Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.139/2003
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2P.139/2003 /kil

Urteil vom 13. November 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

D. und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, Postfach
321, 4005 Basel,

gegen

Sozialhilfebehörde G.________,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Art. 8, 12, 29 und 51 BV, §§ 36, 63, 74 und 148 KV/BL
(Unterstützungsberechnung, Wohnungszuweisung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Februar
2003.

Sachverhalt:

A.
Die Familie X.________ reiste im September 1999 in die Schweiz ein und
begehrte Asyl. Nach negativen Asylentscheiden des Bundesamtes für Flüchtlinge
verfügte dieses am 30. April 2001 wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Familie X.________, bestehend
aus den Grosseltern A.________ und B.________ (geb. 1940 und 1938), den
Eltern C.________ und D.________ (geb. 1976 und 1977) sowie den Kindern
E.________ und F.________ (geb. 1996 und 2001). Am 17. Juli 2001 eröffnete
die Sozialhilfebehörde G.________/Kanton Basel-Landschaft (vormals
Fürsorgebehörde G.________) die Berechnung der Fürsorge für alle sechs
Familienmitglieder ab 1. Juli 2001 mit einem Grundbetrag von Fr. 1'620.--,
einem Taschengeld von Fr. 336.--, einem Betrag für Kleidung von Fr. 296.--
und Mietkosten von Fr. 1'600.--. Mit Einsprache vom 18. Juli 2001 beantragten
D. und B.X.________, die Unterstützungsleistungen nach Massgabe der aktuellen
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu berechnen. Ausserdem sei
ihnen - statt der bisher zugeteilten Zwei-Zimmer-Wohnung - eine Wohnung mit
mindestens vier Zimmern zuzuweisen. Die Sozialhilfebehörde lehnte die
Einsprache am 27. Juli 2001 ab. Dagegen gelangten D. und B.X.________ an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und anschliessend an das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, die ihre Beschwerden mit Entscheid vom 23.
April 2002 und Urteil vom 5. Februar 2003 abwiesen.

B.
D. und B.X.________ haben mit Postaufgabe vom 27. Mai 2003 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. Februar 2003 sei aufzuheben.

2.  Es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, die Unterstützungsleistungen
für die Familie X.________ nach Massgabe der kantonalen Sozialhilfeverordnung
bzw. den aktuellen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu
berechnen.

3.  Es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, den Beschwerdeführern und
ihrer Familie eine Wohnung mit mindestens vier Zimmern zuzuweisen.
Eventualiter seien die kantonalen Behörden anzuweisen, den den
Beschwerdeführern angerechneten Mietzins auf Fr. 950.-- herabzusetzen."
Sie machen insbesondere geltend, die niedrigere Bemessung der Sozialhilfe für
vorläufig Aufgenommene beruhe auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage
und erweise sich als diskriminatorisch. Zudem sei die Gleichstellung der
vorläufig Aufgenommenen mit Asylsuchenden willkürlich. In Bezug auf die
Grösse der ihnen zugewiesenen Wohnung werde der Anspruch auf Schutz des
Existenzminimums und der Privatsphäre verletzt. Der Ansatz eines Mietzinses
von Fr. 1'600.-- für die besagte Wohnung verletze ausserdem das
Äquivalenzprinzip. Schliesslich rügen sie Verstösse gegen Art. 29 Abs. 2 und
3 BV.

C.
Mit Blick auf das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Schreiben vom 30. Mai
2003 einstweilen davon abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuverlangen.

D.
Die Sozialhilfebehörde G.________, der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft sowie das Kantonsgericht Basel-Landschaft (im Folgenden:
Kantonsgericht) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonal letztinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, stützt sich primär auf selbständiges
kantonales Recht und nicht unmittelbar auf Bundesrecht (vgl. Art. 14c Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Es ist nicht sonstwie durch Klage oder
Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde anfechtbar.
Daher ist die fristgerecht erhobene Beschwerde nach Massgabe der Art. 84 Abs.
2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 89 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. a OG
grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführer sind in eigenen rechtlich
geschützten Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 88
OG).

1.2 Staatsrechtliche Beschwerden sind - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125
II 86 E. 5a S. 96). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides, ist darauf nicht einzutreten.

1.3 Soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90
Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, namentlich den angefochtenen Entscheid bloss
in appellatorischer Weise kritisiert, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen (BGE 107 Ia 186 E. b; 110 Ia E. 2a S. 3 f.; 125
I 492 E. 1b S. 495).

2.
Die Sozialhilfebehörde G.________ hat die Unterstützungsleistungen gestützt
auf die in §§ 5-7 der Kantonalen Asylverordnung vom 20. Februar 2001 des
Kantons Basel-Landschaft (kAV/BL) angegebenen Beträge (Grundbetrag,
Taschengeld und Kleiderzuschuss) bemessen. Diese sind gemäss § 1 der
Kantonalen Asylverordnung für die Unterstützung von Asylsuchenden (Ausweis
N), vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung massgebend (§ 1 kAV/BL). Die in der Kantonalen
Asylverordnung vorgesehenen Beträge liegen unter denjenigen, die in der
basellandschaftlichen Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2001 (SHV/BL)
und in den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe herausgegebenen
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (kurz:
SKOS-Richtlinien; vgl. dort Kapitel B.2) genannt werden. Dem Grundbedarf nach
der Sozialhilfeverordnung (§§ 8 und 9 SHV/BL) von Fr. 2'940.-- bei einem
Haushalt mit sechs Personen (Stand: 1. Januar 2002) bzw. nach den
SKOS-Richtlinien von Fr. 3'340.-- steht ein entsprechender Betrag von Fr.
2'252.-- (Grundbetrag zuzüglich Taschengeld und Kleiderzuschuss) nach der
Kantonalen Asylverordnung gegenüber.

Die Sozialhilfeverordnung ist zusammen mit dem basellandschaftlichen Gesetz
vom 21. Juni 2001 über die Sozial-, die Jugend- und Behindertenhilfe
(Sozialhilfegesetz, SHG/BL) am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Davor galten
das basellandschaftliche Fürsorgegesetz (FüG/BL) vom 6. Mai 1974 und - bis
zum 31. März 2001 - die darauf gestützte basellandschaftliche Verordnung vom
25. November 1997 über Art und Mass der Fürsorgeunterstützungen
(Fürsorgeverordnung; FüV/BL). Die Kantonale Asylverordnung hat - betreffend
die in § 1 kAV/BL genannten Personenkreise - die Fürsorgeverordnung am 1.
April 2001 abgelöst.

3.
Die Beschwerdeführer rügen, die Kantonale Asylverordnung habe keine
ausreichende Rechtsgrundlage im kantonalen Recht. Hierdurch würden die
Prinzipien der Legalität und der Gewaltentrennung verletzt.

3.1  Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen
explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung, das in Art.
51 Abs. 1 BV (vormals Art. 6 aBV) vorausgesetzt wird, als verfassungsmässiges
Recht anerkannt (BGE 128 I 113 E. 2c S. 116; 127 I 60 E. 2a S. 63; 126 I 180
E. 2a/aa S. 182; 124 I 216 E. 3b S. 219; 121 I 22 E. 3a S. 25). Es schützt
die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde
wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen
Staatsrecht. Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf
eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt
und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es
dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der
staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen
Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des
staatlichen Handelns. Das Legalitätsprinzip gilt für das ganze
Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (zum Ganzen BGE 103
Ia 369 E. 5 und 6 S. 380 ff.; 123 I 1 E. 2b S. 3 f., mit Hinweisen auf die
Lehre und Rechtsprechung). Es ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger
Grundsatz niedergelegt (vgl. BGE 127 I 60 E. 3a S. 67). Seine Verletzung kann
im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden
(BGE 128 I 113 E. 3c S. 121). Das Bundesgericht prüft die Auslegung der
einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen
lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 128 I 113 E. 2c und 3c
S.116 und 121; 127 I 60 E. 2a S. 64; 126 I 180 E. 2a/aa S. 182).

3.2  Das Kantonsgericht hat festgehalten, nach § 63 Abs. 1 der Verfassung vom
17. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft (KV/BL; SR 131.222.2) erlasse der
Landrat alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des
Gesetzes. Die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen dürfe vom Gesetzgeber
nach § 36 Abs. 1 KV/BL nicht auf andere Organe übertragen werden. Gemäss § 74
Abs. 2 KV/BL erlasse der Regierungsrat Verordnungen auf der Grundlage und im
Rahmen der Gesetze, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum
Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist. Bis zum Inkrafttreten des
kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG/BL) am 1. Januar 2002 habe § 7 lit. b
FüG/BL vorgesehen, dass das kantonale Fürsorgeamt zuhanden der
Fürsorgebehörden der Gemeinden Richtlinien über Art und Mass der
Unterstützung ausarbeitet. Gestützt hierauf und auf § 74 Abs. 2 KV/BL habe
der Regierungsrat die kantonale Fürsorgeverordnung (FüV/BL) und später
gestützt auf § 74 Abs. 2 KV/BL die kantonale Asylverordnung (kAV/BL)
erlassen. Die Festlegung von Richtlinien über Art und Mass von
Unterstützungsleistungen an Bedürftige stelle zweifellos einen grundlegenden
und wichtigen Gegenstand dar, den es in einem formellen Gesetz zu regeln
gelte. Die Kompetenzübertragung in § 7 lit. b FüG/BL, auf der auch die
Kantonale Asylverordnung beruhe, selbst wenn sich dies nicht aus deren
Ingress ergebe, genüge den Anforderungen der Kantonsverfassung von 1984
nicht. Das Fürsorgegesetz von 1974 setze unter anderem keine minimalen
Grundsätze über Art und Mass von Unterstützungsleistungen fest. § 7 lit. b
FüG/BL sei jedoch gestützt auf § 148 Abs. 1 KV/BL bis zum Erlass des neuen
Sozialhilfegesetzes in Kraft geblieben. § 148 Abs. 1 KV/BL lege fest, dass
Bestimmungen, die in einem nach der Kantonsverfassung nicht mehr zulässigen
Verfahren zustande gekommen seien, weiter in Kraft bleiben. Demnach habe bis
zum Inkrafttreten des kantonalen Sozialhilfegesetzes (am 1. Januar 2002) zwar
während einer Übergangsfrist keine genügende gesetzliche Grundlage für die
unterstützungsrechtliche Unterscheidung verschiedener Personengruppen und die
Festlegung über Art und Ausmass der Unterstützungen bestanden; die kantonalen
Fürsorge- und Asylverordnungen könnten jedoch mit Blick auf § 148 Abs. 1
KV/BL in dieser Periode trotzdem Geltung beanspruchen.

3.3  Die Beschwerdeführer wenden hiegegen ein, die Kantonale Asylverordnung
stamme vom 20. Februar 2001. Sie sei rund 14 Jahre nach dem Inkrafttreten der
jetzigen Kantonsverfassung erlassen worden. § 148 Abs. 1 KV/BL erfasse als
Übergangsrecht nur Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten der Verfassung
zustande gekommen seien, mithin nicht die spätere Kantonale Asylverordnung.

3.4
3.4.1 Gesetzgebende Behörde ist der Landrat (§ 61 KV/BL). Der Regierungsrat
ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons (§ 71 KV/BL).
Gemäss § 63 Abs. 1 KV/BL sind "alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen
vom Landrat in der Form des Gesetzes" zu erlassen. Dabei unterliegen Gesetze
der obligatorischen bzw. seit dem 1. Januar 2000 teils der fakultativen
Volksabstimmung (vgl. §§ 30 f. KV/BL). Dies ist der demokratisch besonders
legitimierte und gebotene Weg der Gesetzgebung (betr. §§ 63 und 36 KV/BL: BGE
115 Ia 277 E. 7c S. 290; Giovanni Biaggini, Erste Erfahrungen mit der
Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft von 1984, in Kurt Jenny et
alt. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft,
1998, S. 21). Laut § 36 Abs. 1 KV/BL darf der Gesetzgeber die Befugnis zum
Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen nicht auf andere Organe
übertragen. Das bedeutet unter anderem auch, dass er sich seiner
Regelungsverantwortung nicht entziehen darf.

Gemäss § 7 lit. b FüG/BL "arbeitet" das kantonale Fürsorgeamt "zuhanden der
Fürsorgebehörden der Gemeinden über Art und Mass der Unterstützung
Richtlinien aus". Ob für das Mass der Sozialhilfeleistungen zwischen
vorläufig aufgenommenen Ausländern und anderen Personen zu unterscheiden ist
bzw. unterschieden werden darf, ergibt sich aus dem Fürsorgegesetz nicht.

3.4.2  Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so
bedeutend sind, dass sie in einem formellen Gesetz enthalten sein müssen und
wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss (BGE 128 I 113 E. 3c S.
122). Gemäss § 63 Abs. 1 KV/BL ist entscheidend, ob die betreffenden Fragen
"wichtig und grundlegend" sind (Urteil 1P.11/1997 vom 8. April 1997, ZBl
99/1998 S. 24, E. 2b, c und e; vgl. hierzu auch: Roland Feuz, Materielle
Gesetzesbegriffe, Diss. Bern 2001, S. 79 ff., insbes. S. 114 und 200 ff.;
ders., Altrechtliche Dekrete unter der neuen Kantonsverfassung, Ein Beitrag
zur Auslegung von Art. 69 KV, Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2001
S. 149 ff.; Giovanni Biaggini, a.a.O., S. 20-24; ders., Begriff und Funktion
des Gesetzes in der Verfassungsordnung des Kantons Basel-Landschaft, in
Andreas Auer/Walter Kälin [Hrsg.], Das Gesetz im Staatsrecht der Kantone,
1991, S. 71 ff., insbes. S. 82 ff. und 99-101; weitgehend gleich lautend in
der selbständigen Schrift: Giovanni Biaggini, Das Gesetz in der
Verfassungsordnung des Kantons Basel-Landschaft, 1992, insbes. S. 24 ff. und
50-55). Wegleitend kann eine verbreitete, seit langem bestehende
Rechtswirklichkeit sein; eine Regelung auf Verordnungsstufe ist eher
zulässig, wenn sie dem allgemein üblichen Standard entspricht. Umgekehrt
verhält es sich mit bisher unüblichen Regelungen (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c S.
122; betr. den Kanton Basel-Landschaft BGE 103 Ia 394 E. 3b/bb S. 404). Das
basellandschaftliche Verfassungsgericht hat in einem Urteil vom 23. Oktober
1997 (publ. in Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide 1996 S. 37
ff., insbes. E. 7b S. 42) verschiedene Kriterien für die Wichtigkeit einer
Frage genannt. Dazu werden gerechnet die Zahl der geregelten
Verhaltensalternativen, die Grösse des Adressatenkreises, die Intensität
einer Regelung für die berührte private Person, die Bedeutung einer Regelung
für die Ausgestaltung des politischen Systems, die finanziellen Auswirkungen
einer Entscheidung für den Staat und die private Person, die Umstrittenheit
bzw. die Akzeptierbarkeit einer Regelung in der Rechtsgemeinschaft und das
geltende Recht als Ausdruck vorangegangener gesetzgeberischer Bewertungen der
Wichtigkeit einer Frage (entspricht der Auflistung bei Giovanni Biaggini, in
Andreas Auer/ Walter Kälin, a.a.O., S. 88; ders., Das Gesetz in der
Verfassungsordnung des Kantons Basel-Landschaft, a.a.O., S. 33; vgl. auch
Georg Müller, Inhalt und Formen der Rechtssetzung als Problem der
demokratischen Kompetenzordnung, Habil. Basel 1979, S. 111 ff.; Andreas Zünd,
Gesetz und Dekret im Kanton Aargau, Diss. Bern 1986, S. 63 f. und 75 f.).
Hierauf bezogen hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass es nicht
darauf ankommt, ob eine Anordnung nach sämtlichen vom Verfassungsgericht
genannten Kriterien als wichtig einzustufen ist. Es genügt, wenn sich die
Wichtigkeit aufgrund einzelner dieser Kriterien ergibt (erwähntes Urteil in
ZBl 99/1998 S. 24, E. 2e).

3.4.3  Das Kantonsgericht ist wie erwähnt (E. 3.2) davon ausgegangen, dass
der Entscheid über die unterschiedliche Behandlung von diversen
Personengruppen im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe in der Form eines vom
Landrat zu erlassenden Gesetzes gemäss § 63 Abs. 1 KV/BL zu treffen sei. Ob
diese Auffassung zutrifft, kann hier offen bleiben. Geht man mit dem
Kantonsgericht von der Notwendigkeit einer formellgesetzlichen Regelung aus,
so ist der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Blick auf § 36 Abs.
1 KV/BL nicht befugt, allein gestützt auf die (Blanko-)Delegation in § 7 lit.
b FüG/BL und § 74 Abs. 2 KV/BL eine abweichende Behandlung für vorläufig
aufgenommene Personen vorzusehen.

3.5  Kantonsgericht und Regierungsrat halten jedoch die betreffende Regelung
der Kantonalen Asylverordnung, auch soweit sie bis zum 1. Januar 2002 der
erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage entbehrte, gestützt auf die
verfassungsrechtliche Übergangsvorschrift in § 148 Abs. 1 KV/BL für zulässig.

3.5.1  Gemäss § 147 Abs. 2 KV/BL treten "Bestimmungen, welche der
vorliegenden Verfassung inhaltlich widersprechen", ausser Kraft. Nach § 148
Abs. 1 KV/BL bleiben aber "Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung
nicht mehr zulässigen Verfahren zustandegekommen sind", weiter in Kraft. §
148 Abs. 2 KV/BL lautet: "Das Verfahren zur Änderung solcher Bestimmungen
richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die
neu der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung geändert
werden."

3.5.2 Das Übergangsrecht in § 148 Abs. 1 und 2 KV/BL wurde nach dem Vorbild
der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (§ 128 Abs. 1 und 2
KV/AG; SR 131.227) formuliert (Begleitbericht vom 28. Juni 1982 zum
Verfassungsentwurf 1982, in: Totalrevision der basellandschaftlichen
Staatsverfassung, Dokumente 1980-1982, Liestal 1987, S. 273, N. 392). Es
wurde jedoch davon abgesehen, die Regelung von § 129 der aargauischen
Verfassung zu übernehmen, wonach gewisse verfassungswidrige behördliche
Ermächtigungen befristet weitergelten sollten; dank § 129 KV/AG konnten im
Kanton Aargau während einer Übergangsfrist von fünf Jahren neue Vorschriften
gestützt auf die inzwischen verfassungswidrigen Delegationsnormen erlassen
werden, ohne die in der Verfassung vorgesehene neue Kompetenzverteilung
beachten zu müssen (vgl. Adrian Hungerbühler, Probleme der Einführung der
neuen aargauischen Kantonsverfassung, ZBl 84/1983 S. 396). Eine entsprechende
Bestimmung gibt es in der basellandschaftlichen Verfassung nicht. In ihrem
Bericht vom 25. April 1984 zu den Übergangsbestimmungen für die Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft äusserte sich die zuständige Sachkommission
dahin, dass mit der Übergangsregelung des § 148 KV/BL das unter altem
Verfassungsrecht gesetzte Recht beibehalten werde, soweit es nicht inhaltlich
der neuen Verfassung widerspreche. Die Regelung beruhe auf einem Abwägen
zwischen der Notwendigkeit, Rechtslücken und damit verbundene
Beeinträchtigungen der Staats- und Verwaltungstätigkeit zu vermeiden, und dem
Ziel, die neue Zuständigkeitsordnung durchzusetzen. Neue Rechtsetzungsorgane
sollten zum Zuge kommen, wenn der betreffende Erlass ohnehin revidiert werde.
In diesem Falle dürfe grundsätzlich verlangt werden, dass neben der
inhaltlichen Änderung auch für eine korrekte formelle Rechtsgrundlage bzw.
richtige Rechtsform gesorgt werde. Solange aber am bestehenden Erlass nichts
geändert werde, bleibe dieser ohne Befristung in Kraft, auch wenn er in einem
der neuen Verfassung nicht mehr entsprechenden Verfahren zustande gekommen
sei. Um das Parlament nicht mit Arbeit zu überhäufen und das Volk nicht mit
Abstimmungen zu strapazieren, sei es nicht unbedingt nötig, dass jede
Änderung eines Erlasses die formelle Gesamtbereinigung zur Folge haben müsse.
Das Parlament werde entscheiden müssen, in welchem Umfange jeweils ein Erlass
in formellen Einklang mit der neuen Verfassung zu bringen sei. Es werde
grundsätzlich empfehlenswert sein, auch bei nur teilweisen Änderungen den
ganzen Erlass formell der neuen Verfassung anzupassen (Bericht des
Sachkommission 5 vom 25. April 1984, abgedruckt in: Totalrevision der
basellandschaftlichen Staatsverfassung, Dokumente 1983-1987, Liestal 1988, S.
68). Soweit sich die Doktrin zur hier behandelten Problematik äussert, geht
sie davon aus, dass Regelungen, die nach den Massstäben der neuen Verfassung
einer höherstufigen Form oder zumindest einer (besseren) höherstufigen
Grundlage bedürfen, im Falle ihrer Änderung oder ihres Neuerlasses den
aktuellen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen müssen (Adrian
Hungerbühler, a.a.O., S. 394 f.; Roland Feuz, a.a.O., in BVR 2001 S. 166;
vgl. auch Andreas Zünd, a.a.O., S. 128). Sodann hat das Bundesgericht in
Bezug auf ein formell mangelhaft gewordenes Berner Dekret, das gestützt auf
eine dem § 148 KV/BL vergleichbare Übergangsregelung der Berner Verfassung
aber weiterhin gültig geblieben war, erklärt, die von einer Revision
erfassten Dekretsbestimmungen müssten mit der neuen Ordnung in Einklang
gebracht werden; dies bedeutete, dass zumindest für die in Frage stehenden
Revisionspunkte die von der Verfassung neu geforderten Grundlagen auf
Gesetzesstufe zu schaffen waren (BGE 124 I 216 E. 6c S. 221).

3.5.3  Ob die Annahme der kantonalen Behörden, wonach die streitige Regelung
in der kantonalen Asylverordnung trotz an sich ungenügender gesetzlicher
Grundlage gestützt auf die verfassungsrechtliche Übergangsordnung noch habe
erlassen werden dürfen, auf einer richtigen Interpretation der betreffenden
Verfassungsbestimmungen beruht, erscheint zumindest zweifelhaft. Die in § 148
Abs. 1 KV/BL vorgesehene Weitergeltung bisherigen Rechts bezieht sich auf
Erlasse, die in einem nicht mehr zulässigen Verfahren zustandegekommen sind
bzw. nach neuer Ordnung der erforderlichen höherstufigen Grundlage entbehren,
nicht aber, wie das Kantonsgericht anzunehmen scheint, auf
Gesetzesbestimmungen, welche eine unzulässig weite Delegation erhalten.
Bestimmungen, die nach neuer Ordnung der Gesetzesform bedürfen, können, wie §
148 Abs. 2 KV/BL ausdrücklich festhält, nur auf dem Wege der Gesetzgebung
geändert werden. Die Frage bedarf vorliegend aber keiner weiteren Erörterung,
da sich die fragliche Verordnungsregelung bzw. die beanstandete
Differenzierung schon bisher auf eine genügende (anderweitige) gesetzliche
Grundlage stützen konnte und die verfassungsrechtliche Übergangsordnung
insofern gar nicht herangezogen zu werden braucht.

3.6
3.6.1 Laut Art. 44 AsylG wird bei Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die
Wegweisung der Gesuchsteller verfügt. Sofern der Vollzug der Wegweisung nicht
möglich ist, wird das weitere Anwesenheitsverhältnis nach dem ANAG geregelt.
Laut Art. 14a Abs. 1 ANAG wird die vorläufige Aufnahme verfügt, wenn der
Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich ist. Gemäss Art. 14c Abs. 4
ANAG gilt alsdann für die Fürsorgeleistungen der vorläufig aufgenommenen
Ausländer nebst kantonalem Recht das 5. Kapitel des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31) sinngemäss. Laut dem im genannten Kapitel enthaltenen
Art. 82 AsylG ist die Unterstützung für Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen
auszurichten (Abs. 2); bei Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist hingegen ihrer besonderen Lage bei
der Unterstützung Rechnung zu tragen, indem namentlich die berufliche,
soziale und kulturelle Integration erleichtert werden soll (Abs. 3). Daraus
ergibt sich die Berechtigung, insbesondere Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung nicht nur anders, sondern auch in geringerem
Umfang als Ausländer mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu
unterstützen. Die in Art. 82 AsylG statuierte unterschiedliche Behandlung
wird auch aus Art. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2;
SR 142.312) deutlich, wonach Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit
Aufenthaltsbewilligung bei der Festsetzung und Ausrichtung der
Fürsorgeleistungen den Einheimischen gleichgestellt werden, während für
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unter anderem
auf den Vorbehalt in Art. 82 Abs. 2 AsylG verwiesen wird. Dem liegen die
Gedanken zugrunde, dass die Ausländer mit Recht auf Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz bleiben können und ihnen daher die Integration erleichtert werden
soll. Dagegen wird bei denjenigen ohne Recht auf Aufenthaltsbewilligung davon
ausgegangen, dass sie das Land in absehbarer Zeit wieder verlassen, so dass
es nicht auf ihre Integration ankommt; zudem soll ihnen durch die
Fürsorgeleistungen möglichst kein Anreiz zum Zuzug oder Verbleib gegeben
werden (vgl. Kathrin Amstutz, Verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an
die Sozialhilfe im Asylwesen, Asyl 2003 Heft 2 S. 28; dies., Das Grundrecht
auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 320 f. und 332; Charlotte Gysin,
Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Diss. Basel 1999, S. 243 f.;
Markus Raess/Susanne Raess-Eichenberger [Hrsg.], WEKA-compétent, Guide
pratique du droit des étrangers en Suisse, Abschnitt 10 Kapitel 6.4.2.1;
Walter Schmid, Grundsätze des Fürsorgerechts im Asylbereich, Asyl 1992 Heft
2/3 S. 26 f.).

3.6.2  Da vorläufig aufgenommene Ausländer wie Asylsuchende keine
Aufenthaltsbewilligung haben, gelten die für Letztere bestehenden Regelungen
grundsätzlich auch für sie (ebenso: Felix Wolffers, a.a.O., S. 5; Thomas
Salzgeber, Handbuch für die Betreuung von Asylbewerbern und anerkannten
Flüchtlingen, 1990 ff., Stand Frühjahr 1994, Kap. 9.2). Für den
Bundesgesetzgeber befinden sich Asylbewerber und vorläufig aufgenommene
Ausländer in einer vergleichbaren Situation (BBl 1994 V 587 Ziff. 222.4). Die
vorläufige Aufnahme kann zwar für zwölf Monate verfügt und um die
entsprechende Zeit verlängert werden, wenn die sie rechtfertigenden Gründe
fortbestehen (Art. 14c Abs. 1 ANAG). Sobald aber die Aus- oder Wegweisung
vollzogen werden kann, ist die vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben (Art.
14b Abs. 2 ANAG). Bei vorläufig aufgenommenen Ausländern ist daher -
zumindest in einer hier noch nicht überschrittenen ersten Phase - davon
auszugehen, dass sie nicht in der Schweiz verbleiben werden, so dass die oben
für Asylsuchende gemachten Ausführungen entsprechend auch für sie gelten,
woraus sich ihre Gleichbehandlung mit diesem Personenkreis rechtfertigt.

3.6.3  Demnach können vorläufig aufgenommene Ausländer wie die
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14c Abs. 4 ANAG in Verbindung mit Art. 82
Abs. 2 und 3 AsylG bei der Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe
abweichend von den übrigen Sozialhilfeberechtigten behandelt werden (vgl.
auch BBl 2002 6892 zu Art. 82). Es bedurfte hierfür auf kantonaler Ebene
nicht mehr eigens einer formellgesetzlichen Grundlage, da eine solche bereits
auf Bundesebene bestand und fortbesteht und regierungsrätliche Verordnungen
nach der im Kanton Basel-Landschaft geltenden Verfassungslage und Praxis
direkt an Bundesrecht anknüpfen können (Giovanni Biaggini, in Andreas
Auer/Walter Kälin, a.a.O., S. 75 f. und 78). Nach dem Gesagten genügen die
streitigen Bestimmungen in der Kantonalen Asylverordnung den
verfassungsrechtlichen Anforderungen der §§ 36 Abs. 1 und 63 Abs. 1 KV/BL.
Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips und des
Gewaltenteilungsprinzips ist damit unbegründet.

3.7  Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, gegen bundesrechtliche
Delegationsprinzipien verstossendes kantonales Recht könne nicht gestützt auf
eine Übergangsbestimmung der Kantonsverfassung als rechtmässig erklärt
werden; dies verletze den Grundsatz der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts. Soweit auf dieses Vorbringen angesichts von Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG überhaupt einzutreten ist (vgl. E. 1.3), erscheint die Rüge mit Blick
auf die oben stehenden Ausführungen als unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführer wiederholen im Wesentlichen ihre Rügen auch für die Zeit
nach Inkrafttreten des basellandschaftlichen Sozialhilfegesetzes am 1. Januar
2002. Ob der von den kantonalen Instanzen nunmehr als gesetzliche Grundlage
angeführte § 32 SHG/BL den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kann
vorliegend unter Verweis auf Erwägung 3.6 hiervor offen gelassen werden.
Damit ist auch unerheblich, ob der Begriff der Asylsuchenden in § 32 SHG/BL
ebenfalls die vorläufig aufgenommenen Ausländer umfasst. Die Ermächtigung,
diese abweichend von den aufenthaltsberechtigten Sozialhilfeempfängern zu
behandeln, ergibt sich schon aus dem Bundesrecht. Nach dem Gesagten stösst
auch die Rüge ins Leere, die kantonalen Instanzen würden in willkürlicher
Weise die vorläufig aufgenommenen Personen unter § 32 SHG/BL subsumieren (zum
Willkürbegriff BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer rügen für die Zeit ab 1. Januar 2002 zusätzlich, dass
das Mass der Unterstützungen nicht in einem formellen Gesetz geregelt ist.
Gemäss § 6 Abs. 3 SHG/BL regelt der Regierungsrat das Mass der
Unterstützungen. § 32 Abs. 1 SHG/BL zufolge betreuen und unterstützen die
Gemeinden "die Personen, die der Asylgesetzgebung unterstehen und keine
Aufenthaltsbewilligung haben (kurz: Asylsuchende)"; dabei sollen die
Asylgesetzgebung und die vom Regierungsrat - gestützt auf § 32 Abs. 3 SHG/BL
- geregelten Einzelheiten gelten. Von Bundesrechts wegen ist es nicht
notwendig, dass die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes
festgelegt wird, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen
liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist
(vgl. BGE 122 II 193 E. 2c/dd S. 198; Felix Wolffers, Fürsorgeleistungen an
abgewiesene Asylsuchende, Asyl 1995 Heft 1 S. 6). Nichts anderes kann mit
Blick auf § 63 Abs. 1 KV/BL gelten. Dass die in der Kantonalen Asylverordnung
geregelten Unterstützungsbeträge den von Art. 12 BV garantierten Bedarf nicht
decken, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet; das gemäss Art. 12 BV
sicherzustellende Existenzminimum ist ohnehin nicht mit den in den
SKOS-Richtlinien angegebenen Beträgen gleichzusetzen (Kathrin Amstutz, a.a.O.
in Asyl 2003 Heft 2 S. 30). Die Beschwerdeführer räumen selber ein, ihnen sei
(immerhin) das zum Überleben erforderliche Minimum gesichert. Jedenfalls
dann, wenn der Entscheid über die abweichende Behandlung der interessierenden
Personengruppe wie hier in einem formellen Gesetz im Grundsatz getroffen
worden ist, erscheint die Regelung des Leistungsmasses als Detailfrage und
nicht mehr als grundlegend. Der Sozialhilfe stehen nicht von den Berechtigten
zuvor geleistete Beiträge gegenüber, die einen gesetzgeberischen Entscheid
zur Abänderung der Leistungshöhe für eine bestimmte Personengruppe erfordern
könnten. Sodann soll die fürsorgerechtliche Unterstützung gegebenenfalls
individuelle und örtliche Bedürfnisse angemessen berücksichtigen, was
ebenfalls eine gewisse Flexibilität im Einzelfall voraussetzt und gegen die
Festlegung des Masses der Unterstützung auf gesetzlicher Stufe spricht.

5.
Die Beschwerdeführer meinen im Weiteren, die Gleichbehandlung mit
Asylsuchenden sei nicht haltbar. Als vorläufig Aufgenommene hätten sie
Anspruch darauf, anders behandelt zu werden als Asylsuchende. Neben dem
absoluten Minimum bleibe für zusätzliche Auslagen zur Stellensuche und zu
Sozialkontakten zwecks Integration kein Raum.

Durch die Bemessung der Sozialhilfe der Beschwerdeführer wie bei
Asylsuchenden, deren Unterstützung nicht (mehr) in Form von Sachleistungen
besteht, wird indes weder das Diskriminierungsverbot noch das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt (vgl. allgemein BGE 126 II 377 E.
6a und c S. 392 ff.; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen). Dazu kann
erneut auf die Ausführungen in Erwägung 3.6 hiervor verwiesen werden. Im
Übrigen dürfen auch Asylsuchende nach Ablauf der ersten drei Monate
grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 AsylG), so dass sie sich
in dieser Hinsicht ebenfalls nicht wesentlich von den vorläufig aufgenommenen
Ausländern unterscheiden. Ob eine andere Betrachtungsweise geboten sein
könnte, wenn die vorläufige Aufnahme bereits mehrere Jahre gedauert hat und
ein Vollzug der Wegweisung weiterhin nicht absehbar ist, so dass der
Gesichtspunkt der Integration letztlich doch Bedeutung erlangt (vgl. Kathrin
Amstutz, a.a.O. in Asyl 2003 Heft 2 S. 35 f.; Felix Wolffers, a.a.O., S. 5;
Thomas Salzgeber, a.a.O., Kap. 9.2; Walter Schmid, a.a.O., S. 25), braucht
hier nicht diskutiert zu werden. Eine solche Situation ist bei den
Beschwerdeführern nicht gegeben.

6.
Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, die Zuweisung einer
Zweizimmerwohnung (mit Küche und Bad) für sechs Personen verletze die Rechte
auf Schutz des Existenzminimums und der Privatsphäre (Art. 12 BV und Art. 8
EMRK). Ausserdem stelle das Fehlen von Richtlinien zur Mindestgrösse von
Wohnungen einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip dar. Soweit die
Beschwerdeführer überhaupt den Substantiierungsanforderungen nachkommen (vgl.
E. 1.3), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie aus den genannten Bestimmungen
keinen Anspruch auf die von ihnen geforderte Vierzimmerwohnung ableiten
können. Richtlinien zur Mindestgrösse von Wohnungen mögen zwar hilfreich sein
und staatliches Handeln voraussehbarer machen, sie sind jedoch nicht zwingend
notwendig, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und anzuwenden sind.
Der vom Regierungsrat zu Art. 39 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 6.
Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21)
erlassene Beschluss vom 10. Dezember 1996 zur Wohnungsbelegung hat eine
andere Zielrichtung und kann daher vorliegend nicht zum Massstab genommen
werden. Das Erfordernis der angemessenen Wohnung in Art. 39 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 BVO soll eine Verwahrlosung der in der Schweiz mit
einem ordentlichen Aufenthaltsrecht längerfristig tätigen Ausländer mit ihren
Familien verhindern. Im Rahmen von Art. 12 BV geht es indes nur darum, die
für ein menschenwürdiges physisches Überleben unerlässlichen Mittel
sicherzustellen, wozu auch ein Obdach gehört (vgl. Kathrin Amstutz, a.a.O. in
Asyl 2003 Heft 2 S. 30). Wie das Kantonsgericht sodann richtig festgehalten
hat, war den Beschwerdeführern ein drittes Zimmer mit 22 m2 im oberhalb der
Wohnung gelegenen Stockwerk angeboten worden, so dass sie gar hinreichende
private Rückzugsmöglichkeiten hätten. Die Beschwerdeführer haben zur
Ablehnung dieses Angebots angeführt, sie würden bei Benutzung des Zimmers die
Privatsphäre des Mieters der angrenzenden Wohnung stören, weil dieser
möglicherweise im Flur nackt angetroffen werden könnte. Diese
Ablehnungsgründe verfangen indes unter Willkürgesichtspunkten offensichtlich
nicht. Schliesslich mag das Kantonsgericht zwar das Eventualbegehren der
Beschwerdeführer, den von den Fürsorgebehörden in ihrer Berechnung
eingesetzten "Mietzins" von Fr. 1'600.-- auf Fr. 550.-- herabzusetzen, nicht
behandelt haben. Insoweit ist jedoch auch kein Rechtsschutzbedürfnis der
Beschwerdeführer ersichtlich. Sofern sie überhaupt jemals Sozialhilfe, die
sie während ihrer vorläufigen Aufnahme bezogen haben, werden zurückerstatten
müssen, sind unter anderem für die Unterkunft ohnehin nur Pauschalbeträge
vorgesehen (vgl. Art. 23 lit. b der bundesrätlichen Verordnung vom 11. August
1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen,
VVWA; SR 142.281). Es kommt auf den in der streitigen Berechnung eingesetzten
Mietzins mithin nicht an. Insbesondere stellt der genannte Mietzinsbetrag
nicht eine den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte Gebühr dar; daher ist
auch der Einwand unbehelflich, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für
die Erhebung des Mietzinses als Benutzungsgebühr. Abgesehen davon verfügen
die Beschwerdeführer bisher ohnehin nicht über ein Arbeitseinkommen. Aus
diesen Gründen ist vorliegend auch nicht weiter auf die Rüge der Verletzung
des Äquivalenzprinzips (dazu BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188) durch Ansetzen
eines zu hohen Mietzinsbetrages einzutreten. Nach dem Gesagten gehen auch
sämtliche im Zusammenhang mit der Wohnung erhobenen Rügen der
Gehörsverletzung wegen Verzichts auf einen Augenschein fehl.

7.
Abschliessend machen die Beschwerdeführer geltend, ihnen sei - entgegen dem
aus Art. 29 Abs. 3 BV und § 23 Abs. 2 des basellandschaftlichen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 abzuleitenden Anspruch -
keine unentgeltliche Verbeiständung für das Einsprache- und das
Beschwerdeverfahren bei der kommunalen Sozialhilfebehörde und dem
Regierungsrat gewährt worden. Das Kantonsgericht hat zwar für das
gerichtliche Verfahren bei ihm unentgeltliche Rechtspflege gewährt, die
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bei den Vorinstanzen jedoch
verneint, weil dort die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten von den
Beschwerdeführern ohne anwaltliche Vertretung zu meistern gewesen wären. Im
Gerichtsverfahren sei der Fall "unterdessen - im Verhältnis zum Einsprache-
und Beschwerdeverfahren - komplex" geworden.

Die Beschwerdeführer machen keine näheren Ausführungen zum
Einspracheverfahren, insbesondere inwiefern dort erhobene Einwände bereits
die anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. § 23 Abs. 2 des
kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ausserdem ausdrücklich nur für
das "Beschwerdeverfahren". Insoweit kann nicht weiter auf diesen Teil der
Rüge eingetreten werden (vgl. E. 1.3). Zu Recht weisen die Beschwerdeführer
indes darauf hin, dass vor dem Regierungsrat die gleichen Rechtsfragen wie im
Verfahren vor dem Kantonsgericht zu beurteilen waren, worauf der
Regierungsrat einen 13-seitigen Entscheid verfasste. Die Voraussetzungen für
die Verbeiständung sind im Kanton Basel-Landschaft für das
Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat zudem wortgleich geregelt wie für das
Verfahren beim Kantonsgericht als Verwaltungs- und Verfassungsgericht (vgl. §
22 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs-
und Verwaltungsprozessordnung). Wird unter anderem auf die rechtlichen
Schwierigkeiten des Falles sowie auf die Sprach- und Rechtskenntnisse der
Beschwerdeführer abgestellt, so erschien auch vor dem Regierungsrat der
Beizug eines Anwalts als notwendig (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2. S. 232; 123
I 145 E. 2b/cc S. 147; 122 III 392 E. 3b S. 394; Bernard Corboz, Le droit
constitutionnel à l'assistance judiciaire, SJ 2003 II S. 79 ff.). Das
Begehren war auch nicht offensichtlich aussichtslos. Insoweit ist die Rüge
der Beschwerdeführer begründet. Indes war das Verfahren vor dem Regierungsrat
kostenlos, weshalb sich insoweit eine Korrektur erübrigt.

8.

Demnach erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde zum überwiegenden Teil
als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Lediglich in Bezug auf die
für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat verweigerte unentgeltliche
Verbeiständung ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen.

Bei diesem Verfahrensausgang würde es sich rechtfertigen, den
Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen; sie obsiegen nur zu
einem geringen Teil (vgl. Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Ihrem Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren ist indes stattzugeben, da ihr Rechtsbegehren nicht als von
vornherein aussichtslos erschien und sie bedürftig sind (Art. 152 OG). Daher
sind keine Kosten zu erheben und ist ihr Anwalt aus der Bundesgerichtskasse
zu entschädigen. Parteientschädigungen an die Behörden werden nicht
geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziff. 1
des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, vom 5. Februar 2003 wird aufgehoben, soweit sie die
unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
Regierungsrat betrifft. Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

2.1  Es werden keine Kosten erhoben.

2.2  Den Beschwerdeführern wird Advokat Guido Ehrler, Basel, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Advokat Ehrler wird aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sozialhilfebehörde G.________,
dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: