltung (Gewerbliche Berufsschule
St. Gallen), Demutstrasse 115, 9012 St. Gallen,
Berufsschulkommission der Gewerblichen Berufsschule St. Gallen, p.A. Frau
Stadträtin Liana Ruckstuhl, Präsidentin, Neugasse 25, Postfach, 9004 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerinnen,

Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.
Gallen,
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Art. 9 BV; Rechtsverweigerung (Schulgelderhöhung; Vorkurs Schule für
Gestaltung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
der Regierung des Kantons St. Gallen vom 23. April 2003 sowie gegen den
Entscheid des Erziehungsdepartements des Kantons St. Gallen vom 6. September
2002

Sachverhalt:

A.
Im November 2000 nahmen A.________, B.________, C.________, D.________,
E.________, F.________, G.________ und H.________ an einer
Orientierungsveranstaltung der Gewerblichen Berufsschule St. Gallen (GBS)
über den gestalterischen Vorkurs für Erwachsene teil. An dieser Veranstaltung
wurde ihnen eine vom 20. Juni 2000 datierte Kostenzusammenstellung für den
Vorkurs abgegeben, in der für Kursteilnehmer mit abgeschlossener Ausbildung
(Matura, Lehrerpatent, Berufslehre) die jährlichen Schulgelder wie folgt
aufgeführt waren:

Wohnsitz Stadt St. Gallen:                 Fr. 3'300.--
Wohnsitz Kanton St. Gallen:              Fr. 7'000.--
andere Kantone
und Fürstentum Liechtenstein:           Fr. 8'000.--
Ausland:                                            Fr. 8'500.--

Auf der Broschüre war zudem vermerkt, dass eine eventuelle Änderung der
Schulgeldtarife vorbehalten werde. Zu diesem Zeitpunkt war die Stadt St.
Gallen Trägerin der Gewerblichen Berufsschule.

B.
Nach bestandener Aufnahmeprüfung meldeten sich A.________ und ihre
Kolleginnen und Kollegen, die damals alle in der Stadt St. Gallen Wohnsitz
hatten, mit der von der Schule erhaltenen "Eintrittsbestätigung" zum Vorkurs,
Klasse D, 2001/2002 an. Auf diesem vorgedruckten Anmeldeformular war als
Anmeldeschluss der 28. April 2001 vermerkt.

Auf den 15. Mai 2001 wurde die "Kostenzusammenstellung Vorkurs" dahingehend
revidiert, dass der Spezialtarif für Kursteilnehmer mit Wohnsitz in St.
Gallen gestrichen wurde. Eine weitere Version der "Kostenzusammenstellung
Vorkurs" enthielt den Vermerk "Infolge Wechsel der Trägerschaft von der Stadt
zum Kanton St. Gallen fällt die Differenzierung des Schulgeldes per 1. Januar
2002 weg. Ab dem Jahre 2002 gilt der Satz aus dem übrigen Gebiet des Kantons
St. SG". Diese revidierten Kostenzusammenstellungen haben A.________ und ihre
Kollegen gemäss ihren Angaben nie erhalten.

C.
Nach Beginn des Vorkurses teilte die Verwaltung der GBS den Kursteilnehmern
mit Wohnsitz in der Stadt St. Gallen schriftlich mit, dass die Trägerschaft
der Gewerblichen Berufsschule auf den 1. Januar 2002 von der Stadt St. Gallen
zum Kanton St. Gallen wechseln werde und dass von diesem Wechsel auch
sämtliche Ausbildungsgänge im Bereiche der Weiterbildung betroffen seien.
Damit werde der Beitrag der Stadt an die Ausbildung nur noch bis Ende
Dezember 2001 geleistet. Dies führe zu folgender Berechnung des für das ganze
Schuljahr geschuldeten Schulgeldes:

Für die Monate August bis Dezember 2001 5/12 von Fr. 3'300.--, ausmachend Fr.
1'375.--, sowie für die Monate Januar bis Juli 2002 7/12 von Fr. 7'000.--,
ausmachend Fr. 4'100.--, was für das gesamte Schuljahr zu einem Schulgeld von
Fr. 5'475.-- führe.

Gegen diese Erhöhung des Schulgeldes beschwerten sich A.________ sowie neun
ihrer Kolleginnen und Kollegen mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 beim Amt
für Berufsbildung und bei der Präsidentin der Berufsschulkommission,
I.________. Diese antwortete am 4. Januar 2002, es fänden in der Sache
Gespräche mit dem Amt für Berufsbildung statt; mit Schreiben vom 28. Januar
2002 räumte der Abteilungssekretär der Schulverwaltung A.________ und ihren
Kollegen gegenüber ein, dass die Information über die Erhöhung der
Schulgelder für den gestalterischen Vorkurs für Erwachsene tatsächlich erst
im September 2001 erfolgt sei; es hätten aber schon vorher Hinweise darüber
bestanden, dass sich eine Änderung des Schulgeldes ergeben könnte, und es
bleibe dabei, dass für den Erwachsenen-Vorkurs keine Beitragsleistung
erfolge.

D.
Am 1. Januar 2002 ging die Trägerschaft für die gewerbliche Berufsschule St.
Gallen von der Stadt auf den Kanton über. Im Februar 2002 stellte die Schule
A.________ und ihren Kollegen Rechnung für das Schuldgeld für Januar bis Juli
2002 im Betrag von Fr. 4'100.--. Mit Schreiben vom 5. März 2002 wandten sich
A.________ und Mitbeteiligte an die Gewerbliche Berufsschule und teilten mit,
sie akzeptierten das Schulgeld, soweit es erhöht worden sei, nicht. Die
Berufsschulkommission wies diesen Rekurs mit Verfügung vom 2. April 2002 ab.

E.
Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und Mitbeteiligte am 29. April 2002
Rekurs beim Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen. Dieses wies den
Rekurs am 6. September 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhoben
A.________ und nunmehr sieben (ursprünglich waren es neun) Mitbeteiligte am
10. Oktober 2002 Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons
St. Gallen. Mit Beschluss vom 23. April 2003 wies diese die Beschwerde ab.

F.
Dagegen haben A.________, B.________, C.________, D.________, E.________,
F.________, G.________ und H.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Sie beantragen, den Entscheid der Regierung des Kantons
St. Gallen vom 23.  April 2003 sowie die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des
Erziehungsdepartements vom 6. September 2002 aufzuheben; eventualiter sei nur
der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben. Zudem ersuchten die
Beschwerdeführer Nr. 1, 3 - 5 sowie 7 und 8 für das bundesgerichtliche
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Schreiben
vom 25. Juni 2003 zogen die Beschwerdeführerinnen 1 und 8 das Gesuch zurück.

Die Gewerbliche Berufsschule St. Gallen und das Erziehungsdepartement des
Kantons St. Gallen haben keine Vernehmlassung eingereicht. Die
Berufsschulkommission der Gewerblichen Berufsschule St. Gallen beantragt die
Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Volkswirtschaftsdepartement
des Kantons St. Gallen (für die Regierung) beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

G.
Am 23. Oktober 2003 ersuchten A.________ und Mitbeteiligte darum, sich zu der
Vernehmlassung der Volkswirtschaftsdirektion äussern zu können, worauf der
Abteilungspräsident mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 einen zweiten
Schriftenwechsel anordnete. Mit Replik vom 24. November 2003 hielten die
Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. Die Berufsschulkommission der
Gewerblichen Berufsschule St. Gallen hat auf eine Stellungnahme zur Replik
ausdrücklich verzichtet. Das Volkswirtschaftsdepartement (für die Regierung)
weist darauf hin, dass die Regierung eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu
beurteilen hatte, verzichtet aber darüber hinaus auf eine Stellungnahme zur
Replik. Die Schule für Gestaltung (Gewerbliche Berufsschule St. Gallen) und
das Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen haben keine Stellungnahme
zur Replik eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Regierung des Kantons St. Gallen ist ein
kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht
stützt und gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel
gegeben ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig (Art. 84 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer sind durch die
ihnen auferlegte Erhöhung des Schulgeldes in ihren rechtlich geschützten
Interessen betroffen und damit zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG).

1.2 Die Beschwerdeführer beantragen nebst der Aufhebung des Beschlusses des
Regierungsrats vom 23. April 2003 auch die Aufhebung des Entscheids des
Erziehungsdepartements vom 6. September 2002.

1.2.1 Der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz kann nach
bundesgerichtlicher Praxis mitangefochten werden, wenn entweder der letzten
kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht zulässigen Rügen
unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten
kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren
Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b S.
395, mit Hinweisen).

1.2.2 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats ist im Verfahren einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 88 ff. des Gesetzes des Kantons St.
Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) ergangen.
Gemäss Art. 88 VRP kann mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend gemacht
werden, dass sich eine Behörde weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung
vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (lit. a); dass sie die
Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung
schuldig gemacht habe (lit. b) oder dass sie bei Ausübung der Befugnisse
sonst willkürlich gehandelt habe (lit. c).

In dieser Aufzählung ist die Geltendmachung der Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben, um den es im vorliegenden Fall - nebst dem Vorwurf der
Willkür - hauptsächlich geht, nicht explizit enthalten.

1.2.3 Die Regierung hat in ihrem Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass im
Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde der von den Beschwerdeführern
erhobene Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben einen zulässigen
Beschwerdegrund darstelle. Indessen hat sie ausgeführt, dieser Vorwurf sei
von den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 88 lit. a VRP erhoben worden; der
Beschwerdegrund der Verweigerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung beziehe
sich aber auf das Vornehmen oder Unterlassen einer behördlichen Handlung,
also auf ein "Tun " oder "Nichttun"; die Rüge, dass eine Behörde anders
entscheide bzw. andere Rechtsnormen und Grundsätze anders gewichte, sei klar
materieller Natur und könne nicht gestützt auf Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP
erhoben werden.

Aus diesen Erwägungen der Regierung geht hervor, dass sie in Anwendung der
entsprechenden Prozessbestimmungen zum Schluss gekommen ist, der Vorwurf der
Verletzung von Treu und Glauben könne im vorliegenden Verfahren nicht geprüft
werden. Sie hat damit für sich eine engere Kognition in Anspruch genommen,
als sie dem Bundesgericht zusteht, womit der Antrag, auch den Entscheid des
Departements aufzuheben, zulässig ist.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE
110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.;  119 Ia 197 E. 1d S. 201). Der Beschwerdeführer hat
sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander
zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene
verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss
allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 107 Ia 186 E. b). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, kann der Beschwerdeführer sich nicht damit begnügen, den
angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und
ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b
S. 11 f.).

2.
Der Übergang der Trägerschaft der Schule für Gestaltung (Gewerbliche
Berufsschule St. Gallen) erfolgte durch das an der Volksabstimmung vom 24.
September 2000 angenommene IV. Nachtragsgesetz zum Einführungsgesetz vom 19.
Juni 1983 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Dieser Übergang
führte dazu, dass die Schule für Gestaltung die unter der Trägerschaft der
Stadt St. Gallen den Stadtbewohnern bisher gewährte Verbilligung des
Kursgeldes für den Vorkurs ab dem 1. Januar 2002 strich, womit die Teilnehmer
des Vorkurses ab diesem Datum das volle Schulgeld bezahlen mussten.

Es stellt sich die Frage, ob dieser während des laufenden Schuljahres wirksam
gewordene Wegfall der Verbilligung des Kursgeldes dem Grundsatz von Treu und
Glauben widerspricht.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der - ursprünglich
aus Art. 4 aBV abgeleitete und heute in Art. 9 BV verankerte - Grundsatz von
Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung ist insbesondere, dass
sich das Verhalten der Behörden auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit bezieht. Bei Änderung von Erlassen trifft dies nur
selten zu. Der Vertrauensgrundsatz bindet zwar auch den Gesetzgeber, vermag
Änderungen generell-abstrakter Regelungen aber nur unter besonderen
Voraussetzungen zu verhindern (BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, mit
Hinweisen). Lehre und Rechtsprechung anerkennen unter bestimmten
Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Übergangsfristen, wenn Private
durch eine unvorhergesehene Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren
gestützt auf die bisherige Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden
(BGE 125 II 152 E. 5 S. 165, mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführer haben sich bis Ende April 2001 für den Vorkurs
angemeldet. Bis zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach mussten sie auch die mit
dem Kursbesuch zusammenhängenden Dispositionen treffen, z. B. Kündigung der
bisherigen Arbeitsstelle etc. Wie die Berufsschule selber einräumt (oben
Erwägung C.), hat sie die Kursteilnehmer erst im September 2001, also nachdem
der Vorkurs schon begonnen hatte, über die Streichung der Verbilligung für
Stadtbewohner orientiert. Zu diesem Zeitpunkt hatte zwar die kantonale
Abstimmung über das IV. Nachtragsgesetz zum Einführungsgesetz zur
Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung schon stattgefunden. Aus der
Tatsache, dass die Schule in Zukunft unter kantonaler Trägerschaft stehen
würde, mussten die Interessenten für den Vorkurs aber nicht schliessen, dass
die Stadt St. Gallen ihre - ausschliesslich den Stadtbewohnern gewährte -
Verbilligung der Ausbildung schon mit Wirkung auf Januar 2002, d.h. mitten im
Schuljahr, streichen würde. Im Gegenteil: Nachdem die Schule, obwohl
anlässlich der Orientierungsveranstaltung Ende 2000 schon bekannt war, dass
sie bald unter kantonaler Trägerschaft stehen würde, den Interessenten für
den Kurs eine Broschüre abgegeben hatte, gemäss welcher das Kursgeld für
Stadtbewohner verbilligt war, durften diese daraus schliessen, dass die
Kantonalisierung der Berufsschule für ihren konkreten Kurs (Herbst 2001 bis
Herbst 2002) nichts ändern würde. Die Kursteilnehmer haben sich also, ohne
mit dem Wegfall der Verbilligung rechnen zu müssen, für den Kurs angemeldet
und die entsprechenden, nicht leicht wieder rückgängig zu machenden
Dispositionen, wie z.B. Kündigung der Arbeitsstelle, getroffen. Daran ändert
nichts, dass auf der Broschüre vom 20. Juni 2000 auf eine eventuelle Änderung
der Tarife hingewiesen worden war: Aufgrund dieser Anmerkung wäre eine
Erhöhung in der Grössenordnung der Teuerung oder der Anpassung an gestiegene
Kosten zu erwarten gewesen, nicht aber der völlige Wegfall der von der Stadt
gewährten Verbilligung auf den 1. Januar 2002, was für die verbleibenden
sieben Ausbildungsmonate zu mehr als einer Verdoppelung des Kursgeldes führte
(7/12 von 7'000.-- statt 7/12 von Fr. 3'300.--).

2.3 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen macht in seiner
Vernehmlassung geltend, das ein allenfalls Vertrauen auslösendes Verhalten
der Gewerblichen Berufsschule St. Gallen zeitlich vor der Übernahme durch den
Kanton, also unter der Trägerschaft der Stadt stattgefunden habe; daher sei
der Vorwurf der Verletzung des berechtigten Vertrauens gegenüber der Stadt
geltend zu machen, wogegen der Kanton keine Vertrauensgrundlage geschaffen
habe.

Es trifft zu, dass es die Stadt als ursprüngliche Trägerin der Schule ist -
und nicht der Kanton als deren heutiger Träger -, die an der
Orientierungsveranstaltung Ende 2000 gegenüber den Kursinteressenten in Bezug
auf die Verbilligung des Kursgeldes ein Vertrauensverhältnis geschaffen hat
und diesem Vertrauen Rechnung tragen müsste. Dies bedeutet aber nicht, dass
der Kanton als neuer Träger der Schule für die Kursgeldverbilligung nicht in
die Pflicht genommen werden kann: falls mit dem Übergang der Trägerschaft
über die Schule das Rechtsverhältnis zwischen Kursteilnehmern und Stadt auf
den Kanton übergegangen wäre, könnte dem Kanton gegenüber auch ein allenfalls
von der Stadt geschaffenes berechtigtes Vertrauen auf eine
Kursgeldverbilligung entgegengehalten werden.

Ob ein solcher Übergang des Rechtsverhältnisses stattgefunden hat, kann im
vorliegenden Fall offen bleiben, da in beiden Fällen - Übergang des
Rechtsverhältnisses oder originäre Neuordnung der Rechtsbeziehung des Kantons
zu den Kursteilnehmern - die beschlossene Schulgelderhöhung im Ergebnis
verfassungswidrig ist:
2.3.1Ist das Rechtsverhältnis zwischen den Kursteilnehmern und der Stadt mit
allen Rechten und Pflichten auf den Kanton übergegangen, so gilt das von der
Stadt geschaffene Vertrauen in den Weiterbestand der Kursgeldverbilligung
vorerst auch gegenüber dem Kanton. Dieser darf die Kursgeldverbilligung zwar
in der Folge abschaffen; er muss es sogar tun, denn das Gebot der
Rechtsgleichheit verbietet ihm, Bewohner der Stadt St. Gallen in Bezug auf
das Kursgeld besser zu stellen als die übrigen Kantonseinwohner. Eine solche
Neuregelung darf er aber erst nach einer angemessenen Übergangsfrist treffen,
d.h. erst für die Teilnehmer der folgenden Jahreskurse, denen keine
verbilligten Tarife in Aussicht gestellt worden sind.

2.3.2 Ist dagegen davon auszugehen, dass der Kanton mit der Übernahme der
Trägerschaft für die Schule die Rechtsbeziehungen zu den Kursteilnehmern neu
ordnet, bedeutet das nicht, dass er dabei völlig freie Hand hat: Der Kanton
hat hier zwei Rollen; einerseits ist er der neue Träger der Schule,
anderseits ist er aber auch dafür zuständig, die Folgen des Übergangs auf ihn
als Träger der Schule zu regeln, wobei er bestimmte Schranken zu beachten
hat. Dabei kann er sich, was die ursprüngliche Verbilligung des Kursgeldes
für Stadtbewohner anbelangt, nicht einfach mit dem Hinweis darauf, dass diese
Verbilligung eine städtische Angelegenheit sei, seiner Verantwortung
entziehen. Er hätte vielmehr eine Übergangsregelung schaffen sollen, die den
Kursteilnehmern, die im Vertrauen auf ein bestimmtes Kursgeld die Ausbildung
begonnen haben, erlaubt hätte, die Ausbildung zu diesem Preis zu beenden.
Indem er keine solche Übergangsregelung getroffen hat, hat er gegenüber den
Kursteilnehmern das Prinzip von Treu und Glauben verletzt.

2.4 Der Wegfall der Kursgeldverbilligung unmittelbar mit dem Wechsel der
Trägerschaft für die Schule von der Stadt zum Kanton noch während des
laufenden Kursjahres verletzt nach dem Gesagten den Grundsatz von Treu und
Glauben und damit Art. 9 BV.

3.
Der angefochtene Regierungsbeschluss sowie die Ziffern 1 und 2 des
Departementsentscheids sind nach dem Gesagten aufzuheben. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Kanton St. Gallen aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 2 OG e contrario). Dieser hat den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Mit dem vorliegenden
Urteil werden die Gesuche um unentgeltliche Rechtsprechung und Verbeiständung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss der
Regierung des Kantons St. Gallen vom 23. April 2003 sowie die Ziff. 1 und 2
des Entscheids des Erziehungsdepartements des Kantons St. Gallen vom 6.
September 2002 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton St. Gallen auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.-- auszurichten.

4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden als
gegenstandslos abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Erziehungsdepartement und der Regierung
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: