Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.13/2003
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2P.13/2003 /kil

Urteil vom 24. März 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Postfach
731, 7002 Chur,

gegen

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7000 Chur.

Art. 9 und 29 BV (Auflösung des Dienstverhältnisses),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 5. November 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.________ erhob am 17. Januar 2003 (Datum der Rechtsschrift: 16. Januar
2003) staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 5. November 2002 betreffend Auflösung des
Dienstverhältnisses.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
bis spätestens am 11. Februar 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen; die Verfügung enthielt den Hinweis, dass bei Säumnis auf die
Rechtsvorkehr nicht eingetreten würde. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers leitete die Zahlungsaufforderung mit Einzahlungsschein am
23. Januar 2003 an das Regionalsekretariat Graubünden von
"X.________-Gewerkschaft" zur Erledigung weiter; dieses übermittelte die
Sache weiter an das Zentralsekretariat, Rechtsdienst, der Gewerkschaft in
Zürich. Am 20. Februar 2003 teilte dieses Zentralsekretariat dem
Bundesgericht mit, dass die Zahlungsanweisung am 31. Januar 2003 an die
interne Buchhaltung weitergeleitet worden sei; "aus abwesenheits- und
krankheitsbedingten Gründen unserer Buchhaltungsstelle" habe der
Kostenvorschuss erst "mit heutigem Datum" (also am 20. Februar 2003) zur
Zahlung freigegeben werden können. Es wurde um Entgegennahme und Behandlung
der staatsrechtlichen Beschwerde ersucht. In der Tat erfolgte die Postaufgabe
am 21. Februar 2003, und die Zahlung ging auf dem Konto der
Bundesgerichtskasse am 24. Februar 2003 ein.

1.2 Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 informierte der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Vertreter des
Beschwerdeführers über die Eingabe der Gewerkschaft und über die verspätete
Leistung des Vorschusses; er räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 7. März 2003
eine Stellungnahme einzureichen. Am 6. März 2003 ersuchte der Rechtsvertreter
das Bundesgericht um Erstreckung dieser Frist um zehn Tage bis 17. März 2003.
Dem Gesuch wurde am 7. März 2003, ausdrücklich letztmals, entsprochen. Am 17.
März 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die ihm gesetzte Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses sei wiederherzustellen und es sei Vormerk
davon zu nehmen, dass der verlangte Kostenvorschuss innert
wiederhergestellter Frist geleistet worden sei.

2.
2.1 Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die
mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu
leisten (Art. 150 Abs. 1 OG). Bei fruchtlosem Ablauf der für die
Sicherstellung gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten
(Art. 150 Abs. 4 OG).

Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss unbestrittenermassen nach Ablauf
der mit Verfügung vom 21. Januar 2003 angesetzten Frist geleistet. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, sofern er
nicht frist- und formgerecht Gründe für die Wiederherstellung der
Zahlungsfrist geltend machen kann.

2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der
Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder
sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist,
innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des
Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die
versäumte Rechtshandlung nachholt.

2.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit der Bezahlung des Kostenvorschusses eine
Gewerkschaft beauftragt. Deren zuständiges Personal wusste zum Zeitpunkt, als
es den Zahlungsauftrag ausführte, dass diese Prozesshandlung verspätet
erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt war das Hindernis dahingefallen, und
grundsätzlich hätten innert zehn Tagen die Gründe für eine
Fristwiederherstellung konkret dargelegt werden müssen. Das
Zentralsekretariat teilte dem Bundesgericht zu jenem Zeitpunkt (20. Februar
2003) indessen bloss mit, dass die Verspätung "abwesend- und
krankheitsbedingt" sei, ohne konkret Wiederherstellungsgründe zu nennen;
solche wurden auch nicht im Verlauf der nachfolgenden Tage vorgebracht,
obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Februar 2003 über das
Schreiben der Gewerkschaft vom 20. Februar 2003 informiert und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, unter Hinweis darauf,
dass fraglich erscheine, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung
gegeben seien. Der Rechtsvertreter ersuchte am 6. März 2003 um Erstreckung
der Antwortfrist unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 OG; dem Begehren wurde
entsprochen, wobei aber klar sein musste, dass eine Erstreckung (der damals
bereits abgelaufenen) gesetzlichen Zehntagefrist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG
nicht möglich war.

Mit der Eingabe vom 17. März 2003 konnten jedenfalls keine
Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht werden, die nicht schon vorher
genügend substanziiert vorgetragen worden waren. Es ist vorliegend fraglich,
ob von einem rechtzeitig gestellten Wiederherstellungsbegehren ausgegangen
werden kann. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, wenn die
schliesslich geltend gemachten Gründe eine Verspätung ohnehin nicht zu
entschuldigen vermögen.

2.2.2 Die vom Beschwerdeführer (oder von dessen Vertreter) mit der Bezahlung
des Kostenvorschusses betraute Gewerkschaft nimmt die Funktionen einer
Rechtsschutzinstitution wahr. Der Beschwerdeführer weist dazu selber auf das
Urteil des Bundesgerichts 1P.603/2001 vom 1. März 2002 hin. Dafür, was den
Kreis der Hilfskräfte betrifft, deren Verhalten der Partei oder deren
Vertreter zuzurechnen ist, kann der Beschwerdeführer ebenso auf dieses Urteil
verwiesen werden wie für die Frage, unter welchen restriktiven
Voraussetzungen sich die Partei für eine durch solche Hilfspersonen
verursachte Säumnis entschuldigen kann (E.2). Er bringt nichts vor, was es
erlaubte, von der diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

Konkret wird geltend gemacht, dass in der Buchhaltungsabteilung des
Zentralsekretariats der Gewerkschaft in der fraglichen Zeit ein
Personalengpass bestand. Abgesehen davon, dass es sich bei der Leistung eines
Kostenvorschusses um eine ausgesprochene Routineangelegenheit handelte,
nachdem der Rechtsdienst der Gewerkschaft die Zahlung am 31. Januar 2003
genehmigt hatte, sind bloss Personalabwesenheiten ab dem 10. Februar 2003
behauptet und belegt. Warum es besonders schwierig bzw. gar praktisch
unmöglich gewesen sein sollte, die spätestens am 11. Februar 2003 fällige
Zahlung noch rechtzeitig auszulösen, ist nicht ersichtlich. Ein
entschuldbares Hindernis ist nicht dargetan. Soweit auf das
Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten werden kann, erweist es sich als
offensichtlich unbegründet.

2.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit wegen verspäteter Leistung
des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG nicht einzutreten.

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: