Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.148/2003
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2P.148/2003 /leb

Urteil vom 6. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz, Klosterzelgstrasse, 5210 Windisch,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001
Aarau.

Art. 9 BV (Nichterteilung des Fachhochschuldiploms),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 22. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ studierte Informatik an der Fachhochschule Aargau
Nordwestschweiz. Er wurde nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 2000 nicht
diplomiert, weil ihm das Testat "X.________" fehlte. Trotz Wiederholung des
fraglichen Moduls im Sommersemester 2001 wurde ihm das Testat am 10. August
2001 verweigert und er wurde nicht zur Diplomprüfung zugelassen, weil er eine
schriftliche Arbeit (Übung "Y.________") zu spät eingereicht hatte. Hiergegen
setzte sich A.________ erfolglos zur Wehr; den abschlägigen Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Aargau vom 10. Juli 2002 focht er schliesslich
beim kantonalen Verwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 22. Januar
2003 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf seine Beschwerde ein.

2.
Am 2. Juni 2003 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Er rügt
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), weil das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau seine Zuständigkeitsregelung verfassungswidrig gehandhabt
habe.

3.
Seine Vorbringen sind offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, ohne dass Akten oder
Vernehmlassungen einzuholen wären: Gemäss § 52 Ziff. 11 des Aargauer Gesetzes
vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beurteilt das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide über die
Zulassung zu einer Prüfung, soweit nicht die Bewertung von Schulleistungen in
Frage steht und unter Ausschluss der Frage, ob die Prüfung bestanden wurde.
In Anwendung dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit
vorliegend verneint. Das streitige Testat bestätige nicht nur den Besuch
einer bestimmten Lehrveranstaltung, wie dies bei Universitätsausbildungen
üblich sei, sondern enthalte eine Bewertungskomponente. Zur genügenden
Leistung, welche testiert werde (vgl. § 9a Abs. 2 der Aargauer Verordnung vom
29. Oktober 1997 über die Fachhochschule Technik, Wirtschaft und Gestaltung
bzw. § 9 der Aargauer Verordnung vom 10. Juli 2002 über die
Diplomstudiengänge Elektro- und Informationstechnik sowie Maschinenbau),
gehöre bei schriftlichen Arbeiten neben dem Inhalt auch deren zeitgerechte
Ablieferung. Der Gesetzgeber habe den Weg ans Verwaltungsgericht nur
hinsichtlich jener Prüfungsvoraussetzungen öffnen wollen, die "im strengen
Sinne rein formaler Natur sind und jedenfalls keine Bewertungskomponente
enthalten". Diese Auslegung des kantonalen Rechts ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden: Zwar wäre es denkbar, hinsichtlich der streitigen
Arbeit zwischen dem rechtzeitigen Einreichen und der inhaltlichen Qualität zu
unterscheiden und in Ersterem ein formelles Kriterium und in Letzterem die
eigentliche Bewertung zu sehen; die so definierte formelle Komponente wäre an
sich justiziabel und könnte einer Gerichtsbehörde zur Beurteilung
unterbreitet werden. Zwingend ist eine solche Betrachtungsweise jedoch nicht.
Es ist nicht unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht die Frage der
Rechtzeitigkeit der Erbringung einer zu bewertenden Leistung als Teil der -
gemäss § 52 Ziff. 11 VRPG seiner Kontrolle entzogenen - Leistungsbewertung
betrachtet; für einen Verstoss gegen das Willkürverbot reicht nicht aus, dass
eine andere Auslegung dieser Bestimmung auch möglich erscheint (vgl. BGE 123
I 1 E. 4a S. 5, mit Hinweisen).

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fachhochschule Aargau
Nordwestschweiz, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: