Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.142/2003
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2P.142/2003 /leb

Urteil vom 7. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Nobs, Suter
& Partner Rechtsanwälte, Kornhausstrasse 26, Postfach 2040, 9001 St. Gallen,

gegen

Bau- und Umweltdepartement des Kantons
Appenzell I.Rh., Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell,
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Unteres Ziel
20, 9050 Appenzell.

Art. 8 und 9 BV (Erteilung eines Fischerei-Saisonpatentes),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, vom 1.
April 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 7. August 2002 wies das Bau- und Umweltdepartement des
Kantons Appenzell Innerrhoden ein Gesuch von A.________, österreichischer
Staatsangehöriger mit Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung im Kanton Appenzell
Innerrhoden, um Erteilung eines Fischerei-Saisonpatents mit der Begründung
ab, er verfüge nicht über die gemäss der kantonalen Fischereiverordnung
hiefür erforderliche Niederlassungsbewilligung. Die Erteilung einer
"Sonderbewilligung" (Ausnahmebewilligung) lehnte das Bau- und
Umweltdepartement ab.

Ein dagegen von A.________ bei der Standeskommission des Kantons Appenzell
Innerrhoden eingereichter Rekurs blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 5. November
2002).

B.
Mit Urteil vom 1. April 2003 (zugestellt am 29. April 2003) wies das
Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden (Abteilung Verwaltungsgericht) die von
A.________ gegen den Entscheid der Standeskommission eingereichte Beschwerde
ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, die in einer
(Ausführungs-)Verordnung des Grossen Rates vorgesehene Bestimmung, wonach
Saisonpatente nur an (im Kanton wohnhafte) Ausländer mit
Niederlassungsbewilligung abgegeben werden, stelle eine mit dem
Gewaltenteilungsprinzip im Einklang stehende, sachlich gerechtfertigte
Regelung dar, welche sowohl mit dem Rechtsgleichheitsgebot, dem
Diskriminierungsverbot und dem Willkürverbot als auch mit den Bestimmungen
des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG vereinbar sei.

C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 erhebt A.________ beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Urteils des
Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 1. April 2003 beantragt.

Das Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. Die verwaltungsgerichtliche Abteilung des
Kantonsgerichts verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, gegen den
als eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und 87 OG). Ausgeschlossen ist
insbesondere die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, stützt sich doch die
streitige Verweigerung des Fischerei-Saisonpatents auf selbständiges
kantonales Recht. Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF;
SR 923.0) stellt zwar die Grundsätze auf, nach denen die Kantone den
Fischfang zu regeln haben (Art. 1 Abs. 2 BGF); es überlässt jedoch die
Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das (auf einem staatlichen Regal
beruhende) Fischereirecht ausgeübt oder verliehen werden kann, den Kantonen
(Urteil des Bundesgerichts 2P.398/1994 vom 3. März 1995, E. 1a).

1.2 Der Beschwerdeführer wird durch die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung
eines Fischerei-Saisonpatents, auf welches bei Erfüllung der Voraussetzungen
ein Rechtsanspruch besteht, in seiner Rechtsstellung betroffen. Er ist daher
legitimiert, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung des Prinzips der
Gewaltenteilung, des Rechtsgleichheitsgebotes und des Willkürverbotes mit
staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht
ein (statt vieler BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).

2.
2.1 Art. 2 des (von der Landsgemeinde erlassenen) Einführungsgesetzes des
Kantons Appenzell Innerrhoden vom 28. April 1996 zum Bundesgesetz über die
Fischerei (im Folgenden: EG FG/AI) bestimmt:
"Die Fischereiberechtigung wird nach dem Patentsystem an natürliche Personen
mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. erteilt. Der Grosse Rat kann in bezug
auf die berechtigten Personen auf dem Verordnungswege Ausnahmeregelungen
erlassen."
Die vom Grossen Rat erlassene Fischereiverordnung vom 28. Oktober 1996 sieht
in Art. 9 hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung
eines Fischereipatents vor:
"1 Die Patente können nur auf den Namen einer bestimmten, natürlichen Person
lauten und sind nicht übertragbar.

2 Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels müssen das 18. Altersjahr
vollendet haben.

3 Saisonpatente werden nur an Kantonseinwohner abgegeben, die wenigstens drei
Monate vor dessen Erwerb den Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. begründet
haben.

4 Ausserkantonale Fischer werden nur im Rahmen der Patentlösungen von 1968
zugelassen; wer das Patent im Jahre 1968 nicht löste, aber nachweisbar
während fünf Jahren vorher gelöst hatte, wird zum Bezug des Patentes
zugelassen.

5 An Ausländer werden Saisonpatente nur abgegeben, wenn diese zusätzlich zu
den übrigen persönlichen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung «C»
besitzen."
2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Prinzips der
Gewaltenteilung. Er macht geltend, indem die Fischereiverordnung in Art. 9
Abs. 3 und 5 eine Wohnsitznahme von mindestens drei Monaten und für Ausländer
zudem die Niederlassungsbewilligung voraussetze, schränke sie den Kreis der
Personen, welche im Kanton Appenzell Innerrhoden uneingeschränkt zur
Fischerei zugelassen werden könnten, im Vergleich zu Art. 2 EG FG/AI, welcher
lediglich das Wohnsitzerfordernis vorschreibe, zusätzlich ein. Aufgrund des
Wortlauts von Art. 2 EG FG/AI sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber
durch diese Einschränkung seine Rechtsetzungsbefugnis überschritten habe, da
sich die Ermächtigung zum Erlass einer Ausnahmeregelung bei wörtlicher
Auslegung der Norm nur auf Ausnahmen vom Kriterium der natürlichen Person
oder vom Wohnsitzerfordernis beziehen könne.

2.3 Das Bundesgericht hat seit jeher das sämtlichen Kantonsverfassungen
zugrunde liegende Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht
anerkannt. Sein Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht
(BGE 127 I 60 E. 2a S. 63 f., 145 E. 3a S. 148; 128 I 113 E. 2c S. 116, 327
E. 2.1 S. 329 f., je mit Hinweisen). Das Prinzip der Gewaltenteilung schützt
die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Für den Bereich
der Rechtsetzung bedeutet der Grundsatz, dass generell-abstrakte Normen vom
zuständigen Organ in der dafür vorgesehenen Form zu erlassen sind (BGE 128 I
327 E. 2.1 S. 330). Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom
Gesetzgeber an den Verordnungsgeber wird von Bundesverfassungs wegen dann als
zulässig erkannt, wenn sie in einem formellen Gesetz vorgesehen ist, nicht
durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet
beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit
die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (BGE 128 I
113 E. 3c S. 122, 327 E. 4.1 S. 337, je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
bezieht sich auf die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an die
Exekutive; geringere Anforderungen werden gestellt in Bezug auf die
Delegation an den kommunalen Gesetzgeber (BGE 127 I 60 E. 2d S. 65 mit
Hinweisen) oder - wie hier - an das kantonale Parlament, wo sich die
Zulässigkeit allein nach dem kantonalen Verfassungsrecht bestimmt (BGE 126 I
180 E. 2b/bb S. 184 f. mit Hinweisen; betreffend den Kanton Appenzell
Innerrhoden: Urteil 2P.425/1996 vom 1. Mai 1998, E. 4).

Bei der Beurteilung des Gewaltenteilungsprinzips prüft das Bundesgericht die
Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des
Gesetzesrechts dagegen lediglich auf Willkür hin (BGE 127 I 60 E. 2a S. 64,
145 E. 3a S. 148; 128 I 113 E. 2c S. 116, 327 E. 2.1 S. 330, je mit
Hinweisen). Ob die beanstandete Vorschrift von Art. 9 der grossrätlichen
Fischereiverordnung auf einer zulässigen Auslegung der Delegationsnorm
beruht, prüft das Bundesgericht nach dem Gesagten lediglich unter dem
Gesichtswinkel der Willkür.

2.4 Dass die dem Grossen Rat vorliegend eingeräumte Rechtsetzungskompetenz
gegen übergeordnetes Recht bzw. gegen kantonales Verfassungsrecht verstosse,
wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dargetan.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Grosse Rat mit der beanstandeten
Verordnungsbestimmung die Schranken der Delegationsnorm willkürlich
überschritten habe, stellt doch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Auslegung von Art. 2 EG FG/AI, wonach sich die Befugnis des Grossen Rates
darin erschöpfe, die gesetzliche Umschreibung durch Ausnahmebestimmungen zu
erweitern, nicht die einzig vertretbare dar.

Im angefochtenen Urteil nahm das Kantonsgericht den Standpunkt ein, wenn der
kantonale Gesetzgeber die Wohnsitzpflicht als ein Erfordernis aufstelle, lege
er den Kreis der Berechtigten in groben Zügen fest und überlasse es dem
Verordnungsgeber, diesen Kreis weitergehend einzuschränken, um den
bundesrechtlichen Vorgaben (Schutz von Fischbestand und Artenvielfalt)
nachzukommen. Eine lediglich auf die Erweiterung des Kreises der Berechtigten
beschränkte Befugnis des Grossen Rates widerspreche der Natur der Konzession,
welche den Ausschluss anderer Nutzungsberechtigter bezwecke und eine
Überfischung verhindern wolle. Es sei somit sachlich gerechtfertigt und
entspreche dem Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Minimalvorschriften,
restriktivere Anforderungen an die Bewilligung des Fischereipatents auf dem
Verordnungsweg zu verlangen.

Diese Interpretation erscheint zumindest nicht unhaltbar. Vom Wortlaut her
lässt Art. 2 EG FG/AI Raum für Abweichungen vom gesetzlichen Grundsatz in
beide Richtungen. Zu beachten ist namentlich, dass die Delegationsnorm (Satz
2) nicht von Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis (im Sinne von Satz 1), sondern
allgemeiner von Ausnahmeregelungen in Bezug auf die berechtigten Personen
spricht, was dem Verordnungsgeber einen umfassenderen Gestaltungsspielraum
eröffnet. Dass die teleologische Auslegung der Bestimmung - entgegen der vom
Kantonsgericht vertretenen Auffassung - zu einem anderen Ergebnis führen
würde, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht belegt. Auch verliert
die Grundsatzregelung von Art. 2 Satz 1 EG FG/AI nicht ihren Sinn, wenn in
der Verordnung für einzelne Fallkonstellationen sachlich begründete Ausnahmen
in der einen oder anderen Richtung vorgesehen werden können, solange im
Wesentlichen am Wohnsitzerfordernis festgehalten wird, was in Bezug auf die
umfassendste Fischereiberechtigung, das Saisonpatent, der Fall ist. Wenn der
Grosse Rat in Art. 9 Abs. 3 und 5 der Fischereiverordnung die Erteilung der
Patente für bestimmte Personengruppen über das vom Gesetz im Grundsatz
vorgesehene Wohnsitzerfordernis hinaus an besondere Voraussetzungen knüpft,
so hat er sich demzufolge nicht willkürlich über die Schranken der
Delegationsnorm im Einführungsgesetz hinweggesetzt. Ein Verstoss gegen das
Gewaltenteilungsprinzip liegt nicht vor.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 2 KV/AI und Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), welche darin
liege, dass Art. 9 der Fischereiverordnung für die Erteilung eines
Saisonpatents in persönlicher Hinsicht für schweizerische Staatsangehörige
lediglich einen mindestens drei Monate andauernden Wohnsitz im Kanton
voraussetze, wogegen ausländische Kantonseinwohner zudem im Besitz der
Niederlassungsbewilligung sein müssten, was zu einer Wartefrist von fünf
Jahren führe.

Im angefochtenen Entscheid ging das Kantonsgericht davon aus, es bedürfe
zwingend einer Auswahl unter den an sich geeigneten Bewerbern, um den Bestand
und die Artenvielfalt der Fische im Kanton zu schützen, weshalb sich das
Heranziehen von weiteren Kriterien neben jenem des Wohnsitzes als
unumgänglich erweise. Indem bei der Erteilung von Saisonpatenten an Ausländer
auf die Niederlassungsbewilligung abgestellt werde, welche im Unterschied zur
Aufenthaltsbewilligung unbefristet und bedingungsfeindlich sei und auch nicht
erleichtert widerrufen werden könne, werde sichergestellt, dass der Bewerber
eine enge Verbundenheit zum Kantonsgebiet, in dem er sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhalte, sowie einen intensiven Bezug zur
einheimischen Fauna und Flora habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb
Ausländer die intensive Beziehung zu Flora und Fauna des Kantons erst nach
einer faktischen Wartefrist von fünf Jahren erwerben sollten, während bei
schweizerischen Bewerbern von einer solchen bereits nach drei Monaten
ausgegangen werde. Weder gehe aus der Argumentation im angefochtenen
Entscheid hervor, warum aus dem Besitz einer Niederlassungsbewilligung auf
den Willen zur dauernden Verbundenheit mit dem Kanton geschlossen werden
könne, noch sei ein die Ungleichbehandlung von Ausländern und Schweizern
rechtfertigender, stichhaltiger Zusammenhang zwischen der Absicht des
dauernden Verbleibens und dem durch das Patent gewährten Recht ersichtlich.
Schliesslich stelle sich auch die Frage, warum nur für den Erwerb eines
Saisonpatents, nicht jedoch für die Tages- und die Wochenpatente eine enge
Beziehung zu Flora und Fauna sowie eine dauernde Verbundenheit zum Kanton
vorausgesetzt werde. Fehle es somit an sachlichen Gründen für die in Art. 9
Abs. 5 der Fischereiverordnung statuierte Ungleichbehandlung von im Kanton
wohnhaften Schweizern und Ausländern, so liege eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots und ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor.
Sachgemäss erscheine eine Zuteilung der Patente an Personen mit
"fischereilichen" Kenntnissen oder - infolge des territorialen Charakters des
Fischereiregals - an Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell, wie dies im
Fischereigesetz vorgesehen sei.

3.2 Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf
ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er
verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche
Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet
werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter
Spielraum der Gestaltung (BGE 129 I 1 E. 3 S. 3; 127 I 185 E. 5 S. 192; 127 V
448 E. 3b S. 454, je mit Hinweisen).

Das vom Beschwerdeführer mitangerufene Rechtsgleichheitsgebot von Art. 2 Abs.
1 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh. vom 24.
Wintermonat 1872 (KV/AI; SR 131.224.2) hat neben der entsprechenden
bundesrechtlichen Garantie von Art. 8 Abs. 1 BV keine selbständige Bedeutung.

Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 37 Abs. 2 BV, wonach
niemand wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden darf.
Diese Art. 43 Abs. 3 und Art. 60 aBV entsprechende Bestimmung verbietet es
den Kantonen und Gemeinden, Bürger anderer Kantone aufgrund ihres
Bürgerrechts anders zu behandeln als die eigenen Bürger. Eine Differenzierung
aufgrund anderer Kriterien, wie beispielsweise des Wohnsitzes, wird von Art.
37 Abs. 2 BV nicht untersagt und ist zulässig, soweit sie mit Art. 8 BV
vereinbar ist (vgl. Botschaft zur BV, BBl 1997 I S. 222 f.; Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich
2001 N. 797 ff., S. 226 ff.; Felix Hafner/Denis Buser, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar
der schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Lachen SZ 2002, Rz. 5 f. zu Art.
37 BV; Pascal Mahon, in: Aubert/Mahon, Petit commentaire de la Constitution
fédérale, Zürich 2003, Rz. 13 zu Art. 37 BV; Etienne Grisel, Egalité, Bern
2000, S. 82; René Schaffhauser, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.],
Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 19, Rz. 45; vgl. zur vormaligen
Bundesverfassung: BGE 103 Ia 369 E. D/7c/bb S. 386 f.; 100 Ia 287 E. 3d S.
293; 95 I 497 E. 2 S. 500; 122 I 209 E. 4 S. 212 mit zahlreichen
Literaturzitaten; ferner: Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, Bern 1985, S. 59 f. und S. 66; Jean-François Aubert,
Bundesstaatsrecht der Schweiz, Band I, Basel 1991, Nr. 1010). Gleiches muss -
unter Vorbehalt weitergehender staatsvertraglicher Garantien (dazu unten E.
3.4) - für Anknüpfungen an die Staatsangehörigkeit (vgl. Etienne Grisel, in:
Kommentar aBV, Rz. 5 zu Art. 60 aBV) bzw. für Differenzierungen zwischen
Ausländern mit Niederlassungsbewilligung und solchen mit anderen
Anwesenheitstiteln gelten. Anzumerken bleibt, dass eine Differenzierung
zwischen schweizerischen Staatsangehörigen und Personen aus dem Ausland im
Allgemeinen keiner qualifizierten Rechtfertigung im Sinne der Rechtsprechung
zum Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV bedarf (vgl. BGE 126 II
377 E. 6a in fine S. 393; bestätigt in BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 224, 232 E.
3.4.1 S. 240); sie muss (lediglich) mit dem allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar, d.h. durch sachliche
Gründe gerechtfertigt sein (vgl. Walter Kälin, Die Bedeutung des
Freizügigkeitsabkommens für das Ausländerrecht, in: Thomas Cottier/Matthias
Oesch [Hrsg.], Die sektoriellen Abkommen Schweiz-EG, Berner Tage für die
juristische Praxis 2002, Bern 2002, S. 37; Rainer J. Schweizer, in: St.
Galler Kommentar, Rz. 66 f. zu Art. 8 BV).

3.3 Das Fischereiregal gehört neben dem Jagd-, Berg- und Salzregal zu den
historischen Grund- und Bodenmonopolen, welche die Kantone zu fiskalischen
Zwecken nutzen dürfen. Als Träger des Fischereiregals kann der Kanton über
das Recht zur Ausübung der Fischerei grundsätzlich frei verfügen, indem er
das Fischereisystem festlegt (Pacht- oder Patentsystem) und die
Voraussetzungen der Fischereiberechtigungen bestimmt, wobei er über ein
weites Ermessen verfügt (vgl. BGE 119 Ia 123 E. 2b S. 128; 95 I 497 E. 2 S.
499 f., je mit Hinweisen; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 121; René A. Rhinow/Beat
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 121). Ausgehend von der Überlegung, dass die Nutzung des in seinem
Gebiet vorhandenen Wild- und Fischbestandes in erster Linie den Angehörigen
und Steuerzahlern des betreffenden Gemeinwesens zustehen soll, darf ein
Kanton für die Ausübung von Jagd und Fischerei von nicht im Kanton wohnhaften
Bewerbern höhere Taxen verlangen als von Kantonseinwohnern oder auswärts
Wohnende vom Bezug des Patentes überhaupt ausschliessen (BGE 119 Ia 123 E. 2b
S. 128 sowie E. 3b S. 130; 114 Ia 8 E. 3b S. 13; 101 Ia 193 E. 4 S. 196; 95 I
497 E. 2 S. 500; 41 I 154; Urteil vom 19. Dezember 1973, publ. in: ZBl
75/1974 S. 306 ff., E. 2 in fine; Urteile P.1414/1986 vom 20. März 1987, E.
4; P.1492/1980 vom 20. Oktober 1982, E. 3b; Sandro Visini, Die rechtliche
Gleichbehandlung von Bürgern und Einwohnern anderer Gebietskörperschaften mit
den eigenen Bürgern und Einwohnern, Diss. Zürich 1983, S. 102 sowie 105;
Haefliger, a.a.O., S. 66; Georg Müller, in: Kommentar aBV, Rz. 34 zu Art. 4
aBV; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl
104/2003 S. 527). Zwischen Kantonseinwohnern mit Bürgerrecht des Kantons und
den übrigen im Kanton wohnhaften Schweizerbürgern darf dabei nicht
unterschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BV bzw. vormals Art. 60 aBV; vgl. BGE 95
I 497 E. 2 S. 500, mit Hinweisen); massgebender Anknüpfungspunkt kann nur der
Wohnsitz sein (BGE 119 Ia 123 E. 3b S. 130). Als unzulässig wurde auch
erachtet, von im Kanton niedergelassenen Ausländern, die als solche gemäss
der kantonalen Regelung zur Jagd zugelassen waren, höhere Gebühren als für
schweizerische Kantonseinwohner vorzusehen (BGE 114 Ia 8 E. 3b S. 13 f.).

Zur Beurteilung steht vorliegend, ob die Zulassung zum Saisonpatent auf
Ausländer mit Niederlassungsbewilligung beschränkt werden darf, während für
Schweizer bloss ein mindestens drei Monate dauernder Wohnsitz verlangt wird.
Die Regelung lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden: Dass
Schweizer, die neu in den Kanton zuziehen, grundsätzlich sofort die gleichen
Rechte wie alteingesessene Kantonseinwohner bzw. Kantonsbürger geniessen,
entspricht Art. 37 Abs. 2 BV. Der Ausländer kann sich nicht auf diese Regel
berufen (Grisel, Egalité, S. 82; Mahon, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 37 BV;
Häfelin/Haller, a.a.O., N. 797; Hafner/Buser, in: St. Galler Kommentar, Rz. 5 zu Art. 37 BV). Im Gegensatz zu Schweizer Bürgern, welche von Verfassungs
wegen die Niederlassungsfreiheit geniessen (Art. 24 BV) und an jedem Ort der
Schweiz ihren Wohnsitz begründen können (BGE 128 I 280 E. 4.1.1 S. 282; 127 I
97 E. 4c S. 101, je mit Hinweis), bedarf der Ausländer zur Wohnsitznahme
einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (vgl. zu den Voraussetzungen eines
Kantonswechsels: BGE 126 II 265 E. 2a S. 267; 127 II 177 E. 2a S. 179 f., je
mit Hinweisen), die von gewissen Bedingungen abhängt und in der Regel
zunächst als befristete, periodisch zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung
erteilt wird (vgl. Art. 5 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 3
Abs. 3 ANAG [SR 142.20]), welche erst nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen
in eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Art. 6 ANAG) überführt werden
kann. Es erscheint insoweit nicht als Verstoss gegen das
Gleichbehandlungsgebot, für die Berechtigung zur Fischerei oder zur Jagd
zwischen ausländischen Kantonseinwohnern mit und solchen ohne
Niederlassungsbewilligung zu unterscheiden und lediglich die ersten den
schweizerischen Kantonseinwohnern voll gleichzustellen. Soweit der
massgebende Bezug zum Gemeinwesen in der Steuerpflicht erblickt wird, besteht
zwischen den beiden Gruppen zwar grundsätzlich kein Unterschied. Doch kann
nicht von einer sachfremden und willkürlichen, gegen die Rechtsgleichheit
verstossenden Differenzierung gesprochen werden, wenn der Kanton Appenzell
Innerrhoden bezüglich des hier in Frage stehenden Saisonpatents zugezogene
Ausländer erst dann voll den schweizerischen Kantonseinwohnern gleichstellt,
wenn sie eine (unbefristete) Niederlassungsbewilligung haben und damit als
Einwohner des Kantons vorbehaltlos aufgenommen sind. Ähnliche
Differenzierungen können auch bei der allfälligen Gewährung politischer
Rechte an Ausländer gemacht werden (vgl. etwa Art. 37 Abs. 1 lit. c der
Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg vom 24. September 2000).

Wenn ein Kanton durch eine Beschränkung des Kreises der möglichen Bewerber
einer übermässigen Befischung der seinem Fischereiregal unterstehenden
Gewässer vorbeugen will, so entspricht dies einem zulässigen Anliegen (vgl.
BGE 95 I 497 E. 2 S. 500) und überdies einer bundesrechtlichen Vorgabe (vgl.
Art. 3 Abs. 1 BGF). Dass die Kantone dabei je nach Anzahl, Grösse und
insbesondere nach Massgabe des Fischreichtums und der Artenvielfalt ihrer
Gewässer unterschiedliche Zulassungsregelungen treffen, ist sachgerecht. Der
Ausschluss der im Kanton wohnhaften, aber (noch) nicht über eine
Niederlassungsbewilligung verfügenden Ausländer vom Saisonpatent kann ein
geeignetes Mittel bilden, um der Gefahr einer Überfischung zu begegnen.

Es erscheint im Weiteren nicht abwegig, jene Kategorie von
Fischereiberechtigungen (Saisonpatent) erschwert zugänglich zu machen, welche
über die längste Laufzeit verfügt und damit mutmasslich auch am intensivsten
zur Befischung der Gewässer beiträgt. Dass auch andere Zulassungsregelungen
zur Fischereiberechtigung denkbar wären, welche ebenso oder sogar besser
geeignet wären, um das erwähnte Ziel zu erreichen, ändert nichts; ein
Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Willkürverbot liegt nicht
vor.

3.4 Dass die Verweigerung des streitigen Patentes gegen das Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) verstosse, wird
in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht behauptet. Hingegen wird geltend
gemacht, dass der aus diesem Abkommen folgende Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers einer Niederlassungsbewilligung gleichkomme und die
Verweigerung des Patentes unter diesem Gesichtswinkel gegen das
Gleichbehandlungsgebot verstosse.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer als aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft stammender Arbeitnehmer seit Inkrafttreten des
Freizügigkeitsabkommens grundsätzlich über einen Rechtsanspruch auf die
Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. BGE 129 II 249 E. 3.3 S. 258). Auch die
Aufenthaltsbewilligung EG (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 4 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des
freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]) ist indessen befristet und in
ihrem Bestand von gewissen Voraussetzungen abhängig (vgl. Art. 23 Abs. 1
VEP). Für sich allein verschafft die Aufenthaltsbewilligung EG auch noch
keinen Anspruch auf die - unbefristete und mit keinerlei Bedingungen
verknüpfbare - Niederlassungsbewilligung, deren Erteilung sich allein nach
dem Landesrecht und den von der Schweiz abgeschlossenen
Niederlassungsverträgen richtet (Art. 5 VEP in Verbindung mit Art. 6 ANAG;
vgl. BGE 129 II 249 E. 3.3 S. 258). Insofern vermag auch diese Rüge des
Beschwerdeführers nicht durchzudringen.

Es verstösst im Übrigen auch nicht gegen die in Art. 9 Anhang I FZA
umschriebene Gleichbehandlungsgarantie, wenn als ausländische Arbeitnehmer
zugelassene EG-Staatsangehörige bezüglich der Ausübung von Jagd und Fischerei
den Schweizer Bürgern nicht gleichgestellt sind, geht es doch hier weder um
"Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen" (Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA) noch um
"steuerliche und soziale Vergünstigungen" (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA). In
seiner Praxis geht der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH),
dessen Rechtsprechung zu den analogen Normen des Gemeinschaftsrechts für die
Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zu berücksichtigen ist (Art. 16 Abs. 2
FZA; vgl. BGE 129 II 249 E. 4.2 S. 259), zwar von einem weiten Begriff der
"sozialen Vergünstigungen" im Sinne der Parallelbestimmung von Art. 7 Abs. 2
der Verordnung Nr. 1612/68/EWG vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer (ABl. 1968, L 257 S. 2) aus. Danach fallen darunter alle
Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht -
den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft
oder einfach wegen ihres Wohnortes im Inland allgemein gewährt werden und
deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität
innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern (so in ständiger Rechtsprechung
etwa Urteil vom 12. Mai 1998, Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998,
I-2691, Randnr. 25; Urteil vom 27. November 1997, Rechtssache C-57/96,
Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 39 sowie Urteil vom 14. März 1996,
Rechtssache C-315/94, De Vos, Slg. 1996, I-1417, Randnr. 20, je mit weiteren
Hinweisen). Als unter den Begriff der "sozialen Vergünstigung" im Sinne
dieser Bestimmung fallend wurden etwa Studienbeihilfen für Kinder eines
Arbeitnehmers (Urteil vom 20. März 2001, Rechtssache C-33/99, Fahrmi und
Esmoris Cerdeiro-Pinedo Amado, Slg. 2001, I-2415, Randnr. 45 mit weiteren
Hinweisen) oder für den Arbeitnehmer selber (Urteil vom 21. Juni 1988,
Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, S. 3161, Randnrn. 22-24),
Erziehungsgelder, welche dem Ausgleich von Familienlasten dienen (zit. Urteil
vom 12. Mai 1998 in Sachen Martínez Sala, Randnrn. 26-28), Geldleistungen zur
Deckung der Bestattungskosten (Urteil vom 23. Mai 1996, Rechtssache C-237/94,
O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 14), das Recht, sich in einem Verfahren
vor den Gerichten des Wohnsitzstaates unter denselben Bedingungen wie die
inländischen Arbeitnehmer seiner eigenen Sprache zu bedienen (Urteil vom 11.
Juli 1985, Rechtssache 137/84, Ministere public c. Mutsch, Slg. 1985, 2681,
Randnrn. 16 f.), oder das Recht auf Erwerb einer von einer staatlichen
Eisenbahngesellschaft herausgegebenen Ermässigungskarte für kinderreiche
Familien (Urteil vom 30. September 1975, Rechtssache 32/75, Cristini, Slg.
1975, 1085, Randnrn. 10/13) angesehen. Im Unterschied zu den erwähnten
Beispielen stellt die entgeltliche Einräumung einer Fischereiberechtigung
keine staatliche Leistung dar, welche inländischen Arbeitnehmern allgemein
gewährt wird, und sie steht auch in keinerlei Zusammenhang mit der objektiven
Arbeitnehmereigenschaft. Insofern kann darin auch keine "soziale
Vergünstigung" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA erblickt werden,
welche eine Gleichbehandlung von EG-Staatsangehörigen und Schweizer Bürgern
gestützt auf Freizügigkeitsrecht unabdingbar machen würde.

Wie es sich verhielte, wenn der Beschwerdeführer im Kanton Appenzell
Innerrhoden die Tätigkeit als Berufsfischer ausüben wollte, ist hier nicht zu
prüfen.

4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
sowie 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein
Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Umweltdepartement des
Kantons Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung
Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: